1A.307/1999/err
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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12. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Schilling.
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In Sachen
Kurt L ü c h i n g e r, Grampenweg 10, Bülach,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
betreffend
5. Bauetappe für den Flughafen Zürich-Kloten
(Baukonzession für das Dock Midfield),
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte dem Kanton Zürich mit Verfügung vom 5. November 1999 eine Baukonzession für das sog. Dock Midfield, das im Rahmen der 5. Bauetappe erstellt werden soll. Die Erteilung dieser Baukonzession ist durch Veröffentlichung im Bundesblatt vom 9. November 1999 (BBl 1999 S. 8991) bekannt gemacht worden. Gleichzeitig ist darauf hingewiesen worden, dass der vollständige Entscheid an verschiedenen Stellen eingesehen bzw. beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bezogen werden könne. Die Bekanntmachung enthält im Weiteren eine Rechtsmittelbelehrung.
2.- Mit Eingabe vom 9. Dezember 1999 hat sich Kurt Lüchinger an das Bundesgericht gewandt und darauf hingewiesen, dass er seinerzeit gegen das Gesuch für die Baukonzession Dock Midfield Einwendungen erhoben habe. Indessen habe er nie eine Antwort erhalten und sei ihm der Entscheid über das Gesuch nicht zugestellt worden. Er erhebe deshalb Beschwerde und verlange "die sofortige Zustellung der Bewilligung Dock Midfield und eine angemessene Verlängerung der Einsprachefrist". - Diesen Begehren kann jedoch nicht stattgegeben werden:
Beim Anhörungsverfahren gemäss Art. 37a Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 37a |
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1 | Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968120, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. |
2 | Sind für Flughäfen Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG121 Anwendung. |
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 4 Publikation des Gesuchs und Koordination - 1 Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst. |
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1 | Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst. |
2 | Die Kantone sorgen für die Koordination der Stellungnahmen ihrer Fachstellen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74 |
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a | gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; |
b | gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat; |
c | in einer Sache mit zahlreichen Parteien; |
d | in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. |
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
3.- Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74 |
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a | gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; |
b | gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat; |
c | in einer Sache mit zahlreichen Parteien; |
d | in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. |
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: