Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.271/2004 /bnm

Urteil vom 12. Juli 2005
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien
Versicherung X.________,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,

gegen

Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Filli,

Gegenstand
Forderung aus Versicherungsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 10. September 2004.

Sachverhalt:
A.
Die Y.________ AG ist Produzentin von Kunststoffrohren. Am 16. Februar 1996 schloss sie bei der Versicherung X.________ eine als "Garantieversicherung/ Umsatzvertrag" betitelte Versicherung ab.

Im Rahmen eines Werkvertrages lieferte die Y.________ AG für die Erneuerung einer Druckleitung Rohre, die einem Druck von 12 bar sowie solche, die einem Druck von 6 bar standzuhalten hatten. Anlässlich der am 31. August 1996 durchgeführten Druckprobe barst ein Teilstück der 12-bar-Druckleitung. Eine in der Folge von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) durchgeführte Expertise ergab die Mangelhaftigkeit sämtlicher 12-bar-Rohre. In der Folge anerkannte die Y.________ AG in einem Vergleich die Wandelung des Werkvertrages und verpflichtete sich zur Rückzahlung des Werklohnes in der Höhe von rund Fr. 620'000.-- sowie zur Leistung eines Schadenersatzes von rund Fr. 1,9 Mio.

Die Y.________ AG meldete den Schadensfall der Versicherung X.________ und verlangte den Ersatz des Vertragswertes, auf welchen die Versicherungsleistung maximal beschränkt war. Die Versicherung X.________ bestritt ihre Leistungspflicht.
B.
Mit Urteil vom 21. August 2002 hiess das Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage der Y.________ AG im Wesentlichen gut und verurteilte die Versicherung X.________ zur Bezahlung von Fr. 1'423'018.35 zuzüglich Zins. Dagegen gelangte die Versicherung X.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches am 10. September 2004 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigte.
C.
Die Versicherung X.________ führt eidgenössische Berufung beim Bundesgericht. Sie verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage.

Die Y.________ AG schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Berufung. Das Appellationsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich damit als zulässig.
2.
Strittig ist die Leistungspflicht der Beklagten aus Versicherungsvertrag. Das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien basiert auf den besonderen Versicherungsbedingungen vom 16. Februar 1996 (nachfolgend: BB) sowie auf den allgemeinen Bedingungen für Maschinengarantie-Versicherungen (Ausgabe C02) der Beklagten (nachfolgend: AVB).

Bezüglich der Auslegung des Vertrages ist vorab anzumerken, dass Individualabreden in der Regel vorformulierten Vertragsbestimmungen vorgehen (BGE 93 II 317 E. 4b S. 326; 123 III 35 E. 2c/bb S. 44). Im Übrigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Vertragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a S. 121). Somit bestimmt sich der Inhalt in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 119 E. 2a S. 120; 129 III 118 E. 2.5 S. 122).

Bei vorformulierten Vertragsbestimmungen gelangt zudem die Unklarheitenregel zur Anwendung, sofern die übrigen Auslegungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, welche sie verfasst hat (BGE 122 III 118 E. 2a S. 121; 124 III 155 E. 1b S. 158). Die Geltung von vorformulierten Vertragsbestimmungen wird schliesslich durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt, wonach von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen sind, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 109 II 452 E. 4 und 5 S.456 ff.; 119 II 443 E. 1a S. 445 f.).
3.
Nach Art. 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
VVG haftet ein Versicherer grundsätzlich für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen (BGE 118 II 342 E. 1a S. 344; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 246).
3.1 Im vorliegenden Fall umschreiben die anwendbaren AVB und BB die versicherte Gefahr und den Gegenstand der Versicherung wie folgt:

Art. 1 AVB (Gegenstand der Versicherung)
1. Versichert sind die in der Police aufgeführten Sachen, wie Maschinen, Apparate, maschinelle und elektrische Einrichtungen sowie technische Anlagen.

In Ziff. 2 BB wird präzisiert, im Rahmen des Vertrages seien "Leitungen aus GFK inkl. Zubehör wie z.B. Rohrverbindungen, Formstücke und dgl." versichert, die von der Klägerin hergestellt und geliefert werden.

Art. 2 AVB (Versicherte Gefahren)
1. Versichert sind Schäden, die an den versicherten Sachen während der Versicherungsdauer unvorhergesehen und plötzlich eintreten und für die der Versicherungsnehmer aufgrund des Kauf- oder Werkvertrages in Anspruch genommen werden kann, sofern der Schaden verursacht wurde durch
- Planungs- und Berechnungsfehler, Konstruktions-, Material-, Fabrikations- oder Montagefehler.

Diese Bestimmung wurde durch Ziff. 5.1 BB dahingehend geändert, als die Worte "und plötzlich" gestrichen wurden. Diese Änderung hat auf den hier zu beurteilenden Schadensfall keinen Einfluss.
3.2 Im kantonalen Verfahren ist strittig gewesen, ob es sich bei der abgeschlossenen Versicherung um eine Sach- oder eine Vermögensversicherung handelt. Es ist nicht zu übersehen, dass der Versicherungsvertrag mehrere Merkmale aufweist, die auf eine Sachversicherung hindeuten. Insbesondere wird als versicherter Gegenstand ausdrücklich eine Sache bezeichnet und die Ersatzleistungen orientieren sich an den Kosten für die Wiederherstellung der Sache bzw. deren Zeitwert. Da aber das Bestehen eines Sachschadens allein für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht genügt, sondern darüber hinaus die Ersatzpflicht des Versicherers nur eintritt, wenn der Versicherte von einem Dritten aus Kauf- oder Werkvertrag dafür in Anspruch genommen werden kann, liegt doch eher eine Vermögensversicherung (Haftpflichtversicherung) vor, da in erster Linie das Vermögen des Versicherten geschützt werden soll und nicht eine (fremde) Sache (vgl. Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 236). Auf das Ergebnis hat diese Qualifizierung indes keine Auswirkungen.
3.3 Im vorliegenden Fall ist es auf Grund eines Herstellungsfehlers zu einer unvorhergesehenen Beschädigung an den von der Klägerin hergestellten und gelieferten Leitungsrohren gekommen. Weiter wurde die Klägerin für diesen Schaden gegenüber dem Besteller aus Werkvertrag entschädigungspflichtig. Vor Bundesgericht wird von der Beklagten zudem ausdrücklich nicht mehr in Abrede gestellt, dass der Schaden während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 1 AVB i.V.m. Ziff. 2 BB und 2 AVB grundsätzlich erfüllt.
4.
Strittig ist nun, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Ausschlussklausel enthält, welche die Leistungspflicht der Beklagten für den hier in Frage stehenden Schadensfall ausschliesst.
4.1 Es geht dabei im Wesentlichen um die Auslegung von Art. 3 AVB, welcher die Einschränkung des Deckungsumfanges regelt. Die Bestimmung lautet - soweit hier von Interesse - wie folgt:

Art. 3 AVB (Einschränkungen des Deckungsumfanges)
Nicht versichert sind:
6. Aufwendungen zur Behebung eines Mangels; führt hingegen ein Mangel zu einem ersatzpflichtigen Schaden, so leistet die Gesellschaft Entschädigung unter Abzug der Kosten, die auch ohne Schadenereignis zur Beseitigung des Mangels hätten aufgewendet werden müssen, unter Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarung.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der den Sachschaden auslösende Mangel nicht nur einen Teil der versicherten Sache betrifft, sondern diese vollständig mangelhaft ist. Die Aufwendungen für die Behebung des Mangels sind deckungsgleich mit den Aufwendungen zur Behebung des Sachschadens, resp. sogar grösser, je nach dem ob man annimmt, durch das Platzen eines Teilstücks der Leitung sei diese vollständig oder nur teilweise beschädigt worden.
4.2 Das Appellationsgericht hat Art. 3.6 AVB als grundsätzlich anwendbar erklärt und ist gestützt darauf zum Zwischenergebnis gelangt, auf Grund des Wortlautes der Bestimmung wäre eine Deckung im vorliegenden Fall ausgeschlossen; indes hat es dann weiter angenommen, die Parteien hätten eine "gegenteilige Vereinbarung" zu Art. 3.6 AVB abgeschlossen. Als solche interpretiert es Ziff. 6.2 BB. Diese lautet wie folgt:

Ziff. 6 BB (Ersatzleistung und Selbstbehalt)
In Präzisierung und Ergänzung von Art. 3 AVB wird folgendes vereinbart:
6.2 Die Kosten für die De- und Remontage von versicherten Leitungsrohren, die zur Behebung eines gedeckten Schadens an den versicherten Objekten notwendig sind, werden nur soweit übernommen, als der Versicherungsnehmer aufgrund seines Verkaufs- oder Liefervertrages dafür aufkommen muss. Eine allfällige Entschädigung für diese Kosten erfolgt im Rahmen der Versicherungssumme [...].

Das Appellationsgericht hat erwogen, es falle auf, dass in Ziff. 6.2 BB nicht auf das Problem der Mängelbehebung aufmerksam gemacht werde. Die Demontage und Remontage der Rohre sei praktisch immer notwendig, um einen Schaden zu beheben. Gleiches gelte, wenn ein bestehender Mangel behoben werde solle. Die Kosten für De- und Remontage hätten also praktisch immer eine doppelte Ursache: Sie würden anfallen, weil ein Schaden behoben und weil gleichzeitig auch ein Mangel beseitigt werde. Wenn also Art. 3.6 AVB im vorliegenden Vertragsverhältnis unverändert zur Anwendung gelangen würde, hätte die Bestimmung von Ziff. 6.2 BB keine praktische Bedeutung. Denn die dort genannten De- und Remontagekosten seien immer solche, die zur Mängelbehebung notwendig wären und damit von der Deckungspflicht nicht erfasst seien. Eine solche Bedeutungslosigkeit könne jedoch einer Klausel der besonderen Bedingungen nicht zukommen, es müsse das Gegenteil gelten: Ziff. 6.2 BB gehe als lex specialis den AVB vor und besage, die Kosten für die De- und Remontage seien unabhängig von der Frage zu ersetzen, ob sie auch entstanden wären, wenn es nur um die Mängelbehebung und nicht auch um die Ersetzung eines Schadens gegangen wäre. Hätten die Parteien etwas anderes
gewollt, hätten sie in Ziff. 6.2 BB ebenfalls einen Vorbehalt für Mängelbehebungskosten machen müssen. Die Beklagte sei somit verpflichtet, für die Kosten der Demontage und Remontage aufzukommen. Da diese Kosten den Betrag der Versicherungssumme übersteigen würden, sei die Klage gutzuheissen.
4.3 Das Appellationsgericht hat in Bezug auf die Anwendung von Art. 3.6 AVB und Ziff. 6.2 BB keinen übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt. Es hat die Bestimmungen vielmehr nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, welches das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei prüfen kann (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436 f.; 127 III 248 E. 3a S. 253). Nicht zu beachten sind die Ausführungen der Klägerin zum Verhalten der Beklagten bei vorangegangenen Schadensfällen, soweit sie daraus einen wirklichen Parteiwillen ableiten will (Art. 63 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
OG).

Die Auslegung des Appellationsgerichts überzeugt nicht. Einerseits liegt gar kein Versicherungsfall - und damit auch keine Leistungspflicht des Versicherers - vor, so lange der Mangel nicht zu einem Sachschaden und einer Haftpflicht geführt hat (vgl. auch E. 4.4 nachfolgend). Andererseits sind die De- und Remontagekosten bereits gemäss Art. 5 AVB gedeckt. Dieser Artikel bestimmt nämlich unter anderem:

Art. 5 AVB (Ersatzleistung und Selbstbehalt)
1. Die Gesellschaft ersetzt:
a) die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Sache [...]; Aufwendungen für die De- und Remontage [...] gelten als Wiederherstellungskosten.

Daraus wird ersichtlich, dass Ziff. 6.2 BB gar keine Ausweitung der Ersatzpflicht statuiert, sondern vielmehr eine Einschränkung derselben: Der Versicherer ersetzt die - gemäss Art. 5 AVB grundsätzlich geschuldeten - De- und Remontagekosten nur, wenn der Versicherte auf Grund seines Verkaufs- und Liefervertrages diese überhaupt übernehmen muss. Diese Auslegung ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut von Ziff. 6.2 BB ("werden nur soweit übernommen, als"), wie auch dadurch, dass Ziff. 6 BB als Präzisierung bzw. Ergänzung von Art. 3 AVB deklariert ist, welcher die Einschränkung des Deckungsumfanges regelt. Im Gegensatz zur Auffassung des Appellationsgerichts kann aus der Nichterwähnung der Mängelbehebungskosten in Ziff. 6.2 BB nicht abgeleitet werden, die De- und Remontage müsse auch bei einer reinen Mängelbehebung übernommen werden. Vielmehr deutet deren Nichterwähnung darauf hin, dass sich Ziff. 6.2 BB in keiner Weise mit diesem Problem beschäftigt und insbesondere keine gegenteilige Vereinbarung zu Art. 3.6 AVB beinhaltet.
4.4 Die Klägerin beruft sich auf Art. 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
VVG, wonach ein Haftungsausschluss nur durch eine bestimmte, unzweideutige Ausnahmeregelung getroffen werden kann. Art. 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
VVG konkretisiert insoweit die Unklarheitenregel und kommt damit erst zur Anwendung, wenn die Zweifel durch die übrigen Auslegungsmittel nicht beseitigt werden können (vgl. oben E. 2). Indessen liegt hier keine mehrdeutige Klausel vor: Die AVB unterscheiden klar zwischen Mängeln, mit denen die von der Klägerin hergestellten Rohre behaftet sind, und den Schäden, welche durch diese Mängel an den Rohren entstehen. Allein das Vorliegen eines Mangels (Planungs- und Berechnungsfehler, Konstruktions-, Material-, Fabrikations- oder Montagefehler) führt noch nicht zur Leistungspflicht der Beklagten. Dies ergibt sich bereits aus Art. 2 AVB, welcher eine Ersatzpflicht nur für den Fall vorsieht, dass ein solcher Mangel zu einem Sachschaden führt und der Versicherte darüber hinaus von einem Dritten dafür in Anspruch genommen werden kann. In Art. 3.6 AVB wird nochmals ausdrücklich festgehalten, die Aufwendungen zur Behebung eines Mangels (allein) seien von der Deckung ausgeschlossen. Solange ein Mangel also nicht zu einem Sachschaden und einer vertraglichen Haftpflicht des
Versicherten führt, ist das befürchtete Ereignis noch gar nicht eingetreten und ist keine Leistungspflicht des Versicherers gegeben. Eine mehrdeutige Klausel, auf welche die Unklarheitenregel angewendet werden könnte, liegt damit nicht vor.
4.5 Im Gegensatz zur Auffassung des Appellationsgerichts führt die Anwendung von Art. 3.6 AVB nicht dazu, dass der Bestimmung von Ziff. 6.2 BB keine praktische Bedeutung zukommt: Die Kosten zur Beseitigung eines Mangels müssen nicht in jedem Fall identisch sein mit den Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Sache. Wie das Appellationsgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt, ist durchaus denkbar, dass ein kleiner, einfach zu behebender Mangel zu einem grossen Sachschaden führt. In einem solchen Fall führt Art. 3.6 AVB nur zu einer Reduktion, nicht aber zu einem Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers. Dies gilt auch in Bezug auf die De- und Remontagekosten.
4.6 Folglich ist die Klage abzuweisen, weil die Kosten, welche auch ohne Schadensereignis für die Beseitigung des Herstellungsmangels hätten aufgewendet werden müssen, im vorliegenden Fall (mindestens) gleich hoch sind wie die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Sache.
5.
Damit ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
und 159 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
OG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfrage des kantonalen Verfahrens wird die Sache zudem an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. September 2004 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : 5C.271/2004
Datum : 12. Juli 2005
Publiziert : 12. Juli 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Forderung aus Versicherungsvertrag


Gesetzesregister
OG: 46  48  54  63  156  159
OR: 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
VVG: 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
BGE Register
109-II-452 • 118-II-342 • 119-II-443 • 122-III-118 • 123-III-35 • 124-III-155 • 125-III-435 • 126-III-119 • 127-III-248 • 129-III-118 • 93-II-317
Weitere Urteile ab 2000
5C.271/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • bundesgericht • sachschaden • werkvertrag • basel-stadt • versicherungsvertrag • weiler • kantonales verfahren • ersetzung • allgemeine vertragsbedingungen • selbstbehalt • versicherungsnehmer • versicherte sache • zweifel • vorinstanz • versicherer • frage • deckung • druck
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