1A.155/2001/sta
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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Beschluss vom 11. September 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
Abdelouahab Boultif, Ettenfeldstrasse 8, Zürich, Gesuchsteller, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, II. Kammer,
betreffend
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. November 1999;
Ausstand, hat sich ergeben:
A.- Der aus Algerien stammende Abdelouahab Boultif (geb. 1967) reiste am 17. Dezember 1992 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 19. März 1993 heiratete er die Schweizer Bürgerin Mireille Annette Baula. Am 19. Mai 1998 weigerte sich die Polizeidirektion (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit) des Kantons Zürich, seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern; zur Begründung verwies sie auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 1998, mit welchem Abdelouahab Boultif wegen Raubs und Sachbeschädigung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war.
Hiergegen gelangte Abdelouahab Boultif erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Gegen dessen Urteil vom 16. Juni 1999 hat er am 28. Juli 1999 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3. November 1999 ab (Verfahren 2A.388/1999). Zur Begründung führte es insbesondere aus, die ausgefällte Strafe sei von einer Schwere, bei der im Falle eines bloss kurzen Aufenthalts die Bewilligung nur bei besonders gewichtigen privaten Interessen zu erneuern sei. Eine Ausreise der Ehefrau nach Algerien dürfte dieser zwar schwer fallen, sei ihr indessen in Anbetracht ihrer Französischkenntnisse zuzumuten.
B.- Abdelouahab Boultif erhob beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
C.- Im Anschluss an dieses Urteil ersuchte der Rechtsvertreter von Abdelouahab Boultif beim Bundesgericht am 23. August 2001 nach Art. 139a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Am 30. August 2001 stellte der Rechtsvertreter überdies ein Gesuch um den Ausstand von Präsident Wurzburger und Gerichtsschreiber Hugi Yar. Er bezieht sich darin auf die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 lit. b
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Präsident Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, überwies das Dossier an die I. öffentlichrechtliche Abteilung zur Beurteilung.
Vernehmlassungen zum Ausstandsgesuch sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden Revisionsgesuche grundsätzlich von derjenigen Abteilung und denjenigen Richtern beurteilt, welche den zugrunde liegenden Entscheid getroffen haben. Die Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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2.- Zum andern erachtet der Gesuchsteller den Ablehnungsgrund von Art. 23 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Allein der Umstand, dass das Bundesgericht infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einen früheren Entscheid nach Art. 139a
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Solche sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.
Allein die Tatsache, dass das Urteil vom 3. November 1999 im Verfahren nach Art. 36a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.- Demnach erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. Das Dossier ist daher wiederum der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur Beurteilung des Revisionsgesuches zu überweisen.
Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich darum, ihm die Frist für die Beantwortung der im bundesgerichtlichen Schreiben vom 28. August 2001 gestellten Fragen abzunehmen. Diesem Ersuchen ist stattzugeben und die Frist neu anzusetzen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.- Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.- Dem Rechtsvertreter wird zur Beantwortung des Briefes vom 28. August 2001 Frist bis am 26. September 2001 gesetzt.
3.- Das Dossier 2A.363/2001 wird der II. öffentlichrechtlichen Abteilung überwiesen.
4.- Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, II. Kammer sowie Präsident Wurzburger, Gerichtsschreiber Hugi Yar und der II. öffentlichrechtlichen Abteilung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: