5C.270/2000/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
12. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
E.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Marco Strahm, Kreuzweg 1, 3110 Münsingen,
gegen
1. Einwohnergemeinde X.________, Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Karl Ludwig
Fahrländer, Enge-Bonstettenstrasse 13, Postfach 12,
3000 Bern 26,
2. Schützengesellschaft X.________, Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecher Samuel Keller,
Monbijoustrasse 10, Postfach 6921, 3001 Bern,
betreffend
Baurecht, hat sich ergeben:
A.- Auf dem Grundstück Nr. 131, Gemeinde X.________, ist die Dienstbarkeit "Baurecht für Zugscheibenanlage" zu Gunsten der Einwohnergemeinde X.________ im Grundbuch eingetragen (Grundbuch-Auszug vom 27. August 1999, act. 327). Die Dienstbarkeit verfügt als selbstständiges und dauerndes Baurecht über ein eigenes Grundbuchblatt (Baurecht Nr. 228). Im Dienstbarkeitsvertrag vom 20. März 1936 räumte der Eigentümer des Grundstücks alt-Nr. 131, heute aufgeteilt in die Parzellen Nrn. 131 und 546, der Einwohnergemeinde das - örtlich, flächenmässig und bezüglich Zutritt näher umschriebene - dingliche Recht ein, für die Schützengesellschaft von X.________ auf seiner "Parzelle eine Zugscheibenanlage zu erstellen und daselbst dauernd zu belassen" (Art. 1).
Das Schiessen auf eine Distanz von 300 m erfolgt vom Grundstück Nr. 4 (Schützenhaus) über die Grundstücke Nr. 187 und alt-Nr. 131 auf die Scheibenanlage im Baurecht Nr. 228.
Zur Datenübermittlung besteht eine unterirdische Leitung zwischen Schützenhaus und Scheibenstand. Das Überschiessen des Grundstücks alt-Nr. 131 wurde in der Vereinbarung vom 13. März 1979 als Ergänzung zum bestehenden Dienstbarkeitsvertrag und als dessen integrierender Bestandteil geregelt und "durch die Grundeigentümer ungeschränkt im bisherigen Rahmen weiterhin gestattet", wobei die Vertragsparteien - Grundeigentümer, Schützengesellschaft und Einwohnergemeinde - diesen Rahmen in der Vereinbarung festhielten mit Gültigkeit auch für einen allfälligen Rechtsnachfolger. Dem Grundbuchamt wurde die Vereinbarung nicht vorgelegt. Am 10. Januar 1996 kündigte der Eigentümer des Grundstücks alt-Nr. 131 die Vereinbarung gegenüber der Einwohnergemeinde und gegenüber der Schützengesellschaft. Am 13. März 1996 und am 6. April 1996 schlossen er und die Einwohnergemeinde neue, die frühere ersetzende Vereinbarungen ab, mit denen der Schiessbetrieb vorläufig, bis zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags geregelt wurde. Trotz Verbots der Einwohnergemeinde und des Grundeigentümers führte die Schützengesellschaft ihr Herbstschiessen 1996 durch.
Das Grundstück alt-Nr. 131 wurde 1998 in die Grundstücke Nrn. 131 und 546 aufgeteilt. Das Baurecht Nr. 228 belastet das neue Grundstück Nr. 131, in dessen Erdreich sich die Übermittlungsleitung zwischen Schützenhaus und Scheibenstand befindet. Auf dem neuen Grundstück Nr. 546 sind keine mit dem Schiessbetrieb zusammenhängenden Lasten eingetragen.
Beide Grundstücke werden überschossen und stehen heute im Eigentum von E.________, geb. ... 1950, Sohn des E.________, Jahrgang 1922.
B.- Auf Klage von E.________ und auf Widerklage der Einwohnergemeinde X.________ und der Schützengesellschaft X.________ hin erkannte der Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern in zweiter Instanz betreffend das Schiessen auf eine Distanz von 300 m, was folgt:
"2. Der Grundbuchverwalter des Kreisgrundbuchamtes
Y.________ wird gerichtlich angewiesen, auf
Kosten der Einwohnergemeinde X.________, vgt. ,
ein Kabeldurchleitungsrecht nach Art. 691
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
|
1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
wie folgt im Grundbuch einzutragen:
- als Last auf dem Grundstück X.________ Gbbl.- Nr. 131 des E.________, vgt. und
- als Recht auf dem Grundstück X.________ Gbbl.-
Nr. 228 der Einwohnergemeinde X.________,
vgt.
Das Kabeldurchleitungsrecht ist im beigelegten
Plan mit grüner Farbe eingezeichnet.
3. Der Grundbuchverwalter des Kreisgrundbuchamtes
Y.________ wird gerichtlich angewiesen, eine
Dienstbarkeit nach Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. |
|
1 | Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. |
2 | Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten. |
3 | Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten. |
dessen Inhalt und Umfang in der beigelegten
Vereinbarung vom 13. März 1979 festgelegt
ist, wie folgt im Grundbuch einzutragen:
- als Last auf den Grundstücken X.________- Gbbl. Nrn. 131 und 546 des E.________, vgt. ,
und
- als Rechte auf den Grundstücken X.________
Gbbl. Nrn. 4 und 228 der Einwohnergemeinde
X.________, vgt.
- als Recht zugunsten der Schützengesellschaft
X.________, vgt.
Das Überschiessrecht ist im beigelegten Plan mit
roter Farbe eingezeichnet.
4. Soweit weitergehend, wird die Klage abgewiesen.
5. ... [Gerichtskosten]
6. ... [Parteikosten] "
Der erwähnte Plan wurde dem Urteil vom 11. Juli 2000 als integrierender Bestandteil desselben beigeheftet. Das Urteil bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises Y.________ vom 16. Dezember 1999, das E.________ mit Appellation in der Sache und die Einwohnergemeinde X.________ mit Anschlussappellation im Kostenpunkt angefochten hatten.
C.- Mit eidgenössischer Berufung erneuert E.________ vor Bundesgericht seine Klagebegehren, der Einwohnergemeinde X.________ und der Schützengesellschaft X.________ sei zu verbieten, seine Grundstücke Nrn. 131 und 546 zu überschiessen.
Das Baurecht Nr. 228 sei in Anwendung von Art. 779f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779f - Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. |
Der Appellationshof hat keine Gegenbemerkungen zu den Berufungsanträgen angebracht.
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Zwischen der im Plan rot eingezeichneten Fläche für die Ausübung des Überschiessrechts (act. 765/815) und dem angefochtenen Urteil besteht ein Widerspruch. Während der Plan nur das Grundstück Nr. 546 als belastet ausweist, ist das Überschiessrecht gemäss der Anweisung an den Grundbuchverwalter in Dispositiv-Ziffer 3, erstes Lemma, und gemäss Urteilsbegründung (E. 2b S. 14) auf den Grundstücken Nrn. 131 und 546 als Last einzutragen. Vom unmissverständlichen Urteilstext ist auszugehen. Das Bundesgericht kann dieses Versehen von Amtes wegen berichtigen (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779f - Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779f - Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. |
Der Appellationshof hat bezüglich des Sachverhalts primär auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen und den Sachverhalt nurmehr kurz und, soweit er für die oberinstanzliche Beurteilung als wesentlich erachtet worden ist, zusammengefasst (E. 1 S. 3). Verbindlich im Verfahren der eidgenössischen Berufung sind deshalb auch die Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil (BGE 126 III 353 E. 1 S. 355). Soweit der Kläger sich dagegen wendet oder teilweise davon abweicht, ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben und zu begründen (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779f - Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779f - Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. |
BGE 119 II 478 E. 1d S. 480 f.). Die Berufungsschrift genügt unter diesen Umständen den formellen Anforderungen nicht, wenn darin eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen der Erstinstanz, die kraft Verweises Teil der Begründung des Appellationshofs geworden sind, fehlt (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779f - Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. |
Auf diese beiden formellen Punkte wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung kann mit den erwähnten Berichtigungen und Vorbehalten eingetreten werden.
2.- Überschossen werden die zwischen dem Grundstück Nr. 4 (Schützenhaus) und dem Baurecht Nr. 228 gelegenen Grundstücke Nrn. 187, 546 und 131 in dieser Reihenfolge. Der Kläger sieht sich als Eigentümer der Grundstücke Nrn. 546 und 131 in seinen Abwehrrechten verletzt (Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
a) Unstreitig ist ein Überschiessrecht weder auf dem Grundstück Nr. 546 noch auf dem Grundstück Nr. 131 im Grundbuch eingetragen, und fehlt nach Angaben des Klägers auch auf dem dritten überschossenen Grundstück Nr. 187, dessen Eigentümer nicht in den hängigen Prozess einbezogen worden ist.
Der Appellationshof hat ein Überschiessrecht als "Dienstbarkeit nach Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. |
|
1 | Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. |
2 | Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten. |
3 | Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten. |
Ihrem Inhalt nach gibt es gesetzlich besonders geregelte Dienstbarkeiten (z.B. Baurechte: Art. 674
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 674 - 1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat. |
|
1 | Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat. |
2 | Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden. |
3 | Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 676 - 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579 |
|
1 | Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.579 |
2 | Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit. |
3 | Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.580 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779 - 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
|
1 | Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
2 | Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. |
3 | Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779l - 1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden. |
|
1 | Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden. |
2 | Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
|
1 | Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. |
2 | Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 744 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. |
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1 | Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. |
2 | Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten. |
3 | Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779a - 1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
|
1 | Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestimmungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
|
1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |
3 | Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
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1 | Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
2 | Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden. |
3 | Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch. |
11.A. Zürich 1995, S. 777-780, S. 797 und S. 801).
Das Recht, eines oder mehrere fremde Grundstücke zu überschiessen, kann als Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. |
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1 | Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. |
2 | Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten. |
3 | Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten. |
Von der gesetzlichen Konzeption her ist die erste Frage, ob das vereinbarte Überschiessrecht dingliche Wirkung entfalten konnte, obwohl es nicht im Grundbuch eingetragen worden ist, grundsätzlich zu verneinen und die zweite Frage, welches die Folgen davon sind, dass die Vereinbarung von 1979 betreffend Überschiessrecht nicht im Grundbuch eingetragen worden ist, dahin zu beantworten, dass auf Grund jener Vereinbarung kein dingliches Überschiessrecht entstehen konnte.
Obligatorische (Dienstbarkeitsvertrag) und dingliche Wirkung (Grundbucheintragung) sind auseinander zu halten.
b) Der Appellationshof hat dem von den Beklagten beanspruchten Überschiessrecht dennoch dingliche Wirkung zuerkannt, weil es als Inhalt der grundbuchlich eingetragenen Dienstbarkeit (Baurecht) zu erachten sei. Ausschlaggebend für diesen Baurechtsinhalt soll sein, dass das Grundstück alt-Nr. 131 seit längerer Zeit (1936) unangefochten und in gutem Glauben überschossen wurde (E. 2a/bb S. 10 ff.).
Die Eintragung im Grundbuch enthält unter anderem die Bezeichnung der Dienstbarkeit mit einem Stichwort (z.B.
"Baurecht"; Art. 35 Abs. 2 der Verordnung betreffend das Grundbuch, SR 211. 432.1, GBV). Nach Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
|
1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
|
1 | Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
|
1 | Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden. |
Eine Dienstbarkeit nach dem Erwerbsgrund auszulegen, ist gemäss Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
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1 | Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden. |
Das "Baurecht" (Randtitel zu Art. 675
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 675 - 1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
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1 | Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
2 | Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779 - 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
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1 | Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
2 | Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. |
3 | Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779 - 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
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1 | Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
2 | Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. |
3 | Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 675 - 1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
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1 | Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. |
2 | Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen. |
Daran ändert Art. 779b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779b - 1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. |
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1 | Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. |
2 | Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.633 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779b - 1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. |
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1 | Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. |
2 | Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.633 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779b - 1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. |
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1 | Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. |
2 | Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.633 |
Zürich 1973, S. 94, je mit weiteren Nachweisen). Sie könnten berücksichtigt werden, wenn über den Zweck der Baute "Zugscheibenanlage" zu entscheiden ist, hingegen sind sie so wenig wie ein langjähriges Überschiessen der klägerischen Grundstücke für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend, wenn sich dieser - wie hier: "Baurecht" - deutlich aus dem Grundbucheintrag ergibt.
c) Der Appellationshof hat dem von den Beklagten beanspruchten Überschiessrecht dennoch dingliche Wirkung zuerkannt, weil es als sog. adminiculum servitutis zum Inhalt der grundbuchlich eingetragenen Dienstbarkeit (Baurecht) gehöre (E. 2a/aa S. 8 ff.). Der Appellationshof hat den Begriff der "adminicula servitutis" zutreffend wiedergegeben: Es geht um Handlungen, mittels welcher die Dienstbarkeit ausgeübt wird, ohne die dies also nicht möglich ist und die als stillschweigend verstattet gelten, weil sie notwendiges Mittel zum Zweck sind; der ursprüngliche, der Dienstbarkeitserrichtung zugrunde liegende Zweck der Dienstbarkeit ist bestimmend für die Beurteilung der Frage, ob eine das belastete Grundstück benutzende Handlung zum Kreis der "adminicula servitutis" gehört (Liver, Zürcher Kommentar, N. 11 und N. 15 zu Art. 737
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
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1 | Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
2 | Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. |
3 | Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
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1 | Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
2 | Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. |
3 | Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
Die "adminicula servitutis" berechtigen einerseits dazu, alle Handlungen vorzunehmen, ohne die die im Baurechtsvertrag ausdrücklich genannte Befugnis nicht ausgeübt, d.h.
ohne die die Zugscheibenanlage nicht erstellt und dauernd belassen werden kann. Die Vornahme solcher Handlungen ist im Dienstbarkeitsvertrag bereits geregelt. Die Beklagte 1 bzw.
die Beklagte 2 wird für berechtigt erklärt, "zur Ausführung der Bauarbeiten oder von Reparaturen an der Zugscheibenanlage das dienende Grundstück im Umkreis von 5 Metern um die Anlage jederzeit zu betreten und dort Baumaterial abzulegen, gegen Vergütung allfällig verursachten Kulturschadens" (Art. 1 lit. b), und als "Zu- und Vonfahrt zur Zugscheibenanlage ...
den bestehenden, in unmittelbarer Nähe der Anlage durchgehenden Fahrweg zu benützen und von diesem Wege die Anlage zu betreten" (Art. 1 lit. c des Dienstbarkeitsvertrags). Die Ausübung der Baurechtsdienstbarkeit, "ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten" (Art. 779 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779 - 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
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1 | Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. |
2 | Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. |
3 | Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. |
Ob die "adminicula servitutis" andererseits auch dazu berechtigen, alle Handlungen vorzunehmen, die sich aus dem von den Parteien gewollten Zweck der Baute ergeben, muss nicht abschliessend entschieden werden. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn der Zweck der Baute - wie vorliegend - im Grundbuch benannt ist ("Baurecht für Zugscheibenanlage").
Dass die Parteien des Baurechtsvertrags die erstellte Zugscheibenanlage bzw. die dazugehörigen Scheiben beschiessen wollten, liegt nahe, doch kann auf Grund dieser beabsichtigten Nutzung hier kein Überschiessrecht als "adminiculum servitutis" geltend gemacht werden. "Adminiculum" bedeutet gemäss dem Langenscheidts Grosswörterbuch Lateinisch-Deutsch "Stütze, Hilfsmittel, Beihilfe". Es ist - wie auch die Beispiele in der Lehre zeigen - der Dienstbarkeit untergeordnet, darf deshalb nicht selbstständig neben der Dienstbarkeit stehen oder sogar zur Hauptsache werden. So schliesst der weitere Inhalt des Rechts (z.B. Baurecht) den engeren (z.B.
Zutritt) in sich (vgl. Leemann, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 737
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
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1 | Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
2 | Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. |
3 | Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. |
für das Grundstück Nr. 187 zutrifft.
d) Der Appellationshof hat der Vereinbarung vom 13. März 1979 dingliche Wirkung zugesprochen mit der Folge, dass sie nicht einseitig vom Vater des Klägers habe gekündigt werden können. Er ist davon ausgegangen, die (schriftliche) Vereinbarung stelle eine Ergänzung des bestehenden Dienstbarkeitsvertrags dar und berechtige zum Schiessen im bisher bereits gestatteten Rahmen. Rechtlich seien darin vertragliche Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechts im Sinne von Art. 779b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779b - 1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. |
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1 | Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. |
2 | Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.633 |
Es ist an sich nicht daran zu zweifeln, dass mit einer den ursprünglichen Baurechtsvertrag ergänzenden oder ändernden Vereinbarung der Inhalt und Umfang des Baurechts neu oder anders bestimmt werden kann. Dabei mag hier offen bleiben, ob die entsprechende "Zusatz- oder Nachtragsurkunde" - wie der Kläger behauptet und in der Lehre vertreten wird (Isler, N. 37 zu Art. 779a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779a - 1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestimmungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 61 Gesetzliche Wegrechte - Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 65 Erwerb vor Eintragung - 1 Wird das Eigentum vor der Eintragung in das Grundbuch erworben (Art. 656 Abs. 2 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb mit den folgenden Belegen erbracht: |
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1 | Wird das Eigentum vor der Eintragung in das Grundbuch erworben (Art. 656 Abs. 2 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb mit den folgenden Belegen erbracht: |
a | bei einem Erbgang: durch die Bescheinigung, dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind; |
b | bei einer Enteignung: durch einen dem angewendeten Enteignungsrecht entsprechenden Ausweis; |
c | bei einer Güterzusammenlegung oder Landumlegung in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren: durch einen dem angewendeten Verfahrensrecht entsprechenden Ausweis; |
d | bei einer Zwangsvollstreckung: durch die vom Betreibungsamt oder von der Konkursverwaltung ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags; |
e | bei einem Gestaltungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft. |
2 | In den übrigen Fällen wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb vor der Eintragung in das Grundbuch erbracht durch: |
a | die Urkunden in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form über das Rechtsgeschäft; |
b | die rechtskräftige Verfügung; oder |
c | den rechtskräftigen Entscheid. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Zürich 1995, Rz. 3394).
Selbst wenn mit dem Appellationshof davon ausgegangen werden wollte, die Vereinbarung vom 13. März 1979 gehöre zum im Grundbuch als Beleg II/41 verzeichneten Dienstbarkeitsvertrag vom 20. März 1936, weil sie ja als dessen integrierender Bestandteil abgeschlossen worden ist, führte das zu keinem anderen Ergebnis. Es kann nicht auf diesen Beleg zurückgegriffen werden, um der Baurechtsdienstbarkeit den zusätzlichen Inhalt "Überschiessrecht" nachzuschieben, für den die Eintragung im Grundbuch nach dem Gesagten (E. 2b soeben) keinen Hinweis gibt (BGE 124 III 293 E. 2b S. 296); das ist eine Frage der Existenz des dinglichen Rechts und nicht etwa eine solche des guten oder bösen Glaubens auf Seiten des Klägers, der die Grundstücke Nrn. 131 und 546 erst 1998 erworben hat (BGE 124 III 293 E. 2c S. 296).
e) Mit keiner der angeführten Begründungen des Appellationshofs kann ein dingliches Überschiessrecht der Beklagten sachlich gerechtfertigt werden. Aus den dargelegten Gründen muss Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Widerklage abgewiesen werden, soweit die Beklagten damit die Eintragung eines Überschiessrechts im Grundbuch als Dienstbarkeit begehrt haben.
f) Es stellt sich damit nur mehr die Frage, ob den Beklagten eine obligatorische Berechtigung zusteht, die Grundstücke des Klägers zu überschiessen. Der Kläger verneint dies, während die Beklagte 2 die obligatorische Wirkung der Vereinbarung vom 13. März 1979 bejaht. Beide Parteien gehen damit über die Tatsachenfeststellungen des Appellationshofs hinaus, der sich mit der Kündigung der Vereinbarung vom 13. März 1979 und den später neu getroffenen Vereinbarungen nicht befasst hat, weil er von einer dinglichen Wirkung jener ersten Vereinbarung ausgegangen ist. Fehlen entsprechende Tatsachenfeststellungen, muss die Sache in diesem Punkt an den Appellationshof zurückgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
In rechtlicher Hinsicht wird bei der Neubeurteilung auch das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs zu beachten sein. Unstreitig sind die Grundstücke des Klägers bzw. seines Rechtsvorgängers seit je her - anscheinend bereits vor Abschluss des Baurechtsvertrags von 1936 - in einem Umfang überschossen worden, wie ihn dann die Parteien in der Vereinbarung von 1979 mit Wirkung für die unterzeichneten Grundeigentümer und allfällige Rechtsnachfolger festgeschrieben haben. Mit Blick darauf hat der Kläger seine Abwehrrechte verwirkt, wenn er nach jahrzehntelanger Duldung plötzlich ein Überschiessen seiner Grundstücke und damit die zweckkonforme Nutzung der im Baurecht eingeräumten Zugscheibenanlage gänzlich verbieten will (vgl. zum Grundsatz: Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 117, und Wiegand, Basler Kommentar, N. 67, je zu Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
3.- Mit Bezug auf das Durchleitungsrecht hat der Appellationshof festgestellt, der Vater des Klägers habe zur Neuverlegung der Leitung im Jahre 1995 sein Einverständnis gegeben und sogar Anweisungen erteilt, wie die Leitung zu verlegen sei. In rechtlicher Hinsicht hat der Appellationshof auf das Urteil des erstinstanzlichen Richters verwiesen (E. 5 S. 15). Dieser hat die Voraussetzungen für ein Notleitungsrecht im Sinne von Art. 691
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen. |
Voraussetzungen für eine Notleitung seien nicht gegeben, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen im verwiesenen Urteil auseinander zu setzen. Was das Durchleitungsrecht anbetrifft, kann auf die Berufung deshalb nicht eingetreten werden (E. 1 Abs. 2 hiervor).
4.- Zu den Fragen der Sanierung des Grundstücks Nr. 131 und des Baurechts Nr. 228, der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und des vorzeitigen Heimfalls hat der Appellationshof sich nicht geäussert, sondern unter Verweis auf die erstinstanzliche Begründung die klägerischen Rechtsbegehren abgewiesen (E. 4 S. 15). Der Gerichtspräsident hat die Voraussetzungen von Art. 779f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779f - Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. |
Anforderungen genügenden Weise mit den Erwägungen der kantonalen Instanzen auseinander. Auf die Berufung kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden (E. 1 Abs. 2 hiervor).
5.- Der Kläger obsiegt mit seinen Berufungsanträgen nur teilweise. Sein Hauptantrag, den Beklagten das Überschiessen seiner Grundstücke zu verbieten, bleibt im gezeigten Rahmen offen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779f - Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 779f - Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
a) die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Urteils des Appellationshofs (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 11. Juli 2000 werden aufgehoben;
b) die Widerklage der Beklagten 1 und 2 wird abgewiesen, soweit damit die Eintragung eines Überschiessrechts als Dienstbarkeit zu Lasten der Liegenschaft X.________ Nr. 546 bzw. der Liegenschaften X.________ Nrn. 131 und 546 des Klägers im Grundbuch verlangt wird;
c) die Sache wird zur Ergänzung der Akten und zur neuen Entscheidung an den Appellationshof zurückgewiesen, soweit mit der Klage der Erlass eines Verbots gegen die Beklagten 1 und 2 verlangt wird, die Liegenschaften X.________ Nrn.
131 und 546 des Klägers zu überschiessen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird je zur Hälfte dem Kläger einerseits und den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit andererseits auferlegt.
3.- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 12. April 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: