Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_4/2012

Urteil vom 12. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bestellte X.________ am 18. März 2011 in einem schweren Betäubungsmittelfall als amtlichen Verteidiger. Seine Kostennote belief sich auf Fr. 10'124.35.

Das Bezirksgericht Aarau genehmigte am 22. Juli 2012 Fr. 8'175.60, wobei ohne ausdrücklichen Gegenbericht innert fünf Tagen davon ausgegangen werde, dass die Korrektur der Kostennote akzeptiert werde. Am 26. Juli 2012 hielt X.________ am ursprünglichen Betrag fest.

B.
Das Bezirksgericht beharrte am 2. August 2012 auf seinem Kostenentscheid vom 22. Juli 2012 und schrieb in der Rechtsmittelbelehrung, dass die Verfügung innert 20 Tagen mit Beschwerde im Sinne von § 94 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) beim Obergericht angefochten werden könne. X.________ erhob am 19. August 2012 Beschwerde.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 2. Dezember 2011 auf die Beschwerde nicht ein, weil die 10-tägige Frist des Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO nicht eingehalten sei.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei als Rechtsanwalt bekannt gewesen, dass am 1. Januar 2011 die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten sei, die eine umfassende und grundsätzlich abschliessende Kodifikation darstelle. Deshalb habe sich ihm zwingend die Frage nach der Geltung des neuen Prozessrechts für das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des Entschädigungsentscheids aufdrängen müssen. Bei dieser Sachlage hätte zur Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung ein Blick in die StPO gehört. Dabei erschliesse sich direkt aus der Lektüre der massgeblichen Bestimmungen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO), dass für das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid eine Frist von 10 Tagen gelte. Dass es bei der neuen bundesgesetzlichen Regelung der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide gemäss Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO keinen Raum mehr für eine kantonale Regelung geben könne, habe dem Beschwerdeführer - trotz versehentlicher Nichtaufhebung von § 94 GOG beim Erlass des EG StPO (und des EG ZPO), welche Bestimmung nach der Rechtsprechung auch auf die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers anwendbar gewesen sei - auch ohne Konsultation von Rechtsprechung und Literatur klar
sein müssen. Der Beschwerdeführer könne daher keinen Schutz des Vertrauens in die falsche Rechtsmittelbelehrung beanspruchen (angefochtener Entscheid S. 5 Ziff. 2.3).

2.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, den Text der StPO zu konsultieren, und diese eine Beschwerdefrist von 10 Tagen statuiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Beim Erlass des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO jedoch wurde § 94 GOG/AG, der eine Beschwerdefrist von 20 Tagen vorsieht, nicht aufgehoben. Somit sah sich der Beschwerdeführer zwei sich widersprechenden gesetzlichen Regelungen gegenüber. Deshalb stellt sich die Frage, ob es als grobe prozessuale Unsorgfalt zu werten ist, wenn er sich auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verliess (Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2011 vom 23. Februar 2012 E. 8.3 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt).

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist ohne Konsultation von Rechtsprechung und Literatur nicht klar, dass die StPO keinen Raum mehr für eine kantonale Regelung zulässt. Im Gesetzestext selbst findet sich keine derartige explizite Aussage. Die Vorinstanz zitiert den Basler Kommentar mit Hinweis auf Niklaus Schmid, um aufzuzeigen, dass die StPO eine umfassende und grundsätzlich abschliessende Kodifikation sei. Wenn sie nur "grundsätzlich" abschliessend ist, muss es Ausnahmeregelungen geben. Da gerade Anwaltstarife nach wie vor kantonal geregelt sind, wäre es denkbar, dass auch die Rechtsmittel gegen Entschädigungsentscheide weiterhin kantonalem Verfahrensrecht unterliegen. Nicht abwegig ist eine solche Sicht der Dinge jedenfalls im Kanton Aargau, der im Zusammenhang mit der StPO sein Gerichtsorganisationsgesetz revidiert und dabei die 20-tägige Frist für die Anfechtung von Entschädigungsentscheiden beibehalten hat. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt, ergibt sich erst nach einem Blick in Rechtsprechung und Literatur. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe sich grob unsorgfältig verhalten, als er auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der zuständigen Behörde vertraute.

3.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

Dem Kanton Aargau sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_4/2012
Date : 12. Juni 2012
Published : 28. Juni 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Entschädigung der amtlichen Verteidigung


Legislation register
BGG: 66
StPO: 135  396
Weitere Urteile ab 2000
5A_704/2011 • 6B_4/2012
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