Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 228/2020, 1C 261/2020

Urteil vom 12. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich
Internationale Rechtshilfe,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan.

Gegenstand
1C 228/2020
Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaft,

1C 261/2020
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerden gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 5. Mai 2020 (RR.2020.39).

Sachverhalt:

A.
Mit Ausschreibung vom 28. August 2019 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme des türkischen Staatsbürgers A.________ zwecks Auslieferung. Sie werfen ihm vor, sich als Kader der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mitgliedschaftlich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder Totschlag zu begehen. Am 1. November 2019 wurde A.________ am Flughafen Zürich verhaftet. Am 4. November 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl, nachdem es die Auslieferungshaft zunächst nur provisorisch verfügt hatte.
Deutschland richtete am 8. November 2019 ein Auslieferungsersuchen an die Schweiz, dem das BJ am 3. Januar 2020 stattgab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesstrafgericht und verlangte gleichzeitig die Entlassung aus der Auslieferungshaft. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 hiess das Bundesstrafgericht die Beschwerde gut und hob den Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2020 auf. Insoweit, als A.________ die Einrede des politischen Delikts erhoben hatte, schrieb es das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Schliesslich ordnete es die Haftentlassung an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 7. Mai 2020 beantragt das BJ, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei insoweit aufzuheben, als damit die Haftentlassung angeordnet worden sei. Gleichzeitig ersucht es darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahren 1C 228/2020). Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 hat das Bundesgericht dieses Gesuch gutgeheissen und die vorläufige Aufrechterhaltung der Inhaftierung des Beschwerdegegners angeordnet.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2020 beantragt das BJ die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts in seiner Gesamtheit (Verfahren 1C 261/2020). Seiner Eingabe legt es von ihm während der laufenden Beschwerdefrist eingeholte Stellungnahmen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), der schweizerischen Botschaft in Ankara und des Ministeriums der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg bei.
Das Bundesstrafgericht hält in seiner Stellungnahme an der Begründung im angefochtenen Entscheid fest. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zudem sei das BJ anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden des BJ richten sich gegen denselben Entscheid des Bundesstrafgerichts. Sie stehen in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP (in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG) zusammenzufassen und durch ein einziges Urteil zu erledigen (Urteil 2A.48/2006 vom 3. November 2006 E. 1 mit Hinweis; nicht publ. in BGE 133 I 58).

2.

2.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesstrafgerichts betreffend eine Auslieferung im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Das BJ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und d BGG i.V.m. Art. 25 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG [SR 351.1]).

2.2. Gemäss Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).
Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, umschreibt Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG die Voraussetzungen eines solchen Falles nicht abschliessend. Ein besonders bedeutender Fall kann auch angenommen werden, wenn sich eine rechtliche Grundsatzfrage stellt; ebenso, wenn die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 133 IV 215 E. 1.2 S. 218; je mit Hinweisen).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, stellen sich im vorliegenden Auslieferungsfall rechtliche Grundsatzfragen. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob es sich bei der PKK bzw. den mit ihr in Zusammenhang stehenden Volksverteidigungskräften (HPG) um eine kriminelle Organisation im Sinne des Schweizer Strafrechts handelt (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB). Zudem macht das BJ geltend, im Gegensatz zu einem innerstaatlichen Strafverfahren sei im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens die Strafbarkeit lediglich prima facie zu prüfen. In dieser Hinsicht stellt sich die Frage, ob das Bundesstrafgericht einen unzutreffenden Prüfungsmassstab angewendet hat. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG sind aus diesen Gründen erfüllt.

2.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

3.
Lehnt das Bundesstrafgericht die Auslieferung ab und hebt es gleichzeitig oder in der Folge auch die Auslieferungshaft auf, ist das BJ grundsätzlich gehalten, seine Zustimmung zur Freilassung des Betroffenen zu erteilen, welche gemäss Art. 49 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 49 Vollzug - 1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
1    Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
2    Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.95
3    Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des BJ weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
IRSG erforderlich ist. Es kann jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuwarten, sofern es spätestens am auf die Zustellung des Haftentlassungsentscheids folgenden Werktag Beschwerde erhebt und als vorsorgliche Massnahme die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft verlangt (Urteil 1C 620/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 2 mit Hinweis). Das BJ erhielt den Entscheid des Bundesstrafgerichts am 6. Mai 2020 und erhob tags darauf Beschwerde ans Bundesgericht. Damit durfte es nach der dargelegten Rechtsprechung seine Zustimmung zur Freilassung des Beschwerdegegners vorläufig verweigern.

4.

4.1. Das BJ ist der Auffassung, die bewaffneten und gewaltbereiten Unterorganisationen der PKK - insbesondere die HPG - seien in der vorliegenden Konstellation und im fraglichen Zeitraum auf der Grundlage des deutschen Auslieferungsersuchens als kriminelle Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu qualifizieren. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners sei prima facie wegen entsprechender Unterstützungshandlungen nach Ziff. 1 Abs. 2 dieser Bestimmung auch in der Schweiz möglich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Auslieferungen an Deutschland regelmässig ohne Beanstandungen bewilligt würden.

4.2. Nach Massgabe des hier anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1; im Folgenden: EAUe) sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staats wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staats mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit, Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe; s.a. Art. 35 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG).

4.3. Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit befindet der Rechtshilferichter nicht über Schuld und Strafe eines verfolgten Beschuldigten. Es ist nicht seine Aufgabe, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat lediglich zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die im Ausland untersuchte Straftat ergeben. Er ist dabei an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (zum Ganzen: BGE 142 IV 175 E. 5.5 S. 190; Urteil 1C 644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, nicht publ. in BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen).
Nach ständiger Praxis nimmt das Bundesgericht bei Ersuchen gestützt auf das EAUe eine sogenannte Prima-facie-Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands vor. Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Strafrecht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen eines analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (zum Ganzen: BGE 142 IV 175 E. 5.5 S. 190 mit Hinweisen).
Keine Rolle spielt bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit entgegen dem Vorbringen des BJ, ob Auslieferungen von der Schweiz an den ersuchenden Staat regelmässig ohne Beanstandungen bewilligt werden. Insbesondere ist die Frage, ob Gründe zur Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt, gestützt auf die im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen jeweils gesondert zu prüfen. Mit der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit hat sie nichts zu tun.

4.4.

4.4.1. Gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt.
Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regime führen (BGE 145 IV 470 E. 4.1 S. 474; 142 IV 175 E. 5.4 S. 188 f.; je mit Hinweisen).
Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheimgehalten werden (BGE 142 IV 175 E. 5.4.1 S. 189 mit Hinweis).
Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den objektiven Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den
Organisationstatbestand (BGE 142 IV 175 E. 5.4.2 S. 189 mit Hinweis).

4.4.2. Am 12. Dezember 2014 hat der schweizerische Gesetzgeber das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen erlassen (SR 122). Er hat jedoch im Übrigen davon abgesehen, eine Liste terroristischer Organisationen aufzusetzen, wie dies andere Länder und internationale Organisationen teilweise getan haben (vgl. dazu die Botschaft vom 14. September 2018 zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, BBl 2018 6477 ff. Ziff. 4.1.2.6). Eine derartige förmliche Qualifizierung durch einen anderen Staat oder eine internationale Organisation bildet deshalb weder eine erforderliche noch eine hinreichende Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB (BGE 142 IV 175 E. 5.9 S. 192 mit Hinweisen). Massgebend ist die Auslegung der in dieser Strafbestimmung enthaltenen generell-abstrakten Definition der "kriminellen Organisation" im Einzelfall, die der Rechtsprechung obliegt (BGE 142 IV 175 E. 4.7 S. 181 f. mit Hinweisen; zur gesetzlichen Entstehungsgeschichte und zu
Reformbestrebungen siehe BGE 145 IV 470 E. 4.7.1 f. S. 481 ff. mit Hinweisen). Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf terroristische Gruppierungen ergeben sich aus dem am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Tatbestand der Finanzierung des Terrorismus gemäss Art. 260quinquies (vgl. Urteil 1A.181/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.4 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 133 IV 76). Danach ist Terrorismus als Gewaltverbrechen zu verstehen, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (Abs. 1; vgl. BGE 145 IV 470 E. 4.1 S. 474). Gemäss den angefügten Strafbarkeitsausschlüssen gilt die Tat indessen nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist (Abs. 3); ebensowenig findet Abs. 1 Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen (Abs. 4).
Das Bundesgericht stellt zur Beantwortung der Frage, ob eine Gruppierung als terroristische Organisation einzustufen ist, auf deren Zweck bzw. die dafür eingesetzten Mittel und den politisch-sozialen Kontext ab, in dem sie sich bewegt. Im Zusammenhang mit der Einrede des politischen Delikts hat es hervorgehoben, dass die Terrorismus-Definition stark von weltanschaulich-ideologischen Perspektiven geprägt ist ("one man's terrorist is another man's freedom fighter"). Massive Gewaltanwendungen bis hin zu terroristischen Anschlägen reflektieren in gewissen Fällen auch die Verzweiflung von betroffenen Menschen in rücksichtslos und brutal geführten Bürgerkriegen bzw. regionalen Konflikten mit Zehntausenden von Toten und Millionen von Vertriebenen. Bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen bezichtigen sich regelmässig beide Seiten eines terroristischen Vorgehens oder schwerster Menschenrechtsverletzungen. Die juristische Differenzierung, wo legitimer Widerstandskampf aufhört und terroristische Kriminalität beginnt, gehört vor diesem Hintergrund zu den delikatesten Aufgaben der internationalen Rechtshilfe (BGE 142 IV 175 E. 4.3 S. 179 f. mit Hinweisen). Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang, welchen Stellenwert die
Anwendung von Gewalt im Vorgehen der betreffenden Gruppierung besitzt und ob bzw. in welchem Mass davon auch Zivilpersonen oder zivile Einrichtungen betroffen sind (vgl. BGE 145 IV 470 E. 4.8 S. 489 f.; 142 IV 175 E. 5.11 S. 194 und nicht publ. E. 3.5.1).
Bei der Abgrenzung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Organisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 IV 58 E. 5 S. 64 mit Hinweis). Diese können sich ebenso wandeln wie der Konfliktskontext und das Verhalten des betroffenen Staats, weshalb Aussagen über den Charakter einer Organisation im Licht von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB immer zeitgebunden sind.

4.5. Bei Auslieferungsersuchen wegen Terrorismusvorwürfen betreffend Staaten, die von bürgerkriegsähnlichen oder gewalttätigen separatistischen Auseinandersetzungen betroffen sind, hat das BJ im Auslieferungsverfahren ausreichende Sachinformationen (insbesondere zum historischen und völkerrechtlich-humanitären Kontext der fraglichen Konflikte) einzuholen, welche dem Rechtshilferichter die Prüfung erlauben, ob dem Auslieferungsersuchen eine Strafverfolgung wegen Terrorismus zugrunde liegt. Was konkrete Vorwürfe gegen verfolgte Personen in einem stark politisierten Kontext betrifft, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auch erhöhte Anforderungen an die Ausführlichkeit und Widerspruchsfreiheit des Ersuchens (Urteil 1C 644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 175). Sind die betreffenden Darlegungen des BJ und des ersuchenden Staats nicht ausreichend, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens an das BJ zurückzuweisen, soweit ein solches Vorgehen unter den konkreten Umständen aussichtsreich und angebracht erscheint, andernfalls ist die Auslieferung abzulehnen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 7 S. 76; Urteil 1C 91/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.5.1).

5.

5.1. Gemäss dem Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2019, welcher dem Auslieferungsersuchen beiliegt, wird der Beschwerdegegner verdächtigt, sich spätestens ab Juni 2014 als (Voll-) Kader der PKK mitgliedschaftlich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen. Zunächst habe er sich bis September 2014 als Führungsfunktionär des PKK-Jugenddachverbandes Ciwanên Azad im Raum Stuttgart beteiligt. Dieser Verband sei in Deutschland und Europa massgeblich mit der Rekrutierung jugendlicher Anhänger für die PKK bzw. für den von dieser Vereinigung geführten bewaffneten Kampf befasst. Ab August 2015 bis März 2016 habe er sich, im Anschluss an Einsätze als PKK-Kader in Belgien und in Frankreich, als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Saarbrücken/Saarland betätigt.
Bei der PKK handelt es sich dem Ersuchen zufolge um eine 1978 in der Türkei gegründete Vereinigung, die ihren strukturellen Schwerpunkt in den von Kurden besiedelten Gebieten in der Türkei und den angrenzenden Regionen in Syrien, im Irak und im Iran hat. Sie verfüge über bewaffnete (Guerilla-) Kampfeinheiten (HPG), die ausdrücklich ein Recht zur "aktiven Verteidigung" und zu "Vergeltungsangriffen" gegen türkische Sicherheitskräfte in Anspruch nähmen. Hierzu verübten sie unter anderem Anschläge mit Sprengstoff und Schusswaffen, bei denen häufig Soldaten und Polizisten, zuweilen aber auch Zivilisten, verletzt und getötet würden. Zu den wesentlichen Aufgaben der in Deutschland tätigen PKK-Führungsfunktionäre gehörten die Beschaffung von Finanzmitteln, die Planung, Vorbereitung und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktionen bzw. Veranstaltungen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der PKK sowie die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla und den Kaderapparat.
Zu den einzelnen Tatbeiträgen des Beschwerdegegners wird konkret ausgeführt, dieser sei als verantwortlicher Kader des Verbands Ciwanên Azad ab Juni 2014 bis September 2014 in Stuttgart mit der Initiierung, Vorbereitung und Durchführung propagandistischer PKK-Veranstaltungen befasst gewesen. Dabei sei er selber häufig als indoktrinierender Redner aufgetreten. Im Haftbefehl werden diesbezüglich verschiedene Aktionen aufgeführt, an denen der Beschwerdegegner in massgeblicher Weise beteiligt gewesen sei. In der Folge seien sechs junge Männer aus dem Raum Stuttgart in die Türkei ausgereist, um von dort zu den Kampfgebieten in Syrien zu gelangen. Der Beschwerdegegner sei bestrebt gewesen, Interessierte zu veranlassen, in die von der PKK beherrschten Gebiete zu reisen, um dort in Ausbildungslagern an Schulungen für Kampfeinsätze teilzunehmen. Dies habe zumindest bei B.________ und C.________ insofern zum Erfolg geführt, als sich diese beiden, den Aufrufen des Beschwerdegegners Folge leistend, in das nahöstliche Kampfgebiet der PKK begeben hätten. C.________ habe dort (mutmasslich in Syrien und/oder im Irak) unmittelbaren Kontakt zu Kämpfern und hochrangigen Funktionären bzw. Kommandeuren der HPG gefunden. B.________ sei im April 2016,
begleitet von weiteren PKK-Aktivisten, in den Irak gereist, um von dort nahegelegene Gefechtsräume der HPG aufzusuchen, nachdem er sich offenbar bereits im Jahr 2014 am Kampf gegen den IS in Syrien beteiligt gehabt habe. In der Folge habe er bei Operationen der PKK-Guerilla im Nordirak den Tod gefunden.
Als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Saarbrücken/Saarland sei der Beschwerdegegner allgemein für sämtliche organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten der PKK in seinem Zuständigkeitsbereich und für die Koordinierung der damit verknüpften Tätigkeiten verantwortlich gewesen. Dabei sei er insbesondere mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung propagandistischer Veranstaltungen sowie Rekrutierungsmassnahmen befasst gewesen. Auch diesbezüglich werden im Haftbefehl eine Reihe von konkreten Veranstaltungen genannt, an welchen der Beschwerdegegner als Redner bzw. als koordinierender Organisator eingebunden gewesen sei.

5.2. Während das BJ in seinem Auslieferungsentscheid gestützt auf die Angaben im Auslieferungsersuchen davon ausging, das beschriebene Verhalten würde in der Schweiz unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation fallen, hält das Bundesstrafgericht im angefochtenen Entscheid fest, es sei zweierlei zu prüfen: erstens die mitgliedschaftliche Beteiligung an der PKK und zweitens die Unterstützung der HPG.
In Bezug auf die erste Variante (Beteiligung) erwägt das Bundesstrafgericht, es sei zu untersuchen, ob die PKK als kriminelle Organisation qualifiziert werden könne. Es legt ausführlich Entstehungsgeschichte, Zweck und Struktur der PKK sowie das Verhalten der Schweizer Behörden ihr gegenüber dar. Zusammenfassend hält es fest, das ursprüngliche Ziel der PKK sei gewesen, in den von Kurden besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kurdischen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen. Die Gründung der PKK sei als Reaktion auf die Unterdrückung der kurdischen Identität durch den türkischen Staat erfolgt. Ab 1984 habe sie gewaltsam für einen unabhängigen Kurdenstaat und später, nach Aufgabe dieses Ziels, für die kulturellen Rechte der Kurden gekämpft. Die Frage der kulturellen und politischen Rechte der Kurden in der Türkei sei auch heute, nach dem inzwischen gescheiterten Friedensprozess, von zentraler Bedeutung. Diese Zielsetzungen liessen die PKK nicht als eine Organisation erscheinen, deren Zweck es in erster Linie bzw. in überwiegendem Masse sei, Gewaltverbrechen zu begehen. Die PKK werde durch die ihr zugeordneten
Unterorganisationen zwar immer wieder in Verbindung auch mit Gewaltverbrechen gebracht, aber ihre Zielsetzungen liessen sie eher als (extremistische) politische Partei oder als Widerstands- und Unabhängigkeitsbewegung denn als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB erscheinen. Dabei sei zu beachten, dass von der PKK verfolgte Anliegen auch bei hiesigen Behörden grundsätzlich auf Verständnis stiessen. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die PKK gerade im Zeitraum der unterstellten Beteiligung des Beschwerdegegners in der Türkei eine der am dortigen Friedensprozess beteiligten Parteien gewesen sei. Damit bestehe eine wesentliche Parallele zur Bewegung der LTTE ("Liberation Tiger of Tamil Eelam"), die Gegenstand des BGE 145 IV 470 bildete (a.a.O., E. 4.7.4 S. 488). Eine weitere Parallele zur Bewegung der LTTE liege auch in den die Aktivitäten der PKK einschränkenden Massnahmen im Jahre 2008. So seien Geldsammlungen allein deswegen verboten worden, um eine Eskalation der Gewaltausübung in der Schweiz anlässlich von Sammelaktionen zu verhindern, nicht um damit den Terrorismus zu bekämpfen. Auch die Behandlung der PKK durch die schweizerischen Behörden unterscheide sich damit deutlich von derjenigen, welche
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zukommen würde.
Hinsichtlich der zweiten Variante (Unterstützung) verweist das Bundesstrafgericht zunächst auf einen Entscheid aus dem Jahr 2012, in dem es die HPG als kriminelle Organisation einstufte (TPF 2012 114). Anhand der Ausführungen im Auslieferungsersuchen werde allerdings ersichtlich, dass der Beschwerdegegner nicht wie der von jenem Entscheid Betroffene Kämpfer für den Kampf gegen den türkischen Staat in der Türkei, sondern offensichtlich für den Kampf der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak rekrutiert haben solle. Eine Rekrutierung von Kämpfern für den Kampf gegen den türkischen Staat wäre im hier interessierenden Zeitraum (Juni bis September 2014) zudem wenig wahrscheinlich, da sich die PKK damals am türkischen Friedensprozess beteiligt habe. Die PKK bzw. die HPG als ihr bewaffneter Arm habe im Jahr 2014, dem Aufruf der kurdischen Miliz YPG zu einer Generalmobilmachung für die Verteidigung Rojavas folgend, Kämpfer rekrutiert, welche die YPG im Kampf gegen die Angriffe des IS auf die von Kurden besiedelten Gebiete in Syrien, aber auch im Irak, unterstützten. Die Rekrutierung sei somit zu Gunsten einer Bürgerkriegspartei im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung erfolgt. Der hauptsächliche Zweck habe darin bestanden, die
kurdische Zivilbevölkerung in Syrien bzw. im Irak gegen die Angriffe des IS zu beschützen und sie damit vor Vertreibung, Entführungen, Vergewaltigung, Versklavung, Hinrichtungen und Unterdrückung zu bewahren. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, inwiefern die militärischen Aktivitäten der YPG in Syrien bzw. im Irak bzw. deren Unterstützung durch die HPG hauptsächlich auf die Verübung von Gewaltverbrechen ausgerichtet gewesen wären, wie dies für die Qualifikation der YPG als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB notwendig wäre. Deshalb könnten die dem Beschwerdegegner im Rahmen des Auslieferungsersuchens konkret zur Last gelegten Handlungen bezüglich der Rekrutierung von Kämpfern im Jahr 2014 nicht unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB subsumiert werden. Bezüglich seiner Funktion als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Saarbrücken/Saarland (August 2015 bis März 2016) blieben die Ausführungen zu seiner Rekrutierungstätigkeit im Rahmen des Auslieferungsersuchens sehr vage. Es werde lediglich eine Nachricht des Beschwerdegegners wiedergegeben, wonach es einen "Arbeiter" gebe, den er "neu eingestellt" habe. Welche Aufgabe dieser
rekrutierten Person zugekommen sein solle, lasse sich dem Ersuchen nicht entnehmen, womit auch diesbezüglich keine Hinweise vorlägen, die eine Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdegegners unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation zulassen würden.

5.3. Das BJ ist dagegen der Auffassung, die bewaffneten und gewaltbereiten Unterorganisationen der PKK - insbesondere die HPG - seien auch in der vorliegenden Konstellation und im fraglichen Zeitraum auf der Grundlage des deutschen Auslieferungsersuchens als kriminelle Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu qualifizieren und eine Verurteilung des Beschwerdegegners wäre prima facie wegen entsprechender Unterstützungshandlungen gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB auch in der Schweiz möglich. Die PKK sei als einheitlich organisierte Struktur zu verstehen, die grenzüberschreitend tätig sei. Die Zielsetzungen der Organisation und ihre Kommandostrukturen blieben unabhängig davon bestehen, wo und gegen wen ihre bewaffneten Unterorganisationen zum Einsatz kämen.
Das BJ verweist in diesem Zusammenhang auf die von ihm eingeholten Stellungnahmen des NDB vom 12. Mai 2020, der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 11. Mai 2020 und des Ministeriums der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg vom 13. Mai 2020. Aus der Stellungnahme des NDB ergebe sich namentlich, dass die PKK insbesondere die Rekrutierung und personelle Besetzung der ihr zugehörigen bewaffneten Organisationen (HPG und YPG) letztlich steuere und die HPG/YPG im fraglichen Zeitraum auch in der Türkei mehrere Anschläge verübt hätten. Die schweizerische Botschaft habe auf die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen Kurden und der PKK sowie die totalitären Tendenzen der PKK hingewiesen. So habe sich diese in Nordsyrien mit der Unterdrückung anderer Ethnien oder Mitgliedern anderer Religionen (z. B. Christen) an die Macht gebracht, und zudem habe sie Säuberungen gegenüber Andersdenkenden durchgeführt. Dazu gehörten auch gemässigte Kurden, von denen 400'000 in der Türkei Zuflucht gesucht hätten. Weiter sei die Rede von Rekrutierungen von Kindersoldaten, von willkürlichen Inhaftierungen, Misshandlung von Gefangenen, "Verschwindenlassen" und Morden an Personen, welche die PYD (Schwesterorganisation der PKK in Syrien) ablehnten.
Das Rekrutieren von Kämpfern für den bewaffneten Kampf der PKK in Syrien und im Irak sei damit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Kämpfer in der Türkei selbst eingesetzt werden sollten. Nach den erwähnten Berichten des NDB und der schweizerischen Botschaft könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rekrutierung von Kämpfern für den Einsatz in Nordsyrien im Kampf gegen den IS in der fraglichen Zeitspanne einen Fall von legitimer Anwendung von Gewalt darstelle. Es könne insbesondere nicht gesagt werden, dass die PKK bzw. ihre Unterorganisationen dabei das humanitäre Völkerrecht respektiert hätten. Insgesamt liessen sich die militärischen und terroristischen Tätigkeiten der HPG/YPG nicht trennen.
Diese Umstände würden durch die Ergänzungen des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt, die das Ministerium der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg nachgereicht habe. Die deutschen Behörden führten ebenfalls aus, dass die PKK bzw. deren Guerillakampfverbände während des proklamierten Friedensprozesses ihre Kampfhandlungen nicht vollständig aufgegeben hätten. Auch während der Friedensphase in der Zeit von März 2013 bis Mitte 2015 hätten die (HPG-) Guerillaeinheiten ihre Angriffe danach nicht eingestellt, sondern fortgeführt, wenn auch zeitweise in zahlenmässig reduziertem Umfang. So hätten etwa am 20. August 2014 HPG-Kämpfer mit Raketen und Gewehren im Landkreis Kocaköy (Provinz Diyarbakir) die Gendarmeriekommandantur, das Polizeipräsidium und Dienstwohnungen der Polizei bzw. des Militärs angegriffen. Allein im Zeitraum von Mitte Juli bis Ende Dezember 2015 seien zudem über 700 Einzelakte bekannt, die Verletzte und Tote gefordert hätten. Die HPG seien somit im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum entgegen der Darstellung des Bundesstrafgerichts in der Türkei weiterhin aktiv gewesen.

5.4. Der Beschwerdegegner schliesst sich im Wesentlichen den Erwägungen des Bundesstrafgerichts an. Er bringt zudem vor, gemäss dem Auslieferungsersuchen sei B.________ im April 2016 in den Nahen Osten gereist. Die Abreise sei damit fast zwei Jahre nach der angeblichen Rekrutierung erfolgt und könne deshalb nicht ihm zugerechnet werden. Weiter weist er darauf hin, dass sich die PKK bereits 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) verpflichtet habe, das humanitäre Völkerrecht zu beachten. Auch das Kassationsgericht Brüssel gehe im Übrigen in einem Urteil vom 28. Januar 2019 davon aus, dass es sich bei der PKK nicht um eine terroristische Organisation handle. Und gemäss einem Entscheid des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018 sei die PKK zwischen 2014 und 2017 wegen Verfahrensfehlern zu Unrecht auf der EU-Terrorliste geführt worden. Die neuen Vorbringen des BJ hält der Beschwerdeführer schliesslich für prozessual unzulässig.

5.5. Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesstrafgericht den Sachverhalt aus eigenem Antrieb in umfangreicher Weise ergänzt, dies, obwohl es die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen zuvor als ausreichend bezeichnet und die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdegegners verworfen hatte. Sinngemäss geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass das BJ die betreffenden vorinstanzlichen Feststellungen in verschiedener Hinsicht als unhaltbar erachtet (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies betrifft nach dem Dargelegten insbesondere die Frage anhaltender Anschläge der HPG in der Türkei und ihr Vorgehen in Syrien. Die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingeholten Berichte stellen vor diesem Hintergrund neue Beweismittel und die darin enthaltenen Ausführungen neue Tatsachen dar, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat. Sie sind deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise zulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

5.6. Indem das Bundesstrafgericht darlegt, es sei zum einen die mitgliedschaftliche Beteiligung an der PKK und zum andern die Unterstützung der HPG zu beurteilen, geht es davon aus, dass es sich dabei im Licht von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB um zwei unterschiedliche Organisationen handelt. Dies entspricht seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. TPF 2012 114), steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu seinen eigenen Formulierungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen der PKK und den HPG. Danach handelt es sich bei den HPG um den "militärischen Arm" der PKK. Auch in Bezug auf die Rekrutierungstätigkeit unterscheidet das Bundesstrafgericht nicht zwischen den HPG und der PKK. Im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2012 hielt es zudem ausdrücklich fest, eine Zurechnung der damals zur Diskussion stehenden gewaltbereiten Organisationen, d. h. den HPG und den "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK), zur PKK sei genügend erstellt (a.a.O., E. 7.9.5 S. 126). Dies entspricht im Übrigen den Ausführungen im Auslieferungsersuchen, wonach die PKK über die HPG "verfüge", und im Amtsbericht des NDB vom 12. Mai 2020, wonach die HPG zusammen mit anderen Gruppierungen der zentralen Kontrolle der PKK unterstünden. Welche Konsequenzen diese Feststellungen in
Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB haben und welche Rolle dabei die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder der PKK und der HPG spielen, kann vorliegend jedoch offenbleiben, sofern die Auffassung des BJ zutrifft, dass das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten prima facie jedenfalls eine Unterstützung der als kriminelle Organisation einzustufenden HPG in ihrer verbrecherischen Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zur linksextremen Gruppierung TKP/ML und ihrem militärischen Arm TIKKO in BGE 142 IV 175 E. 5.10-5.12 S. 192 ff.).

5.7. Aus der neueren Rechtsprechung sind für den vorliegenden Fall mehrere Bundesgerichtsurteile von Interesse (s. auch die Hinweise auf ältere Urteile in BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70). In BGE 133 IV 58 und BGE 133 IV 76 hatte das Bundesgericht zwei Fälle von verfolgten kurdischstämmigen Widerstandskämpfern zu beurteilen, die von der Türkei mittels Auslieferungsersuchen verfolgt wurden. Im einen Fall ging es um einen mutmasslichen Helfer der linksextremen separatistischen Organisation DHKP-C, im andern um ein mutmassliches Führungsmitglied der PKK. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um kriminelle Organisationen im Sinne des StGB handelte, konnte aus unterschiedlichen Gründen offenbleiben.
Gemäss BGE 131 II 235 erfüllte die im serbisch-kosovarischen Bürgerkrieg kämpfende "Albanian National Army" (ANA) jedenfalls ab Frühjahr 2003 die Tatbestandsmerkmale einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Spätestens ab Mitte April 2003 beanspruchte sie, neben Anschlägen gegen serbische Armee- und Polizeikräfte, auch die Urheberschaft eines Bombenanschlags gegen zivile Einrichtungen (die Eisenbahnbrücke in Zvecan). Der Verfolgte hatte die ANA damals von der Schweiz aus logistisch und finanziell unterstützt. Namentlich hatte er sich an der Planung und Koordination von Anschlägen beteiligt und für die ANA finanzielle Mittel beschafft. Über die im Februar 2003 geplante und ausgeführte Tötung eines serbischen Polizisten war er zumindest informiert gewesen. Vor und nach der Aktion hatte er mit den Hauptverdächtigen kommuniziert. Ausserdem hatten sich die Täter nach dem Tötungsdelikt in einem Haus von ihm versteckt. Eine physische Teilnahme an der Tatausführung vor Ort wurde ihm hingegen nicht vorgeworfen (BGE 131 II 235 E. 2.13 f. S. 242 ff.).
In BGE 142 IV 175 qualifizierte das Bundesgericht die TKP/ML bzw. jedenfalls ihren (organisatorisch integrierten) militärischen Arm TIKKO als kriminelle Organisation. Die TKP/ML (bzw. ihr militärischer Arm TIKKO) hatte über viele Jahre hinweg zahlreiche Anschläge mit Schusswaffen und Sprengstoff verübt und dabei neben Militärpersonen auch Zivilisten getötet. Ausserdem war die Organisation laut Ersuchen für diverse massive gewaltsame Anschläge (auch noch in jüngerer Zeit) gegen zivile Einrichtungen wie Wasserkraftwerke oder Mobilfunkstationen verantwortlich (a.a.O., E. 5.11 S. 194).
BGE 145 IV 470 schliesslich betraf ein schweizerisches Strafverfahren, weshalb die Besonderheiten des Rechtshilferechts (prima-facie-Massstab und Grundsatz der Verbindlichkeit der Angaben im ausländischen Rechtshilfeersuchen) nicht zum Tragen kamen. Das Bundesgericht erwog, die "Liberation Tigers of Tamil Eelam"-Bewegung (LTTE) gelte zwar als Urheberin diverser terroristischer Anschläge. Sie sei in der Schweiz jedoch nie als terroristische Organisation eingestuft worden und ihr nahe stehende Gruppierungen hätten hier während Jahren Propaganda betreiben und finanzielle Mittel akquirieren können. Für Personen, die zugunsten der Bewegung Gelder und Güter bzw. Hilfsmittel gesammelt hätten, sei unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips deshalb nicht vorhersehbar gewesen, dass sie sich nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB strafbar machen könnten. Wesentlich war in diesem Zusammenhang auch, dass die terroristischen Anschläge neben dem politischen und militärischen Kampf zweitrangig erschienen (E. 4.6 S. 479 ff.).

5.8. Wie das BJ zu Recht hervorhebt, hält der NDB fest, die HPG hätten im hier interessierenden Zeitraum von 2014 bis 2016 mehrere Terroranschläge in der Türkei verübt. Im Einzelnen lässt sich seinem Amtsbericht entnehmen, dass die Terroranschläge in türkischen Städten zu teilweise hohen zivilen Opferzahlen führten, auch wenn die Anschläge jeweils staatlichen Zielen galten. Die PKK versuche zwar grundsätzlich, zivile Opfer zu vermeiden. Nach Abbruch des Annäherungsprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK Mitte 2015 und vor allem im Verlauf des Jahrs 2016 habe sich die Lage im Krisengebiet in der Südosttürkei aber derart verschlechtert, dass die PKK entgegen ihres eigentlichen Grundsatzes wieder zu Terroranschlägen übergegangen sei und auch einige offen im Namen der HPG verübt habe. Parallel dazu hätten die US-unterstützten YPG erfolgreich den "Islamischen Staat" und andere dschihadistische Gruppierungen in Nordsyrien bekämpft und ihr im syrischen Bürgerkrieg erobertes Autonomiegebiet verteidigt.
Der NDB bestätigt und konkretisiert mit diesen Ausführungen die bereits im Auslieferungsersuchen enthaltene Sachverhaltsdarstellung. Danach war eine Abkehr von der auf die Begehung von Tötungsdelikten fixierten Ausrichtung der PKK zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Zudem sei es nach der Proklamation der Selbstverwaltung in verschiedenen von Kurden besiedelten Städten oder Gebieten und der daraufhin staatlicherseits angeordneten Sanktionsmassnahmen zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Militärs bzw. Sicherheitskräften und kurdischen Kämpfern gekommen, in deren weiterem Verlauf HPG-Einheiten eine Vielzahl von Anschlägen verübt hätten, denen zahlreiche türkische Sicherheitskräfte zum Opfer gefallen seien. In ihrer ergänzenden Eingabe listen die deutschen Behörden zudem für die Jahre 2014 bis 2018 beispielhaft Anschläge auf, bei denen auch Zivilpersonen getötet und verletzt und zivile Objekte zerstört wurden.
Gestützt auf die im Rechtshilfeverfahren verbindliche Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen ist die HPG auch für die Zeit nach dem erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts aus dem Jahr 2012 prima facie als kriminelle Organisation zu qualifizieren. Ausschlaggebend erscheinen in dieser Hinsicht die anhaltenden Terroranschläge in der Türkei und insbesondere die Tötung von Zivilpersonen sowie die Zerstörung ziviler Objekte (vgl. die in E. 5.7 hiervor wiedergegebene Rechtsprechung). Dass die HPG parallel zu ihren Aktivitäten in der Türkei die YPG im syrischen Bürgerkrieg unterstützte, ändert jedenfalls bei der hier massgeblichen Prima-facie-Beurteilung daran nichts. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sie in diesem bewaffneten Konflikt das humanitäre Völkerrecht respektierte.

5.9. Hinsichtlich der weiter zu beantwortenden Frage, ob das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten prima facie als Unterstützung einer kriminellen Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit angesehen werden kann, stellt das Bundesstrafgericht wie erwähnt in entscheidender Weise darauf ab, dass der Beschwerdegegner offensichtlich Personen für den Kampf der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak rekrutiert haben solle, und verweist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass in der Türkei zur betreffenden Zeit ein Friedensprozess im Gang war. Dieser Einschätzung ist aus zwei Gründen nicht zu folgen. Zum einen ist nach dem Ausgeführten davon auszugehen, dass die HPG auch während des Friedensprozesses in der Türkei Anschläge verübte. Zum andern erscheint für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB generell ausreichend, wenn sich rekrutierte Kämpfer in den Dienst einer kriminellen Organisation stellen, und erscheint zweitrangig, in welchem Gebiet sie (zunächst) eingesetzt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die kriminelle Organisation die Kampferfahrung der betreffenden Personen in einem späteren Zeitpunkt auch in anderer Weise zu Nutze machen und den Einsatzort ändern
könnte. Das BJ hält deshalb zu Recht fest, es sprenge den Rahmen eines Auslieferungsverfahrens, genau zu untersuchen, auf welchem Gebiet und zu welchem Zweck die rekrutierten Kämpfer eingesetzt würden.
Auch der Einwand des Beschwerdegegners, der im Auslieferungsersuchen erhobene Vorwurf der Rekrutierung von B.________ sei aufgrund der erst zwei Jahre später erfolgten Ausreise nicht stichhaltig, überzeugt nicht. Im Ersuchen wird ausgeführt, bereits Anfang November 2014 sei den Ermittlungsbehörden bekannt geworden, dass ein "D.________" (Deckname des Beschwerdegegners) nach Syrien gegangen sei, um an der Seite der YPG zu kämpfen, wobei er von einem "B.________" begleitet worden sei, der im Kandil-Gebirge noch ausgebildet werden müsse. Die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen ist in dieser Hinsicht somit weder widersprüchlich noch lückenhaft. Im Übrigen handelt es sich bei B.________ nur um eine von mehreren Personen, mit denen der Beschwerdegegner gemäss Auslieferungsersuchen zum Zweck der Rekrutierung Kontakt aufnahm.

5.10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gestützt auf das Auslieferungsersuchen im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung bejaht werden kann. Die Kritik des BJ ist begründet, weshalb der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Auslieferung aufzuheben ist.

6.
Der angefochtene Entscheid ist darüber hinaus auch hinsichtlich der darin angeordneten Haftentlassung aufzuheben. Im Auslieferungsverfahren ist - anders als bei der strafprozessualen Haft - die Inhaftierung des Verfolgten während des ganzen Verfahrens die Regel, die Entlassung dagegen die Ausnahme (Art. 47 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23 mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht hob die Auslieferungshaft auf, weil es die Auslieferung mangels beidseitiger Strafbarkeit als offensichtlich unzulässig erachtete (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
und Art. 51
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Da dieser Auffassung aus den genannten Erwägungen nicht zu folgen ist, besteht insofern auch kein Grund für eine Haftentlassung. Dass eine solche aus anderen Gründen angezeigt sein könnte, macht der Beschwerdegegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung der Sache an das Bundesstrafgericht zur neuen Beurteilung der Zulässigkeit der Haft erübrigt sich somit.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede, er werde in Deutschland aus politischen Gründen verfolgt. Das Bundesstrafgericht liess diese Frage offen. Grundsätzlich wäre die Sache deshalb zur neuen Beurteilung der Einrede des politischen Delikts an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen, worauf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG) erneut die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zur Verfügung stünde. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen kann hier auf ein solches Vorgehen jedoch ausnahmsweise verzichtet werden.

7.2. Gemäss Art. 3 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie beantragt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Das EAUe definiert den Begriff des politischen Delikts nicht. Art. 3 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe lässt in dieser Hinsicht Raum für die im ersuchten Staat herrschende Rechtsauffassung (vgl. BGE 108 Ib 408 E. 7b S. 409 mit Hinweis; vgl. auch BGE 106 Ib 297 E. 3 S. 299 bezüglich eines bilateralen Staatsvertrags) und räumt diesem insofern ein weites Ermessen ein (BGE 130 II 337 E. 3.4 S. 344; Urteil 1C 559/2011 vom 7. März 2012 E. 3.4, in: SJ 2012 I S. 401). Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob ein politisches Delikt vorliegt, das eine Auslieferung ausschliesst (BGE 130 II 337 E. 3.4 S. 344 mit Hinweisen).

7.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe und der entsprechenden innerstaatlichen Bestimmung von Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG ist zwischen sogenannt "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten zu unterscheiden. Absolut politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein relativ politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel
stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (zum Ganzen: BGE 142 IV 175 E. 4.8.1 f. S. 182 f. mit Hinweisen).

7.4. Beim Tatbestand der kriminellen Organisation handelt es sich nicht um ein absolut politisches Delikt im genannten Sinn, weshalb die Einrede des Beschwerdegegners unter dem Titel des relativ politischen Delikts zu prüfen ist. Das Bundesgericht trifft in seiner Rechtsprechung in dieser Hinsicht dieselbe Unterscheidung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf, wie sie auch für die Strafbarkeit nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB massgebend ist (BGE 142 IV 175 E. 4.9 f. S. 184 ff. mit Hinweisen). Sofern die Organisation, deren Unterstützung der Verfolgte beschuldigt wird, als terroristisch zu qualifizieren ist, kann dementsprechend auch nicht gesagt werden, die fraglichen Rechtsgüterverletzungen stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Fehlt es an der Verhältnismässigkeit in diesem Sinne, geht die Einrede des politischen Delikts somit ins Leere. Da gemäss den obigen Erwägungen das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten prima facie als Unterstützung einer terroristischen Organisation qualifiziert werden kann, ist die Einrede des politischen Delikts aus diesem Grund abzuweisen.

8.
Die Beschwerden sind somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 3. Januar 2020 wird damit bestätigt. Die Angelegenheit ist zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 228/2020 und 1C 261/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 5. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Rechtsanwalt Gandi Calan wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_228/2020
Date : 12. Juni 2020
Published : 24. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-146-IV-338
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaft


Legislation register
BGG: 64  71  82  84  86  89  90  97  99
BZP: 24
IRSG: 3  25  35  47  49  50  51
SR 0.353.1: 1  2  3
StGB: 25  260ter
BGE-register
106-IB-297 • 108-IB-408 • 130-II-337 • 131-II-235 • 133-I-58 • 133-IV-215 • 133-IV-58 • 133-IV-76 • 136-IV-20 • 142-IV-175 • 145-IV-470 • 145-IV-99
Weitere Urteile ab 2000
1A.181/2006 • 1C_228/2020 • 1C_261/2020 • 1C_559/2011 • 1C_620/2019 • 1C_644/2015 • 1C_91/2007 • 2A.48/2006
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appellee • federal criminal court • criminal organization • federal court • syria • political offence • iraq • question • terrorism • extraditional custody • germany • behavior • statement of affairs • lower instance • criminal act • appeal concerning affairs under public law • requested state • host • membership • director • accused • baden-württemberg • international organization • character • requesting state • position • particulary important case • murder • warrant of arrest • federal office of justice • region • relationship between • victim • judicature without remuneration • authorization • political party • securing measure • provisional measure • manslaughter • sentencing • mutual assistance in criminal matters • explosives • function • lawyer • clerk • iran • measure • armed conflict • board of appeal • [noenglish] • decision • member of the armed forces • icrc • european convention on extradition • mutual culpability principle • departure • participant of a proceeding • death • request for juridical assistance • arrest • prisoner • accompliceship • term of imprisonment • contractual party • effect • violence • [noenglish] • letter of complaint • object • foreseeability • judicial agency • [noenglish] • [noenglish] • request to an authority • military defense • right to review • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • definitive release • suspension of the remainder of the sentence on probation • foreigner's release from custody • preliminary release • judiciary • personnel merit rating • penal institution • proof • condition • end • proceedings conditions • court and administration exercise • voting suggestion of the authority • standard • evaluation • beginning • purpose • planned goal • report • within • time-limit for appeal • day • treason • criminal prosecution • airport • final decision • company housing • ethnic • council of europe • france • new evidence • political rights • hamlet • hydroelectric power station • money • [noenglish] • intelligence service • rice • discretion • help • 1995 • working day • additional protocol • swiss authority • tracing • lausanne • funding of terrorism • belgium • rape • real rivalry
... Don't show all
BstGer Leitentscheide
TPF 2012 114
Decisions of the TPF
RR.2020.39
BBl
2018/6477
SJ
2012 I S.401