Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2838/2018

Urteil vom 12. November 2019

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

Parteien amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. April 2018.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien ihren Angaben zufolge Ende 2013 und gelangte zunächst B._____. Am 10. August 2015 sei sie mit C._______ nach D._______ und von dort weiter über unbekannte Staaten am 19. August 2015 in die Schweiz gelangt. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch.

A.b Am 31. August 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ die Befragung zur Person (BzP) und am 9. Dezember 2016 die eingehende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt.

A.c Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus F._______, wo sie auch die Primar- und Sekundarschule besucht habe. Etwa 2002/2003 sei die ganze Familie nach G._______ umgezogen und sie habe (...) erlangt und anschliessend (...) studiert. Neben dem Studium habe sie in G._______ (...).

Ihr (...) sei im Koordinationsgremium für die Organisation von Demonstrationen gewesen. Am (...) 2012 hätten sie zusammen an einer Kundgebung in G._______ teilgenommen. Es sei dabei zu
einem Schusswechsel zwischen der Freien Syrischen Armee und dem
Regime gekommen, bei dem (...) tödlich verletzt worden sei. Eine anwesende Frau namens H._______ sei der Beschwerdeführerin zu Hilfe geeilt. Diese Frau sei ebenfalls Mitglied des Koordinationsgremiums gewesen. Sie (Beschwerdeführerin) habe in der Folge mit H._______ namentlich im humanitären Bereich zusammengearbeitet. Sie hätten (...) weitergeleitet. Gemäss einer Warnung aus der Nachbarschaft seien die Behörden deswegen auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden. Ende 2012 habe sie deswegen - und auch wegen der Probleme ihrer Brüder - mit der Familie G._______ in Richtung des früheren Wohnsitzes F._______ verlassen. Dort habe sie an Aufnahmeprüfungen für (...) teilgenommen. Sie habe diese bestanden, die Stelle aber dennoch nicht bekommen, weil ihr Name auf der Liste rot markiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe sie auch die Arbeit (...) im Auftragsverhältnis in (...) nicht mehr weiterführen wollen. Sie habe in der Folge auf privater Basis (...) und sich zudem weiterhin mit H._______ engagiert. So hätten sie (...) verteilt. Sie sei Mitglied der Partiya Democrati Kurdistani (KDP) geworden und habe (...).

A.d Die Beschwerdeführerin reichte einen syrischen Identitätsausweis (...), die Bestätigung (...) sowie (...) ein, welche sie mit H._______ zeigen würden, die sie (...) habe.

B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 11. April 2018 - eröffnet am folgenden Tag - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM hingegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.

C.

C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin gegen den Asyl-
entscheid des SEM Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung sei bezüglich der Feststellung der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

D.
Der Instruktionsrichter hiess in seiner Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut; Rechtsanwalt Benedikt Homberger wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt.

Mit gleicher Instruktionsverfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen
einer Vernehmlassung eingeladen.

E.

E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung fest.

E.b Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Frist zur Replik angesetzt.

E.c Die Beschwerdeführerin liess die Replik innert einmalig erstreckter Frist am 3. Juli 2018 einreichen und dabei an seinen Anträgen festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das vorliegende Verfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert mit (...) - I._______ (E-2461/2019, N ...) und J._______ (E-2462/2019, N ...) - behandelt und entschieden.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz beurteilte die von der Beschwerdeführerin angeführten politischen Tätigkeiten, derentwegen sie G._______ Ende 2012 habe verlassen müssen, als unglaubhaft.

5.1.1 Sie habe nur eine Demonstrationsteilnahme (...) 2012 geschildert. Bei dieser sei (...) getötet worden, ihr jedoch mit Hilfe von H._______ die Flucht gelungen. Die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht, wegen dieses Ereignisses jemals mit den syrischen Behörden Probleme bekommen zu haben. Sie habe sich in der Folge noch bis Ende 2012 in G._______ aufhalten können, ohne dass die Behörden sie behelligt hätten. Damit bestünden keine Hinweise darauf, dass sie in diesem Kontext in den Fokus der syrischen Behörden geraten wäre. Hinsichtlich des geltend gemachten humanitären Engagements sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die syrischen Behörden davon erfahren haben sollten. So habe die Beschwerdeführerin nur erwähnt, sie sei öfters ausser Haus gewesen. Dies sei jedoch für eine berufstätige Frau nicht aussergewöhnlich. Dass H._______ zudem oft zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen sei, dieses dabei aber offenbar aus Angst vor dem Vater nicht habe betreten können, erscheine wenig logisch, zumal solch regelmässige Treffen vor dem Haus mit einem angeblich bekannten Mitglied des Koordinationsgremiums entsprechend Aufmerksamkeit hätte erregen können. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin tatsächlich in Verdacht gehabt, dass (...), wäre vielmehr eine Hausdurchsuchung zu erwarten gewesen. Auch sei erstaunlich, dass sie der Familie von ihrer Tätigkeit nichts erzählt habe, zumal die Familie - spätestens ab der angeblichen Warnung - mit gefährdet gewesen wäre. Bei einer tatsächlichen Bedrohungssituation hätte sie ausserdem G._______ fluchtartig verlassen und nicht bis Ende 2012 mit einem Wegzug warten können.

5.1.2 Schliesslich seien auch Widersprüche in den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu finden. Einerseits solle ein Nachbar sie gewarnt, und ihr auch erzählt haben, dass sie wegen ihrer politischen Tätigkeiten die Festanstellung (...) nicht bekommen habe. Gemäss ihren Angaben in der Bundesanhörung sei sie in G._______ von einer Nachbarin, (...) gewesen sei, und in F._______ von einem Prüfungsexperten gewarnt worden. Diese Widersprüche habe sie auf Nachfrage nicht aufklären können. Auch sei nicht verständlich, dass die Behörden sie nach Verweigerung der Anstellung angeblich zwei bis drei Monate lang unbehelligt gelassen hätten, um sie in Sicherheit zu wiegen und erst dann festnehmen zu können. Auf der anderen Seite erstaune, dass die Beschwerdeführerin trotz besagter Warnung im Frühjahr 2013 noch bis Ende 2013 mit einer Ausreise zugewartet habe, weil sie doch jederzeit mit einer Festnahme hätte rechnen müssen. Für diesen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin jedenfalls jeglichen direkten Behördenkontakt ausdrücklich verneint.

5.1.3 Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen konstruierten Sachverhalt vorgebracht habe.

5.2 Soweit sie exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz anführe, vermöchten diese vorliegend nicht zur Annahme führen, die syrischen Behörden seien deswegen auf sie aufmerksam geworden und sie müsste im Fall einer Rückkehr vor diesem Hintergrund mit asylrechtlich relevanten Massnahmen rechnen.

5.3 Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten (...) nicht über ein politisches Profil verfügen würden, aus dem sich für die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung ergeben könnte. So sei deren Akten nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten selbst ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt hätten. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin könne hier nicht bejaht werden; eine solche habe sie ja auch nicht geltend gemacht.

6.

6.1 Im Rechtsmittel wird einleitend der Sachverhalt vorgebracht und festgehalten, die Asylvorbringen seien in den beiden Befragungen übereinstimmend geschildert worden. Die Beschwerdeführerin habe die verschiedenen Ereignisse emotional und lebensnah erzählt. Ihre (...) würden in ihren eigenen Asylvorbringen diese Vorfälle bestätigen. Nebst diesen würden auch zwei (...) - beide öffentliche Personen, denen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme - die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestätigen.

6.2 Demgegenüber bringe die Vorinstanz am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erhebliche Zweifel an und begründe dies nur damit, aufgrund der Demonstrationsteilnahme und des Todes (...) habe sie keinen
direkten behördlichen Kontakt geltend gemacht. Diese Begründung stehe jedoch nicht in Zusammenhang mit der Frage nach dem Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen und sei willkürlich. So habe die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, wegen der Demonstrationsteilnahme oder dem Tod (...) in den behördlichen Fokus geraten zu sein. Sie habe nur ausgesagt, dieses Ereignis habe in ihrer Nachbarschaft für Aufsehen und zu Trauerbekundungen vor ihrem Haus geführt. Dies sei nachvollziehbar und werde durch Aussagen C._______ bestätigt.

6.3 Die Vorinstanz bezweifle, dass die Behörden vom humanitären Engagement der Beschwerdeführerin erfahren hätten und würden diese Schilderungen als nicht nachvollziehbar beurteilen. Indessen habe die Beschwerdeführerin an beiden Befragungen übereinstimmend erklärt, wie sie (...) von H._______ erhalten und im Haus aufbewahrt habe, wobei dieses Verstecken in einem alevitischen Quartier, das weniger behördlich überwacht werde, Sinn gemacht habe. Dass sie H._______ nur vor dem Haus habe treffen können, habe die Beschwerdeführerin ebenfalls plausibel erklärt. Zudem habe die jeweilige Übergabe (...) nur kurz gedauert und das Betreten des Hauses sei gar nicht nötig gewesen. H._______ bestätige diese Treffen und die Begründung der Beschwerdeführerin in einem mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Brief (...). Die Beschwerdeführerin und alle an der Arbeit für die Organisation Beteiligten hätten Namen und Treffen zum gegenseitigen Schutz geheim halten müssen. Dank der Warnung einer alevitischen Nachbarin, (...), und auch angesichts des Umstands, dass (...) aufgrund des drohenden Militärdiensts bedroht gewesen seien, habe sie die Familie zur Flucht aus G._______ überzeugen können, ohne den Angehörigen das eigene geheime Engagement verraten zu müssen.

6.4 Die Folgerung der Vorinstanz, dass ein Wegzug nach F._______ nach der Warnung durch die Nachbarin kaum möglich gewesen wäre, erweise sich als willkürlich und werde auch nicht weiter begründet. Hingegen sei sehr wohl glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach der Warnung mit der Familie geflüchtet sei. Sie habe dabei nichts übertrieben und auch wahrheitsgemäss gesagt, es sei noch nicht zu einem direkten Kontakt mit den Behörden gekommen und wie diese vom Engagement erfahren hätten, könne sie nicht genau wissen. Die Vorinstanz halte der Beschwerdeführerin letztlich vor, sie habe von der Warnung einmal durch einen Nachbarn, einmal durch eine Nachbarin gesprochen. Diese Ungereimtheit habe die Beschwerdeführerin ohne Weiteres auflösen und erklären können. Zudem würde die Aussage, dass es sich beim Nachbarn in Damaskus um (...) gehandelt habe, auch C._______ bestätigt.

6.5 Was die Aussagen in Bezug auf den Nichterhalt der (...) betreffe, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die syrischen Truppen (...) 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens mit Ausnahme K._______ abgezogen seien, weshalb die Beschwerdeführerin in F._______ keine Verfolgung zu erwarten gehabt hätte. Damit übersehe das SEM, dass selbst im Leiturteil BVGE 2015/3 unter anderem ausgeführt werde, dass die die syrisch-kurdische Partei PYD respektive deren militärische Organisation YPG in F._______ keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden, um von adäquaten Schutz vor Verfolgung seitens des staatlichen syrischen Regimes reden zu können. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Wettbewerb von den Behörden noch in Ruhe gelassen worden und sie erst einige Monate später ausgereist sei, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz ebenfalls nachvollziehbar. So habe sie klar gesagt, nicht einzig wegen dieses Vorfalls, sondern aufgrund verschiedener Bedrohungsszenarien geflüchtet zu sein; so sei schliesslich alles zusammengekommen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem gewaltsamen Tod (...) und (...), der drohenden Rekrutierung (...), der Warnung durch die Nachbarin in G._______ aufgrund ihrer eigenen humanitären Tätigkeiten, den allgemeinen Verfolgungshandlungen und den täglichen schlimmen Berichten entsprechend eingeschüchtert. Als ihr die Festanstellung verweigert und mitgeteilt worden sei, ihr Name sei rot unterstrichen, habe sie dies im Kontext der damaligen Situation nicht leichtfertig als Gerücht abtun können K._______ habe sich ebenfalls (...) beworben und sich im gleichen Sinn wie die Beschwerdeführerin geäussert.

6.6 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese zwar für sich allein betrachtet nicht derart ex-
poniert sei um bei einer Rückkehr behördliche Verfolgung befürchten zu müssen. Allerdings sei diese Tätigkeit in Kombination mit der erlittenen
Vorverfolgung und insbesondere der politischen Tätigkeit in G._______ zweifelsohne asylrelevant. Ebenso seien die politischen Tätigkeiten (...), welche diese - neben der Dienstverweigerung - geltend gemacht hätten, als zusätzliche Bedrohung zu beachten. Nicht zuletzt sei eine Reflexverfolgung wegen der öffentlichen Zusammenarbeit mit (...) zu befürchten.

6.7 Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, namentlich im Kontext mit den zahlreichen entsprechenden Quellenberichten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie habe begründete Furcht vor Verfolgung, zumal namentlich humanitär aktive Menschen im syrischen Kontext vermehrt im Visier der syrischen Behörden und verschiedener Konfliktparteien seien, die auf die humanitäre Hilfe Einfluss zu nehmen versuchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt unterstrichen, dass bei einer Würdigung der Frage der Flüchtlingseigenschaft sämtliche Faktoren in einen Gesamtzusammenhang zu bringen seien und eine Kombination einzelner, für sich nicht genügender Risikofaktoren den Ausschlag für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung geben könne. Entsprechend sei die exilpolitische Tätigkeit im familiären Kontext und mit Bezug auf die enge Zusammenarbeit mit (...) als asylrechtlich relevant zu betrachten. Die Vorinstanz habe es versäumt, die Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der öffentlichen Zusammenarbeit mit den besagten (...) zu prüfen. Ebenso habe das SEM es versäumt, die Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der spezifischen Gefährdungsprofile für Frauen zu würdigen, was für die Frage der Begründetheit einer Furcht vor Verfolgung vorliegend zentral sei. In Beachtung der entsprechenden Berichte sei von einer konkreten Gefährdung auszugehen, und die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen, mindestens einem unerträglichen psychischen Druck, ausgesetzt zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren oder sie mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

7.

7.1 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin kommt das Gericht zusammengefasst zum Schluss, dass ihre Vorbringen überwiegend konsistent und plausibel erscheinen, mithin als überwiegend glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu qualifizieren sind:

7.2 Die Beschwerdeführerin hat übereinstimmend und eindrücklich geschildert, wie (...) an der Grossdemonstration vom (...) 2012 ums Leben gekommen ist (vgl. Protokoll A4/12 S. 7; Protokoll A12/20 F/A 83). Die
Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ihr Vorbringen nicht in Zweifel gezogen, dass (...) politisch aktiv und Mitglied des Koordinationsgremiums zur Organisation von Demonstrationen gewesen sei.

7.3 Ebenso stimmig hat sie geschildert, wie ihr in jener Situation eine Frau zu Hilfe geeilt sei und dass sie in der Folge mit dieser Person, die ebenfalls für das Koordinationsgremium tätig gewesen sei, bis zur Ausreise in Kontakt gestanden und gemeinsam mit ihr im humanitären Bereich aktiv gewesen sei. Bei dieser Frau handelt es sich um H._______, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist und Asyl erhalten hat (N ...). Die Tätigkeiten mit H._______ hat die Beschwerdeführerin plausibel, substanziiert und ohne ersichtliche Übertreibungen geschildert; namentlich führte sie aus, sie habe von H._______ namentlich (...) erhalten und bei sich versteckt, bis H._______ diese bei Bedarf geholt habe. Dass die Beschwerdeführerin H._______ jeweils nur vor dem Haus getroffen habe, ist im Kontext mit der nachvollziehbar schwierigen Familiensituation (...) - die auch aus den Verfahrensakten (...) hervorgeht - durchaus verständlich. Weiter hat sie dazu angeführt, das alevitische Wohnquartier, in dem die Familie gelebt habe, sei entsprechend weniger durch Sicherheitskräfte überwacht worden. Im Lauf ihrer Aktivitäten in G._______ wurde sie von Nachbarn dahingehend gewarnt, die Regierung sei auf ihr Tun aufmerksam geworden. Dass sie in der BzP von einem Nachbarn, in der Anhörung demgegenüber von einer Nachbarin gesprochen hat, erscheint letztlich nicht als ausschlaggebend, zumal ihre diesbezügliche Erklärung auf den Vorhalt hin authentisch und überzeugend wirkt. So hat sie in der Anhörung gesagt, sie habe es in der BzP möglicherweise anders formuliert, beispielsweise in dem Sinn, dass der Mann der Nachbarin, (...), dies seiner Ehefrau erzählt und diese sie anschliessend gewarnt habe, und dies dann in der Summarbefragung verkürzt protokolliert worden sei (vgl. Protokoll A12/20 F/A 113 ff.). Auch dass eine Alevitin sie gewarnt habe, konnte die Beschwerdeführerin mit der Angabe plausibel machen, sie habe unter anderem (...) (vgl. a.a.O. F/A 112).

7.4 Zur zeitlichen Einordnung dieser Warnung und der folgenden Flucht nach F._______ wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht speziell befragt. Damit kann Ersterer nicht vorgehalten werden, es wäre ihr aufgrund der Warnung und daher notwendigen raschen Wegreise kaum möglich gewesen, erst Ende 2012 mit der Familie G._______ zu verlassen. Wie die Behörden letztlich auf sie aufmerksam geworden seien, konnte die Beschwerdeführerin nur vermutungsweise beantworten (vgl. a.a.O. F/A 108, 110).

7.5 Die traumatisierende Reise von G._______ nach F._______ hat die Beschwerdeführerin schlüssig und lebensnah geschildert; analoge Aussagen sind in den Akten aller in der Schweiz weilenden Familienmitglieder aufzufinden. In F._______ hat sie gemäss ihren Angaben mit H._______ weiter Kontakt gepflegt und (...).

7.6 Was die Anstellung und die damit verbundene Wettbewerbsteilnahme betrifft, hat die Beschwerdeführerin schon in der summarischen BzP erwähnt, sie hätte Anspruch auf eine Anstellung gehabt, diese jedoch wegen politischer Aktivitäten nicht bekommen (vgl. Protokoll A4/12 S. 4). In der Anhörung ergänzte und konkretisierte sie diese Aussage und führte aus, in F._______ an einem Wettbewerb für eine Festanstellung teilgenommen zu haben. Im (...) 2013 seien die Resultate veröffentlicht worden. Sie habe trotz gutem Ergebnis die Anstellung nicht erhalten. Deswegen sei sie beim Experten vorstellig geworden. Dieser habe ihr dabei von der Markierung ihres Namens erzählt und ihr geraten, wegzugehen oder unterzutauchen. Angesichts dieser Information habe sie sich zurückgezogen und als Erstes ihre (...)tigkeit aufgegeben. Sie habe nur noch für (...) in F._______ und für ihre Partei (KDP) (...). Die humanitäre Tätigkeit mit H._______ habe sie insofern fortgeführt, als sie (...) habe (vgl. Protokoll A12/20 F/A 79, 81 und 83 [S. 11]; hinsichtlich [...] vgl. auch Protokoll A4/12 S. 8). Ende 2013 habe sie schliesslich mit C._______ Syrien verlassen.

Die Vorinstanz erblickt hier insoweit einen Widerspruch, als gemäss BzP bereits jener Nachbar sie im Zusammenhang mit dem Wettbewerb gewarnt haben solle. Zudem wären es damit zwei Warnungen gewesen, während in der BzP nur von einer Warnung die Rede gewesen sei. Tatsächlich wurde in der BzP protokolliert, ihr Haus sei observiert worden, weil sie (...) mitgenommen habe, sie sei vom alevitischen Nachbarn in diesem Zusammenhang gewarnt worden. Dieser Nachbar habe auch vom Wettbewerb sowie davon gesprochen, wegen ihrer Aktivitäten sei sie nicht eingestellt worden (vgl. Protokoll A4/12 S. 8). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs reagierte die Beschwerdeführerin insofern glaubwürdig, indem sie die zeitliche Unmöglichkeit betonte: "Wie sollte er mich wegen meinen Aktivitäten nach dem Wettbewerb warnen, wenn ich zu dieser Zeit noch in G._______ war. Der Wettbewerb war erst, nachdem ich in F._______ war [...]. Den Wettbewerb habe ich erst gemacht, nachdem ich in F._______ war. Da hat mich der andere wegen meinen Aktivtäten gewarnt." (vgl. Protokoll A12/20 F/A 113). Diese Erklärung wirkt im vorliegenden Kontext nachvollziehbar; es ist in der vorliegenden Befragungskonstellation denkbar, dass es bei der Niederschrift in der BzP in diesem Punkt zu einem Missverständnis gekommen ist. Allein aus diesem einzigen Satz in der BzP die gesamten diesbezüglichen Ausführungen in Frage zu stellen, würde jedenfalls dem Grundsatz von Art. 7 Asyl zuwiderlaufen, wonach im Gegensatz zum strikten Beweis Glaubhaftmachen genüge, was wiederum gewisse Zweifel zulasse.

7.7 In Würdigung der gesamten Akten und nach Auswertung der Asyldossiers der Geschwister überwiegen in einer objektivierten Betrachtungsweise die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen.

8.
Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügen.

8.1 Sie hat im (...) 2012 mit (...) an (...)-Demonstration in G._______ teilgenommen; die Sicherheitskräfte schritten ein und im folgenden Schusswechsel wurde (...) getötet. Das Gericht hat im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 mit Bezug auf die Frage der Folgen von Demonstrationsteilnahmen festgehalten, dass gestützt auf die verfügbaren Quellen davon auszugehen sei, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen werde und Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen seien (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 E. 5.7.2).

8.2 Allein aufgrund der Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung mit einem Mitglied des Koordinationsgremiums zur Organisation von Demonstrationen könnte sie bereits in den behördlichen Fokus geraten sein.

8.3 Jedenfalls bestanden im Zeitpunkt der Ausreise objektive Anhaltspunkte für eine begründete Frucht vor Verfolgung.

8.3.1 Eine solche ist praxisgemäss anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Ausreise konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Der Begriff "begründete Furcht" beinhaltet eine subjektive und eine objektive Komponente: Die betroffene Person muss subjektiv Angst vor Verfolgung haben, diese muss aber angesichts der tatsächlichen Situation objektiv begründet sein (vgl. zum Ganzen etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 188).

8.3.2 Vorliegend ist, zusätzlich zu den tragischen Ereignissen anlässlich der Demonstration vom (...) 2012, Folgendes in Betracht zu ziehen:

8.3.3 Die Beschwerdeführerin hat sich unter dem Eindruck der geschilderten Eskalation an der besagten Demonstration nachfolgend mit der Aktivistin H._______ im humanitären Bereich betätigt. Personen, die sich im humanitären Bereich engagieren, geraten seit einiger Zeit stark in den Fokus der Sicherheitskräfte, und die humanitäre Hilfe im syrischen Bürgerkrieg wird insoweit zunehmend politisiert (vgl. etwa Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] https://www.ecoi.net/ en/file/local/1109909/1930_1426003857_syr-102014.pdf, S. 16 ff.; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Syria, 27. Februar 2014, je abgerufen am 23. September 2019.

8.3.4 Die Beschwerdeführerin hat sich mit einer Aktivistin - die bereits die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat (und deswegen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist) - zusammengetan. Dass dabei ihre Aktivitäten beobachtet und registriert worden sind, kann nicht ausgeschlossen werden und wird durch die von ihr beschriebene Warnung bestätigt.

8.3.5 Zudem ist bei der Beurteilung des Risikoprofils der Umstand zu berücksichtigen, dass beide in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder - K._______ (N ...) und C._______ (N ...) - neben ihrer Militärdienstverweigerung eigene politische Aktivitäten angeführt haben. Beide haben sowohl die Teilnahme an Demonstrationen wie auch die Zugehörigkeit zur KDP geltend gemacht. Ihre Vorbringen wurden von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen; vielmehr anerkannte das SEM mit Verfügungen vom (...) und (...) ihre Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.

8.3.6 Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin Gefahr lief, in absehbarer Zeit behördliche Verfolgung zu gewärtigen, ist ihren Schilderungen zum Nichterhalt der Festanstellung zu entnehmen, bei dem offenbar ihr Namen entsprechend markiert worden war. Bei Durchsicht der Akten K._______ fällt auf, dass er diese Art der Registrierung und Nichtberücksichtigung von politisch aktiven (...) durch die syrischen Behörden sehr ähnlich beschrieben hat (vgl. N 619 581 Protokoll A21 F/A 16 und 44). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in F._______, das damals gerade von kurdischen Kämpfern erobert worden war (vgl. https://www.vice.com/de/article/jmkwdd/news-die-vergessene-front-in-syri en; abgerufen am 23. September 2019), weiterhin mit H._______ humanitär betätigt. Ausserdem war sie Mitglied der KDP, was das Risikoprofil der Kurdin zusätzlich schärft.

8.3.7 Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht bereits im Heimatland Verfolgungsmassnahmen erlitten hat, ist offenbar namentlich der nachbarschaftlichen Warnung und dem dadurch ermöglichten rechtzeitigen Weggang nach F._______ geschuldet, wo die syrischen Behörden ihre Oberherrschaft an die kurdischen Kämpfer verloren hatten. Es ist an dieser Stelle aber auch darauf hinzuweisen, dass die kurdischen Akteure ihre Machtposition in dieser Region nicht uneingeschränkt zu konsolidieren vermochten, mithin nicht von einer stabilen und organisierten Autorität ausgegangen werden kann, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung vollumfänglich zu kontrollieren und schützen in der Lage ist. Die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens gelten weiterhin als volatil und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation auch in dieser Region war zum damaligen Zeitpunkt ungewiss (vgl. ausführlich das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.2 f.).

8.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor gezielten und relevant motivierten Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hatte, die sachlich und zeitlich kausal für ihre Ausreise war. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht, wie erwähnt, nicht offen, zumal bei den aktuellen Machtansprüchen der verschiedenen Konfliktparteien davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr aufgrund der humanitären Aktivitäten zusammen mit einer bekannten Aktivistin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Behörden oder anderer oppositionellen Gruppierungen geraten würde (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; vgl. allgemein zur inländischen Schutzalternative auch BVGE 2011/51).

9.

9.1 Aus den oben aufgeführten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Die Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Folge ihrer Aktivitäten in der Schweiz können bei dieser Sachlage offenbleiben.

9.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 11. April 2018 ist aufzuheben und das die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen. Nachdem den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) zu entnehmen sind, ist ihr zudem in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG).

10.2

10.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

10.2.2 Im vorliegenden Verfahren hat der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb das - vom SEM unter dem Titel einer Parteientschädigung zu vergütende - Honorar von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 1800.- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen

2.
Die Verfügung des SEM vom 11. April 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin wird auf Fr. 1800.- festgesetzt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2838/2018
Datum : 12. November 2019
Publiziert : 29. November 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2018


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  52  63  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • anhörung oder verhör • asylgesetz • asylrecht • ausreise • bedürfnis • beendigung • begründung des entscheids • bern • bescheinigung • betroffene person • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • brief • bundesverwaltungsgericht • dienstverweigerung • druck • eintragung • empfang • entscheid • erleichterter beweis • erwachsener • examinator • familie • festnahme • flucht • frage • frist • frucht • geschwister • gesuch an eine behörde • hausdurchsuchung • heimatstaat • honorar • humanitäre hilfe • indiz • kenntnis • kommunikation • kostenvorschuss • leben • mann • monat • nachbar • profil • rasse • rechtsanwalt • rechtsmittel • region • reis • replik • report • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • stelle • sucht • syrien • tag • tod • treffen • unrichtige auskunft • vater • veranstaltung • verdacht • verfahrenskosten • verwirkung • von amtes wegen • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wesentlicher punkt • wirkung • wissen • zahl • zweifel
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2011/51
BVGer
D-5779/2013 • E-2461/2019 • E-2462/2019 • E-2838/2018
EMARK
2004/1
AS
AS 2016/3101