Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2013.6 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2012.38)
Verfügung vom 11. Dezember 2013 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft
B., vertreten durch Fürsprecher Martin Mumenthaler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Gegenstand
Einsetzen eines amtlichen Verteidigers
Die Einzelrichterin erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren (SK.2012.38) vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich aufgetreten ist und demnach die beschuldigte Person gemäss Art. 130 lit. d

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |
- die Beschuldigte bisher im Strafverfahren in der Person von Rechtsanwalt Raphael Kühne erbeten verteidigt war;
- Rechtsanwalt Kühne mit Schreiben vom 9. Juli 2013 dem Gericht mitteilte, das Mandat zwischen der Beschuldigten und ihm sei beendet (TPF 10 526 008);
- die Beschuldigte der Aufforderung der Einzelrichterin vom 29. Juli 2013, einen neuen Verteidiger zu wählen, da es sich vorliegend um einen Fall von notwendiger Verteidigung handle, nicht nachkam (TPF 10 410 100; 10 526 009);
- die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
- die Einzelrichterin angesichts der Tatsache, dass sich das Verfahren im damaligen Zeitpunkt noch in der Phase der Ausfertigung der Urteilsbegründung befand und daher keine Verteidigungsrechte geltend zu machen waren, die Ernennung einer neuen Verteidigung auf den Zeitpunkt vor Eröffnung des motivierten Urteils aufschob, was der Beschuldigten schriftlich mitgeteilt wurde (TPF 10 410 101 f.);
- die Voraussetzungen für die Ernennung einer amtlichen Verteidigung unter den geschilderten Umständen gegeben sind und diese angesichts der bevorstehenden Eröffnung des motivierten Urteils nunmehr zu erfolgen hat;
- Rechtsanwalt Bruno Bauer sich zur Übernahme der amtlichen (notwendigen) Verteidigung der Beschuldigten bereit erklärt hat (TPF 10 526 011);
- A. auf die gerichtliche Aufforderung hin (TPF 10 410 104) keine Einwände gegen dessen Einsetzung vorgebracht hat;
Die Einzelrichterin verfügt:
Rechtsanwalt Bruno Bauer wird der beschuldigten A. im Verfahren SK.2012.38 mit sofortiger Wirkung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger beigegeben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
- Rechtsanwalt Bruno Bauer,
- A.,
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
Versand: 11.12.2013