Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 510/2012
Urteil vom 12. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes usw.; Verweigerung des bedingten Strafvollzugs,
Widerruf; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
vom 14. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 28. September 2010 der mehrfachen Beschimpfung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Nichtmitführens des Ausweises sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Drohung und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme sprach es ihn frei. Ferner widerrief das Strafdreiergericht die X.________ mit Entscheiden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2008 und 6. August 2009 auf den 21. Januar 2009 bzw. auf den 27. August 2009 bei einer Probezeit von je 1 Jahr gewährte bedingte Entlassung (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September
2006, Reststrafe 305 Tage; Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. April 2008, Reststrafe 61 Tage) und ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug an. Es verurteilte X.________ unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--, eventualiter umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt bestätigte auf Appellation des Beurteilten hin mit Urteil vom 14. Februar 2012 den erstinstanzlichen Entscheid.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei mit Ausnahme der zugestandenen Delikte gemäss Ziff. I.2 und I.6 der Anklageschrift vom 9. Juni 2010 und der ergänzenden Anklageschrift vom 27. August 2010 von allen Vorwürfen freizusprechen. Er sei lediglich zu einer bedingten Strafe zu verurteilen und es sei vom Widerruf der gewährten bedingten Entlassung und von der Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug hinsichtlich der beiden Reststrafen abzusehen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren mit Ausnahme dreier Vorwürfe sämtliche Anklagepunkte bestritten. Er macht zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Es sei ihm ein dringendes Anliegen, seinen Standpunkt ausführlich begründen zu können. In den Verfahren vor den kantonalen Instanzen sei dies nicht möglich gewesen.
1.1
1.1.1 In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass bei der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2009 in dem für ihn reservierten Zimmer in der Wohnung von Frau A.________ Marihuana aufgefunden und beschlagnahmt worden sei, beweise nicht, dass dieses ihm gehört habe. Er habe ab November 2008 das Vollzugszentrum Klosterfiechten nur für seine Arbeit und für eine kurze Zusatzzeit verlassen dürfen. Im Gegensatz zum jugendlichen Sohn von Frau A.________, welcher ebenfalls gekifft habe, habe er nicht mehr in der Wohnung gelebt. Daran ändere nichts, dass sein Hund, um den er sich gekümmert habe, in der Wohnung verblieben sei. Aus diesen Gründen müsse er vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen werden (Beschwerde S. 6 f.).
1.1.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Plastiksack mit einer Menge von mindestens einigen hundert Gramm Marihuana sei in dem Zimmer gefunden worden, welches dem Beschwerdeführer in der Wohnung von Frau A.________ zur alleinigen Nutzung zugewiesen gewesen sei. Dass dieser in der Zeit vor der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2009 nicht mehr dort gewohnt habe, treffe nicht zu. Zwar habe er am 25. Mai 2009 den Strafvollzug angetreten, dies allerdings in der Form der Halbgefangenschaft. Sein Hund, um den er sich habe kümmern müssen, habe sich weiterhin in der Wohnung befunden. Er sei also auch während der Halbgefangenschaft regelmässig an den Wohnort zurückgekehrt. Dass die Drogen in seinem Zimmer von ihm selbst dort deponiert worden seien, ergebe sich aus den Aussagen von A.________, welche in der zweitinstanzlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden sei. Nach ihren Bekundungen sei der Beschwerdeführer gegen Mitte Juni 2009 nicht mehr zur selben Zeit nach Hause gekommen, wie früher, so dass sie den Eindruck erhalten habe, er habe seine Arbeitsstelle in Zürich nicht mehr gehabt. In dieser Zeit habe sie vermehrt das Rascheln von Plastiksäcken wahrgenommen, wobei sie angenommen habe, es handle sich um "Gras". Zudem habe der
Beschwerdeführer in dieser Zeit sein Zimmer hinter sich abgeschlossen, wenn er es verlassen habe. Dem Sohn von A.________, der sich nur alle zwei Wochen an den Wochenenden in der fraglichen Wohnung aufgehalten habe, wäre es mithin gar nicht möglich gewesen, Drogen im Zimmer des Beschwerdeführers zu verstecken. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst die Drogen in seinem Zimmer deponiert habe (angefochtenes Urteil S. 3 f.).
1.2
1.2.1 Hinsichtlich der Verkehrsdelikte in den Ziffern I.4, 5 und 8 der Anklageschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe stets glaubhaft bestritten. Sie seien nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Insbesondere bestreite er den Wurf einer Getränkedose Red Bull Dose auf ein neben ihm, auf der Überholspur fahrendes Auto auf der Autobahn. Daraus ergebe sich, dass er in all diesen Punkten freigesprochen werden müsse (Beschwerde S. 8).
1.2.2 Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil an, der Beschwerdeführer habe zugestanden, dass er sich bei seiner Fahrt vom 17. September 2009 auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, provoziert gefühlt habe. Der Lenker des mit der mindestens teilweise vollen Dose beworfenen Autos und sein Beifahrer hätten sofort nach dem Vorfall Anzeige erstattet. Bei der Untersuchung des Personenwagens habe an der rechten Fahrzeugseite denn auch eine klebrige Flüssigkeit festgestellt werden können (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches Urteil S. 17). In Bezug auf die weiteren gerügten Anklagepunkte führen die kantonalen Instanzen aus, der Sachverhalt sei durch die objektive Beweismittel, namentlich den Polizeirapport, die Schadensfotos sowie das IRM-Gutachten erstellt (erstinstanzliches Urteil S. 18).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Ziffer I.7 der Anklageschrift. In diesem Punkt wird ihm vorgeworfen, er habe am 18. Februar 2010 trotz entzogenem Führerausweis in einem zufolge vorherigen Cannabiskonsums fahrunfähigem Zustand seinen Personenwagen von Sursee herkommend in Richtung Autobahnauffahrt A2 gelenkt, wo er von einer Polizeipatrouille angehalten und kontrolliert worden sei. Nachdem er auf den Polizeiposten Sursee verbracht worden sei, habe der zuständige Amtsstatthalter aufgrund eines positiv verlaufenen Drogenschnelltests die Abnahme einer Urin- und Blutprobe angeordnet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin bei einer kurzen Rauchpause geflohen und mit seinem Motorfahrzeug in Richtung Basel gefahren (erstinstanzliches Urteil S. 10 [Anklageschrift]).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Anbeginn weg für seine Schilderung des Sachverhalts auf zwei Zeugen verwiesen und deren Einvernahme beantragt. Dieser Antrag sei von beiden Instanzen zu Unrecht abgewiesen worden. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er noch länger auf dem Polizeiposten hätte bleiben müssen und dass ein Bluttest angeordnet worden sei. Er habe daher einen Kollegen angerufen, welcher ihn abgeholt habe (Beschwerde S. 8 f.).
1.3.2 Die Vorinstanz führt aus, in der zweitinstanzlichen Verhandlung sei B.________, der die Kontrolle des Beschwerdeführers durchgeführt und diesem vor der Fahrt in den Spital eine Zigarettenpause bewilligt habe, als Auskunftsperson einvernommen worden. Dieser habe bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer vom Polizeiposten entfernt habe, obschon ihm eine Blutabnahme angedroht worden sei. Aus dieser Aussage ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer vor Ende der Kontrolle unerlaubt entfernt habe. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich durch eine weitere, fahrberechtigte Person habe abholen lassen. Die Fahrt vom Polizeiposten Sursee nach einem unbekannten Ziel könne ihm deshalb nicht angelastet werden. Dies ändere allerdings nichts am Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, da die übrigen diesbezüglichen Vorfälle zu bestätigen seien (angefochtenes Urteil S. 6).
1.4 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in diesen Punkten vorbringt, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Auf eine solche tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt wie im kantonalen Verfahren darzulegen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Dies ist nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. So genügt insbesondere der Einwand hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht, das Rascheln von Plastiksäcken lasse nicht zwingend darauf schliessen, dass er Drogen deponiert habe, denn die kantonalen Instanzen stützen ihren Schuldspruch nicht allein auf diesen Umstand. Unbehelflich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Antrag auf Einvernahme von zwei Zeugen abgewiesen, zumal diese dem Beschwerdeführer die Fahrt vom Polizeiposten Sursee nach unbekanntem Ziel nicht mehr anlastet und der Beschwerdeführer nicht vorträgt, was die Zeugen zur Erhellung der weiteren Vorwürfe des mehrfachen Führens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz Entzugs des Führerausweises sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit hätten beitragen können.
Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung macht der Beschwerdeführer geltend, die Anklageschrift genüge insbesondere in Ziff. I.3.1 dem Akkusationsprinzip nicht. Es sei aus der Anklageschrift nicht ersichtlich, welche Tathandlung ihm konkret als Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen werde. Die ernst gemeinte Ankündigung, eine Strafanzeige gegen die einvernehmende Beamtin einreichen zu wollen, sei keine Drohung (Beschwerde S. 7 f.).
2.2 Die Anklageschrift führt in Ziffer I.3.1 aus, der Beschwerdeführer sei am Vormittag des 10. Juli 2009 aus der Untersuchungshaft zur Durchführung einer Einvernahme von der mit der Fallbearbeitung betrauten Beamtin in ihr Büro in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft verbracht worden. Dabei habe er die Beamtin in ihren Amtshandlungen behindert, indem er ein dermassen verbalaggressives und überdies den jederzeitigen Ausbruch körperlicher Gewalt befürchten lassendes Verhalten an den Tag gelegt habe, dass eine Einvernahme unzumutbar geworden sei und noch vor ihrem formellen Beginn habe abgebrochen werden müssen. In Ziff. I.3.2 erwähnt die Anklageschrift, in der am 13. Januar 2010 anberaumten Einvernahme habe der äusserst aggressiv gestimmte und entsprechend auftretende Beschwerdeführer die Kriminalbeamtin durch beispielhaft aufgelistete Drohungen, ungerechtfertigte Vorwürfe, primitive Beleidigungen und Verunglimpfungen an der ordnungsgemässen Durchführung ihrer Aufgaben behindert, so dass die Befragung nur mit grösster Mühe und nach dem Beizug des zuständigen Fachgruppenleiters habe zum Abschluss gebracht werden können (erstinstanzliches Urteil S. 4 f. [Anklageschrift]).
2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
2.4 Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dem Beschwerdeführer werde in der Anklageschrift in klarer Weise verbale und nonverbale Aggressivität vorgeworfen (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Inwiefern er sich nicht im Klaren darüber gewesen sein solle, wogegen er sich zu verteidigen hatte, ist nicht ersichtlich. Die Tathandlung ist genügend umschrieben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
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1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Die ausgefällte Gesamtstrafe berücksichtige die Freisprüche nicht genügend. Das angefochtene Urteil spreche zwar seine schwierige persönliche Situation an, stelle diese aber weder bei der Bemessung der Strafe noch bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, dem Widerruf der bedingten Entlassung oder der angeordneten Rückversetzung in den Strafvollzug in Rechnung. Seine aussergewöhnlichen familiären Umstände müssten sich strafmindernd auswirken. Er kämpfe seit Februar 2009 um angemessenen Kontakt zu seinem Sohn. Die plötzliche Kappung der engen Beziehung habe ihn schwer getroffen und ihn in eine tiefe Krise gestürzt. Ein erneuter langer Strafvollzug würde den jetzt begonnenen Wiederaufbau vermehrter Kontakte unterbrechen und wäre in jeder Hinsicht verhängnisvoll. Zudem müsse strafmildernd berücksichtigt werden, dass ihm die Fahrt am 18. Februar 2010 vom Polizeiposten Sursee weg nicht mehr angelastet werde. Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage, ob ihm im Urteilszeitpunkt besonders günstige Umstände attestiert werden könnte, pauschal auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, obwohl sie selber festgestellt habe, dass sich seine aktuelle
Situation verändert habe und er wieder in einer festen Beziehung stehe. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass er sich seit den ihm vorgeworfenen Delikten in den letzten zwei Jahren nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen (angefochtenes Urteil S. 9).
3.2 Die Vorinstanz geht unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Die Auseinandersetzungen, die er wegen seines Sohnes mit der Abteilung Kindes- und Jugendschutz gehabt habe, seien bei den Delikten gegen die amtliche Gewalt hinreichend berücksichtigt worden. Diese Diskussionen könnten das unkooperative Verhalten gegenüber Behörden jeglicher Art nicht rechtfertigen. Die schwierige familiäre Situation könne nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmildernd berücksichtigt werden. Derartige Umstände seien nicht ersichtlich, weshalb die Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontakt zu seinem Sohn bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden könnten. Seine aktuelle Situation habe sich zwar insofern verändert, als er nunmehr seit einem Jahr wieder eine feste Beziehung habe und mit seiner Freundin ein Kind erwarte. Allerdings habe ihn dies nicht dazu bewogen, die Verantwortung für sich und seine Familie zu übernehmen oder dies zumindest zu versuchen. Eine positive Entwicklung sei somit auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe sei daher auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer die Fahrt vom 18.
Februar 2010 vom Polizeiposten Sursee nach unbekanntem Ziel nicht mehr angelastet werde, nicht zu hoch bemessen (angefochtenes Urteil S. 6 f.).
3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, seine persönliche Situation sei nicht genügend berücksichtigt worden. Die kantonalen Instanzen stellen bei der Bemessung des Verschuldens die Strassenverkehrsdelikte in den Vordergrund, wo der Beschwerdeführer durch äusserst aggressives, forsches und uneinsichtiges Verhalten sowohl sich als auch andere Verkehrsteilnehmer stark gefährdet hat. In diesem Kontext erlangen die Auseinandersetzungen um den Kontakt mit seinem Sohn offensichtlich keine Bedeutung. Diesen tragen die kantonalen Instanzen bei den Delikten gegen die amtliche Gewalt hinreichend Rechnung. Darüber hinaus berücksichtigen sie zugunsten des Beschwerdeführers, dass er sich in einer schwierigen Lebensphase befindet sowie sich um seinen Sohn sorgt und sich für ihn einsetzt. Indes bringt es der Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene
aus seiner Umgebung und damit aus seinem familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe kann dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Derartige Verhältnisse sind hier nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte bei der Bemessung der Freiheitsstrafe daher ohne weiteres eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers verneinen. Kein Bundesrecht verletzt auch der Schluss der Vorinstanz, es lägen keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog