Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 694/2018

Urteil vom 11. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Rumpf,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Reitmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Juli 2018 (ZK 17 124).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1955; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1949; Beschwerdegegner) heirateten im Jahr 2004. Im Januar 2014 verliess der Beschwerdegegner den ehelichen Wohnsitz. Am 11. März 2015 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung beim Regionalgericht des Berner Oberlands ein. Soweit nachfolgend relevant, sahen die Parteien darin einen Verzicht auf Teilung der beruflichen Vorsorge vor unter Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 30'000.-- an den Beschwerdegegner.

A.b. Das Regionalgericht verweigerte in der Folge die Genehmigung der Vereinbarung, worauf die Parteien vor Gericht eine Teilvereinbarung schlossen (ohne Einigung zur beruflichen Vorsorge). In Bezug auf die Teilung der beruflichen Vorsorge und die Verfahrenskosten wurde in ein Klageverfahren gewechselt.

A.c. Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 schied das Regionalgericht die Ehe, genehmigte die Teilvereinbarung und verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (nachfolgend: aZGB) in der Höhe von Fr. 261'274.-- und auferlegte die Verfahrenskosten grösstenteils ihr.

B.

B.a. Gegen dieses Urteil gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte die Verweigerung der Teilung ihrer Austrittsleistung, eventualiter die Beschränkung auf einen Fr. 50'000.-- nicht übersteigenden Betrag, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, sowie eine (Neu-) Verlegung der Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang.

B.b. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Berufung.

B.c. Mit Urteil vom 4. Juli 2018 hiess das Obergericht die Berufung in Bezug auf zwei geltend gemachte Abzüge gut, wies die Berufung im Übrigen aber ab. Es verurteilte die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Entschädigung von Fr. 218'166.55 zuzüglich Zins gemäss Mindestzinssatz nach Art. 12
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 12 Mindestzinssatz - (Art. 15 Abs. 2 BVG)
a  für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
c  für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;
d  für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent;
e  für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: mindestens mit 2,75 Prozent;
f  für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011: mindestens mit 2 Prozent;
g  für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013: mindestens mit 1,5 Prozent;
h  für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015: mindestens mit 1,75 Prozent;
i  für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016: mindestens mit 1,25 Prozent;
j  für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023: mindestens mit 1 Prozent;
k  für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024: mindestens mit 1,25 Prozent.
BVV 2 ab 11. März 2015. Dies geschah in Anwendung des seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Rechts zum Vorsorgeausgleich (Art. 124b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB). Für den Fall der Nichtleistung wies das Gericht ihre Pensionskasse an, den entsprechenden Betrag vom Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner zu überweisen. Weiter auferlegte es der Beschwerdeführerin grösstenteils die Verfahrenskosten beider Instanzen, inkl. dem Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigungen.

C.

C.a. Gegen dieses Urteil gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 25. August 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt dessen Aufhebung. Es sei festzustellen, dass keine Entschädigung an den Beschwerdegegner zu bezahlen sei und dass auch keine Anweisung an ihre Pensionskasse zu erfolgen habe. Eventuell sei ihre Pensionskasse anzuweisen, einen Betrag von maximal Fr. 50'000.-- an den Beschwerdegegner zu überweisen. Subeventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner widersetzte sich diesem Antrag.

C.c. Mit Verfügung vom 21. September 2018 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

C.d. Das Bundesgericht hat im Übrigen die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den Vorsorgeausgleich entschieden hat. Strittig ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die form- und fristgerecht erhobene (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen eine Teilung ihres Pensionskassenguthabens. Eine vollumfängliche Teilung sei rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) resp. zumindest unbillig im Sinne von Art. 124b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB.

2.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Parteien 1999/2000 über eine jüdische Internetplattform kennengelernt hatten. Nach mehreren Jahren Fernbeziehung sei der Beschwerdegegner in die Schweiz gezogen und 2004 hätten sie geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe lange Jahre für das Bundesamt C.________ gearbeitet und habe zuletzt ein Jahresgehalt von über Fr. 150'000.-- erzielt. Sie habe ab 2007 gesundheitliche Probleme gehabt, habe sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen und sei wiederholt krankgeschrieben gewesen (Burnout). Auf Ende Juli 2015 sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden und die Beschwerdeführerin habe sich frühpensionieren lassen. Der Beschwerdegegner stamme aus Israel. Er sei schon vor der Heirat gesundheitlich angeschlagen gewesen (Prostatakrebs) und sei während der Ehe - mit Ausnahme der Mitarbeit in einer von ihm 2007 zusammen mit D.________ gegründeten E.________ GmbH - keiner Arbeit nachgegangen und habe keinen finanziellen Beitrag an die eheliche Gemeinschaft geleistet. Ende 2013 sei sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gutgeheissen worden. Im Januar 2014 sei er dann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und vorübergehend nach Israel zurückgekehrt. Seit
April 2016 lebe er wieder in der Schweiz. Im Laufe des Scheidungsverfahrens seien beide Parteien in das AHV-Alter eingetreten.

In Bezug auf die berufliche Vorsorge lässt sich dem angefochtenen Urteil weiter entnehmen, dass der Beschwerdegegner keiner Pensionskasse angeschlossen gewesen sei, mithin über keine zu teilende Austrittsleistung verfüge. Die Beschwerdeführerin sei der Pensionskasse F.________ angeschlossen gewesen. Ihr während der Ehe angespartes Vorsorgekapital belaufe sich auf Fr. 436'333.10. Seit der vorzeitigen Pensionierung beziehe die Beschwerdeführerin eine Rente der Pensionskasse von monatlich Fr. 4'219.55 sowie, bis zum Erreichen des AHV-Alters, eine Überbrückungsrente von Fr. 2'350.--. Sie verfüge zudem über ein Wertschriftenvermögen von circa Fr. 1 Million und sei Alleineigentümerin einer hypothekarfreien Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 383'900.--. Der Beschwerdegegner lebe von einer AHV-Rente von Fr. 267.-- (vor Splitting), einer Rente aus Israel von Fr. 570.-- sowie Ergänzungsleistungen von aktuell Fr. 1'871.--, müsse also von der öffentlichen Hand unterstützt werden. V or diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz, der Vorsorgebedarf des Beschwerdegegners sei - rein finanziell gesehen - ausgewiesen. Der Altersunterschied zwischen den Parteien sei gering und die Beschwerdeführerin verfüge auch nach hälftiger Teilung noch
über genügend Vorsorgekapital und Vermögen, um ihre Vorsorgebedürfnisse abzudecken. Insofern sei eine Teilung unter dem Blickwinkel von Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB angezeigt. Soweit bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz nicht.

2.3. Eine unterschiedliche Sichtweise nehmen Vorinstanz und Beschwerdeführerin aber bei der Frage ein, ob eine Unbilligkeit aus anderen als den in Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB ausdrücklich genannten Gründen gegeben ist oder gar ein Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit, die einer Teilung entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin erklärte hierzu vor der Vorinstanz sinngemäss, der Beschwerdegegner sei seinen ehelichen Pflichten nie nachgekommen, ein Ehewille habe seinerseits nie bestanden. Er habe sie aus finanziellen Gründen und zur Erlangung des schweizerischen Bürgerrechts geheiratet.

3.

3.1. Die Vorinstanz verwarf die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dieser sei der Nachweis misslungen, dass die Ehe gar nie gelebt bzw. kein gemeinsamer Haushalt aufgenommen worden sei. Sie habe nicht nachzuweisen vermögen, dass der Beschwerdegegner nie den Willen gehabt hätte, eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft mit ihr einzugehen. Eine Scheinehe liege nicht schon dann vor, wenn die Ehe den Vorstellungen eines Ehegatten nicht entspreche. Sodann habe die Beschwerdeführerin bei der Eheschliessung gewusst, dass der Beschwerdegegner krank sei und in der Schweiz Probleme haben würde bei der Stellensuche (Sprache, Ausbildung, Alter), womit sie auch gewusst habe, dass er in den ersten Jahren keinen finanziellen Beitrag würde leisten können an den gemeinsamen Unterhalt. Ein Ehegatte könne nicht die Ehe jahrelang aufrechterhalten und später behaupten, diese sei nicht in seinem Sinne gelebt worden. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin die Ehe (früher) auflösen müssen, wenn sie mit dem Verhalten des Beschwerdegegners nicht (mehr) einverstanden war. Dass sich der Beschwerdegegner während ihren Burnouts nicht wie erhofft um sie gekümmert habe, beschlage sodann die Qualität des Zusammenlebens. Die Qualität der Ehe, die
Schuld am Scheitern der Ehe, sei aber bei der Regelung der Scheidungsfolgen nicht zu prüfen. Jedenfalls sei die Situation nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt in BGE 133 III 497, auf den die Botschaft betreffend Unbilligkeit verweise.

3.2. Die Beschwerdeführerin widerspricht dem vor Bundesgericht. Das Verhalten des Beschwerdegegners verstosse in eklatanter Weise gegen das Gerechtigkeitsempfinden. Er habe seine ehelichen Beistandspflichten nicht nur grob vernachlässigt, sondern schlicht ignoriert. Er sei keiner Arbeit nachgegangen, habe sich nicht um den gemeinsamen Haushalt gekümmert, habe alles ihr überlassen, was zur doppelten Belastung von ihr selbst und zu ihren gesundheitlichen Problemen geführt habe. Kaum sei er eingebürgert gewesen und habe eine AHV-Rente erhalten, habe er sich abgesetzt und sich auf die gesetzliche Aufgaben- und Vorsorgeteilung berufen (um die er sich früher um keinen Deut geschert habe). Er handle widersprüchlich, treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB. Die Ehe habe es auf dem Papier, aber nicht substanziell gegeben. Indem er noch kurz vor der Einbürgerung eine stabile Ehe vorgetäuscht habe, habe er sie, die keine Ahnung gehabt habe von seinen Trennungsabsichten, und die Migrationsbehörden getäuscht. Es habe von Beginn weg sein Wille zur Aufnahme einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Zivilgesetzbuches gefehlt. Es sei nicht zu erkennen, dass die am Schluss mit Sicherheit bestehende Scheinehe jemals
etwas anderes gewesen sei.
Die Vorinstanz habe namentlich nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner in die Schweiz habe kommen wollen, um als Elektrotechniker zu arbeiten, aber nie nach Arbeit gesucht habe und dann dennoch erklärt habe, er könne keinen Ehering tragen wegen seiner Tätigkeit als Elektrotechniker. Auch habe er keine Anstrengungen unternommen, um eine Landessprache zu erlernen. Er habe vielmehr erklärt, er würde den Haushalt besorgen, was er aber nicht getan habe. Auch habe die Vorinstanz die Religionszugehörigkeit des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt. Dieser gehöre der jüdischen Chabad an, welche Ehen zwischen Juden und Andersgläubigen als ungültig erachteten und überdies eine intime Beziehung als zwingenden Bestandteil einer Ehe sähen. Vor allem aber habe die Vorinstanz die Chronologie der Ereignisse um den Jahreswechsel 2013/2014 und die Bedeutung des Einbürgerungsverfahrens verkannt. Sie führt hierzu aus, am 25. November 2013 habe der Beschwerdegegner hinter ihrem Rücken ein Potenzmittel bezogen, am 16. Dezember 2013 habe er zu Handen des Staatssekretariats für Migration die intakte eheliche Gemeinschaft bestätigt. Am 20. Dezember 2013 sei der positive Einbürgerungsentscheid eingetroffen. Daraufhin habe er ihr am 5. Januar 2014
seine Scheidungsabsichten eröffnet. Am 12. Januar 2014 habe er sein AHV-Alter erreicht und am 19. Februar 2014 sei er dann aus der Wohnung ausgezogen und habe sich nach Israel abgesetzt. Sie selbst sei zu dieser Zeit infolge einer Überlastungsdepression arbeitsunfähig gewesen. Die Vorinstanz sei auf diese gewichtigen Indizien nicht näher eingegange n.

4.

4.1. Nach den Art. 122 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
. ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
Satz 1 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB).
Im Leitentscheid BGE 145 III 56 hat das Bundesgericht ausführlich erörtert, unter welchen Bedingungen das Gericht eine Teilung auch aus anderen als den in Art. 124b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB explizit genannten Gründen verweigern kann.
Grundsätzlich stellt das Verhalten der Ehegatten während der Ehe kein Kriterium dar, welches im Hinblick auf die Teilung der beruflichen Vorsorge in Erwägung zu ziehen ist. Es geht nicht darum, in jeder Situation zu analysieren, welchen Anteil jeder Ehegatte an den Unterhalt der Familie geleistet hat und dies entsprechend bei der Teilung der beruflichen Vorsorge abzuwägen. Hingegen entspricht es dem klaren Willen des Gesetzgebers, dem Richter die Möglichkeit zu geben, in seiner Beweiswürdigung die Verletzung der Unterhaltspflicht durch einen Ehegatten berücksichtigen zu können. Er kann dies allerdings nur mit Zurückhaltung tun, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge der Ehegatten ihres Gehalts entleert wird. Nur in besonders schockierenden Situationen ("seulement dans des situations particulièrement choquantes") können solche wichtige Gründe gegenüber den wirtschaftlichen Erwägungen betreffend Notwendigkeit einer beruflichen Vorsorge beider Ehegatten überwiegen, damit der Richter eine Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise verweigern kann (vgl. BGE 145 III 56 E. 5.4 S. 61 f.; mit Hinweisen auf Anne-Sylvie Dupont, Les nouvelles règles sur le partage
de la prévoyance en cas de divorce, in: Le nouveau droit de l'entretien de l'enfant et du partage de la prévoyance, 2016, N. 84 S. 81; Markus Moser, Teilung mit Tücken - der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision, SZS 2014 S. 100, 122 und 123, die von krass ehewidrigem Verhalten und von grober Verletzung ehelicher Unterhaltspflicht sprechen), und zwar selbst wenn die berufliche Vorsorge des ansprechenden Ehegatten nicht als ausreichend erscheint (BGE 145 III 56 E. 5.4 S. 62; vgl. hierzu auch Herzig/Jenal, Verweigerung des Vorsorgeausgleichs in der Scheidung: Konfusion um Rechtsmissbrauchsverbot und Unbilligkeitsregel, Jusletter 21. Januar 2013, N. 17 f. inkl. Kritik).

4.2. Vorliegend ist offensichtlich, dass die Parteien nicht in gleicher Weise an den Unterhalt der Ehegemeinschaft beigetragen haben. Daraus lässt sich per se aber weder schliessen, dass kein Ehewille vorgelegen habe, noch stellt dies automatisch eine grobe Verletzung der ehelichen Unterhaltspflicht durch den Beschwerdegegner dar. Die Beschwerdeführerin bringt sodann zwar vor, dass dies nicht der gemeinsamen Abmachung über die Rollenteilung entsprochen habe, beweisen kann sie dies indes nicht. Fakt ist, dass die Ehe zehn Jahre gedauert hat. Die Beschwerdeführerin hätte schon lange die Scheidung einleiten können oder auf Ehenichtigkeit klagen, falls sie tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdegegner die Ehe nur aus ausländerrechtlichen und finanziellen Gründen eingegangen sei. Die diesbezüglich von der Vorinstanz für massgeblich erachteten Kriterien (insb. die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner in Kenntnis der eine Arbeitsaufnahme erschwerenden Fakten geheiratet; sie habe seine Krankheit gekannt; sie habe um die sprachlichen Herausforderungengewusst; die Parteien hätten offenbar zusammengelebt, also einen Ehewillen gehabt, und auch sprachlich kommunizieren können; die Beschwerdeführerin habe die
Rollenteilung insofern toleriert, als sie die Ehe aufrecht erhalten habe) bestreitet sie nicht. Sie tut insofern keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar und schildert einfach ihre eigene, (möglicherweise nachträglich) andere Sicht der Dinge. Angesichts dieser appellatorischen Schilderungen ist von den vorinstanzlichen Feststellungen auszugehen. Von einer Scheinehe im Zeitpunkt der Eheschliessung kann auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Entscheid und den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden.
Bestand bei Eheschliessung ein Ehewille, hielt der Beschwerdegegner die Ehe zuletzt aber nur aufrecht, um die Einbürgerung noch zu erlangen, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, so wäre das vorab ausländerrechtlich relevant, ändert aber nichts an einem grundsätzlichen Anspruch auf eine Beteiligung an den während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben der Beschwerdeführerin. Einen bestimmten Zeitpunkt, ab dem der Ehewille nicht mehr gegeben gewesen sein sollte, nennt die Beschwerdeführerin nicht, womit auch keine Anhaltspunkte bestehen für eine allfällige teilweise Verweigerung der Teilung, zumal die Beweislast für die Voraussetzungen einer Verweigerung bei demjenigen liegen, der sich auf die Verweigerung beruft (vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, N. 37 zu Art. 124b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124b - 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
1    Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
2    Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1  aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2  aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.
3    Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.
ZGB).
Trotz der ungleichen Verteilung der ehelichen Lasten kann nicht von einer ähnlich schockierenden Situation wie in BGE 145 III 56 gesprochen werden, wo die betroffene Ehegattin auch noch die Verantwortung für die Kinder übernehmen musste und sowohl sie selbst als auch die Kinder zusätzlich psychischer und körperlicher Gewalt durch den Ehegatten ausgesetzt gewesen waren. In Bezug auf die finanziellen Rahmenbedingungen hat die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt (E. 2.2 in fine), nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner über keine ausreichende Vorsorge oder anderweitige Vermögenswerte verfügt. Dass sie selbst infolge der Teilung nicht mehr über eine ausreichende Vorsorge verfügen würde, hat sie nicht vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Teilung der während der Ehe angesparten Gelder der beruflichen Vorsorge der Beschwerdeführerin angeordnet hat.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und der Beschwerdegegner mit seinem Antrag betreffend aufschiebender Wirkung unterlag (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_694/2018
Date : 11. November 2019
Published : 29. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


Legislation register
BGG: 42  51  66  68  72  74  75  76  90  100
BVV 2: 12
ZGB: 2  122  124  124b
BGE-register
133-III-497 • 145-III-56
Weitere Urteile ab 2000
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