Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1975/2007
{T 0/2}

Urteil vom 12. November 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
G._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Vermögenswertabnahme.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist 1964 geboren und irakischer Staatsangehöriger. Im Oktober 1998 kam er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Auf Beschwerde gegen den erstinstanzlich ablehnenden Asylentscheid bzw. die damit verbundene Wegweisung und deren Vollzug wurde er am 5. August 2002 vorläufig aufgenommen.

B.
Am 8. September 2006 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung eines Kollegen, des in S._______/BE wohnhaften Landsmannes O._______, im Bahnhof Bern von der Stadtpolizei angehalten und kontrolliert. In diesem Zeitpunkt trug der Beschwerdeführer eine Barschaft von Fr. 8'830.- auf sich. Davon stellte die Stadtpolizei die Summe von Fr. 8'700.- sicher und überwies sie zu Gunsten des bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskontos. Der Restbetrag wurde dem Beschwerdeführer belassen. Beim mit dem Beschwerdeführer kontrollierten Landsmann O._______ kam ein Bargeldbetrag von Fr. 6'068.- zum Vorschein, von dem ein Grossteil ebenfalls abgenommen und zu Gunsten eines bestehenden Sicherheitskontos weitergeleitet wurde.

C.
Zur Herkunft der bei ihnen festgestellten Vermögenswerte wurden die beiden Angehaltenen noch gleichentags polizeilich befragt.
Dabei gab O._______ zu Protokoll, ein Teil des Geldes, das er bei seiner Anhaltung auf sich getragen habe, sei sein eigenes Geld und für bestimmte Einkäufe bzw. Zahlungen bestimmt gewesen. Den andern Teil des Geldes, glaublich etwa Fr. 3'800.-, habe er vom Beschwerdeführer erhalten. Sie würden beide, der Beschwerdeführer in Zürich, er selbst in der Region Bern, gegen Barzahlung Gebrauchtwagen kaufen. Der Beschwerdeführer bringe sie dann nach Zürich in den Garagenbetrieb eines Kollegen. Von dort würden die Fahrzeuge ins Ausland exportiert. Auf eine entsprechende Frage äusserte O._______, der Beschwerdeführer habe eine ihm (O._______) gehörende Bankkarte auf sich getragen, damit er Geld auf sein Konto einzahlen könne. Besagtes Konto weise zurzeit einen Negativsaldo auf.
Der Beschwerdeführer selbst gab zu Protokoll, er habe am Tag seiner Anhaltung Fr. 8'700.- von seinem in Y._______/ZH ansässigen Kollegen A._______ erhalten, um für diesen gebrauchte Autos zu suchen und gegebenenfalls zu kaufen. A._______ arbeite in einem Restaurant und habe selbst keine Zeit, um geeignete Fahrzeuge zu suchen. Die gekauften Fahrzeuge bringe er (der Beschwerdeführer) jeweils nach Zofingen/AG auf einen grossen Parkplatz. Von dort würden sie ins Ausland exportiert. Er sei am heutigen Tag mit zirka Fr. 7'700.- per Bahn von Zürich nach Bern gereist. Hier angekommen habe ihm der ortskundige O._______, der beim Handel mit Occasionen ebenfalls mitwirke, zusätzliche Fr. 1'400.- ausgehändigt, weil er selbst kein geeignetes Fahrzeug gefunden habe. Auf den Einwand hin, wonach O._______ gemäss eigener Aussage Geld von ihm (dem Beschwerdeführer) erhalten haben wolle, meinte letzterer, wenn der das sage, so stimme das. Tatsächlich habe er O._______ an einem andern Tag - er wisse nicht mehr wann - Fr. 5'000.- gegeben. Auf die Frage, weshalb er die Bankkarte von O._______ auf sich trage, meinte der Beschwerdeführer, damit er Geld von dessen Konto abheben könne, wenn er ein Auto kaufen wolle. Zu diesem Zweck verfüge er auch über den persönlichen Pin Code zum Konto von O._______.

D.
Am 27. September 2006 gelangte der Beschwerdeführer schriftlich an die Vorinstanz und erkundigte sich nach dem Schicksal der ihm abgenommenen Vermögenswerte. In diesem Zusammenhang behauptete er, anlässlich der Polizeikontrolle im Besitze von Fr. 15'000.- gewesen zu sein. Es habe sich um ausgeliehenes Geld gehandelt, wovon Fr. 12'600.- A._______ und die restlichen Fr. 2'400.- anderen Kollegen gehörten.

Am 23. Dezember 2006 gelangte A._______ schriftlich an die Vorinstanz und erklärte, die anlässlich der Polizeikontrolle vom 7. September 2006 beim Beschwerdeführer "festgestellte" Summe von Fr. 12'000.- gehöre ihm (A._______). Das Geld stamme von seinen Eltern und sei ihm durch einen Kollegen aus dem Irak überbracht worden. Entsprechend könne er keine Belege für diese Transaktion liefern. Er (A._______) habe den Betrag für den Kauf eines Geschäftsfahrzeuges einsetzen wollen, denn er habe vor kurzem ein Restaurant eröffnet. Weil er selbst sehr beschäftigt gewesen sei, habe er den Beschwerdeführer damit beauftragt, ein entsprechendes Auto zu kaufen und ihm dazu den erwähnten Betrag ausgehändigt.

E.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 ordnete die Vorinstanz an, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 8'700.- werde zu Handen des auf diesen lautenden Sicherheitskontos Nr. 12788139 sichergestellt und im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Aussagen zur Herkunft des dem Beschwerdeführer abgenommenen Geldbetrages seien widersprüchlich. Der geforderte Herkunftsnachweis sei nicht erbracht. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das sichergestellte Geld A._______ gehöre.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2007 stellt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der sichergestellte Geldbetrag sei ihm zurückzuerstatten. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unrichtig erhoben bzw. gewürdigt worden. In Wirklichkeit habe er von A._______ einen Betrag von Fr. 12'000.- erhalten, um für diesen ein Auto zu kaufen. Einen Teil der Summe habe er seinem damaligen Begleiter O._______ weitergegeben; dies als Kaution für einen Autokauf in Bern, kenne sich doch O._______ in der Region besser aus als er. Ferner mache er darauf aufmerksam, dass er in deutscher Sprache weder gut lesen noch schreiben könne. Trotzdem sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden, das Protokoll zu unterschreiben.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

H.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt Abweisung der Beschwerde. Die im Zusammenhang mit der Herkunft des sichergestellten Geldes bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Widersprüche würden mit der Beschwerde nicht ausgeräumt. Doch selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er den Betrag von Fr. 8'700.- für einen Autokauf erhalten habe, würde sich im Ergebnis nichts ändern, denn das Geld wäre mangels gesonderter Aufbewahrung durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen.

I.
In einer Replik vom 10. September 2007 betonte der Beschwerdeführer nochmals, seine abweichenden Aussagen im Protokoll vom 8. September 2006 seien auf Druck des Befragers bzw. auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Bei der polizeilichen Einvernahme sei kein Übersetzer anwesend gewesen, obwohl er dies verlangt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Die angefochtene Verfügung stützt sich zur Hauptsache auf die bis Ende 2007 gültigen Fassungen von Art. 86 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
AsylG (vgl. AS 1999 2284) bzw. Art. 14 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2324). Gemäss Art. 14c Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
des per Ende 2007 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und dem ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen Art. 22
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 2007 5567) galten besagte Bestimmungen sinngemäss für vorläufig Aufgenommene. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Änderungen aus der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Die Bestimmungen zur Vermögenswertabnahme finden sich nunmehr in Art. 87
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG und Art. 16 AsylV2; nach Art. 88
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.249
AsylG sind sie analog auf vorläufig aufgenommene Personen anwendbar. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich gemäss Art. 121 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
AsylG nach neuem Recht. In grundsätzlicher Hinsicht unterscheiden sich die fraglichen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften nicht. Die Vermögenswertabnahme erfolgt vielmehr unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6873 f. sowie 6894). Die neuen Bestimmungen sind demnach auch auf den Beschwerdeführer anwendbar (zum Ganzen siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 2 und C-1254/2006 vom 1. Februar 2008).

3.
3.1 Gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Art. 87 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG erlaubt es den zuständigen Behörden, solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
AsylG sicherzustellen, wenn die betreffenden Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG), wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG). Massgeblich ist, wie bis anhin, ein Betrag von Fr. 1'000.- (vgl. Art. 16 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
AsylV2). Als Vermögenswerte gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG können Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden (Art. 16 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
AsylV2).

3.2 Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
und b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, praktisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
AsylG siehe die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zur Deckung rückerstattungspflichtiger Kosten (vgl. Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
AsylG) eingezogen. Kann der Betroffene dagegen nachweisen, dass ihm die Vermögenswerte rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Sicherstellung wie oben angetönt nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, so erfolgt die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587).

3.3 An den Nachweis der Herkunft sichergestellter Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt wird, muss von der betroffenen Person erwartet werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme schlüssige, plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten machen kann. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2129/2007 vom 31. August 2007 E. 3.3). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 oder C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2).

4.
4.1 Gemäss der von der Stadtpolizei Bern am 8. September 2006 erstellten "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" befand sich der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung im Besitze von Fr. 8'830.-, wovon ein Betrag von Fr. 8'700.- sichergestellt wurde. In der anschliessenden polizeilichen Einvernahme äusserte er sich zur Frage, wie sich dieser Betrag zusammensetze und von wem er wieviel Geld erhalten habe. Im Nachhinein beklagt er sich, bei besagter Befragung sei trotz seiner schlechten Deutschkenntnisse kein Dolmetscher beigezogen worden. Zudem habe die Polizei Druck auf ihn ausgeübt, das Protokoll zu unterzeichnen.

Das Protokoll der Befragung vom 8. September 2006 lässt demgegenüber keine Mängel der behaupteten Art erkennen. Einleitend wurde festgehalten, dass der Befragte (nebst Kurdisch und Arabisch) Deutsch spreche. Anschliessend wurde er auf sein Zeugnis-, Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Abschliessend hat der Beschwerdeführer das Dokument offensichtlich vorgelesen bekommen und dessen inhaltliche Richtigkeit Seite für Seite unterschriftlich bestätigt. Auch inhaltlich lassen sich den protokollierten Aussagen keine Anhaltspunkte für die pauschal behaupteten Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Im Gegenteil: Die Aussagen stehen ausnahmslos in einem logischen Kontext zur Fragestellung, sind in sich stimmig und einigermassen ausführlich. Tritt hinzu, dass auch die seit der Vermögenswertabnahme in deutscher Sprache eingereichten Eingaben, von denen der Beschwerdeführer nicht behauptet, ein Dritter habe sie für ihn verfasst, auf ausreichende Kenntnisse dieser Sprache schliessen lassen.
Nach dem bisher Gesagten können die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Qualität des Befragungsprotokolls nicht überzeugen. Auf das nur gerade zwei Stunden nach der Anhaltung und somit zeitnah erstellte, hinreichend detaillierte Protokoll zu den Vorgängen rund um die Sicherstellung konnte ohne weiteres abgestellt werden.

4.2 Von der von einer Vermögenswertabnahme betroffenen Person muss wie bereits erwähnt (Ziff. 3.3) erwartet werden, dass sie von Beginn weg substantiierte, in sich stimmige Angaben zur Herkunft der Vermögenswerte macht und Beweise erbringt, soweit solche vernünftigerweise erwartet werden können. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, auch nur einigermassen glaubwürdige Angaben zur Höhe des Betrages, den er von A._______ erhalten haben will und zum Verwendungszweck des Geldes zu machen. Stattdessen sind in dieser Hinsicht grobe Widersprüche festzustellen zwischen den Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme einerseits und den Darstellungsweisen in den späteren Eingaben vom 27. September 2006, 23. Dezember 2006, 8. März 2007 (Beschwerde) bzw. 10. September 2007 (Replik) andererseits.

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, divergiert die ursprüngliche Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich des bei ihm vorgefundenen Betrages aber auch erheblich von derjenigen seines Kollegen A._______ in dessen Bestätigungsschreiben vom 23. Dezember 2006 (beispielsweise hinsichtlich der Höhe des angeblich ausgeliehenen Geldes und der Zweckbestimmung). Ebenso wenig besteht Übereinstimmung zwischen den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und seines Begleiters O._______, die beide in Anschluss an die Personenkontrolle von der Stadtpolizei Bern befragt worden waren. So erklärte ersterer, von O._______ am Tag der Anhaltung Fr. 1'400.- bekommen zu haben. Er begründete diese Geldübergabe damit, dass es seinem Begleiter nicht gelungen sei, mit diesem Geld ein Fahrzeug zu kaufen. Sein Begleiter führte derweil aus, er habe vom Beschwerdeführer Geld (rund Fr. 3'800.-) ausgehändigt erhalten. Die nachträglichen Behauptungen schliesslich, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Personenkontrolle in Wirklichkeit Fr. 12'000.- bzw. sogar Fr. 15'000.- (siehe dazu das Schreiben vom 27. September 2006) auf sich getragen, widersprechen den polizeilichen Erhebungen, wie sie namentlich im Einvernahmeprotokoll und im Effektenverzeichnis ihren Niederschlag finden. Aufgrund dieses Aussageverhaltens wird offenkundig, dass der Beschwerdeführer nurmehr versucht, seine ursprünglichen Vorbringen auf die nachträgliche schriftliche Bestätigung von A._______ und die abweichenden Äusserungen von O._______ abzustimmen. Dementsprechend unbeholfen wirken seine Erklärungen, die bei verständiger Würdigung überhaupt keinen Sinn ergeben. Angesichts der dargelegten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten erübrigen sich zusätzliche Beweiserhebungen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG nachzuweisen.

4.3 Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die sichergestellten Geldbeträge, welche der Beschwerdeführer angeblich von Dritten erhalten haben will, weder gesondert aufbewahrt noch irgendwie auf erkennbare Weise besonders gekennzeichnet waren. Die Vermögenswerte sind daher durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2 und 2A.185/2002 vom 15. Mai 2002 E. 2.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2129/2007 vom 31. August 2007 E. 6.1 - 6.3).

5.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 11

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Daniel Grimm

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1975/2007
Datum : 12. November 2008
Publiziert : 24. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Vermögenswertabnahme


Gesetzesregister
ANAG: 14c
AsylG: 16 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41
85 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
86 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
87 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
88 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.249
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 1 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VVWAL: 22
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Weitere Urteile ab 2000
2A.185/2002 • 2A.331/2001 • 2A.356/2004 • 2A.697/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • akte • angabe • anhörung oder verhör • asylgesetz • aufenthaltsbewilligung • ausreise • aussageverweigerungsrecht • bahnhof • bankguthaben • barzahlung • beginn • begründung des entscheids • beklagter • bern • bescheinigung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • betroffene person • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • deckung • druck • eigentum • eintragung • einzelfallweise • entscheid • erwerbseinkommen • frage • freibetrag • frist • geld • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • hauptsache • irak • kostenvorschuss • paket • parkplatz • präsident • region • replik • restaurant • revision • richtigkeit • sachverhalt • schlussabrechnung • schriftstück • sicherstellung • sozialhilfeleistung • sprache • stelle • tag • transaktion • unentgeltliche rechtspflege • unterschrift • verfahrenskosten • voraussetzung • vorinstanz • weiler • wert • wille • wissen • zürich
BVGer
C-1254/2006 • C-1256/2006 • C-1258/2006 • C-1975/2007 • C-2129/2007 • C-4341/2007
AS
AS 2007/5567 • AS 1999/2284 • AS 1999/2324
BBl
1994/V/587 • 2002/6873