Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4C.55/2006 /bie

Urteil vom 12. Mai 2006
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________, Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Y.________ Versicherung,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 13. Dezember 2005.

Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene X.________ wurde am 24. April 1994 Opfer eines Verkehrsunfalls. Der Personenwagen, in dem sie auf dem Beifahrersitz sass, wurde von einem anderen, von A.________ gelenkten und bei der Y.________ Versicherung haftpflichtversicherten Fahrzeug angefahren. X.________ erlitt ein HWS-Schleudertrauma. Sie war bereits am 3. Dezember 1992 Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, bei dem sie ebenfalls ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte.
B.
X.________ reichte am 16. Februar 1998 beim Amtsgericht Luzern-Land Klage gegen die Y.________ Versicherung ein. Mit der Klage forderte sie zunächst die Zahlung von Fr. 2'314'756.-- nebst Zins, änderte ihr Rechtsbegehren jedoch im Laufe des Verfahrens und verlangte nun die Zahlung von Fr. 1'352'453.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2002 und die Aufnahme eines Rektifikationsvorbehalts für zwei Jahre im Höchstbetrag von Fr. 415'152.-- in das Urteil.

Das Amtsgericht führte ein umfangreiches Beweisverfahren durch, in dessen Rahmen es unter anderem ein gerichtliches Gutachten von Dr. B.________ einholte. Mit Urteil vom 31. Dezember 2002 hiess das Amtsgericht die Klage im Betrag von Fr. 315'611.85 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2003 gut. Das Amtsgericht kam zum Ergebnis, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 2/3 einen Schaden von insgesamt Fr. 470'611.85 habe nachweisen können (Fr. 84'992.85 bisherigen Erwerbsschaden, Fr. 309'570.75 zukünftigen Erwerbsschaden und Fr. 42'581.10 Renten-Direktschaden sowie Fr. 33'467.15 Genugtuung inkl. Zins). Die Haftungsquote von 2/3 begründete das Amtsgericht damit, dass nach seinen Feststellungen für einen Drittel des Schadens nicht der zweite Unfall vom 24. April 1994, sondern der erste Unfall vom 3. Dezember 1992 ursächlich gewesen sei. Vom Total von Fr. 470'611.85 zog das Amtsgericht den von der Beklagten bereits bezahlten Betrag von Fr. 155'000.-- ab und gelangte so zur zugesprochenen Summe von Fr. 315'611.85.

Die Klägerin appellierte an das Obergericht des Kantons Luzern. Die Beklagte erhob Anschlussappellation. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 nahm das Obergericht Vormerk davon, dass die Beklagte im Sinne der Erwägungen eine Restforderung der Klägerin von Fr. 100'000.-- anerkenne. Im weiter gehenden Umfang wies es die Klage ab. Das Obergericht kam im Gegensatz zum Amtsgericht zum Ergebnis, dass die Forderungen der Klägerin auf Ersatz des bisherigen und zukünftigen Erwerbsschadens unbegründet seien. Als begründet betrachtete das Obergericht einzig Forderungen der Klägerin im Gesamtbetrag von Fr. 41'367.60 nebst 5 % Zins von Fr. 23'333.35 seit 24. April 1994 (Renten-Direktschaden von Fr. 18'034.25 und Genugtuung von Fr. 23'333.35 nebst Schadenszins). Es hielt im Urteil fest, die Beklagte habe neben den bereits vorher erbrachten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 160'000.-- im Laufe des kantonalen Appellationsverfahrens eine weitere Zahlung von Fr. 100'000.-- geleistet und in der Anschlussappellationserklärung beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte darüber hinaus noch Schadenersatzforderungen von Fr. 100'000.-- (also insgesamt Fr. 360'000.--) anerkenne.
C.
Die Klägerin hat das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Dezember 2005 mit Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Die Beschwerde ist mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden, soweit auf sie eingetreten werden konnte.

Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 24. April 1994 Fr. 1'274'328.-- nebst 5 % Zins auf Fr. 1'201'828.-- seit 1. Januar 2004 sowie auf Fr. 72'500.-- seit 24. April 1994 zu zahlen. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsantwort Antrag auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 115 II 484 E. 2 S. 485 f., je mit Hinweisen). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (BGE 128
III 163
E. 3b; 111 II 471 E. 1c S. 473). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig, und zwar auch unter dem Titel der Rüge einer Verletzung von Art. 8
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 8 - Chaque partie doit, si la loi ne prescrit le contraire, prouver les faits qu'elle allègue pour en déduire son droit.
ZGB (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 II 84 E. 3 S. 85). Zu beachten ist schliesslich, dass die Bestimmung des Schadens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vom kantonalen Gericht abschliessend beurteilte Tatfrage ist. Rechtsfrage und vom Bundesgericht im Berufungsverfahren zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht den Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt hat (BGE 120 II 296 E. 3b S. 298 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach dem angefochtenen Urteil ist bei der Berechnung des - mutmasslichen - Valideneinkommens der Klägerin nach dem Lehrabschluss am 31. Juli 1997 vom Lohn in einem Reisebüro auszugehen. Es sei im Verfahren unbestritten geblieben, dass die Klägerin in einem Reisebüro weniger verdienen würde als gemäss SKV-Empfehlungen, auf die das Amtsgericht abgestellt habe. Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Expertise des Minderverdienstes sei unbeachtlich, weil es nicht an der Beklagten sei, diesen Minderverdienst zu beweisen. Die Beweislast für ein bestimmtes Tatbestandselement (hier Bestand und Höhe des Schadens, also Verdienst in einem Reisebüro zur Bestimmung des Verdienstausfalls) sei unteilbar und obliege der Klägerin (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
OR). Wer die behauptete Schadenshöhe bestreite, könne nicht angehalten werden, eine eigene Schadensberechnung vorzulegen. Die Folgen allfälliger Beweislosigkeit träfen somit nicht die Beklagte, sondern die Klägerin. Misslinge ihr der Beweis, seien ihre diesbezüglichen Ansprüche daher abzuweisen, soweit die Beklagte sie nicht anerkenne oder sie unangefochten geblieben seien.

In einer der nachfolgenden Erwägungen kommt die Vorinstanz auf diesen Punkt zurück und hält fest, dass die Klägerin die Unterschreitung der Salärempfehlungen des SKV in der Reisebranche nicht bestreite, aber geltend mache, es gehe nicht an, einzig minder bezahlte Tätigkeiten zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt worden sei - fährt die Vorinstanz dann fort -, sei bei der Berechnung des Valideneinkommens nach Lehrabschluss vom Lohn in einem Reisebüro auszugehen, da die Klägerin sich in eindeutiger Weise dazu geäussert habe, dass für sie nur eine Tätigkeit in einem solchen in Frage komme, und sie ihre Ausbildung im Hinblick auf diese Tätigkeit in Angriff genommen habe. Im vorliegenden Zivilprozess sei es Sache der Klägerin, alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Der Beweis des Verdienstes in einem Reisebüro sei möglich und zumutbar, weshalb diesbezüglich keine Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
OR vorzunehmen sei. Unter der hier geltenden Verhandlungsmaxime sei es auch nicht Sache des Gerichts, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Vielmehr habe die Klägerin darzulegen und zu beweisen,
wie viel sie in einem Reisebüro verdient hätte. Da die Klägerin diesbezüglich weder erst- noch zweitinstanzlich etwas vortrage, könne ihr mutmassliches Valideneinkommen nach Lehrabschluss nicht berechnet werden. Die entsprechende Forderung entfalle daher mangels Schlüssigkeit und Schadenssubstanziierung. Es könne somit offen bleiben, ob ein Invalideneinkommen anzurechnen wäre und wenn ja gestützt auf welchen Invaliditätsgrad, ob ein Rektifikationsvorbehalt ins Urteil aufzunehmen sei und inwieweit die IV-Rente anrechenbar wäre.
2.2 Die Klägerin wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
OR vor. Sie macht geltend, es handle sich um einen ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden, der vom Obergericht hätte geschätzt werden müssen. Nach ihrer Auffassung besteht ein hinlänglicher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Schaden eingetreten ist, was die Anwendung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
OR rechtfertige. Die Klägerin weist auf Stellen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz hin, aus denen hervorgehen soll, dass diese ebenfalls das Vorliegen eines Schadens für wahrscheinlich hält. Sie räumt ein, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat. Sie vertritt indessen die Meinung, dass sie ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nachgekommen ist. Schliesslich wirft sie dem Obergericht vor, dass entgegen dessen Feststellung keine Bestreitung der Beklagten in Bezug auf die Höhe des mutmasslich erzielten Lohnes vorgelegen habe.
2.3 Art. 42 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
OR enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die der geschädigten Person den Schadensnachweis erleichtern soll. Die Bestimmung räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten. Damit soll der geschädigten Person jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Art. 42 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf, der geschädigten Person die Beweislast generell abzunehmen. Diese hat vielmehr alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen; Art. 42 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
OR enthebt sie nicht ihrer Substanziierungsobliegenheit (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221 mit Hinweisen; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 unten und S. 277 oben; 131 III 360 E. 5.1 mit Hinweisen).

Nach den bereits zitierten Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin im kantonalen Verfahren keine Behauptungen zum Lohn aufgestellt, den sie nach dem Lehrabschluss als Angestellte in einem Reisebüro erhalten hätte. Diese Feststellungen werden in der Berufungsschrift ebenso wenig bestritten wie die weiteren Feststellungen der Vorinstanz, dass die Klägerin ausgesagt habe, sie habe nach dem Lehrabschluss in einem Reisebüro arbeiten wollen und dass die Salärempfehlungen des SKV in Reisebüros unterschritten würden. Die Klägerin hält trotzdem daran fest, dass diese Empfehlungen massgebend seien, weil auch die kaufmännischen Angestellten in Reisebüros von den SKV-Richtlinien erfasst würden, wie eine Anfrage vom 23. Januar 2006 ergeben habe. Damit versucht die Klägerin, neue Behauptungen und Beweise in den Prozess einzuführen, was vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Das gilt auch für die Feststellung, dass die Beklagte in ihrer Anschlussappellation das Valideneinkommen bestritten habe, welches - für das Amtsgericht - Grundlage der Schadensberechnung bildete. Wenn die Klägerin geltend macht, die
Äusserungen der Beklagten in der Anschlussappellation seien keine Bestreitung, wendet sie sich gegen eine verbindliche vorinstanzliche Feststellung betreffend das Verhalten einer Partei im Prozess. Soweit es um die Beurteilung der Rechtsfrage geht, ob in den Äusserungen der Beklagten eine prozesswirksame Bestreitung liegt, sind die Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts massgebend, dessen Anwendung in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Wenn die Klägerin sodann vorbringt, die Beklagte habe in der Anschlussappellationsbegründung an einer anderen Stelle nicht bestritten, sondern zugestanden, dass auf die Einstufung nach den SKV-Empfehlungen abzustellen sei, ist auf ihre Rüge ebenfalls nicht einzutreten, da das Bundesgericht auch unter diesem Aspekt an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Eine entsprechende Rüge ist im Übrigen von der Klägerin erfolglos in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht worden. Anzufügen bleibt schliesslich, dass auch die Frage der Anwendung der Verhandlungsmaxime im vorliegenden Fall ausschliesslich vom kantonalen Verfahrensrecht geregelt wird (BGE 106 II 201 E. 3b S. 207; 127 IV 215 E. 2d S. 218), weshalb auf die diesbezügliche Rüge der Klägerin
nicht einzutreten ist.
2.4 Die Rüge der Verletzung von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
OR durch die Vorinstanz scheitert demnach bereits daran, dass die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Entsprechende Sachbehauptungen vorzubringen wäre ihr aber möglich und zumutbar gewesen, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Fehlte es aber bereits an dieser Grundlage, war die Vorinstanz gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
OR nicht zur Vornahme einer Schadensschätzung verpflichtet. Sie durfte vielmehr ohne Verletzung von Bundesrecht festhalten, dass die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweisobliegenheit nicht nachgekommen ist, womit der Schadensbeweis misslungen war.
3.
3.1 Mit der gleichen Begründung hat die Vorinstanz auch den Schadensbeweis in Bezug auf die Zukunft der Klägerin für gescheitert erklärt. Was die Klägerin mit der Berufung hinsichtlich des zukünftigen Erwerbsschadens vorbringt, beruht auf der Annahme, dass die Begründung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstösst. Nachdem sich gezeigt hat, dass das Gegenteil der Fall ist, braucht auf die Vorbringen der Klägerin zum zukünftigen Erwerbsschaden nicht weiter eingegangen zu werden.
3.2 Gleiches gilt auch für die Vorbringen der Klägerin zum Rentenschaden. Nach dem angefochtenen Urteil hat die Beklagte einen Rentendirektschaden von Fr. 18'034.25 anerkannt. Die darüber hinausgehende Forderung der Klägerin erklärt die Vorinstanz dagegen für unbegründet, weil aus den gleichen Motiven auch insoweit die Grundlage der Schadensberechnung fehle. Diese Auffassung hat sich als bundesrechtskonform erwiesen, weshalb auch in diesem Punkt auf die Berufungsvorbringen der Klägerin nicht einzugehen ist, die darauf aufbauen, dass die Auffassung der Vorinstanz Bundesrecht verletzt.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat wie bereits das Amtsgericht die Forderung der Klägerin auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten von Fr. 35'000.-- abgewiesen.

Im angefochtenen Urteil wird dazu festgehalten, vorprozessuale Anwaltskosten seien insoweit Bestandteil des durch den Haftpflichtigen zu ersetzenden Schadens, als sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der Kostennote des Rechtsvertreters der Klägerin vom 16. Februar 1998 eine Ausscheidung der vorprozessualen Kosten nicht möglich sei. Diese Kostennote umfasse die "Vertretung in der Unfallangelegenheit; Verhandlungen mit Versicherungen, Abklärung der Haftungsquote, Abklärung betreffend Begutachtung, Anbringen von Ergänzungsfragen etc.". Die Klägerin habe auch vor Obergericht nicht dargelegt, welcher Teil dieser Kosten auf die vorprozessualen Bemühungen entfalle und welcher Teil im Zusammenhang mit der am 16. Februar 1998 eingereichten Klage entstanden sei, sondern sich generell auf den Standpunkt gestellt, dass sämtliche vor Einreichung der Klage entstandenen Aufwendungen durch die Beklagte zu entschädigen seien. Das sei aber unzutreffend. Der Aufwand für die Instruktion, das Studium der Akten und Rechtsfragen sowie das Verfassen der Rechtsschriften gehöre zu den prozessualen Kosten und sei durch die
Prozessentschädigung abgegolten. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, gehöre auch die Prüfung der Frage, ob ein Vergleich erreicht werden könne und daher ein Prozess überflüssig werde, zu den selbstverständlichen Prozessvorbereitungen. Nachdem sich auch der Appellationsbegründung nicht entnehmen lasse, welcher Teil des vorprozessualen Aufwandes zur Klagevorbereitung und Ausarbeitung der Klage gehöre und inwiefern es sich um einen über diese Verrichtungen hinausgehenden Aufwand handle, fehle es an der Schadenssubstanziierung. Es bleibe daher bei der Abweisung der entsprechenden Schadensposition durch das Amtsgericht.
4.2 In der Berufungsschrift macht die Klägerin geltend, das Vorgehen des Obergerichts verletze Bundesrecht, weil aus der Auflistung des zeitlichen Aufwandes auf S. 47 und 48 der Appellationsbegründung hinlänglich hervorgehe, dass es sich bei diesen Verrichtungen allesamt um Bemühungen längst vor Klageeinreichung gehandelt habe. Zudem habe sie auf S. 48 unten geltend gemacht, dass die Bemühungen mit der Basler Versicherung und der IV in dieser Aufstellung nicht enthalten seien. Im Übrigen widerspreche es auch Bundesrecht, wenn die Vorinstanz vorprozessuale Vergleichsgespräche zu den prozessualen Kosten zähle.

Mit ihren Einwänden verliert die Klägerin aus den Augen, dass die Vorinstanz ihre Ersatzforderung mangels ausreichender Substanziierung der Sachbehauptungen für unbegründet erklärt hat. Es wird ihrem Anwalt vorgeworfen, dass er bei der Auflistung der vorprozessualen Bemühungen nicht danach unterschieden hat, welche Arbeiten im Zusammenhang mit der Klagevorbereitung und Ausarbeitung der Klage und welche Arbeiten von ihm ausserhalb dieses Rahmens erbracht worden sind. Diese Unterscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verhältnis zwischen Bundesrecht und kantonalem Prozessrecht hinsichtlich der Ersatzpflicht für vorprozessuale Parteikosten im Haftpflichtprozess. Solche Kosten bilden haftpflichtrechtlich Bestandteil des Schadens, soweit sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 101 E. 5 S. 106 f. und 394 E. 3a, je mit Hinweisen). Auf dieser rechtlichen Grundlage hilft der Klägerin aber nicht weiter, wenn sie in der Berufungsschrift einfach darauf beharrt, dass alle vor der Klageeinreichung erbrachten Arbeiten als zu den haftpflichtrechtlich relevanten vorprozessualen Anwaltskosten gehörig zu betrachten seien. Eine Verletzung von Bundesrecht
durch die Vorinstanz ist demnach auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.
5.
Die Klägerin beanstandet schliesslich die Bemessung der Genugtuung durch die Vorinstanz. Sie hält daran fest, dass die von ihr geforderte Genugtuung von Fr. 72'500.-- nebst Zins angemessen sei.
5.1 Die Vorinstanz ist gleich wie das Amtsgericht von einer vollen Genugtuung - d.h. der Genugtuung vor Abzug des Drittels wegen der Haftungsquote - von Fr. 35'000.-- ausgegangen. Zu beachten ist, dass die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen beruht. Ob das kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüft. Das Bundesgericht beachtet dabei jedoch praxisgemäss, dass dem Sachgericht ein eigener weiter Spielraum des Ermessens zusteht. Dementsprechend auferlegt es sich bei der Überprüfung Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn es andererseits Umstände ausser Betracht gelassen hat, die es in seinem Entscheid hätte mit einbeziehen müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 IV 215 E. 2a S. 216 f. mit Hinweisen).
5.2 Die aufgezählten Voraussetzungen für das Eingreifen des Bundesgerichts sind nicht erfüllt. Das Obergericht und das Amtsgericht, auf dessen Erwägungen das Obergericht verweist, haben das ihnen zustehende Ermessen richtig ausgeübt. Die von den kantonalen Gerichten berücksichtigten Umstände entsprechen in rechtlicher Hinsicht den nach der Gerichtspraxis üblichen Kriterien (vgl. dazu Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, N. 161 ff. zu Art. 47
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 47 - Le juge peut, en tenant compte de circonstances particulières, allouer à la victime de lésions corporelles ou, en cas de mort d'homme, à la famille une indemnité équitable à titre de réparation morale.
OR). Soweit die Klägerin die tatsächliche Grundlage der Beurteilung kritisiert, ist auf ihre Berufungsvorbringen nicht einzugehen, da das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist und die Klägerin keine im Berufungsverfahren zulässigen Sachverhaltsrügen erhebt.

Wenn die Klägerin sodann geltend macht, das Obergericht habe gegen die Regel verstossen, dass die doppelte Integritätsentschädigung als Richtschnur dienen müsse, verkennt sie, dass nach der Praxis des Bundesgerichts keine solche Regel zu befolgen ist. In dem von ihr zitierten Entscheid des Bundesgerichts (1A.83/2002 vom 22. Juli 2002 E. 5.1; abgedruckt in Pra 2/2002 Nr. 27 S. 138 ff. Nr. 27) ist zwar die Rede davon, dass die dort festgesetzte Genugtuung der doppelten Integritätsentschäding entspreche und somit den in jenem Fall gewichtigen subjektiven Faktoren des Schadens Rechnung trage. Diese Aussage darf indessen nicht verallgemeinert werden. Auch im Gebiet des OHG, in welchem der von der Klägerin zitierte Entscheid ergangen ist, wird nicht schematisch auf die Höhe der Integritätsentschädigung abgestellt. In einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 19. Januar 2006 (1A.181/2005) hat das Bundesgericht festgehalten (Erwägung 2.2.3), die Festsetzung der Höhe der Genugtuung sei eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht habe es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Die Genugtuungssumme dürfe nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern müsse dem Einzelfall
angepasst werden. Dies schliesse nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalls (Selbst-) Verschulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) berücksichtigt werden. Ebenso habe das Bundesgericht als mit Art. 47
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 47 - Le juge peut, en tenant compte de circonstances particulières, allouer à la victime de lésions corporelles ou, en cas de mort d'homme, à la famille une indemnité équitable à titre de réparation morale.
OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung biete - gleich wie Präjudizien - einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997 E. 3b/aa). Dabei sei jedoch im Auge zu behalten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert sei, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann.

Das von der Vorinstanz und dem Amtsgericht gewählte Vorgehen bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung hält sich im Rahmen dieser Praxis des Bundesgerichts. Das Ergebnis der Bemessung ist entgegen der Behauptung der Klägerin weder offensichtlich unbillig noch ungerecht. Eine Verletzung von Art. 47
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 47 - Le juge peut, en tenant compte de circonstances particulières, allouer à la victime de lésions corporelles ou, en cas de mort d'homme, à la famille une indemnité équitable à titre de réparation morale.
OR kann der Vorinstanz somit nicht vorgeworfen werden.
6.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 47 - Le juge peut, en tenant compte de circonstances particulières, allouer à la victime de lésions corporelles ou, en cas de mort d'homme, à la famille une indemnité équitable à titre de réparation morale.
OG). Diese hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 47 - Le juge peut, en tenant compte de circonstances particulières, allouer à la victime de lésions corporelles ou, en cas de mort d'homme, à la famille une indemnité équitable à titre de réparation morale.
und 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 47 - Le juge peut, en tenant compte de circonstances particulières, allouer à la victime de lésions corporelles ou, en cas de mort d'homme, à la famille une indemnité équitable à titre de réparation morale.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 4C.55/2006
Date : 12 mai 2006
Publié : 08 juin 2006
Source : Tribunal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Assurance responsabilité civile
Objet : Haftung des Motorfahrzeughalters


Répertoire des lois
CC: 8
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 8 - Chaque partie doit, si la loi ne prescrit le contraire, prouver les faits qu'elle allègue pour en déduire son droit.
CO: 42 
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 42 - 1 La preuve du dommage incombe au demandeur.
1    La preuve du dommage incombe au demandeur.
2    Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des choses et des mesures prises par la partie lésée.
3    Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l'objet d'un remboursement approprié, même s'ils sont supérieurs à la valeur de l'animal.25
47
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 47 - Le juge peut, en tenant compte de circonstances particulières, allouer à la victime de lésions corporelles ou, en cas de mort d'homme, à la famille une indemnité équitable à titre de réparation morale.
OJ: 55  63  64  156  159
Répertoire ATF
106-II-201 • 111-II-471 • 115-II-484 • 117-II-101 • 119-II-84 • 120-II-296 • 122-III-219 • 126-III-10 • 127-III-248 • 127-III-73 • 127-IV-215 • 128-III-163 • 128-III-271 • 130-III-102 • 131-III-360
Weitere Urteile ab 2000
1A.181/2005 • 1A.83/2002 • 4C.123/1996 • 4C.55/2006
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
autorité inférieure • tribunal fédéral • défendeur • dommage • tort moral • intérêt • pouvoir d'appréciation • état de fait • salaire • revenu sans invalidité • hameau • calcul • question • emploi • fardeau de la preuve • avocat • victime • recours de droit public • exactitude • traumatisme cervical
... Les montrer tous
Pra
2 Nr. 27