Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 430/03

Urteil vom 11. November 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien
J.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Mai 2003)

Sachverhalt:
A.
J.________, geboren 1947, arbeitete von Mai 1993 bis Ende September 1999 als Abnehmerin für die Firma P.________. Sie meldete sich am 8. Juni 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten des Unfallversicherers betreffend dreier Unfälle (Sturz auf Glatteis am 17. Dezember 1996, Schnitt in den Daumen am 13. Januar 1999, Sturz am 14. Januar 1999) beizog. Weiter holte die Verwaltung Berichte des Dr. med. S.________, Spezialarzt Innere Medizin/Rheumaerkrankungen FMH, vom 30. Juni 1999, des Spitals X._________ vom 7. Juli 1999, der Hausärztin Frau Dr. med. Z.________ vom 13. Dezember 1999 sowie des Arbeitgebers vom 16. Juli 1999 ein. Die rentenablehnende Verfügung der Verwaltung vom 12. September 2000 wurde auf Beschwerde hin vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Februar 2001 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. Schon während des hängigen Beschwerdeverfahrens veranlasste die Verwaltung eine Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) (Gutachten vom 25. Februar 2002 mit psychiatrischem Consilium vom 13. Februar 2002) und holte einen Bericht des med. pract. M.________ vom 18. Januar 2001
ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle J.________ mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, während für die Zeit von Mai 1999 bis November 2002 eine separate Verfügung angekündigt wurde.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Mai 2003 teilweise gut und stellte fest, dass J.________ Anspruch auf eine halbe Rente habe.
C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (Dezember 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG). Darauf wird verwiesen.

Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
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IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Dies bleibt zu ergänzen.
2.
Streitig ist die Höhe des Invaliditätsgrades. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen der Rentenbeginn.
2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung der MEDAS ab und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, während die Versicherte implizit der Auffassung ist, sie sei in einem geringeren Ausmass als von der MEDAS angenommen arbeitsfähig, da ihre geklagten Beschwerden nicht genügend berücksichtigt worden seien.
2.2 Die MEDAS hält in ihrem Gutachten vom 25. Februar 2002 klar fest, dass unter Berücksichtigung der somatischen und vorwiegend der psychischen Faktoren eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe für körperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der rechten Schulter vor allem durch Überkopfarbeiten sowie ohne ausgesprochene Zwangshaltungen oder Stressbelastungen. Die Expertise der MEDAS ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Diese Einschätzung wird im Übrigen durch die Auffassung des Dr. med. S.________ vom 30. Juni 1999 bestätigt, der schon damals von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % für leichtere Arbeiten ausgegangen ist. Angesichts der umfassenden Anamnese und Befunderhebung durch die Experten der MEDAS ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochenen Beschwerden nicht genügend berücksichtigt worden sein sollten; die entsprechende Rüge der
Versicherten ist denn auch nicht begründet, sondern nur pauschal erhoben worden.

Gegen die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit spricht auch nicht die im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 2. April 2003, welche die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Februar 2003 verneint, denn diese Verfügung betrifft einerseits einen - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitpunkt nach Verfügungserlass im Dezember 2002 und andererseits sind Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung nicht in dem Sinne komplementäre Versicherungszweige, dass der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte; so kann sogar derjenige, der trotz eines Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist (was hier jedoch nicht der Fall ist; vgl. Erw. 2.3 hienach), gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 29; ARV 1999 Nr. 19 S. 107 Erw. 3b).
2.3 Die Vorinstanz hat das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt verdienten, die Schichtzulage berücksichtigenden und der Lohnentwicklung angepassten Entgelts als Abnehmerin festgesetzt. Ebenso hat das kantonale Gericht das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der Zahlen der - auf die Einschränkungen der Versicherten genügend Rücksicht nehmenden - Blätter dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) wie auch - im Sinne einer Plausibilitätskontrolle - anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zutreffend bestimmt. Diese Einkommen sind denn auch nicht bestritten. Allerdings hat die Vorinstanz vom anhand der Tabellenlöhne festgesetzten Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug von 15 % vorgenommen, während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, es seien etwa 20 % zusätzlicher Abzug zu berücksichtigen.

Gemäss Rechtsprechung haben persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
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OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). In Anbetracht der Umstände kann hier nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen, da das kantonale Gericht die von der Versicherten erwähnten einkommensbeeinflussenden Merkmale mit 15 % genügend berücksichtigt hat. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter erwähnte fehlende Schulbildung wird demgegenüber in BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa nicht als im Rahmen der Abzüge zu berücksichtigendes (invaliditätsfremdes) Merkmal erwähnt und hat somit keinen Einfluss auf die Bestimmung des Invalideneinkommens.
2.4 Da Validen- und Invalideneinkommen korrekt bestimmt worden sind (Erw. 2.3 hievor), ist der von der Vorinstanz festgesetzte Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden, weshalb die Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Agrapi und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : I 430/03
Datum : 11. November 2003
Publiziert : 30. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG: 132
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