Tribunal federal
{T 0/2}
5C.102/2006 /bru
Urteil vom 12. Juli 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
B._______,
Gesuchsteller,
gegen
K._______,
Gesuchsgegner,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Simonius,
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Februar 2006 (5C.121/2005),
Sachverhalt:
A.
Zwischen B._______ (hiernach: Gesuchsteller) und K._______ (im Folgenden: Gesuchsgegner) war bis am 6. Februar 2006 eine Erbrechtsstreitigkeit um den Nachlass der am 9. Juli 1995 verstorbenen E._______ (fortan: Erblasserin) rechtshängig. In letzter kantonaler Instanz stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf Klage des Gesuchsgegners hin fest, dass der Gesuchsteller gegenüber der Erblasserin erbunwürdig sowie unfähig sei, das Amt des Willensvollstreckers auszuüben (Urteil vom 22. Dezember 2004). Der Gesuchsteller erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Berufung. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts wies beide Rechtsmittel ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteile 5P.161/2005 und 5C.121/2005 vom 6. Februar 2006).
B.
Der Gesuchsteller hat gegenüber beiden Bundesgerichtsurteilen die Revision verlangt. In seinem Gesuch gegen das Berufungsurteil beantragt er, das Urteil aufzuheben und in einer allfälligen neuen Entscheidung die Klage des Gesuchsgegners abzuweisen, eventuell das Berufungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, sollte das Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil gutgeheissen werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Gesuchsteller die aufschiebende Wirkung und die Anweisung an die kantonalen Gerichte, alle im Zusammenhang mit dem Nachlass der Erblasserin stehenden Verfahren zu sistieren. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet und betreffend Sistierung der kantonalen Verfahren auf seine eigene Verfügung hingewiesen. Der Gesuchsgegner verlangt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und auf dasjenige um Sistierung der kantonalen Verfahren nicht einzutreten, eventuell das Gesuch ebenfalls abzuweisen. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
C.
Das präsidierende Mitglied der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat die Verfahrensanträge des Gesuchstellers abgewiesen (Verfügung vom 19. Mai 2006). Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung das gleichzeitig gegen das Beschwerdeurteil gerichtete Revisionsgesuch abgewiesen (5P.157/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Gesuchsteller beruft sich einzig auf den Revisionsgrund gemäss Art. 136 lit. d
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Der Revisionsgrund setzt unter anderem ein auf "Tatsachen" bezogenes "Versehen" voraus. Das Bundesgericht muss eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig - nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut - wahrgenommen haben. Der Begriff entspricht dem "Versehen", das gemäss Art. 63 Abs. 2
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bleiben könnte oder als nicht mehr vertretbar erschiene, in beiden Fällen also zwangsläufig überprüft werden müsste, was die Bundesrechtsmittel der Berufung und der Revision indessen nicht bezwecken, geschweige denn der Wortlaut der einschlägigen Gesetzesvorschriften gestattet (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 49 in Anm. 29 und S. 138 bei/in Anm. 8; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 5.4 zu Art. 63
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Zu beachten ist ferner, dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden ist, ausser sie beruhten offensichtlich auf Versehen, wären unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2
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obschon diese Feststellung offensichtlich auf Versehen beruht habe (BGE 115 II 399 E. 2a S. 400; vgl. Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 5.4 zu Art. 136
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2.
Nach Abweisung der Willkürbeschwerde, die der Gesuchsteller gegen die Beweiswürdigung erhoben hatte, musste das Bundesgericht als Berufungsinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, der Gesuchsteller habe grossen Einfluss auf die Erblasserin gehabt, die Erblasserin sei nicht bloss in einem Vertrauensverhältnis zum Gesuchsteller gestanden, sondern weitergehend in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis und der Gesuchsteller sei beinahe die einzige Bezugsperson der Erblasserin gewesen und habe sich bemüht, seine Einflussmöglichkeiten und die Bindung der Erblasserin, die in dieser Intensität zu keiner anderen Person als ihm bestanden habe, sicherzustellen und von Seiten Dritter nicht stören zu lassen (E. 4.2 S. 10). Weiter ist für das Bundesgericht als Berufungsinstanz verbindlich festgestanden, der Gesuchsteller habe mit Bereicherungsabsicht gehandelt und seine wahren Absichten seien der Erblasserin verborgen geblieben (E. 4.3 S. 10 des Berufungsurteils).
Mit seiner Revision wendet sich der Gesuchsteller gegen die tatsächliche Beurteilung des Verhältnisses zwischen ihm und der Erblasserin und listet zu dieser Frage Zeugenaussagen und weitere Belege auf (Ziff. 3.1 S. 7 f.). Zur festgestellten Bereicherungsabsicht zitiert der Gesuchsteller aus Vorbringen im kantonalen Verfahren und aus Protokollen über eigene Aussagen und Zeugenaussagen (Ziff. 3.2 S. 8 ff.). Aus alledem schliesst der Gesuchsteller, dass zwischen ihm und der Erblasserin ein Vertrauensverhältnis und eine enge Freundschaft, aber niemals ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe und dass er die Erblasserin nicht habe beeinflussen können (Ziff. 4.1 S. 11 ff. und Ziff. 4.4 S. 16). Er bestreitet seine Bereicherungsabsicht (Ziff. 4.2 S. 13 ff.) und die Feststellung, wonach der Erblasserin seine wahren Absichten verborgen geblieben seien (Ziff. 4.3 S. 15 f. des Revisionsgesuchs).
Der Gesuchsteller ficht damit die Beweiswürdigung an und macht kein auf Tatsachen bezogenes Versehen geltend. Die Beurteilung seines Verhältnisses zur Erblasserin und seiner Absichten haben auf einer Vielzahl von Aussagen und Indizien beruht, so dass der Revisionsgrund gemäss Art. 136 lit. d
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3.
Einen Revisionsgrund gemäss Art. 136 lit. d
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4.
Das Revisionsgesuch erweist sich insgesamt als unbegründet. Die Vorstellung trifft nach dem Gesagten nicht zu, über die Revision gemäss Art. 136 lit. d
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5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig und hat den Gesuchsgegner für die Vernehmlassung zu den abgewiesenen Verfahrensanträgen zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegner für seine Stellungnahme zu den Verfahrensanträgen mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: