Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 353/2021

Urteil vom 12. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, Einzelrichter,
vom 21. Mai 2021 (STBER.2021.8).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte gegen A.________ seit November/Dezember 2018 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf verschiedene Sexualstraftaten gegen Kinder sowie Pornografie. Er wurde am 20. November 2018 verhaftet und befand sich in der Folge zunächst in Untersuchungshaft und, nach der Anklageerhebung beim Amtsgericht Olten-Gösgen, in Sicherheitshaft.

B.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2020 sprach das Amtsgericht A.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Pornografie sowie der sexuellen Belästigung gemäss den Anklage-Ziff. 1.2, 1.3, 4.2, 4.3, 5 und 6.2 schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der Schändung und der sexuellen Belästigung gemäss den Anklage-Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3, 4.1 und 6.1 sprach es ihn dagegen frei.
Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf originäre Verwahrung wies das Amtsgericht ab. Dasselbe tat es mit den beiden Anträgen auf nachträgliche Verwahrung des Departements des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug, im Nachverfahren bezüglich Verwahrung, das es bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Hauptverfahren vereinigt hatte. Dieses Nachverfahren steht im Zusammenhang mit der früheren Verurteilung von A.________ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. April 2010) und betrifft die Frage, ob anstelle der im damaligen Urteil des Obergerichts angeordneten, im Jahr 2016 von diesem (Beschwerdekammer) nicht verlängerten und vom Departement zufolge Aussichtslosigkeit aufgehobenen stationären therapeutischen Massnahme bzw. der anlässlich der Nichtverlängerung dieser Massnahme vom Obergericht (Beschwerdekammer) verfügten und vom Departement 2018 ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit aufgehobenen ambulanten Massnahme eine Verwahrung anzuordnen sei.
Das Amtsgericht verbot A.________ im Weiteren lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Zudem auferlegte es ihm für die Dauer von fünf Jahren ein Kontaktverbot gegenüber Kindern unter 16 Jahren. Es hob ferner auch selber die erwähnte ambulante Massnahme auf. Die Sicherheitshaft verlängerte es bis zum Eintritt der Rechtskraft seines Urteils, längstens aber bis zum 9. März 2021.

C.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts gelangten unter anderem A.________ und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an das Obergericht. Letztere erhob bei diesem zudem Beschwerde und verlangte insbesondere die Anordnung der Verwahrung gestützt auf die Anträge des Departements. Am 9. März 2021 stellte A.________ im Berufungsverfahren einen Antrag auf unverzügliche Haftentlassung, da die richterlich festgesetzte Haftdauer abgelaufen sei, worauf der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts gleichentags die Sicherheitshaft provisorisch bis Freitag, 12. März 2021, 12 Uhr, verlängerte. Am Morgen des 12. März 2021 wies der Instruktionsrichter mit Verfügung den Antrag von A.________ auf sofortige Haftentlassung ab und verlängerte die Sicherheitshaft für das weitere Berufungsverfahren bis zur Urteilseröffnung (21. Mai 2021). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil 1B 189/2021 vom 12. Mai 2021 teilweise gut und ergänzte das Dispositiv der Verfügung vom 12. März 2021 mit der Feststellung, dass die Sicherheitshaft zwischen dem 10. März (00.00 Uhr) und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig war.
Mit Beschluss vom 18. März 2021 liess die Strafkammer des Obergerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Anklageänderung (bzw. -ergänzung) bezüglich der Anklagepunkte 1.1, 2.1, 2.2, 3 und 4.1 zu, hinsichtlich welcher das Amtsgericht zu einem Freispruch gelangt war. Eine zweite von der Staatsanwaltschaft beantragte Anklageänderung lehnte sie dagegen ab. Im gleichen Beschluss hielt sie fest, das Berufungsgericht werde eine umfassende Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts vornehmen, mithin auch, soweit dieses über die Anträge auf Verwahrung im Nachverfahren entschieden habe. In der Folge schrieb die Beschwerdekammer des Obergerichts das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30. März 2021 ab. Dagegen gelangten sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht (Verfahrens-Nrn. 6B 554/2021 und 6B 610/2021). Diese Verfahren sind hängig.
Am 7. Mai 2021 setzte der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts die für den 18. Mai 2021 vorgesehene Hauptverhandlung vor Berufungsgericht ab, weil zunächst dessen (vor Bundesgericht strittige) sachliche Zuständigkeit im Massnahmenrecht geklärt werden müsse. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 verlängerte er nach durchgeführtem Haftprüfungsverfahren die Sicherheitshaft von A.________ über den 21. Mai 2021 hinaus bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens (bis zur Urteilseröffnung nach Abschluss der Berufungsverhandlung).

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2021 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Haftverlängerungsentscheid aufzuheben und ihn umgehend auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei ihm für die seit 21. Mai 2021 erstandene Überhaft eine angemessene Genugtuung auszurichten.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 7. Juli 2021 eine weitere Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung von Sicherheitshaft durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er befindet sich weiterhin in Sicherheitshaft und hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist somit nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde befugt. Auch sonst steht einem Eintreten auf diese nichts entgegen.

2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.

3.1. Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO ist Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, sie gefährde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; besonderer Haftgrund der Wiederholungsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO). Insbesondere darf sie nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

3.2. Vorliegend sind der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO und der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr unbestritten, wobei die Vorinstanz hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Schändung und Pornographie verweist. Im Zusammenhang mit der Frage der Wiederholungsgefahr hat sie insbesondere auf die ungünstige Legal- bzw. Rückfallprognose und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters hingewiesen, wozu sie sich im Haftverlängerungsentscheid vom 12. März 2021 näher geäussert hat. Gemäss der Einschätzung des Gutachters liege beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen sowie ausgeprägten psychopathischen Anteilen und eine pädophile Störung vom nicht ausschliesslichen Typ vor. Das statistisch feststellbare Rückfallrisiko verbleibe im Hochrisikobereich. Es sei ein ausgeprägtes Risikoprofil für sexuelle Übergriffe auf Kinder zu erkennen, wobei nicht nur mittel- und langfristig von einem erhöhten Risiko für erneute solche Übergriffe auszugehen sei, sondern bereits kurzfristig (im Sinne weniger Monate).
Umstritten ist, ob die Vorinstanz Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO verletzt hat, indem sie die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft über den 21. Mai 2021 hinaus bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens (bis zur Urteilseröffnung nach Abschluss der Berufungsverhandlung) verlängert hat, bzw. ob diese Haftverlängerung unverhältnismässig ist. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer werde die von der Erstinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten zufolge Anrechnung der seit dem 20. November 2018 erstandenen Haft bereits im Mai 2021 vollständig verbüsst haben. Damit stehe fest, dass bei einer Fortsetzung der Haft über den 21. Mai 2021 hinaus die Dauer der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe überschritten werde. Diese bilde indes keine fixe Obergrenze, auch wenn sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für die tatsächlich zu verbüssende Strafe darstelle. Vielmehr seien summarisch die Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft beantrage hinsichtlich der Vorhalte gemäss Anklage-Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3 und 4.1 - bezüglich welcher die Erstinstanz zu einem Freispruch gekommen ist - weitere Schuldsprüche wegen mehrerer Verbrechen und als Folge davon eine deutlich höhere Freiheitsstrafe, wobei sie vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 78 Monaten gefordert habe. Der erstinstanzliche Freispruch hinsichtlich dieser Anklagepunkte fusse darauf, dass die Anklageschrift ausschliesslich auf den 28. Juli 2018 bzw. auf den Lebenssachverhalt der Hochzeitsvorbereitungen
Bezug nehme, aufgrund der Beweislage jedoch nicht davon ausgegangen werden könne, die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Ereignisse hätten sich an diesem Tag abgespielt. Wegen der mit Beschluss vom 18. März 2021 zugelassenen Anklageänderung werde sich die Berufungsinstanz mit diesen Vorhalten materiell befassen müssen. Sollte es dabei ganz oder teilweise zu einem Schuldspruch kommen, sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Erhöhung des erstinstanzlichen Strafmasses zu rechnen.
Hinzu komme - so die Vorinstanz weiter -, dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren auch die (originäre) Anordnung der Verwahrung beantrage. Die Erstinstanz sei in dieser Hinsicht zum Schluss gekommen, die von ihr festgestellten Anlasstaten aus dem Jahr 2018 (mehrfache Schändung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern) erreichten den von Art. 64 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB vorausgesetzten Schweregrad nicht. Dieser Punkt werde - unter Einbezug auch der Vorhalte gemäss Anklage-Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3 und 4.1 - zu überprüfen sein. Die Erstinstanz habe sich ferner aus formellen Gründen und in dezidierter Ablehnung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegen die nachträgliche Anordnung der Verwahrung ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft habe ihre andere Rechtsauffassung vor der ersten Instanz einlässlich und unter Bezugnahme auf diverse höchstrichterliche Entscheide erörtert und in der begründeten Beschwerde an die Beschwerdekammer weitere Ausführungen gemacht. Im Weiteren stehe fest, dass eine stationäre Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehoben worden sei. In Anbetracht dieser konkreten Ausgangslage erweise sich die Fortsetzung der Sicherheitshaft auch mit Blick auf den ausstehenden Massnahmenentscheid nicht
als übermässig. Die zeitliche Nähe der Hauptverhandlung lasse die Verlängerung der Sicherheitshaft ebenfalls als verhältnismässig erscheinen.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Zulassung der erwähnten Anklageänderung sei nicht rechtens. Eine Anklagerückweisung gestützt auf Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO komme nur im Bereich bereits eingeklagter Lebenssachverhalte in Frage. Die Tatzeit sei jedoch Teil eines Lebenssachverhalts. Zwar sei der entsprechende Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nicht anfechtbar. Die evidente Verletzung strafprozessualer Verfahrensrechte, gegen die er sich erst mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid wehren könne, dürfe ihm bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der Haft jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn die Unzulässigkeit der Anklageänderung verneint würde, stehe weiter fest, dass es sich um eine rechtliche Streitfrage handle, mit der sich die Vorinstanz auseinandersetzen müsse. Damit bestehe eine erhebliche formelle Unsicherheit in Bezug auf die Zulässigkeit der ergänzten Anklagevorwürfe. Zusätzlich müsste die Vorinstanz noch eine materielle Würdigung vornehmen. Insgesamt sei die Frage eines höheren Strafmasses mit derart vielen Unsicherheiten behaftet, dass nicht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit gesprochen werden könne, zumal die Vorinstanz selber festhalte, der Grad der Wahrscheinlichkeit eines höheren Strafmasses
könne nicht abgeschätzt werden.
Ein erstinstanzliches Urteil, das den staatsanwaltlichen Antrag auf Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme abweise, stelle sodann ebenfalls ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug dar. Die Vorinstanz mache keinerlei Umstände geltend, die darauf schliessen liessen, dass es sich beim Entscheid der Erstinstanz, für die Taten aus dem Jahr 2018 keine (originäre) Verwahrung anzuordnen, um ein Fehlurteil handle, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Berufungsverfahren aufgehoben werde. Solche Umstände seien auch nicht ersichtlich. Die Frage der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung betreffe im Weiteren ein anderes Verfahren. Die angeblich drohende Verwahrung in einem anderen Verfahren könne nicht zur Begründung der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren herangezogen werden. Für die Verhältnismässigkeitsprüfung sei somit (einzig) auf das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass als gewichtiges Indiz für die Dauer eines möglichen Freiheitsentzugs abzustellen, womit die auf unbestimmte Zeit vorgenommene Verlängerung der Sicherheitshaft unverhältnismässig sei.

4.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen, namentlich die Verwahrung nach Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB
(BGE 126 I 172 E. 5).
Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Berufung eine Strafverschärfung verlangt. Die blosse Tatsache, dass aufgrund eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft eine Sanktionsverschärfung möglich erscheint, genügt aber nicht; ansonsten hätte es die Staatsanwaltschaft in der Hand, mit der blossen Ergreifung eines Rechtsmittels den Ausgang des Haftprüfungsverfahrens zu präjudizieren. Andererseits müssen die Erfolgsaussichten des hängigen Rechtsmittels aber auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sein. In Anlehnung an den dringenden Tatverdacht von Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO muss aber verlangt werden, dass aufgrund der gesamten Umstände prima facie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verschärfung der von der Vorinstanz ausgefällten und nun angefochtenen Sanktion erwartet werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.1; 139 IV 270 E. 3.1).

4.4.

4.4.1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer vor der Erstinstanz in den Anklagepunkten 1.1, 1.2, 2.2, 3 und 4.1 vorgeworfen, er habe am 28. Juli 2018 zwei Buben (Brüder mit Jahrgang 2011 und 2013) die Hosen heruntergezogen und deren Penis geleckt. Jedes Kind sei aufgrund der Anwesenheit im selben Wohnzimmer jeweils auch Zeuge der am Bruder vorgenommenen sexuellen Handlungen geworden, mithin in diese einbezogen worden. Die Eltern hätten sich währenddessen in einem anderen Raum der Wohnung befunden. Der Beschwerdeführer habe das ältere Kind unter Anwendung von Gewalt - er habe es beim Versuch, davonzulaufen, am Bein gepackt und mit Kraftaufwand gehindert, die Hosen wieder heraufzuziehen - zur Duldung der sexuellen Handlung genötigt. Beim jüngeren Kind habe er die sexuelle Handlung im Wissen um dessen Urteils- und Widerstandsunfähigkeit vorgenommen. Dieses sei aufgrund seines kindlichen Alters und Entwicklungsstandes seelisch nicht in der Lage gewesen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Mit seinen Handlungen habe sich der Beschwerdeführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig gemacht.

4.4.2. Die Erstinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten, die Art und Weise, wie sich das ältere Kind in der Befragung ausgedrückt habe, was es gesagt und wie es sich dabei verhalten habe, liessen an sich keine Zweifel offen, dass sich ein solcher Vorfall zugetragen habe, bei welchem der Beschwerdeführer die beiden Kinder am Penis geleckt habe. Der Vorfall könne sich jedoch nicht am 28. Juli 2018 ereignet haben. Da die Anklageschrift ausschliesslich auf diesen Tag und den Lebenssachverhalt der Hochzeitsvorbereitungen Bezug nehme, sei der angeklagte Sachverhalt daher nicht erstellt und der Beschwerdeführer von den erwähnten Tatvorwürfen freizusprechen.
Die Erstinstanz hat somit den Freispruch aus rein formellen Gründen ausgesprochen, ohne der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO die Möglichkeit zur Anklageänderung bzw. -ergänzung einzuräumen. Der Freispruch erfolgte, obschon sie gestützt auf die durchgeführte Beweiswürdigung zum Schluss gekommen war, der den betreffenden Anklagevorwürfen zugrunde liegende Vorfall habe sich zugetragen. Ihr Freispruch hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe unterscheidet sich damit vom (vollumfänglichen) erstinstanzlichen Freispruch, der Gegenstand des Urteils 1B 171/2015 vom 27. Mai 2015 und des dieses betreffenden Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) I.S. gegen Schweiz vom 6. Oktober 2020 bildete, in dem dieser zum Schluss kam, die Verlängerung der Sicherheitshaft sei aufgrund des erfolgten Freispruchs mit Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK unvereinbar gewesen (vgl. §§ 46 ff. des Urteils). Dasselbe gilt hinsichtlich des erstinstanzlichen Freispruchs, der im Fall ergangen war, den das Bundesgericht mit Urteil 1B 45/2021 vom 2. März 2021 entschied, in dem es unter Bezugnahme auf den erwähnten Entscheid des EGMR zum Schuss kam, die weitere Belassung des damaligen Beschwerdeführers in Sicherheitshaft widerspräche Art. 5 Abs.
1 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
-c EMRK (vgl. E. 3.4 des Urteils). In beiden Fällen war die Erstinstanz gestützt auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Beweislage zum Freispruch gelangt (vgl. § 49 des EGMR-Urteils; E. 3.4 des bundesgerichtlichen Urteils).

4.4.3. In der von der Vorinstanz mit Beschluss vom 18. März 2021 zugelassenen abgeänderten bzw. ergänzten Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft nunmehr zusätzlich aus, eventuell habe sich der erwähnte Vorfall nicht am 28. Juli 2018 (und folglich nicht am Tag des Hochzeitsfestes), sondern zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2018 ereignet, beispielsweise am 3. August 2018 (Geburtstag des jüngeren Kindes) oder an jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer seine Wäsche am Domizil der betroffenen Familie habe waschen dürfen und sich eine gewisse Zeit mit den beiden Kindern allein im Wohnzimmer aufgehalten habe, während die zufolge Ferienabwesenheit der Eltern für die Kinderbetreuung zuständige Tante der Kinder in der Küche (oder anderswo) beschäftigt gewesen sei. Damit ist die rein formelle Argumentation der Erstinstanz hinfällig; die Vorinstanz wird sich grundsätzlich materiell mit den erwähnten Anklagevorwürfen zu befassen haben.
Mit der Zulassung der Anklageergänzung hat die Vorinstanz zu erkennen gegeben, dass sie den formell begründeten erstinstanzlichen Freispruch in Bezug auf diese Anklagepunkte als fehlerhaft und letztlich als "irrtümlich" beurteilt (vgl. Urteil des EGMR I.S. gegen Schweiz vom 6. Oktober 2020 §§ 52 ff.; Urteil 1B 45/2021 vom 2. März 2021 E. 3.3 f.). Die vorliegende Angelegenheit ist daher mit den Fällen, die Gegenstand des erwähnten Urteils des EGMR I.S. gegen Schweiz vom 6. Oktober 2020 und des Urteils 1B 45/2021 vom 2. März 2021 bildeten, auch insoweit nicht vergleichbar (vgl. die vorstehenden Zitate). Auf diese Entscheide und deren Bedeutung für den vorliegenden Fall ist daher nicht weiter einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert und die Wiederholungsgefahr unbestritten ist (vgl. § 55 des EGMR-Urteils; E. 3.3 des bundesgerichtlichen Urteils).
Die Vorinstanz hat die Zulassung der Anklageänderung bzw. -ergänzung im Beschluss vom 18. März 2021 im Weiteren einlässlich begründet. Dass ihr Entscheid aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen eine evidente Verletzung strafprozessualer Verfahrensrechte wäre, wie dieser geltend macht, ist nicht ersichtlich (vgl. etwa Urteil 6B 997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3). Andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Anklageänderung bzw. -ergänzung sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint auch sonst nicht als offenkundig unzulässig. Damit muss es im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens sein Bewenden haben, obliegt der abschliessende Entscheid über die Zulässigkeit der Anklageänderung doch nicht dem Haftgericht, sondern dem Sachgericht.

4.4.4. Bei den von der Vorinstanz grundsätzlich materiell zu beurteilenden Anklagepunkten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
StGB) und der Schändung (Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) gemäss Anklage-Ziff. 1.1, 1.2, 2.2, 3 und 4.1 handelt es sich um Verbrechen. Sowohl für sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
StGB als auch für Schändung wird dabei abstrakt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren angedroht. Zahlenmässig werden mit den erwähnten Anklagepunkten die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Sexualverbrechen zum Nachteil von Kindern mehr als verdoppelt. Im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt der sexuellen Nötigung wird dem Beschwerdeführer zudem vorgeworfen, er habe Gewalt angewendet. Ein Teil der erwähnten Anklagepunkte betrifft ferner ein Kind (den jüngeren Knaben), das teilweise auch von den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten betroffen war, hinsichtlich welcher die Erstinstanz zu einem Schuldspruch gelangt ist. Der Beschwerdeführer soll dabei auch in letzterem Zusammenhang am Glied dieses Knaben geleckt haben, was die Erstinstanz entgegen der Staatsanwaltschaft, die darin Oralverkehr und deshalb unter Verweis auf das zur Publikation vorgesehene
Urteil 6B 82/2021 vom 1. April 2021 einen schwerwiegenden Übergriff erblickt (vgl. E. 4.4.2 des Urteils), lediglich als von leichter objektiver Tatschwere beurteilt hat. Die Erstinstanz ist im Weiteren gestützt auf ihre Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, der den erwähnten Anklagevorwürfen zugrunde liegende Vorfall habe sich zugetragen.
In Anbetracht der genannten Umstände besteht prima facie eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es im Berufungsverfahren hinsichtlich der erwähnten Anklagepunkte neu zu Schuldsprüchen kommen wird und der Beschwerdeführer zu einer deutlich höheren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, welche die Dauer der Sicherheitshaft auch bei deren Verlängerung bis zum auf den 15. November 2021 angesetzten Abschluss des Berufungsverfahrens (Datum der mündlichen Urteilseröffnung) noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken lässt. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Frage offen gelassen hat, ob es zu Schuldsprüchen in den erwähnten Anklagepunkten und zu einer Straferhöhung kommen werde, und sie sich zum möglichen Umfang einer allfälligen Straferhöhung nicht weiter geäussert hat. Sie hat dies offenkundig im nachvollziehbaren Bestreben getan, die Ergebnisoffenheit des Berufungsverfahrens nicht in Frage zu stellen bzw. keinen Ausstandsgrund zu setzen. Ihre Zurückhaltung kann ihr daher nicht zum Nachteil gereichen.

4.4.5. Die Dauer der verlängerten Sicherheitshaft erscheint somit in Berücksichtigung des auf Mitte November 2021 angesetzten Abschlusses des Berufungsverfahrens unter den gegebenen Umständen bereits mit Blick auf die zu erwartende Straferhöhung als noch verhältnismässig. Auf die Vorbringen der Parteien zur Verwahrung ist daher nicht weiter einzugehen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine Haftverlängerung auf "unbestimmte Zeit" richtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht mangels Verweises in den Art. 231 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
. StPO auf Art. 227 Abs. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO Sicherheitshaft bis zum Berufungsurteil anordnen darf. Die inhaftierte Person kann gestützt auf Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
StPO jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; Urteile 1B 96/2021 vom 25. März 2021 E. 5.1; 1B 461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 7). Im Weiteren wurde der Abschluss des Berufungsverfahrens bereits auf Mitte November 2021 angesetzt. Die Beschwerde erweist sich somit auch insoweit und damit insgesamt als unbegründet.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Bedürftigkeit erstellt scheint und seine Beschwerde nicht aussichtslos war, ist dem Gesuch stattzugeben (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_353/2021
Date : 12. Juli 2021
Published : 21. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 42  64  66  78  81  95  97  105  106
BV: 31
EMRK: 5
StGB: 64  187  189  191
StPO: 197  212  221  227  231  233  237  329
BGE-register
126-I-172 • 133-I-168 • 133-I-270 • 137-I-58 • 139-IV-186 • 139-IV-270 • 140-III-16 • 140-III-264 • 143-IV-160 • 143-IV-168 • 144-V-388 • 145-IV-179
Weitere Urteile ab 2000
1B_171/2015 • 1B_189/2021 • 1B_353/2021 • 1B_45/2021 • 1B_461/2020 • 1B_96/2021 • 6B_554/2021 • 6B_610/2021 • 6B_82/2021 • 6B_997/2019
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