[AZA 0/2]
1P.500/2001/sta

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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11. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi.

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In Sachen
A.C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli, Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, Bern,

gegen
Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramts IBerner Jura-Seeland, Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern,
betreffend

Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV, Art. 6
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 6 - 1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.
1    Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.
2    Die Amtssprachen sind:
a  das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura;
b  das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne;
c  das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.5
3    Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:
a  das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen;
b  das Deutsche für die übrigen Gemeinden.6
4    Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.7
5    An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.8
KV/BE
(Strafverfahren, Sprachenfreiheit), hat sich ergeben:

A.- Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland führt gegen das Ärzteehepaar A.C.________ und B.C.________ eine Strafuntersuchung wegen Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie Misswirtschaft.
B.C.________ wurde im Herbst 2000 erstmals zur Sache befragt.
Aufgrund dessen französischer Muttersprache wird das Verfahren in französischer Gerichtssprache geführt.

Am 3. Mai 2001 wurde A.C.________ erstmals einvernommen.
Anlässlich dieser in deutscher Sprache geführten Einvernahme nahm sie Kenntnis von der Eröffnung der Strafverfolgung und verweigerte ohne anwaltliche Verbeiständung weitere Aussagen. In der Folge erhielt sie verschiedene in französischer Sprache abgefasste Verfügungen des Untersuchungsrichters, darunter eine Beschlagnahmeverfügung vom 18. Mai 2001, mit welcher er über verschiedene Grundstücke in Biel, Delley und Nendaz eine Grundbuchsperre verhängte.

Am 23. Mai 2001 beschwerte sich A.C.________ beim Untersuchungsrichter gegen die Beschlagnahmeverfügung und machte namentlich geltend, sie sei deutscher Muttersprache, weshalb es nicht zulässig sei, die Untersuchung gegen sie auf Französisch zu instruieren.

Der Untersuchungsrichter 5 des Bezirks Berner Jura-Seeland, D.________, teilte A.C.________ am 5. Juni 2001 auf Französisch mit, er habe ihr Schreiben zur Kenntnis genommen; gemäss konstanter Praxis werde er ihm erst Folge geben, wenn ihr Verteidiger dazu Stellung genommen habe.

Der damalige Vertreter von A.C.________ teilte dem Untersuchungsrichter am 12. Juni 2001 mit, das Schreiben seiner Klientin sei als Beschwerde entgegenzunehmen und dementsprechend an die Anklagekammer weiterzuleiten.

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Beschwerde am 2. Juli 2001 ab. In Bezug auf die Wahl der Verfahrenssprache führte sie aus, nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Sprachregelung in der Gerichts- und Justizverwaltung des Amtsbezirks Biel vom 18. Oktober 1995 (Sprachregelungsverordnung) seien in diesem Amtsbezirk Strafverfahren in der Sprache der Angeschuldigten, der Hauptangeschuldigten oder der Mehrheit der Hauptangeschuldigten zu führen. Im vorliegenden Fall sei der Hauptangeschuldigte, B.C.________, französischer Muttersprache, weshalb das Verfahren zu Recht auf Französisch geführt werde.
Was das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer betreffe, so sei es nach Art. 62 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) in der Sprache des Amtsbezirks zu führen, in welchem das strittige Verfahren hängig sei, wobei die Parteien und ihre Vertreter das Recht hätten, nach ihrer Wahl eine der beiden kantonalen Amtssprachen zu verwenden. Diese Regelung stehe in Einklang mit Art. 6 Abs. 4 der Berner Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV).

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. August 2001 wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und der Sprachenfreiheit (Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV) beantragt A.C.________, den Entscheid der Anklagekammer insoweit aufzuheben, als ihr damit der "Anspruch auf die Verfahrenssprache 'deutsch' in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung verweigert" werde.
Ausserdem ersucht sie, der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als dass die auf den 8. August 2001 angesetzte Gerichtsaudienz, die in französischer Sprache durchgeführt werden solle, ausgesetzt werde.

C.- Der Untersuchungsrichter erklärte in der Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, 4 der 5 auf den
8. August 2001 vorgeladenen Zeugen seien verhindert, sodass deren Einvernahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müsse. Der verbleibende Zeuge werde auf Deutsch einvernommen.

Gestützt auf diese Vernehmlassung wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 7. August 2001 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

D.- Die Anklagekammer und der Untersuchungsrichter beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
A.C.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; II 198 E. 2 S. 201).

a) Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
OG). Er bringt das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin weiter, schliesst es aber nicht ab.
Es handelt sich daher, da er weder eine Zuständigkeits- noch eine Ausstandsfrage betrifft, um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Dies ist der Fall. Hat die Beschwerdeführerin einen sprachenrechtlichen Anspruch auf die Instruktion des Verfahrens gegen sie in ihrer Muttersprache Deutsch, so würde die Weiterführung des Verfahrens auf Französisch diesen Anspruch verletzen, und diese Verletzung der Sprachenfreiheit von Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV könnte nachträglich nicht mehr behoben werden.
Insofern droht der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
OG, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

b) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
OG; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist.

2.- Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfahrensführung auf Deutsch verletze ihre Sprachenfreiheit und die Rechtsgleichheit; die Strafverfolgungsbehörden hätten die einschlägigen kantonalen Bestimmungen über die Verwendung der Amtssprachen willkürlich ausgelegt. Sie macht hingegen nicht substanziiert geltend, dadurch seien ihre verfassungs- und konventionsrechtlichen Verteidigungsrechte und damit ihr Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden; es ist daher nicht zu prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
OG überhaupt erfüllt wären.

a) Die früher ungeschriebene, jetzt in Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV enthaltene Sprachenfreiheit gewährleistet den Gebrauch der Muttersprache. Soweit die Muttersprache gleichzeitig eine Landessprache des Bundes ist, steht deren Gebrauch zudem unter dem Schutz von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der vier Landessprachen anerkennt.
Diese Bestimmung verbietet es den Kantonen insbesondere, Gruppen, die eine Landessprache sprechen, aber im Kanton eine Minderheit darstellen, zu unterdrücken und in ihrem Fortbestand zu gefährden. Die Anerkennung von Landessprachen in Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV setzt der Sprachenfreiheit jedoch auch Grenzen, denn diese Verfassungsbestimmung gewährleistet nach der Rechtsprechung die überkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes (Territorialitätsprinzip). Die Kantone sind daher aufgrund dieser Bestimmung befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten, selbst wenn dadurch die Freiheit des einzelnen, seine Muttersprache zu gebrauchen, beschränkt wird. Solche Massnahmen müssen aber verhältnismässig sein, d.h. sie haben ihr Ziel unter möglichster Schonung der Würde und Freiheit des einzelnen zu erreichen (Zum Ganzen: BGE 121 I 196 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 1997 in ZBl 101/2000 610).

b) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen).

c) Der Gebrauch der Muttersprache steht unter dem Schutz von Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
OG), inwiefern sie aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV in dieser Beziehung zusätzlich Ansprüche ableiten könnte, die nicht schon vom spezielleren Grundrecht der Sprachenfreiheit gewährleistet werden. Auf die Rüge, das Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt, ist nicht einzutreten.

3.- a) Deutsch und Französisch sind sowohl schweizerische Landessprachen nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV als auch Berner Landes- und Amtssprachen nach Art. 6 Abs. 1 KV. Im Amtsbezirk Biel, in welchem das Verfahren läuft, sind das Deutsche und das Französische Amts- und Gerichtssprachen (Art. 6 Abs. 2 lit. b KV, Art. 52 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
StV). Art. 6 Abs. 3 KV bestimmt, dass der Kanton und die Gemeinden den besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen. Nach dessen Abs. 4 kann sich jedermann in der Amtssprache seiner Wahl an die kantonalen Behörden wenden.
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Sprachregelungsverordnung bestimmt sich die Gerichtssprache im Amtsbezirk Biel "in Strafsachen nach der Sprache des Angeschuldigten, der Hauptangeschuldigten oder der Mehrheit der Hauptangeschuldigten".
Deren Abs. 6 bestimmt, dass Vorladungen und an die Parteien gerichtete Verfügungen in beiden Landessprachen zu erlassen sind, solange die Verfahrenssprache noch nicht feststeht.
Parteien, Auskunftspersonen und Zeugen sind in der Landessprache ihrer Wahl einzuvernehmen, wobei ihre Aussagen auf Verlangen einer Partei vom Gericht zu übersetzen sind.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese Regelung sei mit der Sprachenfreiheit unvereinbar, und das ist auch nicht ersichtlich. Sie rügt nur, es sei willkürlich, ihren Mann als Hauptangeschuldigten anzusehen und das Verfahren dementsprechend auf Französisch zu führen.

b) Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Mann hat folgenden Hintergrund:

Das Schiedsgericht KVG/UVG/MVG des Kantons Bern verpflichtete den Ehemann der Beschwerdeführerin am 14. November 1997 auf Klage verschiedener Krankenkassen hin, diesen Fr. 540'520.-- wegen Überarztung zurückzuzahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 30. November 1998. In der Folge verweigerte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieser Schuld. Die Betreibung verlief ergebnislos und endete am 16. August 1999 mit der Ausstellung eines Verlustscheins über Fr. 578'741. 85. Daraufhin erstatteten die betreibenden Krankenkassen Strafanzeige wegen Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Misswirtschaft, weil sie argwöhnten, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich in strafbarer Weise seines Vermögens entledigt etwa durch Übertragung auf seine Ehefrau, seine Töchter oder eine Aktiengesellschaft, deren einzige Verwaltungsrätin seine Ehefrau ist.

c) Untersuchungsrichter und Anklagekammer behandeln den Ehemann der Beschwerdeführerin als Hauptangeschuldigten, da dieser verdächtigt wird, sein Vermögen zu Lasten seiner Gläubiger vermindert zu haben. Der Beschwerdeführerin selber wird "bloss" vorgeworfen, an dieser unlauteren Vermögensverschiebung - in welcher Form auch immer, ob als Anstifterin, Gehilfin oder Mittäterin - möglicherweise mitgewirkt bzw.
davon profitiert zu haben. Ihr kommt in diesem Verfahren daher im Vergleich zu ihrem Mann objektiv eine Nebenrolle zu, weshalb die Strafverfolgungsbehörden ohne Willkür Französisch als Muttersprache ihres Mannes als Verfahrenssprache bestimmen durften. Ihre Sprachenfreiheit wird dadurch nicht verletzt, die Rüge ist unbegründet.

4.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 11. Oktober 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.500/2001
Datum : 11. Oktober 2001
Publiziert : 11. Oktober 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : [AZA 0/2] 1P.500/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
OG: 86  87  90  156
StV: 52
StV/BE: 6
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 6 - 1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.
1    Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.
2    Die Amtssprachen sind:
a  das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura;
b  das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne;
c  das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.5
3    Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:
a  das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen;
b  das Deutsche für die übrigen Gemeinden.6
4    Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.7
5    An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.8
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