Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 273/2013

Urteil vom 12. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. Februar 2013.

Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 ersuchte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Rechtsanwältin R.________, in einem laufenden Beschwerdeverfahren des T.________ gegen einen Einspracheentscheid der KPT Krankenkasse AG im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Versicherten, der Krankenkasse und dem Versicherungsgericht eine gesamtheitliche Lösung bezüglich der jahrelangen Auseinandersetzungen anzustreben. Es sicherte ihr eine Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Rechtsanwältin R.________ übernahm das Mandat. Am 29. November 2012 teilte sie dem Gericht mit, dass keine Einigung habe erzielt werden können. Mit Entscheid vom 21. Februar 2013 trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde des T.________ nicht ein. Es sprach Rechtsanwältin R.________ zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung eine Entschädigung von Fr. 800.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Staates zu (Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt R.________, Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben. Sie sei zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit dem Verständigungsversuch mit Fr. 2'313.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Prozessentschädigung für die im Zusammenhang mit dem Verständigungsversuch vor Vorinstanz bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

2.
Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts (Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft wird. Eine Entschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 E. 4a [C 130/99]; vgl. auch BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und BGE 125 V 408 E. 3a S. 409, je mit Hinweisen). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 132 V 13 E. 5.1 S. 17; Urteil 9C 569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 6.2.1). Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 2b [I 308/98]; Urteil 8C 514/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.3).

3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach diversen Gesprächen und verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen und Briefwechseln im Rahmen ihrer Vermittlungsbemühungen habe sie dem Gericht am 29. November 2012 mitgeteilt, dass keine Einigung habe erzielt werden können. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 habe ihr die Vorinstanz eröffnet, dass ihr Mandat angesichts des Scheiterns des Verständigungsversuches beendet sei. Sie sei aufgefordert worden, ihre Honorarnote einzureichen, wobei ihr keine Frist gesetzt worden sei. Das Datum des zu fällenden Entscheides sei ihr nicht bekannt gemacht worden. Es sei ungerechtfertigt, für den sich beinahe über ein Jahr erstreckenden Verständigungsversuch mit einem querulatorischen Versicherten, einer Gerichtsbehörde und weiteren Behörden von einer im unterst möglichen Bereich angesiedelten pauschalen Grundparteientschädigung von Fr. 1'000.- auszugehen. Bei dieser Sachlage sei die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 800.- als Rechtsfehler zu qualifizieren.

4.
Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Feststellung, die Rechtsanwältin habe auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet, nicht gerechtfertigt war: Im Schreiben der Vorinstanz vom 10. Dezember 2012 wurde der Rechtsvertreterin keine Frist zur Einreichung der Honorarnote angesetzt. Die Vorinstanz konnte somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass auf die Eingabe verzichtet worden sei. Hier kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach der Auflösung ihres Vertretungsmandates am Fortgang des Verfahrens nicht mehr beteiligt war. So war sie über den zeitlichen Ablauf nicht mehr informiert; auch durfte sie davon ausgehen, dass die Prozessentschädigung in einem gesonderten Rechtsakt und nicht bereits im Sachentscheid festgesetzt würde. Aus diesen Gründen kann nicht massgeblich sein, dass die Beschwerdeführerin die Kostennote erst nach dem Sachentscheid einreichte.

5.
Die Zusprechung von bloss Fr. 800.- ist bei den gegebenen Verhältnissen unhaltbar. Der zu berücksichtigende Aufwand ist in den Akten (ab Beleg 11) zum Teil schriftlich dokumentiert und dort direkt ersichtlich. Es geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vermittlungsbemühungen etliche Telefonate und Korrespondenzen führte, die ihr einen erheblichen Zeitaufwand verursachten. Da der Entscheid im Entschädigungspunkt unbegründet blieb, ist nicht ersichtlich, ob diesem Aufwand Rechnung getragen wurde, angesichts des Umfangs der in den Akten dokumentierten Aufwendungen wohl nicht. Die Vorinstanz hat den entscheiderheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin auf der Basis der Kostennote vom 4. März 2013 für ihre Bemühungen angemessen entschädige.

6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
4 BGG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwältin R.________ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des T.________ im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KPT Krankenkasse AG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_273/2013
Date : 12. Juli 2013
Published : 30. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankenversicherung
Subject : Krankenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand)


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 66  68  105
BGE-register
125-V-408 • 129-I-8 • 132-V-6
Weitere Urteile ab 2000
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