Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.161/2005 /ggs

Urteil vom 12. Juli 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwälte Dr. Wissgott & Collegen,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an Deutschland,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2005.

Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Schweizer Behörden um die Gewährung von Rechtshilfe in einem Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Y.________ sowie weitere Personen wegen Untreue und Steuerhinterziehung.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der Firma A.________ GmbH Gelder, die für die A.________ GmbH bestimmt gewesen seien, in ihr privates Vermögen geleitet und nicht versteuert zu haben. Seit 1998 sei beim Wareneinkauf eine von den Beschuldigten beherrschte amerikanische Domizilgesellschaft zwischengeschaltet worden, die der A.________ GmbH überhöhte Preise berechnet habe; die Differenz zu dem den Lieferanten bezahlten Preis sei dem privaten Vermögen der Beschuldigten zugeflossen. Sodann werden die Beschuldigten verdächtigt, beim Warenverkauf zwei verschiedene Rechnungen ausgestellt zu haben: Die höhere Rechnung sei von den Belieferten bezahlt worden, während die tiefere Rechnung Eingang in die Buchhaltung gefunden habe. Die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und der niedrigeren verbuchten Rechnung sei in das private Vermögen der Beschuldigten geflossen. Dadurch seien von den Beschuldigten im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung ca. 3'342'000.-- Euro unrechtmässig vereinnahmt worden, wodurch dem Staat Steuern in Höhe von etwa 1,7 Mio. Euro entgangen sei.

Gestützt auf drei Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bielefeld ersuchte die Staatsanwaltschaft Bielefeld um die Beschlagnahme von Unterlagen über Konten der Beschuldigten bei verschiedenen Schweizer Banken. Ferner wurde die vorläufige Sperrung sämtlicher Konten und Vermögenswerte der Beschuldigten in der Schweiz beantragt.
B.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2004 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (heute: Staatsanwaltschaft I) dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Erhebung der Bankunterlagen sowie die Sperrung der festgestellten Konten bis zu einem Betrag von 3'342'000.-- Euro an.
C.
Am 11. Januar 2005 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Schlussverfügung. Darin wurde die Herausgabe der im Dispositiv aufgeführten Unterlagen, u.a. auch über ein Konto von X.________ und Y.________ bei der Bank B.________, angeordnet. Die bereits angeordneten Kontosperren wurden aufrechterhalten. In den Erwägungen der Schlussverfügung wird präzisiert, dass sich diese Sicherungsmassnahme lediglich auf den Tatbestand der Untreue erstrecke, weil eine Vermögenssicherung bei Steuerdelikten zum Nachteil des ausländischen Fiskus nur bei Leistungsbetrug in Betracht komme.
D.
Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 23. April 2005 wies die III. Strafkammer des Obergerichts den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
E.
Am 14. Juni 2005 trat das Bundesgericht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Y.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein (1A.153/2005).
F.
Auch X.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Schlussverfügung vom 11. Januar 2005 sowie die Verweigerung der beantragten Rechtshilfe.
G.
Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Bundesamt für Justiz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Dagegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 80f des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]).
1.1 Die Beschwerdeführerin ist als Mitinhaberin des Kontos Nr. ... bei der Bank B.________ zur Beschwerde berechtigt (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG und Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]), soweit die Schlussverfügung dieses Konto betrifft. Auf ihre Beschwerde ist dagegen nicht einzutreten, soweit sie darüber hinaus die Aufhebung der Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe auch bezüglich der übrigen Konten verlangt, die nicht ihr, sondern Y.________ bzw. Z.________ gehören.
1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG muss die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung enthalten. Aus der Begründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird; Verweisungen auf Eingaben an Vorinstanzen sind zwar grundsätzlich zulässig; die Begründung darf sich aber nicht in einem pauschalen Verweis auf frühere Rechtsschriften erschöpfen, sondern muss sich zumindest kurz mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 113 Ib 287 E. 1 S. 288).

Im vorliegenden Fall verweist die Beschwerdeschrift zunächst pauschal auf die Rekursschriften für die Beschwerdeführerin und deren Ehemann, Y.________, im kantonalen Verfahren, was nach dem oben Gesagten unzulässig ist. Allerdings beschränkt sich die Beschwerdeschrift nicht auf diesen Verweis, sondern enthält weitere "ergänzende" Ausführungen. Insofern genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 108 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG.

Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Für das vorliegende Rechtshilfeersuchen massgeblich sind das von Deutschland und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351. 913.61) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (0.311.53). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).
2.
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass das Rechtshilfeersuchen den formellen Anforderungen des EUeR genügt. Es hat sodann die beidseitige Strafbarkeit bejaht: Der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt weise nach schweizerischem Recht die Merkmale einer Veruntreuung i.S.v. Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB, eventualiter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und eines Abgabebetrugs i.S.v. Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR auf. Eine allfällige Verjährung dieser Delikte nach schweizerischem Recht sei in einem nach dem EUeR abzuwickelnden Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen. Sodann verneinte es einen Verstoss gegen das Verbot der Beweisausforschung und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie gegen Staatsvertrags- oder Bundesrecht verstossen. Dies ist auch nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 29. April 2005 weiche in mehreren wesentlichen Punkten gravierend vom Rechtshilfeersuchen ab, weshalb auf letzteres nicht mehr abgestellt werden dürfe. Damit erweise sich die Rechtshilfe als unzulässig.
3.1 Grundlage der Rechtshilfe ist das Rechtshilfeersuchen (vgl. Art. 3 ff
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 3 - 1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
1    Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
2    Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
3    Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
. EUeR; Art. 78 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 78 Annahme und Weiterleitung - 1 Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
1    Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
2    Das BJ prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
3    Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück.
4    Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden.
5    Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.
. IRSG). Dieses wird in der Regel während des Ermittlungsverfahrens gestellt, bevor Anklage an ein Gericht erhoben worden ist. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens kann sich die rechtliche und tatsächliche Beurteilung des zu untersuchenden Geschehens verändern: Neue Beweismittel können zur Entlastung der Beschuldigten oder zu einer anderen strafrechtlichen Qualifikation des Sachverhalts führen. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens muss die zuständige Behörde sodann prüfen, ob der Tatverdacht für eine Anklageerhebung genügt; ist dies nicht der Fall, wird sie von der Anklage gewisser, im Rechtshilfeersuchen noch enthaltener Tatkomplexe absehen müssen. Ein Abweichen der Anklageschrift vom Rechtshilfeersuchen ist somit nichts Ungewöhnliches und ist grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der auf der Grundlage des Rechtshilfeersuchens rechtmässig bewilligten Rechtshilfe nachträglich in Frage zu stellen.
Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass es unverhältnismässig sei, Unterlagen zu einem Tatkomplex zu übermitteln, der nicht angeklagt worden ist: Solange das Rechtshilfegesuch nicht teilweise zurückgezogen oder abgeändert wird, muss davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde weiterhin an den ursprünglich beantragten Beweismitteln interessiert ist. Erhärten diese einen im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Tatverdacht, der mangels genügender Beweise nicht angeklagt worden ist, so kann die Anklage gegebenenfalls nachträglich ausgeweitet oder in diesem Punkt neu erhoben werden.
Diese Erwägungen sprechen dafür, die Anklageschrift nur zu berücksichtigen, soweit sich daraus ergeben sollte, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt bzw. der sich daraus ergebende Tatverdacht schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung unrichtig waren, d.h. nicht dem damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens entsprachen, und die Rechtshilfe deshalb zu Unrecht bewilligt worden ist.

Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie weist lediglich darauf hin, dass die ursprünglich weitergehenden strafrechtlichen Vorwürfe inzwischen fallen gelassen worden seien: Anklage sei nicht mehr wegen Untreue, sondern nur noch wegen Steuerhinterziehung erhoben worden; angeklagt seien nur noch Handlungen nach dem 11. Oktober 1999 und nicht mehr seit 1998. Auch der Verdacht der Manipulation beim Wareneinkauf unter Einschaltung einer amerikanischen Domizilgesellschaft sei nicht aufrechterhalten worden.
3.2 Die Frage der Relevanz der Anklageschrift im Rechtshilfeverfahren im Allgemeinen kann jedoch offen bleiben, weil sich die geltend gemachten Differenzen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht auf die Zulässigkeit der Rechtshilfe auswirken, d.h. die die Beschwerdeführerin betreffende Rechtshilfe selbst dann zulässig wäre, wenn an Stelle des Rechtshilfeersuchens auf die Anklageschrift abgestellt würde:

Die Rechtshilfe wurde nicht nur wegen des Vorwurfs der Untreue, sondern ausdrücklich auch wegen Abgabebetrugs bewilligt. Die Tatumstände, aus denen das Obergericht die Arglist der Täuschung ableitete (fingierte Rechnungen; Ausweisung eines zu geringen Ertrags in der Buchhaltung) sind unverändert in der Anklageschrift enthalten, weshalb der angeklagte Sachverhalt weiterhin rechtshilfefähig ist, auch nachdem der Untreue-Vorwurf fallen gelassen worden ist.

Der weiterreichende Tatzeitraum gemäss Rechtshilfegesuchen spielt für die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin keine Rolle, da deren Konto bei der Bank B.________ erst am 17. September 2002 eröffnet und am 23. April 2003 saldiert worden ist. Damit fallen die in den Kontounterlagen dokumentierten Geschäftsvorgänge in den von der Anklage erfassten Zeitraum.

Zudem lassen sich, wie in der Schlussverfügung (S. 5) ausgeführt wird, gewisse Gutschriften auf Kunden zurückführen (Firma C.________ und Firma D.________), die auch nach der Anklageschrift (Ziff. 1.1.2 S. 14) am System der Proforma-Rechnungen beteiligt gewesen sein sollen. Insofern besteht weiterhin ein Konnex zwischen den herauszugebenden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin und dem Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B.________ bereits im Jahre 2003 saldiert wurde und deshalb von der Kontosperre nicht betroffen ist. Insofern braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, ob die - nur für den Tatbestand der Untreue angeordnete - Kontensperre aufgehoben werden muss, nachdem Anklage nur wegen Steuerhinterziehung erhoben worden ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.161/2005
Datum : 12. Juli 2005
Publiziert : 27. Juli 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : internationale Rechtshilfe an Deutschland


Gesetzesregister
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
78 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 78 Annahme und Weiterleitung - 1 Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
1    Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
2    Das BJ prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
3    Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück.
4    Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden.
5    Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.
80f  80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSV: 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG: 108
SR 0.351.1: 3
StGB: 138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
VStrR: 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
BGE Register
113-IB-287 • 130-II-337
Weitere Urteile ab 2000
1A.153/2005 • 1A.161/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • anklageschrift • anklage • sachverhalt • bundesgericht • beschwerdeschrift • steuerhinterziehung • frage • rechtshilfe in strafsachen • deutschland • rechtshilfegesuch • zulässigkeit der rechtshilfe • bundesamt für justiz • sperrung • schweizerisches recht • domizilgesellschaft • postfach • stelle • weiler • entscheid
... Alle anzeigen