Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 894/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern,
Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 17. September 2019.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ SA hat statutarischen Sitz in U.________/ZG und war seit dem 27. August 2003 Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in V.________/BE. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 26. Juni 2012 veräusserte sie dieses zum Preis von Fr. 19'150'000.-- an einen Dritten, was - gemäss Vorabauskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) - bei einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 7'503'000.-- eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 3'070'873.65 erwarten liess. Diesen Betrag hinterlegte die Steuerpflichtige auf Ersuchen der Käuferin auf einem Sperrkonto. Die Anmeldung beim Grundbuchamt erfolgte am 19. September 2012. Am 19. Februar 2013 setzte die KSTV/BE den steuerbaren Grundstückgewinn, wie angekündigt, auf Fr. 7'503'000.-- und die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 3'070'873.65 fest. Am 25. Februar 2013 stellte sie die Steuer in Rechnung. Die Steuerpflichtige kam der Zahlungspflicht am 28. Februar 2013 nach. Die Verfügung vom 19. Februar 2013 erwuchs in Rechtskraft.

B.
Mit ergänzender Verfügung vom 21. Juli 2015 entsprach die Steuerverwaltung dem Antrag der Steuerpflichtigen auf Vornahme der Verlustanrechnung und berücksichtigte sie den in der Steuerperiode 2012 angefallenen operativen Verlust der Steuerpflichtigen von Fr. 3'242'120.--. Der Grundstückgewinn erreichte danach noch Fr. 4'260'800.--. Die Grundstückgewinnsteuer ermässigte sich entsprechend auf Fr. 1'737'902.45. Die Entscheidrechnung vom 24. Juli 2015 wies mit Valuta vom 3. August 2015 einen Saldo zugunsten der Steuerpflichtigen von Fr. 1'429'944.85 aus (Fr. 1'332'971.20 nebst Zins zu 3,0 Prozent vom 28. Februar 2013 bis zum 3. August 2015, ausmachend Fr. 96'973.65). Nachdem die Steuerpflichtige beanstandet hatte, der Differenzbetrag von Fr. 1'332'971.20 sei richtigerweise bereits ab dem 19. September 2012 (Grundbuchanmeldung) und nicht erst ab dem 28. Februar 2013 (Begleichung der Steuerforderung) zu verzinsen, erliess die KSTV/BE am 8. Februar 2017 eine Bezugsverfügung. Darin bestätigte sie, der Vergütungszins von 3,0 Prozent auf Fr. 1'332'971.20 sei geschuldet für den Zeitraum vom 28. Februar 2013 bis zum 3. August 2015 (Valutatag der Entscheidrechnung) und betrage Fr. 96'973.65.

C.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern nahm die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 11. März 2017 antragsgemäss als Sprungrekurs entgegen und wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Juni 2018 ab. Die Steuerpflichtige wandte sich an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen verwaltungsrechtliche Abteilung wies die Beschwerde mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2018.227 vom 17. September 2019 ebenfalls ab. Das Verwaltungsgericht erwog hauptsächlich, die Steuerpflichtige anerkenne die Auslegung und Anwendung des Rechts als grundsätzlich zutreffend, sie bestreite aber die Rechtmässigkeit der gesetzlichen Grundlagen zum Steuerbezug. In vorfrageweiser Rechtsetzungskontrolle kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, die streitbetroffenen Bestimmungen seien mit dem übergeordneten Recht uneingeschränkt vereinbar und daher nicht zu beanstanden. Insbesondere setze es keine Willkür, wenn im Fall der Grundstückgewinnsteuer keine Möglichkeit der Vorauszahlung bestehe und der Kanton Bern folglich auch keine Verzinsung derartiger Vorauszahlungen vorsehe.
D.
Die Steuerpflichtige erhebt beim Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihr ein Vergütungszins von 3,0 Prozent auf Fr. 1'332'971.20 für den Zeitraum vom 19. September 2012 bis zum 3. August 2015 auszurichten, was zu einem Mehrbetrag von Fr. 17'884.05 führe. Dieser Differenzbetrag sei mit dem üblichen Verzugszins seit dem 22. August 2015 zu verzinsen.
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich einem Schriftenwechsel, abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

2.

2.1. Mit Ausnahme von Art. 78
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
StHG (Arrest) finden sich im harmonisierten Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden keine Bestimmungen zum Steuerbezug (Botschaft vom 26. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 1., insb. 152; HANS FREY, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum StHG, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 78). So fehlt etwa jede Regelung zum Steuergrundpfandrecht, weshalb dieses auch dem Grundsatz nach nicht harmonisiert ist (zum Ganzen: Urteile 2C 669/2016 / 2C 670/2016 vom 8. Dezember E. 4.1; 2C 674/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.4.1, in: StR 67/2012 S. 357). Infolgedessen sind die Kantone und Gemeinden in der Gestaltung des Bezugsverfahrens grundsätzlich frei (MADELEINE SIMONEK, in: Basler Kommentar, BV, 2015, N. 31 zu Art. 129
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
1    Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2    Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3    Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
BV). Deklaratorisch geht dasselbe aus Art. 1 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2    Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
3    Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
StHG hervor. Eine entsprechende " marge de manoeuvre " der Kantone und Gemeinden besteht damit auch im Bereich des Zinses, handle es sich um Verzugs- oder Vergütungszins.

2.2.

2.2.1. Soweit keine harmonisierungsrechtliche Vorgabe besteht und die Kantone und Gemeinden damit über einen Gestaltungsspielraum verfügen, werden sie in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen auch durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB; Urteil 2C 560/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.2.4). Wenn das kantonale oder kommunale Abgaberecht aber tatsächlich an das Bundeszivilrecht anknüpft, wird dieses zu subsidiärem kantonalem Abgaberecht (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.2 S. 229 ff.). Dies heisst wiederum, dass die Kognition des Bundesgerichts auch bei unmittelbarer Übernahme des Bundeszivilrechts auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkt ist (Urteil 2C 469/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.3.1).

2.2.2. Im streitbetroffenen Kanton Bern wird die Grundstückgewinnsteuer mit der Zustellung einer definitiven oder provisorischen Rechnung fällig (Art. 232 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]), worauf der in Rechnung gestellte Betrag innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen ist (Art. 236 Abs. 1 StG/BE). Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge ist vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 237 Abs. 1 StG/BE). Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Betrag wird innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet (Art. 237 Abs. 2 StG/BE) Ferner sieht das Gesetz vor, dass der Regierungsrat die Möglichkeit von Vorauszahlungen und deren Verzinsung vorsehen kann (Art. 237 Abs. 3 StG/BE). Ergänzend dazu folgt aus Art. 246 Abs. 2 lit. d StG/BE, dass der Regierungsrat die nötigen Ausführungsbestimmungen im Bereich der Verzugs- und Vergütungszinse erlassen kann (dazu Urteil 2C 463/2017 / 2C 466/2017 vom 9. August 2019 E. 2.3.2).

2.2.3. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat von seiner Rechtsetzungskompetenz Gebrauch gemacht und die Verordnung (des Kantons Bern) vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (BEZV/BE; SR 661.733) erlassen. Darin hält er namentlich fest, dass die Zinspflicht für Verzugs- und Vergütungszinsen übereinstimmend "nur für in Rechnung gestellte Steuerbeträge" bestehe (Art. 11 BEZV/BE). Anspruch auf Vergütungszins verleihen damit (nur) die fakturierten und bezahlten, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagungsverfügung nicht geschuldeten Steuerbeträge (Art. 7 Abs. 1 BEZV/BE), was bereits aus Art. 237 Abs. 2 StG/BE hervorgeht (vorne E. 2.2.2). Der Vergütungszins wird für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrages, frühestens von der Fälligkeit an, bis zum Datum des letzten Entscheides berechnet, wobei etwaige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben (Art. 22 Abs. 1 BEZV/BE).

2.2.4. Der Kanton Bern kennt, was den Bezug der hier interessierenden Grundstückgewinnsteuer anbelangt, ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer (Art. 241 Abs. 1 lit. b StG/BE; deklaratorisch auch Art. 836
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 836 - 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3    Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
ZGB), das ausserbuchlich, d.h. ohne Eintragung in das Grundbuch entsteht (Art. 109 Abs. 1 lit. b des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EGzZGB/BE; BSG 211.1]). Ebenfalls gemäss Art. 241 Abs. 1 lit. b StG/BE hat die kantonale Steuerverwaltung die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts binnen 30 Tagen nach Einreichung der massgeblichen Unterlagen mit einer rechtsverbindlichen Auskunft festzusetzen. Das Grundpfandrecht dient der Sicherung der Grundstückgewinnsteuerforderung und entsteht von Gesetzes wegen mit dieser. Im Fall der Grundstückgewinnsteuer ist der Steuertatbestand mit dem sachenrechtlichen Verfügungsgeschäft vollendet. Entsprechend entstehen Grundstücksteuerforderung und gesetzliches Grundpfandrecht im Zeitpunkt der Anmeldung des Rechtsgeschäfts beim Grundbuchamt (Art. 656 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
in Verbindung mit Art. 971 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 971 - 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
1    Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
2    Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
ZGB; Urteil 2C 705/2017 vom 10. August 2018 E. 2.2.1). Der Veranlagungsverfügung kommt lediglich
deklaratorische Wirkung zu (Urteil 2C 911/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2 und 2.3, die vorliegende Steuerpflichtige betreffend).

2.3.

2.3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.4) fakturierte die kantonale Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2013 und Rechnung vom 25. Februar 2013 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 3'070'873.65, worauf die Steuerpflichtige den Betrag am 28. Februar 2013 vollständig beglich (Sachverhalt, lit. A). Aufgrund der ergänzenden Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2015 ermässigte sich die Steuerforderung auf Fr. 1'737'902.45. Die Entscheidrechnung vom 24. Juli 2015 wies einen Saldo zugunsten der Steuerpflichtigen von Fr. 1'429'944.85 aus (Fr. 1'332'971.20 nebst Zins von Fr. 96'973.65, dies mit Valutadatum 3. August 2015; Sachverhalt, lit. B).

2.3.2. Unbestritten ist, dass auf dem Differenzbetrag von Fr. 1'332'971.20 ein Vergütungszins gutzuschreiben war und der Zinslauf am 3. August 2015endete. Die Meinungen gehen darüber auseinander, ob der Zins bereits am 19. September 2012 (so die Steuerpflichtige) oder am 28. Februar 2013 (dies die Meinung der kantonalen Behörden) zu laufen begonnen habe. In Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts hat die Vorinstanz erwogen, für den Vergütungszins könne es auf den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung nicht ankommen. Massgebend sei vielmehr die Begleichung der Steuerforderung. Wie es sich damit verhält, ist eine Frage des nicht harmonisierten kantonalen Rechts des Kantons Bern. Entsprechend unterliegt die Steuerpflichtige von Gesetzes wegen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 1.3), und zwar ungeachtet dessen, ob die individuell-konkrete Rechtsanwendung oder die generell-abstrakte Rechtsetzung angefochten wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie dem Bundesgericht eine Laienbeschwerde unterbreitet, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C 519/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.5). Mit Blick darauf sind die Rügen im vorliegenden Fall zu hören.

2.3.3. Die Vorinstanz hat die Fragestellung hauptsächlich unter dem Aspekt der Vereinbarkeit des kantonalen Bezugsrechts mit dem übergeordneten Recht geprüft. Wie dargelegt, bestehen direktsteuerlich im Bereich der Verzinsung keinerlei harmonisierungsrechtliche Vorgaben (vorne E. 2.1) und vermag auch das Bundeszivilrecht die Kantone und Gemeinden in ihrem öffentlich-rechtlichen Gestaltungsspielraum nicht zu beschränken (vorne E. 2.2.1). Mangels Vorgaben auf Ebene des Bundesgesetzesrechts hatte die Vorinstanz damit zu prüfen, ob die streitbetroffenen Normen (insb. Art. 237 Abs. 2 StG/BE; vorne E. 2.2.2) bzw. Art. 246 Abs. 2 lit. d StG/BE in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 BEZV/BE; vorne E. 2.2.3) vor dem Bundesverfassungsrecht, insbesondere dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), standzuhalten vermögen. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127). Ein Erlass verstösst namentlich gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 145 I 173 E. 5.1 S. 85). Dem kantonalen und kommunalen Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 138 I 265 E. 4.1 S. 267).

2.3.4. Die Steuerpflichtige kritisiert im Bereich der Grundstückgewinnsteuer weniger das Fehlen einer allgemeinen Vorauszahlungsmöglichkeit (mit Zinsfolgen) als vielmehr den Umstand, dass die Veräusserer faktisch gehalten seien, eine Art Vorauszahlung zu leisten, um dadurch der Gefahr eines gesetzlichen Grundpfandrechts zu entgehen. Dazu ist folgendes zu sagen: Das Grundpfandrecht zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuerforderung tritt gleichzeitig mit dem Verfügungsgeschäft ein (vorne E. 2.2.4). Mit der Grundbuchanmeldung geht das Eigentum über und ist es der veräussernden Person benommen, fortan frei über das Grundstück zu veräussern. Entsprechend trägt die erwerbende Person die Last der drohenden Grundpfandverwertung, die sich dann verwirklicht, wenn der bisherige Eigentümer seiner Steuerforderung nicht nachkommt und die Steuerverwaltung das gesetzliche Grundpfandrecht in Betreibung setzt. Dieser Gefahr der Doppelzahlung des Erwerbers begegnet die Praxis dadurch, dass vertraglich vereinbart wird, der Veräusserer habe die aufgrund der rechtsverbindlichen Vorabauskunft zu erwartende Steuer sicherzustellen (auch dazu vorne E. 2.2.4). Eine Pflicht zu dieser Sicherstellung besteht aber nicht, was auch in der Neuformulierung von Art.
241 Abs. 1 lit. b StG/BE zum Ausdruck kommt. In der ursprünglichen Fassung vom 21. Mai 2000 war noch die Rede davon gewesen, die erwerbende Person sei "berechtigt, von der veräussernden Person für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen". Diese Wendung ist mit Änderung vom 16. Juni 2011 und Wirkung ab dem 1. Januar 2012 ersatzlos entfallen (BAG 11-116), was aber keine Änderung der Rechtslage mit sich brachte, kann die Pflicht zur Leistung einer Sicherstellung doch nur vertragsrechtlich begründet werden.

2.3.5. Wenn die Parteien unter den essentialia negotii vereinbaren, es habe eine Sicherstellung zu erfolgen, fusst dies nach dem Gesagten ausschliesslich auf einer zivilrechtlichen Grundlage. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung auf ein Sperrkonto besteht nicht. Bei Rechtsgeschäften unter Verwandten, Nahestehenden oder im Konzern dürfte von vornherein keine Sicherstellung verlangt werden. Eine solche kann im übrigen auch auf andere Weise als durch Hinterlegung auf einem Sperrkonto erfolgen. So oder anders berührt dies alles die Entstehung der Steuerforderung nicht. Sodann beginnt nach bernischem Steuerrecht nicht nur der Vergütungs-, sondern auch der Verzugszins erst zu laufen, falls die Forderung überhaupt in Rechnung gestellt ist (Art. 11 BEZV/BE; vorne E. 2.2.3). Damit hat der kantonale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Wahrnehmung der ihm gegebenen Gestaltungsfreiheit ein System geschaffen, das in sich geschlossen ist und sich weder als rechtsungleich noch als willkürlich darstellt (vorne E. 2.3.3). Ein Verstoss gegen ein andersartiges verfassungsmässiges Individualrecht ist weder dargetan noch ersichtlich.

2.3.6. Folglich war der Kanton Bern, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwägt, auch nicht gehalten, in seinem Abgaberecht die Möglichkeit der Vorauszahlung zu schaffen und darauf einen Vorfälligkeitszins zu entrichten. Auch wenn es als kundenfreundlich erscheinen mag, wenn der Kanton die von ihm selbst rechtsverbindlich berechnete Steuer schon vor Fälligkeit entgegennähme und der steuerpflichtigen Person - bei gegebenem Zinsniveau - einen Zins gutschriebe, besteht hierzu von Verfassungs wegen keinerlei Pflicht. Umso mehr scheint es angezeigt, dass die Parteien sich in ihrer Vereinbarung auch darüber einigen, wem der Zins zustehen soll, falls auf dem Sperrkonto bis zur Überweisung an die Steuerverwaltung ein solcher überhaupt anfällt. Alsdann darf davon ausgegangen werden, dass mit der Grundbuchanmeldung auch der Kaufpreis fällig wird. Mithin empfängt die veräussernde Partei in diesem Zeitpunkt auch jenen Betrag, der auf dem Sperrkonto hinterlegt ist. Weshalb der Kanton Bern für den Zeitraum zwischen Grundbuchanmeldung und tatsächlicher Bezahlung der Steuer einen Zins auszurichten hätte, ist nicht nachvollziehbar.

2.3.7. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass es vorliegend zur Verlustanrechnung gekommen ist (Art. 143 StG/BE; vgl. BGE 145 II 206 E. 2.1 S. 208 f. und E. 2.2.1 S. 209 ff). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Steuerverwaltung den Zins für den Zeitraum vom 28. Februar 2013 (Zahlung) bis zum 3. August 2015 (Valutatag der Entscheidrechnung) gutgeschrieben. Damit sind die der Steuerpflichtigen zustehenden Ansprüche gedeckt. Auch insofern ist die Rechtssetzung verfassungsrechtlich einwandfrei. Der angefochtene Entscheid hält bis dahin einer Verfassungsprüfung stand. Ob sich aufgrund dessen etwas ändern könnte, dass zunehmend Negativzinsen erhoben werden, ist hier nicht zu entscheiden. Weder macht die Steuerpflichtige geltend, von Negativzinsen betroffen zu sein, noch zählt es zu den Aufgaben des Bundesgerichts, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten oder rechtstheoretische Streitigkeiten zu klären, die nicht entscheidrelevant sind (BGE 142 III 557 E. 8.3 S. 561; 142 II 161 E. 3 S. 173). Hingegen ist durchaus gerichtsnotorisch, dass zur Zeit kaum noch (positive) Zinsen bezahlt werden und die Kosten der Kontoführung oft höher zu Buche schlagen als der Zins. Insofern kann der
Steuerpflichtigen gefolgt werden. Es ist aber in Erinnerung zu rufen, dass bis vor nicht allzu langer Zeit Zinse bezahlt wurden, welche die abgaberechtlichen Verzugs- und Vergütungszinse überstiegen haben. Eine "punktgenaue" Abrechnung, wie sie sich die Steuerpflichtige allem Anschein nach vorstellt, wird kaum je zu erzielen sein.

2.3.8. Wenn die Steuerpflichtige schliesslich vorzubringen scheint, die Grundstückgewinnsteuer sei nicht an das operative Ergebnis angerechnet worden, so bringt sie diesen Einwand im unzutreffenden Verfahren vor. Der Kanton Bern hat den ausserkantonalen operativen Verlust an den Grundstückgewinn angerechnet. Die Frage, ob die bernische Grundstückgewinnsteuer zuvor am Hauptsteuerdomizil als Aufwand berücksichtigt wurde, stellt sich gegebenenfalls dort, nicht aber am Nebensteuerdomizil (Bern), zumal die Steuerpflichtige auch gar nicht vorbringt, die Verlustanrechnung im Kanton Bern sei zu niedrig ausgefallen.

2.4. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
. V. m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_894/2019
Date : 11. November 2019
Published : 04. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2012


Legislation register
BGG: 65i  66  68  82  83e  86  89  95  100  105  106
BV: 8  9  129
StHG: 1  73  78
ZGB: 6  656  836  971
BGE-register
136-II-120 • 138-I-265 • 139-III-225 • 142-II-161 • 142-III-557 • 145-I-121 • 145-I-167 • 145-I-239 • 145-II-206 • 145-II-32 • 145-V-215
Weitere Urteile ab 2000
2C_463/2017 • 2C_466/2017 • 2C_469/2017 • 2C_519/2019 • 2C_560/2019 • 2C_669/2016 • 2C_670/2016 • 2C_674/2011 • 2C_705/2017 • 2C_894/2019 • 2C_911/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • interest • lower instance • lien by implication of law • blocked account • municipality • day • meadow • delay in performance • statement of affairs • default interest • cantonal council • appeal concerning affairs under public law • clerk • question • cook • receipt of tax • participant of a proceeding • cantonal law • decision
... Show all
BBl
1983/III/1
StR
67/2012