Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5065/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Verkehr BAV,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Arbeitsrechtliche Massnahmen.

Sachverhalt:

A.
A._______ nahm (...) 2014 seine Tätigkeit als Sektionschef (...) mit dem Arbeitszeitmodell Vertrauensarbeitszeit (VAZ) beim Bundesamt für Verkehr BAV auf. Dieses genehmigte ihm auf Gesuch hin eine Nebenbeschäftigung als Dozent (...). Es erneuerte die Bewilligung am 27. August 2015.

B.
Im Nachgang zu einem Gespräch zwischen A._______ und seiner direkten Vorgesetzten sprach das BAV am 3. Februar 2016 eine schriftliche "Anweisung" aus, in der es ihn anwies,

-den Outlook-Kalender ab sofort offen zu führen;

-im Arbeitszeiterfassungssystem alle Abwesenheiten gemäss internem Merkblatt für Mitarbeitende mit VAZ sowie die Telearbeit (Home office) zu erfassen;

-mit der direkten Vorgesetzten eine Vereinbarung betreffend Telearbeit zu treffen und keine Telearbeit mehr während der BAV-Geschäftszeiten (08:30-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr) zu leisten;

-seine Dozententätigkeit ausserhalb der BAV-Geschäftszeiten anzusetzen oder zu reduzieren bzw. darauf zu verzichten.

Für den Fall des Nichtbefolgens dieser Anordnungen behielt sich das BAV vor, die Bewilligung der Nebenbeschäftigung aufzuheben, VAZ nicht mehr zu bewilligen und Telearbeit zu untersagen.

A._______ nahm am 2. März 2016 schriftlich Stellung.

C.
Anlässlich eines Gesprächs vom 14. April 2016 und mit Schreiben vom 15. April 2016 forderte das BAV A._______ sodann auf, sämtliche relevanten Unterlagen, welche seine Nebenbeschäftigung betreffen, lückenlos einzureichen. Es stellte ihm einen Wechsel vom Beschäftigungsmodell VAZ zu demjenigen der Jahresarbeitszeit (JAZ) sowie eine Reduktion seiner Dozententätigkeit in Aussicht, da das für die VAZ vorausgesetzte Vertrauen nicht mehr ausreichend vorhanden sei und man eine Unvereinbarkeit der Dozententätigkeit mit seiner Haupttätigkeit für das BAV befürchte.

A._______ nahm am 25. April 2016 schriftlich Stellung und übermittelte dem BAV verschiedene Unterlagen zu seiner Nebenbeschäftigung. Er stimmte namentlich einem Wechsel von VAZ zu JAZ zu und sprach sich gegen eine Reduktion seines 100%-Pensums beim BAV aus.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 verlangte das BAV von A._______, zu Unklarheiten in den eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen und Unstimmigkeiten im Outlook-Kalender zu erklären. Das Antwortschreiben von A._______, welchem er erneut diverse Dokumente beilegte, datiert vom 18. April (recte: Mai) 2016.

D.
Am 13. Juni 2016 ordnete das BAV gegenüber A._______ schriftlich den Wechsel des Arbeitszeitmodells von VAZ zu JAZ per 1. Juli 2016 sowie die Beendigung der Nebenbeschäftigung bis spätestens Ende Juni 2017 an und entzog ihm auf diesen Zeitpunkt hin die entsprechende Bewilligung. Auf Ersuchen von A._______ erliess das BAV am 24. Juni 2016 eine entsprechende formelle Verfügung.

E.
Gegen diesen Entscheid des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung, soweit die Bewilligung seiner Nebenbeschäftigung widerrufen wurde.

F.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 19. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 24. Oktober 2016 an seinem Rechtsbegehren fest.

Am 16. November 2016 reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers und dessen Personaldossier ein. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 5. Dezember 2016.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne vonArt. 5 desVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde und direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1]). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die Bewilligung seiner Nebenbeschäftigung widerrief, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3912/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1 m.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1.2 und 3.1.4).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er erachte den Entzug der Bewilligung der Nebenbeschäftigung als unangemessen. Haupt- und Nebenbeschäftigung seien gut vereinbar, er ziehe aus der Arbeit für Letztere auch Nutzen für Erstere, es ergäben sich mithin Synergien. Bei der Nebenbeschäftigung handle es sich nicht um eine Belastung, sondern vielmehr um eine Bereicherung und Ergänzung der Haupttätigkeit.

Die Vorinstanz stelle sich zwar auf den - unzutreffenden - Standpunkt, die Dimensionen der Dozententätigkeit liessen sich nicht abschliessend einschätzen, beurteile sie aber dennoch als (zu) bedeutend. Sie habe die Dozententätigkeit, mit welcher anfangs sogar noch mehr Abwesenheiten verbunden gewesen seien, während 18 Monaten als mit der Haupttätigkeit bei der Vorinstanz vereinbar betrachtet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nun nicht mehr der Fall sein solle.

Seine nur zum Teil genügende Zielerreichung, namentlich gemäss Zwischenbeurteilung 2016, sei von der Vorinstanz einzig mit seiner Belastung durch die Nebenbeschäftigung begründet worden. Mögliche andere Ursachen seien nicht sorgfältig und vollständig geprüft worden. Es seien insbesondere keine Gespräche darüber geführt worden, dass eine ungewöhnlich hohe Arbeitsbelastung bei der Vorinstanz vorab in den ersten vier bis fünf Monaten des Jahres 2016 die Zielerreichung negativ hätten beeinflussen können. Die Vorinstanz weise zwar auf die (angeblich) erhebliche Belastung durch seine Nebenbeschäftigung hin, gehe jedoch nicht auf die deutlich bedeutendere Arbeitsbelastung in der Haupttätigkeit und die Ressourcenknappheit bei der Vorinstanz ein.

Schliesslich erweise sich der Bewilligungswiderruf als unangemessen, da er alle Anweisungen gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 3. Februar 2016 erfüllt habe: Er habe namentlich dem Wechsel auf JAZ zugestimmt und die Nebenbeschäftigung in Randzeiten verlegt.

3.2 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Nebenbeschäftigung seien nicht mehr erfüllt. Die Anzahl der im Schuljahr 2015/2016 unterrichteten Lektionen und die damit verbundenen Abwesenheiten seien mit seinem 100%-Pensum als Sektionschef bei der Vorinstanz nicht mehr vereinbar. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheine seit spätestens Mai 2015 als vermindert. Bis im Sommer 2016 sei er wöchentlich ein bis zwei Halbtage abwesend gewesen. Es sei ihm nicht entsprechend den Anforderungen an seine Funktion gelungen, diese Absenzen durch kompensatorische Arbeitsleistungen in der frei verfügbaren Zeit (abends oder am Wochenende) aufzufangen. Das lasse vermuten, dass entweder das Zeitmanagement, die individuelle Leistungsbereitschaft und/oder die erforderliche Fach- bzw. Führungskompetenz ihn daran gehindert hätten, sich vollumfänglich für die Haupttätigkeit zu engagieren.

Aus den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Meldeformularen sei zwar die Anzahl erteilter Lektionen ersichtlich, nicht jedoch die tatsächlichen Abwesenheiten. So seien die zeitliche Beanspruchung für die Vor- und Nachbearbeitung sowie die An- und Rückreisezeiten zum Unterricht während der Geschäftszeiten der Vorinstanz nicht bekannt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe zwar den elektronischen Outlook-Kalender geführt, jedoch nur unvollständig und teilweise nicht nachvollziehbar. So habe er etwa Telearbeit nicht immer als solche deklariert. Die Gründe für seine vielen Absenzen, die seinen Mitarbeitenden und Vorgesetzten zunehmend aufgefallen seien, seien nicht immer klar gewesen. Seine Dozententätigkeit betreffende Stundenpläne habe der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger Aufforderung geliefert; insgesamt habe er nur lückenhaft und nicht proaktiv informiert. Dies habe zu einem anhaltenden Vertrauensverlust geführt.

4.

4.1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Tätigkeit ausserhalb des Arbeitsverhältnisses mit dem Bund bedarf einer Bewilligung der Arbeitgeberin, wenn sie den betroffenen Angestellten in einem Umfang beansprucht, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann oder wenn aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht (Art. 91 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
und 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3] i.V.m. Art. 23
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 23 Nebenbeschäftigung - Die Ausführungsbestimmungen können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig machen, soweit sie die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen.
BPG; zur Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmungen vgl. BVGE 2014/33 E. 3 f.).

Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht strittig, dass die Dozententätigkeit des Beschwerdeführers eine solche bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung darstellt.

4.2

4.2.1 Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine der Bewilligungspflicht unterworfene Nebenbeschäftigung bewilligt werden muss bzw. untersagt werden darf, äussern sich weder BPG noch BPV. Das Eidgenössische Personalamt EPA hat indes die Richtlinie zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern (aktuelle Fassung vom 1. Dezember 2015; nachfolgend: EPA-Richtlinie) erlassen, welche unter anderem Kriterien zur Beurteilung enthält, ob eine Tätigkeit bewilligungspflichtig ist oder nicht bzw. ob sie bewilligt werden kann oder nicht (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.2; zur [beschränkten] Rechtsverbindlichkeit von Richtlinien vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3597/2015 vom 8. März 2016 E. 4.4.2 m.w.H.).

4.2.2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung soll den betroffenen Arbeitnehmer auf jeden Fall nur in einem Umfang beanspruchen, der seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund nicht beeinträchtigt. In BVGE 2014/33 (E. 7.3) ging das Bundesverwaltungsgericht konkludent davon aus, dass die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung ohne Weiteres bereits dann verweigert werden darf, wenn sie aufgrund der zeitlichen Beanspruchung des Angestellten dessen Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Risiko einer Interessenkollision im Sinne von Art. 91 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
BPV auch dann bestehen kann, wenn der Bundesangestellte durch seine Nebenbeschäftigung in einem Ausmass beansprucht wird, welches seine Arbeitskraft für den Arbeitgeber Bund nachteilig beeinträchtigt. Kann dies im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, ist die Bewilligung zu verweigern (vgl. nachfolgend E. 4.3.2).

Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass jede bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung per se untersagt werden darf. Aufgrund der offenen Formulierung und des Verzichts des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers auf eine Konkretisierung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Arbeitgeberin bei ihrem Bewilligungsentscheid ein weiter Ermessensspielraum zukommt. In begründeten Fällen muss eine Bewilligung bereits dann verweigert werden dürfen, wenn die Nebenbeschäftigung die Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit für den Bund beeinträchtigen kann, da eine Bewilligung in der Regel im Voraus erteilt wird und zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar ist, inwieweit die Nebenbeschäftigung tatsächlich leistungsvermindernd wirkt. Eine ursprünglich bewilligte Nebenbeschäftigung bzw. deren Fortführung darf jedenfalls dann untersagt werden, wenn sich während ihrer Ausübung wider Erwarten zeigt, dass die Nebenbeschäftigung die Haupttätigkeit beeinträchtigt. Ferner muss die Weiterführung einer bisher unproblematischen Nebenbeschäftigung untersagt werden dürfen, falls sie - etwa infolge veränderter Rahmenbedingungen - inskünftig die Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit beim Bund zu vermindern droht.

4.3

4.3.1 Die Gefahr einer herabgesetzten Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
BPV besteht vor allem dann, wenn die ausgeübte Nebenbeschäftigung so geartet ist, dass sie die Erbringung der normalen Arbeitsleistung im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit verunmöglicht, oder wenn die Tätigkeit die Qualität der im Arbeitsverhältnis mit dem Bund zu erbringenden Leistungen spürbar vermindert. Da eine zur Diskussion stehende Nebenbeschäftigung hauptsächlich von der individuellen Disposition und Belastbarkeit des Arbeitnehmers sowie von der Vereinbarkeit mit den konkreten Aufgaben am Arbeitsplatz abhängt, ist sie zwar primär Gegenstand einer einzelfallweisen Beurteilung. Immerhin kann jedoch der allgemeine Grundsatz aufgestellt werden, dass eine Nebenbeschäftigung umso eher die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund zu beeinträchtigen vermag, je grösser ihr zeitlicher Aufwand und je höher der Beschäftigungsgrad der Anstellung beim Bund ist. So sieht denn der gestützt auf Art. 6a Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6a - 1 Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:
1    Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:
a  den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird:
a1  der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB),
a2  von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen;
b  das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a;
c  die ausgewogene Vertretung der Sprachgemeinschaften im Verwaltungsrat oder in einem vergleichbaren obersten Leitungsorgan von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a.
2    Er erlässt Grundsätze über weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge und über Abgangsentschädigungen.
3    Er erlässt Grundsätze über Nebenbeschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, welche die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen oder der Anstalt vermindern oder zu einem Konflikt mit deren Interessen führen können, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dieser regelt die Pflicht zur Ablieferung der daraus resultierenden Einnahmen.
4    Die Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne beziehungsweise Honorare (einschliesslich Nebenleistungen) der Personen nach Absatz 1 sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. Für die vorsitzende Person der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates beziehungsweise die vorsitzende Person eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans wird der Lohn beziehungsweise das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) jeweils individuell ausgewiesen.
5    Die Grundsätze nach den Absätzen 1-4 gelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.
6    Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1-5 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben. Ausgenommen sind Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Für diese gelten die Artikel 663bbis und 663c Absatz 3 OR36.37
BPG erlassene Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung, SR 172.220.12), welche bei der Auslegung von Art. 91 Abs. 2 Bst. a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
BPV ergänzend herangezogen werden kann, die Leistungsfähigkeit als vermindert an, wenn die gesamte zeitliche Beanspruchung durch die Haupt- und die Nebenbeschäftigung ein volles Arbeitspensum um mehr als zehn Prozent übersteigt (zum Ganzen BVGE 2014/33 E. 6.3 m.w.H.). Gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 172.220.12 Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung) - Kaderlohnverordnung
Art. 11 Nebenbeschäftigungen
1    Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere:
a  die Ausübung eines politischen Mandates;
b  die Mitgliedschaft in obersten Leitungsorganen anderer Unternehmen und Anstalten des öffentlichen oder privaten Rechts;
c  die Ausübung einer Beratungstätigkeit.
2    Die Mitglieder des obersten Kaders melden die vorgesehene Übernahme entgeltlicher Nebenbeschäftigungen nach Absatz 1 der vorgesetzten Stelle. Stellt das oberste Leitungsorgan fest, dass die Nebenbeschäftigung die Leistungsfähigkeit im Sinne von Absatz 3 vermindern würde oder zu Interessenkonflikten nach Absatz 4 führen könnte, so leitet es die Meldung an das zuständige Departement weiter. Dieses beurteilt, ob eine Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist.
3    Die Leistungsfähigkeit gilt als vermindert, wenn die gesamte zeitliche Beanspruchung durch die Haupt- und die Nebenbeschäftigung ein volles Arbeitspensum um mehr als 10 Prozent übersteigt. Das oberste Leitungsorgan kann einschränkende Bestimmungen erlassen.
4    Die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen ist näher zu prüfen, wenn diese in derselben oder einer verwandten Branche ausgeübt werden oder zu einer direkten Geschäftsbeziehung oder Beteiligung führen können.
5    Das Einkommen aus Nebenbeschäftigungen, das 30 Prozent der Entlöhnung übersteigt, ist dem Arbeitgeber abzuliefern. Ist eine Nebenbeschäftigung durch ein wesentliches Interesse des Arbeitgebers begründet, so kann er auf die Ablieferung ganz oder teilweise verzichten.
Satz 2 der Kaderlohnverordnung kann das oberste Leitungsorgan einschränkende Bestimmungen erlassen, mithin den Schwellenwert tiefer ansetzen.

4.3.2 Überdies sieht Art. 91 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
Ingress Satz 1 BPV vor, dass die Bewilligung verweigert wird, wenn im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können. Es ist anhand der konkreten Umstände (z.B. Funktion, Fachverantwortung) zu beurteilen, ob ein Interessenkonflikt vorliegen könnte (vgl. Kommentar des EPA zu Art. 91 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
BPV vom Januar 2015). Ein solcher Interessenkonflikt kann nicht nur aufgrund des Inhalts der Nebenbeschäftigung drohen, sondern auch dann, wenn der Bundesangestellte durch seine Nebenbeschäftigung zeitlich in einem Ausmass beansprucht wird, welches seine volle Arbeitskraft für den Arbeitgeber Bund nachteilig beeinträchtigt bzw. reduziert und zu einer Verzettelung derselben führt (BVGE 2014/33 E. 7.3 m.w.H.). Entsprechend ist die Bewilligung gemäss Ziff. 6.3.1 Abs. 1 Satz 1 der EPA-Richtlinie zu verweigern, wenn im Einzelfall Interessenkonflikte und/oder eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das EPA geht davon aus, dass bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent eine Nebenbeschäftigung im Umfang von bis zu 20 Tagen jährlich - das entspricht bei JAZ 166 Arbeitsstunden - in der Regel unkritisch ist (vgl. Ziff. 5.3.2 der EPA-Richtlinie).

4.3.3 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beim Bund beträgt bei einem Vollzeitpensum 41.5 Stunden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 64 Arbeitszeit - (Art. 17a BPG)
1    Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41,5 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader.
2    Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
3    Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.
4    Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf 40 Prozent erhöht.
5    Angestellten der industriellen Betriebe kann der Arbeitgeber anstelle der Zuschläge nach den Absätzen 3 und 4 diejenigen nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964204 ausrichten.
BPV). Gemäss EPA beträgt die jährliche Sollarbeitszeit rund 2'100 Stunden (vgl. die Sollarbeitszeittabellen für 2016 und 2017, < https://www.epa.admin.ch/epa/de/home/ themen/arbeitgeberin-bundesverwaltung/arbeitsbedingungen.html >, abgerufen am 12.12.2016). Darin berücksichtigt sind zwar die (unregelmässig anfallenden) Feiertage, nicht jedoch die jährlich mindestens fünf Wochen Ferien (vgl. Art. 67 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 67 Ferien - (Art. 17a BPG)221
1    Die Angestellten haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
a  6 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden;
b  5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden;
c  6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
d  7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.222
2    Ferien sind derart anzusetzen, dass der Ablauf der Arbeiten nicht beeinträchtigt und die Erholung gewährleistet wird.
3    Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.
4    ...223
BPV), die der Erholung dienen (Urteil des BGer 4A_56/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-6721/2013 vom 15. September 2014 E. 3.3.6) und deshalb nicht für Nebenbeschäftigungen verwendet werden dürfen, soweit damit der Ferienzweck vereitelt wird (vgl. BGE 128 III 271 E. 4a/aa mit Verweis auf Art. 329d Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329d - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2    Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3    Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Die jährliche Sollarbeitszeit für Bundesangestellte mit JAZ beträgt demnach bei einem 100%-Pensum - nach Abzug von Feiertagen und fünf Wochen Ferien - rund 1'900 Stunden.

4.4 Die Beweislast betreffend die Voraussetzungen für eine Nichtbewilligung einer Nebenbeschäftigung liegt bei der Arbeitgeberin. Aufgrund der offenen Formulierung von Art. 91 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
und 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 91 Nebenbeschäftigung - (Art. 23 BPG)
1    Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.
1bis    Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.302
2    Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:303
a  sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann;
b  aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht.
3    Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
a  Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist;
b  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat.
4    Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.
5    Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.
BPV hat sie indes nicht den Vollbeweis zu erbringen. Es genügt, wenn sie dartut, dass die Leistungsfähigkeit des betroffenen Angestellten durch die Nebenbeschäftigung vermindert werden kann oder die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht bzw. im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können (zum Ganzen eingehend BVGE 2014/33 E. 5).

5.

5.1 Im Vorfeld der Erneuerung der Bewilligung der Nebenbeschäftigung durch die Vorinstanz vom 27. August 2015 füllte der Beschwerdeführer am 13. August 2015 ein entsprechendes Meldeformular aus. Demnach beansprucht die Dozententätigkeit 68-136 Lektionen pro Jahr, die zu einem Ansatz von Fr. 155.- pro Lektion entschädigt werden. Die Lektionen werden üblicherweise einmal wöchentlich während ca. 40 Wochen pro Jahr gehalten, in der Regel dienstag- oder donnerstagnachmittags, teilweise samstags. Die zeitliche Beanspruchung bezifferte der Beschwerdeführer mit " 10% des Arbeitspensums".

In seiner der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 25. April 2016 eingereichten vom selben Tag datierenden Aufstellung zu seiner Nebenbeschäftigung rechnet der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 mit 117 Lektionen und zusätzlich 70 Stunden für Vorbereitung und Prüfungen sowie 20 Stunden "Reserve". Dies entspricht - ausgehend von einer JAZ von 1'900 Stunden - etwa einem 10%-Pensum. Eine solche Arbeitsbelastung aus einer Nebenbeschäftigung dürfte regelmässig (noch) mit einer 100%-igen Haupttätigkeit vereinbar sein, das heisst die Leistungsfähigkeit nicht herabsetzen (vgl. vorstehend E. 4.3.1 f.). Allerdings nimmt sie bereits ein Ausmass an, bei welchem eine Verminderung der Leistungsfähigkeit in der Haupttätigkeit droht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche den Widerruf der Bewilligung der Dozententätigkeit durch die Vorinstanz als unzulässig erscheinen lassen.

5.2

5.2.1 Die dreimonatige Probezeit des Beschwerdeführers fiel gemäss Beurteilung vom (...) ganz überwiegend zur vollen Zufriedenheit der Vorinstanz aus. Von den drei Beurteilungsstufen A (erfüllt), B (teilweise erfüllt) und C (nicht erfüllt) erhielt er in zwei von 21 Kategorien ein B, im Übrigen durchgehend ein A. Die fünf vereinbarten Ziele hatte er ebenfalls alle erfüllt.

5.2.2 In der Mitarbeiterbeurteilung (MAB) 2015 vom 2. Oktober 2015 erhielt der Beschwerdeführer insgesamt die Beurteilungsstufe 2 bzw. das Prädikat "genügend" (vgl. Art. 17 Bst. c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
BPV). Verschiedene Aspekte seiner beruflichen Tätigkeit wurden von der Vorinstanz beanstandet. So wurde unter anderem festgehalten, seine persönliche Verfügbarkeit falle "eher etwas knapp" aus und die Mitarbeiter-/Kunden-/Amtsbedürfnisse kämen "aus betrieblicher und strategischer Sicht zuweilen noch etwas zu kurz". In ihrer Gesamtbeurteilung hielt die Vorgesetzte des Beschwerdeführers fest, dieser sollte "in seiner Rolle als Leiter (...) [im] Amt präsenter und aktiver werden".

5.2.3 In der schriftlichen Anweisung vom 3. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Jahres 2015 viele Absenzen während der Geschäftszeiten der Vorinstanz aufgewiesen und seinen Mitarbeitenden sei das häufige Fernbleiben ihres Vorgesetzten aufgefallen. Da die Beanspruchung durch die Mehrfachbelastung von Haupttätigkeit, Nebenbeschäftigung und Weiterbildung erheblich sei und die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern könne, erteilte die Vorgesetzte dem Beschwerdeführer verschiedene Anweisungen. Er sollte namentlich seine Dozententätigkeit ausserhalb der Geschäftszeiten der Vorinstanz ausüben oder jene reduzieren bzw. ganz darauf verzichten (vgl. vorstehend Bst. B).

5.2.4 Am 24. Mai 2016 fand zwischen den Parteien ein Zwischenbeurteilungsgespräch statt. Gemäss gleichentags erstelltem Zusatzblatt zur Zielvereinbarung 2016 war die Präsenz des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz im 1. Quartal 2016 wie bereits im Verlauf des Jahres 2015 unbefriedigend. Die Termintreue im 1. Semester 2016 sei unterdurchschnittlich gewesen. Diverse Geschäfte würden zu wenig entschlossen vorangetrieben, kämen oft zu knapp und seien nicht ausreichend fundiert, der Einbezug von Betroffenen und Interessierten sei zuweilen nur mangelhaft erfolgt. Weiter ist dem Zusatzblatt zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich über die Belastung und zu hohe zeitliche Beanspruchung sowie fehlende Ressourcen beklagt.

5.2.5 Für das Jahr 2016 erhielt der Beschwerdeführer wiederum die Beurteilungsstufe 2. Aus der MAB vom 27. bzw. 28. Oktober 2016 geht hervor, dass im Verlauf des zweiten Halbjahres 2016 eine Verbesserung in der Leistung und im Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt wurde und sich seine Arbeitsergebnisse positiv entwickelten. Gleichzeitig werden nach wie vor verschiedene Organisations- und Führungsmängel benannt.

Einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die MAB 2016 wies der Direktor der Vorinstanz am 8. November 2016 ab.

5.2.6 Dievorliegenden MAB desBeschwerdeführers zeigen,dass die Vorinstanz seine Leistungen nach der Probezeit immer wieder bemängelte und deren Verbesserung forderte. Seine Leistung erreichte insgesamt bloss die Beurteilungsstufe 2, was dem Prädikat "genügend" bzw. - bis Ende 2014 - "erreicht die Ziele weitgehend" entspricht (vgl. Art. 17 Bst. c
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 17 Beurteilungsstufen - (Art. 4 Abs. 3 BPG)
a  Beurteilungsstufe 4: sehr gut;
b  Beurteilungsstufe 3: gut;
c  Beurteilungsstufe 2: genügend;
d  Beurteilungsstufe 1: ungenügend.
BPV in der Fassung vom 1. Februar 2009 [AS 2008 5643]). Der Beschwerdeführer wies die Kritik der Vorinstanz zwar vereinzelt zurück, stellt(e) deren Einschätzung jedoch nicht grundsätzlich in Frage. Ohnehin ist es an der Vorinstanz, ihre Erwartungen an den Beschwerdeführer zu formulieren und darüber zu befinden, ob er diesen gerecht wird. Ist dies nicht der Fall, steht ihr beim Entscheid über Massnahmen in der Arbeitsorganisation zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse des Beschwerdeführers ein weiter Ermessensspielraum zu.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Arbeitsbelastung in seiner Tätigkeit für die Vorinstanz habe mit der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses zugenommen, worauf er mehrmals hingewiesen habe. Sodann stellt er das Ressourcenmanagement der Vorinstanz in Frage und bemängelt insbesondere die Ressourcenknappheit. Damit anerkennt er im Ergebnis seine (zu) hohe Auslastung. Selbst wenn diese tatsächlich die Vorinstanz zu verantworten hätte: Es ist ihr unbenommen, eine bisher erlaubte Nebentätigkeit nicht mehr zu bewilligen, weil die Arbeitsbelastung in der Haupttätigkeit zugenommen hat. Darin ist ein sachlicher Grund zu sehen, eine bis anhin bewilligte Nebenbeschäftigung fortan zu untersagen.

Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz seine Nebenbeschäftigung während eineinhalb Jahren tolerierte und anfänglich als mit seiner Haupttätigkeit vereinbar ansah, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zuerst während eines längeren, aussagekräftigen Zeitraums zuwartete um zu ermitteln, wie sich die Dozententätigkeit des Beschwerdeführers auf seine Haupttätigkeit auswirkt. Dies umso mehr, als dieser noch im August 2015 die jährliche Anzahl Lektionen auf 68-136 bezifferte und deshalb die Vorinstanz den effektiven Aufwand für die Nebenbeschäftigung nur schwer abschätzen konnte. Ebenso wenig kann der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Nebenbeschäftigung nicht bereits bei den ersten negativen Folgen derselben untersagte, sondern vorerst noch zuwartete und die Bewilligung erst widerrief, als sich auch nach längerer Zeit keine Verbesserung einstellte bzw. abzeichnete. Dieses Vorgehen war vielmehr umsichtig und verhältnismässig.

5.3 Die Parteien haben weitere Massnahmen getroffen, um die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu steigern. So wurde das Arbeitszeitmodell gewechselt, die Telearbeit eingeschränkt bzw. untersagt und der Beschwerdeführer kündigte an, seine Nebenbeschäftigung in die Abendstunden zu verlegen. Diese Massnahmen sind grundsätzlich durchaus geeignet, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Primär soll dadurch aber offensichtlich erreicht werden, dass die Präsenzzeit des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz erhöht und insbesondere während der Geschäftszeiten der Vorinstanz gewährleistet ist. Diesem Anliegen kommt der Beschwerdeführer nach, wenn er seine Nebentätigkeit in den Abendstunden und am Wochenende ausübt. Gleichzeitig reduziert sich dadurch aber seine Erholungszeit ausserhalb der (Haupt-)Arbeitszeit, was wiederum die Gefahr einer Leistungsverminderung birgt. Ohnehin vermag allein eine erhöhte Präsenz am Arbeitsplatz nicht sicherzustellen, dass sich die Leistungsfähigkeit verbessert.

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass er mit dem Arbeitszeitmodell der JAZ eine im Voraus festgelegte Anzahl Stunden zu arbeiten hat, sich mithin sein zeitlicher Aufwand für die Haupttätigkeit - unabhängig von der Arbeitsbelastung - nicht ändert. Im Gegensatz zum Modell der VAZ ist er nicht mehr verpflichtet, darüber hinaus (entschädigungslos) Mehrarbeit zu leisten. Dies gilt jedoch nur über das ganze Jahr gesehen. Bei der wöchentlichen Sollarbeitszeit von 41.5 Stunden handelt es sich bloss um einen Durchschnittswert (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 64 Arbeitszeit - (Art. 17a BPG)
1    Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41,5 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader.
2    Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
3    Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.
4    Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf 40 Prozent erhöht.
5    Angestellten der industriellen Betriebe kann der Arbeitgeber anstelle der Zuschläge nach den Absätzen 3 und 4 diejenigen nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964204 ausrichten.
Satz 1 BPV). Auch bei einer JAZ kann es zufolge ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeiten zu Perioden mit höherer zeitlicher Beanspruchung kommen, was zur Unvereinbarkeit der Haupttätigkeit mit einer "regelmässigen" Nebenbeschäftigung führen kann. Dies gilt insbesondere für Personen in Führungsfunktionen und Schlüsselpositionen, wie es auf den Beschwerdeführer zutrifft. Es ist denn gerade auch Sinn und Zweck des JAZ-Modells, dass die Arbeit unter dem Jahr dann geleistet wird, wann sie anfällt. Im Übrigen ist auch ein Angestellter mit JAZ verpflichtet, Mehrarbeit und Überzeit (welche aber grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen ist) zu leisten (vgl. Art. 65
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit - (Art. 17a BPG)215
1    Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen.
2    Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.
3    Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.
3bis    Hat eine angestellte Person ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Mehrarbeit und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innert sechs Monaten geltend gemacht wird.216
4    Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen. Sie vereinbaren mit den Angestellten den Zeitpunkt des Ausgleichs der Mehrarbeit und der Überzeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmen die Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Interessen der Angestellten und unter Vorbehalt von Absatz 5 den Zeitpunkt des Ausgleichs.217
5    Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt:
a  für Mehrarbeit und Überzeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes;
b  für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt: 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes.
6    Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich.
7    Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.218
BPV).

Beim Arbeitszeitmodell der JAZ ist dank der Zeiterfassung grundsätzlich gewährleistet, dass der Angestellte durchschnittlich 41.5 Stunden pro Arbeitswoche bei der Arbeit ist. Obwohl das VAZ-Modell regelmässig zu Mehrarbeit führt (und deshalb auch - grundsätzlich mit einem Lohnzuschlag von sechs Prozent - entschädigt wird; vgl. Art. 64a Abs. 5
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 64a Flexible Arbeitsformen - (Art. 17a BPG)
1    Soweit es betrieblich möglich ist, fördern die Vorgesetzten die flexiblen Arbeitsformen in Bezug auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort.
2    Die Vorgesetzten vereinbaren mit den Angestellten die Orte, an denen die Arbeitsleistung erbracht wird. Sie gewähren den Angestellten unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen eine möglichst grosse Wahlfreiheit.
3    Liegt der Arbeitsort einer angestellten Person in der Schweiz, so ist mobiles Arbeiten im Ausland grundsätzlich nicht zulässig. Die Leiter und Leiterinnen der Verwaltungseinheiten können in begründeten Ausnahmefällen mobiles Arbeiten im Ausland bewilligen; sie berücksichtigen dabei die möglichen rechtlichen oder sicherheitstechnischen Hindernisse.206
4    Als mögliche Ausnahme gilt namentlich das Arbeiten am Wohnort, wenn Grenzgänger und Grenzgängerinnen einen Teil der Arbeitsleistung dort erbringen können.207
BPV), ist es gerade im Fall von Nebenbeschäftigungen möglich, dass im Einzelfall - allenfalls sogar unbeabsichtigt - weniger als die Sollarbeitszeit geleistet wird. Dies scheint denn auch die Vorinstanz nicht auszuschliessen, wenn sie die Abwesenheiten des Beschwerdeführers während ihrer Geschäftszeiten und die Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Outlook-Kalenders (Nicht-Nachvollziehbarkeit und Fehlen von Kalendereinträgen, Letzteres vor allem mit Bezug auf die Telearbeit) monierte. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass die Arbeitsbelastung mit JAZ höher ausfällt als mit VAZ, weshalb nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, nach dem Wechsel des Arbeitszeitmodells durch den Beschwerdeführer sei seine Dozententätigkeit besser mit seiner Haupttätigkeit für die Vorinstanz vereinbar als zuvor.

In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 bringt der Beschwerdeführer zwar vor, eine Selbstkontrolle habe gezeigt, dass er während der Dauer der VAZ regelmässig mehr als die JAZ-Sollzeit von 41.5 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Die von ihm eingereichte Aufstellung betrifft allerdings nur einen Monat (April 2016) und ist daher von vornherein wenig aussagekräftig. Hinzu kommt, dass er zu diesem Zeitpunkt unter dem Eindruck der schriftlichen Anweisung der Vorinstanz vom 3. Februar 2016 und des im März und April 2016 geführten schriftlichen und mündlichen Austauschs zwischen den Parteien stand (vgl. vorstehend Bst. B und C), was ihn zu besonderem Arbeitseinsatz veranlasst haben dürfte. Schliesslich ist der gewählte Monat April 2016 insofern nicht repräsentativ, als der Beschwerdeführer namentlich wegen der Frühlingsferien während dieses Monats keine Einsätze im Rahmen seiner Nebentätigkeit bestritt.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren weiten Ermessensspielraum bei der Bewilligung von Nebenbeschäftigungen (vgl. vorstehend E. 2, 4.2 und 5.2.6) nicht überschritten hat, indem sie dem Beschwerdeführer die Ausübung der Nebentätigkeit per 1. Juli 2017 untersagte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger (...) weder familiäre noch sonstige Verpflichtungen (zum Beispiel in einem Verein) hat, ihm die Dozententätigkeit Freude bereitet und er sie als Bereicherung ansieht. Damit wird eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in der anforderungsreichen Haupttätigkeit nicht ausgeschlossen.

6.

6.1 Die Verweigerung der Bewilligung einer Nebenbeschäftigung hat - wie jede Verwaltungsmassnahme - dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung [BV, SR 101], vgl. ferner Ziff. 6.3.1 Abs. 1 Satz 2 der EPA-Richtlinie; BVGE 2014/33 E. 8.1). Die Verfügung muss demnach für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Partei zumutbar sein (BGE 142 I 76 E. 3.5.1; Urteile des BVGer A-3431/2014 vom 28. November 2016 E. 6.1 und A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 12.1).

Geeignet ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme dann, wenn mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden oder sie zu dessen Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann, das heisst wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel Wirkungen entfaltet und dessen Erreichung erleichtert (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für die betroffene Partei weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Die Massnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt (verhältnismässig im engeren Sinn), wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, das heisst der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unvertretbar schwerer wiegt (statt vieler Urteil des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1 m.w.H.).

6.2

6.2.1 Mit dem Entzug der Bewilligung der Nebenbeschäftigung verfolgt die Vorinstanz den Zweck, zeitnah die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit für den Bund zu steigern bzw. eine Verbesserung seiner Arbeitsergebnisse herbeizuführen. Die verfügte arbeitsrechtliche Massnahme ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen, ist der Beschwerdeführer doch auf diese Weise nicht mehr zeitlich, physisch und geistig durch eine zweite berufliche Tätigkeit absorbiert und kann er seine Arbeitskapazität ganz der Vorinstanz zur Verfügung stellen.

6.2.2 Die angeordnete Massnahme ist sodann erforderlich. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Was seinen Beschäftigungsgrad bei der Vorinstanz anbelangt, sprach sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen das Angebot aus, sein Pensum auf 90 Prozent zu reduzieren. Er weist zu Recht darauf hin, dass diesfalls die Arbeitsbelastung nur abnehmen würde, wenn damit eine Aufgabenreduktion oder Verlagerung der Aufgaben einherginge. Der in der Zwischenzeit erarbeitete Massnahmeplan (...) zeigt jedoch auch nach Angaben des Beschwerdeführers derzeit kein Potenzial für einen Aufgabenverzicht; die Anforderungen würden im Gegenteil steigen. Eine berufliche Entlastung des Beschwerdeführers kann somit zumindest derzeit einzig über seine Nebenbeschäftigung erfolgen. Da offenbar eine Reduktion der Dozententätigkeit nicht möglich ist, fällt ein bloss teilweiser Widerruf der Nebenbeschäftigung ausser Betracht.

Auf ein Aufschieben des Bewilligungsentzugs und Abwarten der Auswirkungen der einvernehmlich getroffenen Massnahmen (vgl. dazu vorstehend E. 5.3) durfte die Vorinstanz verzichten. Denn gerade auch wegen des Verhältnismässigkeitsgebots war sie verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine angemessene Übergangs- bzw. Anpassungsfrist zu gewähren (vgl. Urteil des BGer 2C_83/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer A-8396/2015 vom 5. Juli 2016 E. 5.5.3), was sie tat, indem sie die Bewilligung bereits im Juli 2016 per 30. Juni 2017 widerrief.

6.2.3 Der Entzug der Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist dem Beschwerdeführer schliesslich zumutbar, arbeitet er doch bei der Vorinstanz in einem 100%-Pensum und ist nicht erkennbar, welche persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das Interesse an einer Leistungssteigerung in der Tätigkeit für die Vorinstanz überwiegen würden. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Gründe, weshalb ihm ein Verzicht auf die Dozententätigkeit nicht zumutbar sei. Das Verbot der Vorinstanz erweist sich damit als verhältnismässig im engeren Sinn, zumal sie dem Beschwerdeführer nicht jede Nebenbeschäftigung untersagt hat. Es ist ihm mithin unbenommen, ein Gesuch um Bewilligung einer weniger beanspruchenden Nebenbeschäftigung zu stellen.

6.2.4 Die Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs ist somit zu bejahen.

7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich explizit die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung. Unangemessen ist ein Entscheid, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der zuständigen Behörde bleibt, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, das Ermessen jedoch in einer Weise ausgeübt wird, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, und der Entscheid deshalb als nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (Urteile des BVGer A-5801/2014 vom 25. März 2015 E. 6.2 und A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 5.2.1, je m.w.H.).

Der Widerruf der Bewilligung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz erscheint in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls - namentlich seiner Kaderposition, der herausfordernden Funktion und der hohen Arbeitsbelastung in seiner Haupttätigkeit sowie der zeitlich anspruchsvollen Nebenbeschäftigung - als adäquat und zweckmässig. Dies umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht nicht sein eigenes Gutdünken an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen hat (vgl. vorstehend E. 2).

Demnach erweist sich auch die Rüge der Unangemessenheit als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz, zuhanden von (...) (Einschreiben; Beilage: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2016)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5065/2016
Date : 12. Dezember 2016
Published : 13. Juli 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Arbeitsrechtliche Massnahmen


Legislation register
BGG: 42  82  83  85
BPG: 6a  23  34  36
BPV: 17  64  64a  65  67  91
BV: 5
Kaderlohnverordnung: 11
OR: 329d
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 44  48  49  50  52  64
BGE-register
128-III-271 • 142-I-76
Weitere Urteile ab 2000
2C_83/2016 • 4A_56/2016 • 8C_500/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • [noenglish] • conflict of interests • position • discretion • month • outside • employee • federal court • duration • working time • director • question • language • day • extra work • function • statement of affairs • employment law
... Show all
BVGE
2014/33
BVGer
A-258/2016 • A-3431/2014 • A-3597/2015 • A-3912/2016 • A-5065/2016 • A-5801/2014 • A-6361/2015 • A-6721/2013 • A-6956/2013 • A-8396/2015
AS
AS 2008/5643