Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 107/2017
Urteil vom 12. April 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Hinwil,
Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil,
B.________,
Verfahrensbeteiligter,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gisler,
Gegenstand
Strafverfahren; Besuchsbewilligung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Drohungen. Sie wirft ihm vor, am 17. April 2016 im Haus der Familie seinen Sohn C.________ (Privatkläger) im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung zu Boden gebracht zu haben. Anschliessend sei er auf seinen Sohn gekniet und habe ihn mit beiden Händen gewürgt, bis diesem schwarz vor Augen geworden sei und er unkontrolliert Urin verloren habe. Die herbeigeeilte Ehefrau des Beschuldigten habe diesen vom Privatkläger wegzerren können. Der Beschuldigte sei jedoch ein weiteres Mal an den Privatkläger geraten, worauf die beiden im Gemenge zu Boden gestürzt seien. Daraufhin habe er den Privatkläger am Kragen gepackt und diesen zugedreht, bis das T-Shirt des Privatklägers zerrissen sei. Dadurch seien in dessen Halsbereich relativ scharf begrenzte, bandförmige Hauteinblutungen und -schürfungen entstanden. Erneut habe die Ehefrau des Beschuldigten die Kontrahenten trennen können und den Beschuldigten schliesslich in ein Zimmer eingeschlossen. Dieser habe während der ganzen Auseinandersetzung den Privatkläger, seine Frau und die später hinzugekommene Tochter wiederholt mit dem Tod bedroht und
geäussert, er werde alle umbringen und das Haus "abfackeln".
B.
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20. April 2016 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Ende April 2016 wurde er wegen einer psychischen Störung mit Suizidalität hospitalisiert und zwischenzeitlich (bis Mitte September 2016) in eine psychiatrische Klinik verlegt.
C.
Die Staatsanwaltschaft hat den Privatkläger, die zwei weiteren Geschädigten (Ehefrau und Tochter des Beschuldigten) sowie die beiden anderen Söhne des Beschuldigten, darunter A.________, je als Gewährspersonen einvernommen. Am 18. August 2016 führte die Staatsanwaltschaft die Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch. Am 12. Dezember 2016 erhob sie Anklage gegen ihn (wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Drohungen) beim Bezirksgericht Hinwil. Die Hauptverhandlung wurde auf den 25. April 2017 terminiert.
D.
Am 2. Januar 2017 stellte A.________ das Gesuch, es sei ihm eine Bewilligung zum Besuch seines Vaters im Gefängnis zu erteilen. Mit Schreiben vom 1. Januar 2017 teilte das Bezirksgericht dem Gesuchsteller mit, es werde ihm derzeit keine Besuchsbewilligung mehr erteilt. Am 12. Januar 2017 teilte es ihm ergänzend mit, dass die ihm noch durch die Staatsanwaltschaft (am 12. Dezember 2016) erteilte Besuchsbewilligung widerrufen werde. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 beantragte der Gesuchsteller den Erlass eines anfechtbaren Entscheides über die beantragte Besuchsbewilligung. Am 17. Januar 2017 verfügte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichtes die förmliche Abweisung des Gesuches um Besuchsbewilligung.
E.
Eine vom Gesuchsteller gegen die Verfügung vom 17. Januar 2017 des Bezirksgerichtes erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 6. März 2017 ab.
F.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte A.________ mit Beschwerde vom 20. März 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 24. bzw. 31. März 2017 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht hat am 30. März 2017 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während vom Beschuldigten innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. April 2017.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
Gegenüber dem am Strafverfahren nicht als Partei beteiligten Beschwerdeführer stellt der angefochtene Beschluss einen Endentscheid dar (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Besuchsbewilligung mit einer erheblichen Kollusionsgefahr. Es bestehe namentlich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau des Beschuldigten (d.h. die Stiefmutter des Beschwerdeführers), die der deutschen Sprache kaum mächtig sei, zu beeinflussen versuche. Im Mai 2016 habe er für diese ein Schreiben aufgesetzt und von ihr unterzeichnen lassen, in welchem sie erklärte, an einer Fortführung des Strafverfahrens nicht interessiert zu sein. Diese Abstandserklärung habe sie dann gegenüber der Staatsanwaltschaft umgehend widerrufen. Im Januar 2017 habe die Ehefrau des Beschuldigten dann (wiederum in einem auf Deutsch verfassten Schreiben) den Widerruf dieser Desinteresseerklärung als Missverständnis bezeichnet. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nachweislich die Weisung der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren missachtet, anlässlich seiner Besuche bei seinem Vater nicht über das hängige Strafverfahren zu sprechen.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Familienleben (bzw. von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.
3.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
|
1 | Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
2 | Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. |
3 | Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. |
4 | Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. |
5 | Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
|
1 | Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
2 | Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. |
3 | Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. |
4 | Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. |
5 | Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
|
1 | Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. |
2 | Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. |
3 | Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. |
4 | Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. |
5 | Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. |
3.3. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
3.4. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.4 S. 26; zur einschlägigen Praxis s.a. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N. 7). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von
Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
3.5. Das Bundesgericht prüft hier die Auslegung und Anwendung der StPO frei (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
4.1. In seinem konnexen, den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Urteil 1B 389/2016 vom 10. November 2016 hat das Bundesgericht das Bestehen von Kollusionsgefahr zwischen dem Beschuldigten und mehreren Familienangehörigen bejaht. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht konkrete Verdunkelungsrisiken festgestellt, welche auch den im vorliegenden Verfahren (1B 107/2017) beschwerdeführenden Sohn des Beschuldigten betreffen:
Nach den Feststellungen des Bundesgerichtes hat die beeinflussungsgefährdete Ehefrau des Beschuldigten am 6. Mai 2016 ein vom Beschwerdeführer aufgesetztes Schreiben unterzeichnet, worin sie erklärte, an einer Weiterführung des Strafverfahrens nicht interessiert zu sein, und weiter festhielt: "Ich stelle fest, dass mein Ehemann gegen mich nicht tätlich d.h. handgreiflich geworden ist, sondern lediglich im Affekt, d.h. nach der Auseinandersetzung" mit dem Privatkläger "verbal 'ausgerastet' war, als wir ihn eingeschlossen hatten."
In ihren Einvernahmen beschrieb die Ehefrau den Beschuldigten demgegenüber als rabiaten Mann, der sie schlage und vor dem sie Angst habe. Diese Beschreibung steht im Einklang mit den Aussagen ihrer Tochter sowie des Privatklägers. Insgesamt zeichnen die bisherigen Untersuchungsergebnisse das Bild einer konfliktträchtigen und ambivalenten Familiensituation. In dieser Hinsicht ist auch auf einen Brief hinzuweisen, den der Beschwerdeführer dem Beschuldigten am 9. Juni 2016 unbestrittenermassen schrieb und in dem er ihn über den Verlauf einer Mietvertragskündigung gegenüber dem Privatkläger informierte. Darin führte er aus, der Privatkläger akzeptiere erwartungsgemäss die Kündigung nicht, weil sich seine Mutter dagegen ausspreche. Dies, obschon die Mutter des Privatklägers dem Beschwerdeführer gegenüber angeblich mehrmals die Befürchtung geäussert habe, der Privatkläger würde ihr "in der Nacht den Hals aufschlitzen", wenn sie ihn aus dem Haus weisen würde (Urteil 1B 389/2016 E. 3.4).
4.2. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 10. November 2016 zum Schluss, dass es insgesamt nicht zu beanstanden sei, wenn das Zürcher Obergericht die Situation als kollusionsanfällig qualifizierte und annahm, der Beschuldigte könnte versuchen, auf das Aussageverhalten der beteiligten Familienangehörigen einzuwirken. Die Bejahung von Kollusionsgefahr als Haftgrund erweise sich als bundesrechtskonform (Urteil 1B 389/2016 E. 3.4).
4.3. Unterdessen hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Die Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Strafgericht wurde auf den 25. April 2017 terminiert. Auch das Strafgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass nach wie vor Verdunkelungsgefahr gegeben sei und bis zur Hauptverhandlung keine Haftbesuche des Beschwerdeführers bewilligt werden sollten. In seiner Stellungnahme vom 24. März 2017 legt das Bezirksgericht namentlich dar, die Kollusionsgefahr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten sei offensichtlich. Zum einen werde dies dadurch deutlich, dass sich der Beschwerdeführer an die Auflagen der Staatsanwaltschaft für die zuvor während Monaten bewilligten Besuchsbewilligungen nicht gehalten habe. In Missachtung dieser Auflagen habe er mit dem Beschuldigten intensiv über das laufende Strafverfahren gesprochen. Zum anderen habe er versucht, seine Stiefmutter zu beeinflussen. Schon im August 2016 habe er zugegeben, ihre Desinteresseerklärung vom 6. Mai 2016 aufgesetzt zu haben. In seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht räume er nun auch ein, der Verfasser ihrer zweiten Desinteresseerklärung vom 6. Januar 2017 gewesen zu sein.
Sowohl die unmittelbaren Tatzeuginnen als auch der Beschwerdeführer und dessen (an der Tat nicht beteiligte) Bruder seien als Zeugen an die Hauptverhandlung geladen. Daher bestehe nach wie vor ein grosses öffentliches Interesse an einer von weiteren Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Der vorläufige Ausschluss des Beschwerdeführers vom Besuch des Beschuldigten werde voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung zeitlich beschränkt bleiben.
Dass der Beschuldigte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, "todkrank" wäre, lasse sich aufgrund der dem Bezirksgericht vorliegenden Akten nicht erstellen. Der Beschuldigte befinde sich nach wie vor in Sicherheitshaft und nicht in Spitalpflege. Ein vor mehreren Jahren erlittener Herzinfarkt, Rippenfrakturen, welche zwischenzeitlich ausgeheilt sein dürften, eine allfällige Funktionsstörung der rechten Hand sowie das Erreichen des 75. Altersjahres sprächen nicht per se für ein unmittelbar bevorstehendes Ableben des Beschuldigten. Auch unter diesem Aspekt erscheine die streitige Verweigerung der Besuchsbewilligung bis zur Hauptverhandlung nicht als unverhältnismässig.
4.4. Aus den vorliegenden Akten und den Darlegungen der kantonalen Instanzen ergeben sich auch zum heutigen Zeitpunkt ausreichend konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten. Dies gilt namentlich für die unbestrittenen mehrfachen Bemühungen des Beschwerdeführers, eine mutmasslich geschädigte Person und unmittelbare Tatzeugin zu Desinteresseerklärungen zu bewegen sowie für seine Missachtung von Auflagen der Verfahrensleitung, bei Haftbesuchen beim Beschuldigten nicht über den Gegenstand des Strafverfahrens zu sprechen. Dass die kantonalen Strafbehörden das Besuchsrecht vorläufig bis zur Hauptverhandlung vom 25. April 2017 ausgesetzt haben, erweist sich im Lichte der dargelegten Gesetzgebung und Rechtsprechung als verhältnismässig und bundesrechtskonform. Entscheiderhebliche willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sind nicht dargetan. Dies gilt insbesondere für den Gesundheitszustand des Beschuldigten.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (bzw. "superprovisorische" Besuchsbewilligung) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster