Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4535/2016
Urteil vom 12. August 2016
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,geboren am (...),
Parteien Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-47/2010 vom 30. Juni 2011 ab.
B.
Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 29. November 2013 stellte der zu jenem Zeitpunkt rechtsvertretene Beschwerdeführer ein "neues Asylgesuch", mit welchem er im Wesentlichen die Gewährung von Asyl, sinngemäss seine Anerkennung als Flüchtling und eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragte. In der Begründung machte der Beschwerdeführer unter anderem sein aktivistisches und exponiertes exilpolitisches Engagement in der Schweiz gegen die kurdische Regionalregierung und seine darauf basierende begründete Furcht vor Verfolgung geltend.
C.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 - eröffnet am 17. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob das SEM vom Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.-.
D.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2015 ein. Darin beantragte er im Wesentlichen deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
E.
Mit Urteil E-7311/2015 vom 30. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde soweit ab, als darin die Verweigerung des Asyls und die Wegweisungsanordnung als solche angefochten wurden. Weiter hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut, indem es die Verfügung vom 8. Oktober 2015 hinsichtlich ihrer Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 4-5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) und 6 (Gebührenerhebung) aufhob und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Die Aufhebung der Dispositivziffer 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) und die darauf basierende Rückweisungsfolge begründete das Gericht damit, dass betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine ordentliche Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei.
F.
Im Rahmen des entsprechend diesem Urteil teilweise wiederaufgenommenen erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens führte das SEM am 9. Juni 2016 eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitisches Engagement in der Schweiz gegen die kurdische Regionalregierung im Nordirak und darauf basierende begründete Furcht vor Verfolgung) durch.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 - eröffnet am 23. Juni 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut (Dispositivziffer 1) und lehnte dessen zweites Asylgesuch wiederum ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), verzichtete aber auf deren Vollzug und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Dispositivziffern 4-7). Auf eine Gebührenerhebung verzichtete das SEM.
H.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 reichte der zwar noch über einen bevollmächtigten Rechtsvertreter verfügende, aber auf Beschwerdestufe nunmehr in eigenem Namen auftretende Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung vom 21. Juni 2016 ein. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffer 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten inklusive eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Bei dem in die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 mündenden Verfahren handelt es sich um ein multiples Asylverfahren, das vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung enthält unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400 |
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.6 Mit dem Direktentscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch vom 29. November 2013 unter anderem mit seinem aktivistischen und exponierten exilpolitischen Engagement in der Schweiz gegen die kurdische Regionalregierung im Nordirak. Dieses habe mit seinem nach der Einreise in die Schweiz erfolgten Beitritt zur Goran-Partei eingesetzt und seither zahlreiche ernsthafte Drohungen gegen ihn zur Folge gehabt. Parteiinformationen sowie seine Aktivitäten und insbesondere die gegen ihn gerichteten Drohungen seien auf der beiliegenden CD sowie auf Screenshots des Wikipedia-Internetportals und von Zeitungsartikeln dokumentiert. Sein Engagement sei den heimatlichen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt geworden, weshalb er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seiner Heimat zu befürchten und Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe habe.
4.2 Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtründe stellte das Bundesverwaltungsgericht im Kassationsurteil E-7311/2015 vom 30. März 2016 fest, dass hierzu keine Anhörung gemäss Art. 29

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
Den festgestellten Mangel hat das SEM mit der Anhörung des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2016 behoben. Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei seit dem Jahre 2009 Mitglied der Goran-Partei, für welche er bereits verschiedene Medienberichte zusammengefasst habe, damit sie auf Facebook veröffentlicht werden konnten; selber habe er keine Berichte verfasst. Er habe beim Organisieren von Demonstrationen mitgeholfen, aber keine besondere Funktion innegehabt, zumal er weder die hierzu notwendigen sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten noch einen gefestigteren Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe. An verschiedenen Demonstrationen habe er selber teilgenommen und an einer Kleinkundgebung vom (...) in Bern ein kurze Rede gehalten, in der er den Präsidenten der Autonomen Region Kurdistans (ARK), Masud Barzani, kritisiert und dessen Portrait verbrannt habe. Das Ereignis sei gefilmt und auf Youtube und Facebook veröffentlicht worden, was zahlreiche Drohungen gegen ihn nach sich gezogen habe. Er sei namentlich und persönlich identifiziert worden, weshalb die heimatlichen Behörden nun über seine regimekritische Haltung und Aktivitäten in der Schweiz Bescheid wüssten. Die gegen ihn gerichteten und vor allem auf Facebook, aber auch telefonisch oder per SMS ausgesprochenen Drohungen seien im Oktober 2015 erneut aufgeflammt, als im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verlängerung der Amtszeit Barzanis das Video von der Kundgebung in Bern wieder auf Facebook aufgetaucht sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat müsse er mit ernsthaften Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte der KDP rechnen. Diese hätten seinen Vater zu Hause denn auch vor seiner Rückkehr nach Kurdistan gewarnt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine CD zu den Akten, auf welcher sich veröffentlichte Videosequenzen betreffend (gemäss Beschwerdeführer) die ungerechte Behandlung von aktivistisch aufgetretenen Drittpersonen in Kurdistan befänden, deren Schicksal auch er im Falle einer Rückkehr zu erwarten habe.
4.3 Zur Begründung seines Entscheides vom 21. Juni 2016 erwog das SEM, bei der Goran-Partei handle es sich um eine legale Partei. Die blosse Mitgliedschaft führe zu keinen Repressalien. Innerhalb der Partei habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine speziellen Funktionen innegehabt. Es sei zwar bekannt, dass die kurdische Regierung sich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessiere. Die Überwachung konzentriere sich aber auf Personen, die aus der Masse der regimekritischen Personen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime im Nordirak wahrgenommen würden. Massgebend sei nicht in erster Linie die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung dergestalt, dass die Auftritte den Eindruck erweckten, die Person stelle eine Gefahr für das politische System dar. Zwar habe er an der Demonstration vom (...) in Bern ein kurze Rede gehalten, sich dabei gegen den Präsidenten der ARK geäussert und dessen Foto verbrannt. Angesichts der mit rund zwölf Teilnehmern bescheidenen Grösse der Kundgebung habe diese aber kaum besondere Aufmerksamkeit erweckt. Die Aufzeichnung und Veröffentlichung auf Facebook und Youtube sowie die daraufhin erhaltenen Drohungen seien zwar mit Beweismitteln dokumentiert. Diese Drohungen seien aber nicht staatlicher Natur, besagten ferner nichts über die Urheber oder Ernsthaftigkeit der Drohungen und ihre Authentizität sei nicht eindeutig belegt. Aus den in der Anhörung geltend gemachten und ebenfalls auf CD dokumentierten Nachrichtensendungen aus dem kurdischen Gebiet betreffend zu Unrecht verurteilter regimekritischer Drittpersonen seien sodann keine direkten Zusammenhänge mit dem Beschwerdeführer oder auch nur Rückschlüsse auf ihn eruierbar. Seine Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die ARK zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er mit diesem nicht qualifizierten politischen Profil die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erweckt habe. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz zu wenig mit seinem individuellen politischen Profil auseinandergesetzt habe und sich mit einer allgemeinen Begründung begnüge. Es treffe zwar zu, dass er keine speziellen Funktionen in der legalen Goran-Partei innegehabt habe. Das SEM gehe aber auf die politische Aktion vom (...) und deren Folgen - dabei handle es sich um das Kernstück seiner Vorbringen - nur oberflächlich ein. Obwohl der Anlass nur von wenigen Personen besucht worden und am Tag selber nicht besonders aufgefallen sei, seien die Reaktionen auf die Ausstrahlung des Videos auf Youtube, Facebook und weiteren Portalen (insb. gegen ihn gerichtete massive Drohungen) immens gewesen. Es seien Zehntausende Aufrufe des Videos zu verzeichnen gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass auch die Behörden der ARK Kenntnis davon erhalten hätten - beispielsweise nach Hinweisen von verärgerten Anhängern der regierenden KDP - sei hoch. Seine Familie sei denn auch bereits von Sicherheitskräften der KDP bedroht worden, wie er in der Anhörung erwähnt habe; dies werde vom SEM gar nicht gewürdigt. Das SEM habe sich nicht bemüht, sich mit den bereits im November 2015 dokumentierten Drohungen gegen ihn zu befassen und ihn im Rahmen der Anhörung hierzu gezielt zu befragen, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zudem verkenne das SEM die Relevanz der bei der Anhörung vom 6. Juni 2016 eingereichten CD mit darauf gespeicherten Videos. Auch diesbezüglich fehle eine Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung, was ebenso eine Gehörsverletzung und einen Ermessensmissbrauch darstelle. Mit seiner Kritik an Barzani habe er die Würde des Präsidenten verletzt, damit eine "rote Linie" überschritten und somit durchaus begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung. Die Sache sei daher an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder ihm sei direkt die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Das SEM ist mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begründung sowie unter rechtskonformer Beachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [betr. Syrien] E. 6.3.1 f., m.w.H.). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Regierung der ARK über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügt, um regimekritische exilpolitische Tätigkeiten ihrer Angehörigen im Ausland systematisch zu überwachen. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn damit objektiv der Eindruck einer potenzielle Bedrohung für den Staat und das politische System erweckt wird. Der Aktivismus und Exponierungsgrad des Beschwerdeführers genügt in der vorliegenden Qualität und Quantität aber offensichtlich nicht. Wie bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung aufgrund von Vorfluchtgründen glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Nordiraks als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist und insoweit eine gewisse Vorbelastung aufweisen würde. Aufgrund der Akten und insbesondere des Anhörungsprotokolls vom 6. Juni 2016 drängt sich alsdann der klare Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben könnten. Selbst unter der Annahme, er sei durch seine auf Video aufgezeichnete und veröffentlichte Exponierung bei der Kleinkundgebung in Bern vom (...) in einen engeren Aufmerksamkeitsfokus der KDP-Regierung oder ihrer Anhänger geraten, ist nicht wahrscheinlich, dass von staatlicher Seite ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte. Es handelt sich bei ihm nicht um eine in der exilpolitischen Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeit als engagierter und mit einer gewissen Permanenz agierender Regimegegner aufgefallen wäre. Ein weitgehendes Desinteresse an einer Habhaftmachung des Beschwerdeführers durch die Behörden der ARK manifestiert sich nicht zuletzt durch die angebliche Warnung seines Vaters durch die Sicherheitskräfte der KDP, wonach der Beschwerdeführer gar nicht nach Kurdistan zurückkehren solle. Allfälligen von bekannten oder anonymen Drittpersonen ausgehenden Drohungen in der Schweiz könnte der Beschwerdeführer mit strafrechtlichen Mitteln entgegentreten; solche Drohungen entfalten keine flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus subjektiven Nachfluchtgründen und mithin seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David