Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 721/05
Urteil vom 12. Mai 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
F.________, 1958, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 8. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 27. Dezember 2002 reduzierte das Eidgenössische Versicherungsgericht die von der IV-Stelle des Kantons Solothurn gegenüber F.________ mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 geltend gemachte Rückforderung von Fr. 68'236.75 infolge zu Unrecht ausbezahlter Betriebszulagen zwischen 1. Januar 1996 und 6. Juli 1999 auf Fr. 48'775.80 (I 273/02). Am 16. März 2004 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass die IV-Stelle F.________ für die Zeit von 1. Januar 1999 bis 9. Juni 2000 einen Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 90'891.50 für verspätet ausbezahlte Taggelder schulde (I 510/03). Die IV-Stelle verrechnete mit Verfügung vom 30. April 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004, die geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 6'551.70 mit der noch ausstehenden Rückerstattungsforderung von Fr. 48'775.80, sodass F.________ noch Fr. 42'224.10 schulde.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 8. September 2005 ab.
C.
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei festzustellen, dass die Rückerstattung verwirkt sei und die IV-Stelle ihm den Verzugszins von Fr. 6551.70 zu bezahlen habe. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV und der IV geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind hier bezüglich allfälliger Verwirkung der Rückerstattungsforderung vor dem 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen, bezüglich allfälliger Verwirkung nach dem Inkrafttreten des ATSG sowie bezüglich der Zulässigkeit der Verrechnung die ab 1. Januar 2003 geltenden Normen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Rückforderung sei verwirkt.
2.2 Gemäss Art. 49
IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1
AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; nach Abs. 2 hat die IV-Stelle innert Jahresfrist seit Kenntnis des Rückforderungstatbestands (relative Frist), spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Zahlung (absolute Frist), den Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend zu machen. Diese Fristen können, da es sich nicht um Verjährungs- sondern um Verwirkungsfristen handelt, weder unterbrochen, gehemmt noch wiederhergestellt werden (BGE 117 V 210 Erw. 3a mit Hinweisen). Mit der rechtzeitigen Verfügung der Rückerstattung ist die Frist der Festsetzungsverwirkung ein für allemal gewahrt (SVR 1997 AlV Nr. 84 S. 256 Erw. 2c/aa mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 hat die IV-Stelle die Frist der Festsetzungsverwirkung gemäss Art. 49
IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) gewahrt.
2.3 Davon zu unterscheiden ist die Verwirkung der Vollstreckung. Gemäss der Rechtsprechung zu dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht gilt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 2
AHVG für die Vollstreckung von Rückerstattungsforderungen analog (BGE 117 V 209 Erw. 2b; vgl. auch ARV 2005 S. 142, je mit Hinweisen). Zu prüfen ist demnach, wie es sich mit der Vollstreckungsverwirkung unter der Herrschaft des ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Rechts verhält. Art. 24
ATSG (Erlöschen des Anspruchs) regelt lediglich die Verwirkungsfrist bezüglich der Festsetzung von Leistungen und Beiträgen (BGE 131 V 6 Erw. 3.3; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 3 f. zu Art. 24
). Abs. 2 von Art. 25
ATSG (Rückerstattung) ist dem bisherigen Art. 47 Abs. 2
AHVG nachgebildet (Kieser, a.a.O., Rz 26 zu Art. 25
) und enthält wie dieser keine Aussagen zur Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Rückforderung. Ebenso lässt sich Art. 54
ATSG (Vollstreckung) nichts zur Frage der Vollstreckungsverwirkung entnehmen. Schliesslich findet sich im massgebenden Einzelgesetz (IVG) wie auch im subsidiär anwendbaren VwVG (Art. 55 Abs. 1
ATSG) keine entsprechende Regelung. Nach dem Gesagten ist es angebracht, die bisherige Rechtsprechung,
wonach für die Vollstreckungsverwirkung von rechtskräftig festgesetzten Rückforderungen analog Art. 16 Abs. 2
AHVG zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 209 Erw. 2b mit Hinweisen), unter der Herrschaft des ATSG weiterzuführen. Dies steht in Einklang mit der Grundhaltung des Gesetzgebers, durch die Einführung des ATSG das bisherige Recht nicht zu verändern (vgl. BBl 1999 4575). Die Frist der Vollstreckungsverwirkung beträgt somit fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Rückerstattung rechtskräftig festgesetzt wurde (Art. 16 Abs. 2
AHVG).
Die Rückerstattungsverfügung wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Dezember 2002 (I 273/02) rechtskräftig. Da die fünfjährige Frist somit am 1. Januar 2003 zu laufen begann, ist die Rückerstattung auch bezüglich der Vollstreckung nicht verwirkt.
3.
3.1 Im weiteren macht der Versicherte geltend, gemäss Dispositiv des Urteils vom 27. Dezember 2002 schulde er die Rückerstattung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und nicht der IV-Stelle, weshalb letztere nicht berechtigt sei, eine Verrechnung vorzunehmen.
3.2 Dieser Einwand ist unzutreffend. Mit Urteil vom 27. Dezember 2002 (I 273/02) wurde die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle teilweise aufgehoben und der geschuldete Betrag reduziert; im Übrigen hat die Verfügung aber noch Bestand, sodass nach wie vor die IV-Stelle Berechtigte der Rückerstattungsforderung ist. Die Anweisung, den geschuldeten Betrag an die Ausgleichskasse zu bezahlen, ergibt sich aus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse. Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. c
IVG (vgl. auch Art. 44
IVV) werden Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen, welche von der Invalidenversicherung geschuldet werden, von den Ausgleichskassen ausgerichtet. Insofern ist es nur folgerichtig, wenn auch eine allfällige Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen über die Ausgleichskasse abgewickelt wird. Schuldnerin der Leistung der Invalidenversicherung bzw. Gläubigerin einer allfälligen Rückerstattung bleibt jedoch die zuständige IV-Stelle.
3.3 Nach dem Gesagten besteht der kantonale Entscheid zu Recht. Daran vermögen auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Verrechnung im Sinne von Art. 50
IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2
AHVG zu bejahen: Die Fälligkeit der beiden Forderungen ist unbestritten und die Rückerstattungsschuld ist mangels Verwirkung rechtlich durchsetzbar (Erw. 2). Da dem Beschwerdeführer als Schuldnerin bzw. Gläubigerin lediglich die IV-Stelle gegenüber steht (Erw. 3.2), ist auch die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen gegeben.
4.
Bei der hier zu beurteilenden Streitigkeit handelt es sich um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134
OG, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 721/05
Urteil vom 12. Mai 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
F.________, 1958, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 8. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 27. Dezember 2002 reduzierte das Eidgenössische Versicherungsgericht die von der IV-Stelle des Kantons Solothurn gegenüber F.________ mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 geltend gemachte Rückforderung von Fr. 68'236.75 infolge zu Unrecht ausbezahlter Betriebszulagen zwischen 1. Januar 1996 und 6. Juli 1999 auf Fr. 48'775.80 (I 273/02). Am 16. März 2004 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass die IV-Stelle F.________ für die Zeit von 1. Januar 1999 bis 9. Juni 2000 einen Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 90'891.50 für verspätet ausbezahlte Taggelder schulde (I 510/03). Die IV-Stelle verrechnete mit Verfügung vom 30. April 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004, die geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 6'551.70 mit der noch ausstehenden Rückerstattungsforderung von Fr. 48'775.80, sodass F.________ noch Fr. 42'224.10 schulde.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 8. September 2005 ab.
C.
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei festzustellen, dass die Rückerstattung verwirkt sei und die IV-Stelle ihm den Verzugszins von Fr. 6551.70 zu bezahlen habe. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV und der IV geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind hier bezüglich allfälliger Verwirkung der Rückerstattungsforderung vor dem 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen, bezüglich allfälliger Verwirkung nach dem Inkrafttreten des ATSG sowie bezüglich der Zulässigkeit der Verrechnung die ab 1. Januar 2003 geltenden Normen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Rückforderung sei verwirkt.
2.2 Gemäss Art. 49
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 49 [1] Durchführung von Eingliederungsmassnahmen |
||||||
| Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG [2] zu erfolgen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 47 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2000 hat die IV-Stelle die Frist der Festsetzungsverwirkung gemäss Art. 49
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 49 [1] Durchführung von Eingliederungsmassnahmen |
||||||
| Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG [2] zu erfolgen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 47 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
2.3 Davon zu unterscheiden ist die Verwirkung der Vollstreckung. Gemäss der Rechtsprechung zu dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht gilt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 2
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 16 [1] Verjährung |
||||||
| Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2] endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. [3] Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. [4] Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [5] über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. [6] Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 3 [7] noch verrechnet werden. | ||||||
| Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 830.1 [3] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] SR 281.1 [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [7] Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Okt. 1994. [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 24 Erlöschen des Anspruchs |
||||||
| Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. | ||||||
| Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 24 Erlöschen des Anspruchs |
||||||
| Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. | ||||||
| Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 25 Rückerstattung |
||||||
| Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. | ||||||
| Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 47 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 25 Rückerstattung |
||||||
| Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. | ||||||
| Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 54 Vollstreckung |
||||||
| Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn: | ||||||
| sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können; | ||||||
| sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat; | ||||||
| einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. | ||||||
| Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. | ||||||
| [1] SR 281.1 | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 55 Besondere Verfahrensregeln |
||||||
| In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [1]. | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten. [2] | ||||||
| Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
wonach für die Vollstreckungsverwirkung von rechtskräftig festgesetzten Rückforderungen analog Art. 16 Abs. 2
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 16 [1] Verjährung |
||||||
| Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2] endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. [3] Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. [4] Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [5] über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. [6] Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 3 [7] noch verrechnet werden. | ||||||
| Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 830.1 [3] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] SR 281.1 [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [7] Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Okt. 1994. [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 16 [1] Verjährung |
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| Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2] endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. [3] Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. [4] Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [5] über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. [6] Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 3 [7] noch verrechnet werden. | ||||||
| Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 830.1 [3] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] SR 281.1 [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [7] Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Okt. 1994. [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
Die Rückerstattungsverfügung wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Dezember 2002 (I 273/02) rechtskräftig. Da die fünfjährige Frist somit am 1. Januar 2003 zu laufen begann, ist die Rückerstattung auch bezüglich der Vollstreckung nicht verwirkt.
3.
3.1 Im weiteren macht der Versicherte geltend, gemäss Dispositiv des Urteils vom 27. Dezember 2002 schulde er die Rückerstattung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und nicht der IV-Stelle, weshalb letztere nicht berechtigt sei, eine Verrechnung vorzunehmen.
3.2 Dieser Einwand ist unzutreffend. Mit Urteil vom 27. Dezember 2002 (I 273/02) wurde die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle teilweise aufgehoben und der geschuldete Betrag reduziert; im Übrigen hat die Verfügung aber noch Bestand, sodass nach wie vor die IV-Stelle Berechtigte der Rückerstattungsforderung ist. Die Anweisung, den geschuldeten Betrag an die Ausgleichskasse zu bezahlen, ergibt sich aus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse. Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. c
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 60 Aufgaben |
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| Die Ausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben: [1] | ||||||
| die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; | ||||||
| die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten; | ||||||
| die Auszahlung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige. | ||||||
| Im Übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG [4] abweichen. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] SR 830.1 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 44 [1] Zuständigkeit |
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| Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sind die Artikel 122-125bis AHVV [2] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743). [2] SR 831.101 | ||||||
3.3 Nach dem Gesagten besteht der kantonale Entscheid zu Recht. Daran vermögen auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Verrechnung im Sinne von Art. 50
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 50 [1] Zwangsvollstreckung und Verrechnung |
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| Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. | ||||||
| Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG [2] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 831.10 | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 20 [1] Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten [2] |
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| Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. [3] | ||||||
| Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: | ||||||
| die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG [4], des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [5] und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 [6] über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; | ||||||
| Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; | ||||||
| die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [4] SR 831.20 [5] SR 834.1 [6] SR 836.1 [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
4.
Bei der hier zu beurteilenden Streitigkeit handelt es sich um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 20 [1] Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten [2] |
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| Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. [3] | ||||||
| Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: | ||||||
| die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG [4], des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [5] und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 [6] über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; | ||||||
| Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; | ||||||
| die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [4] SR 831.20 [5] SR 834.1 [6] SR 836.1 [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: