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1C_79/2007 - 2007-07-12 - Strassenbau und Strassenverkehr - -
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 79/2007 /fun

Beschluss vom 12. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesrichter Michel Féraud,
Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung,

im Beschwerdeverfahren betreffend Führerausweisentzug, bei dem sich der Beschwerdeführer und die Verwaltungsbehörden sowie das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn gegenüberstehen.

Gegenstand
Ausstandsbegehren (Art. 34
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2007.

Es wird in Erwägung gezogen:
1.
X.________ erhob am 27. April 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2007. Bundesrichter Michel Féraud, Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, hat der Beschwerde mit Verfügung vom 31. Mai 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 stellt X.________ ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Michel Féraud, weil dieser aus dem Kanton Solothurn stamme und wie Oberrichter Franz Burki, der am angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts mitwirkte, Mitglied der Freisinnig-Demokratischen Partei (FDP) sei.
2.
In Art. 34
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG werden die Ausstandsgründe genannt. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG kann sich eine Befangenheit der Gerichtsperson insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter ergeben. Art. 37
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 37   Entscheid
  1.   Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
  2.   Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
  3.   Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG bestimmt, dass die zuständige Abteilung des Bundesgerichts über den Ausstand unter Ausschluss des abgelehnten Richters entscheidet, wenn der letztere den Ausstandsgrund bestreitet (Abs. 1). Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden (Abs. 2).

Die Ausstandsgründe von Art. 34
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (Art. 22 und 23 aOG) überein. Auch die Regeln für die Begründung des Ausstandsbegehrens sowie über den Entscheid darüber sind in beiden Erlassen weitgehend identisch (Art. 36
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 36   Ausstandsbegehren
  1.   Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  2.   Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG bzw. Art. 25
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 25   Verwaltung
  1.   Das Bundesgericht verwaltet sich selbst.
  2.   Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
  3.   Es führt eine eigene Rechnung.
aOG und Art. 37
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 37   Entscheid
  1.   Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
  2.   Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
  3.   Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG bzw. Art. 26 aOG). Diesbezüglich bleibt die Rechtsprechung zum Bundesrechtspflegegesetz massgeblich (Urteil 2F 2/2007 vom 25. April 2007, E. 3.2).
3.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 23 aOG konnte der Umstand, dass der Herkunftskanton bzw. die Herkunftsgemeinde eines Bundesrichters Verfahrenspartei war, ausnahmsweise einen Ausstandsgrund bilden (vgl. Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, vor N. 1 zu Art. 22 aOG, S. 108). Insofern müssen aber zusätzliche konkrete Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unbefangenheit des betreffenden Richters erwecken.
Die vom Beschwerdeführer genannten Sachumstände treffen zu. Dennoch genügen sie nicht, um objektiv den Anschein der Befangenheit von Bundesrichter Michel Féraud zu begründen. Die blosse Tatsache, dass ein Bundesrichter derselben politischen Partei angehört wie einer der am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter, bildet noch keinen hinreichenden Ausstandsgrund. Die Mitgliedschaft eines Richters bei einer politischen Partei stellt in allgemeiner Weise weder zugunsten noch zulasten einer Verfahrenspartei einen Ablehnungsgrund dar (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 4.2 zu Art. 23 aOG). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte geltend und sind auch keine solchen ersichtlich, dass der abgelehnte Bundesrichter dem fraglichen kantonalen Oberrichter in einem das sozial übliche Mass übersteigenden Umfang wohl gesonnen ist.
4.
Aus diesen Gründen ist das Ausstandsbegehren abzulehnen.

Demnach wird beschlossen:
1.
Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Michel Féraud wird abgewiesen.
2.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Motorfahrzeugkontrolle, Administrativmassnahmen, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie Bundesrichter Michel Féraud schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
1C_79/2007 12. Juli 2007 30. Juli 2007 Bundesgericht Unpubliziert Strassenbau und Strassenverkehr

Gegenstand -

Gesetzesregister
BGG 25
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 25   Verwaltung
  1.   Das Bundesgericht verwaltet sich selbst.
  2.   Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
  3.   Es führt eine eigene Rechnung.
BGG 34
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 34   Ausstandsgründe
  1.   Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a.   in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.   in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d.   mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e.   aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
  2.   Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG 36
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 36   Ausstandsbegehren
  1.   Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  2.   Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG 37
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 37   Entscheid
  1.   Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
  2.   Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
  3.   Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
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