Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 650/2015
Urteil vom 11. August 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ bezog wegen Geistesschwäche Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Beiträgen an eine Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung absolvierte sie ab 16. August 1978 eine zweijährige hauswirtschaftliche Ausbildung an der Haushaltungsschule für lernbehinderte und praktisch bildungsfähige Töchter. Nach deren Abschluss nahm A.________ am 12. August 1980 eine Hilfstätigkeit im Altersheim B.________ auf. Im selben Monat meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Verwaltung sprach ihr mit Wirkung ab 1. Juli 1980 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Rente zu (Verfügung vom 8. April 1981).
Im Rahmen einer Rentenrevision erhöhte die Verwaltung die Invalidenrente der A.________ rückwirkend ab 1. August 1983 bei einem Invaliditätsgrad von 72 % auf eine ganze Rente (Verfügung vom 9. November 1983). Diesen Anspruch bestätigte sie revisionsweise in den Jahren 1986 und 1989.
A.b. Als die Versicherte am 1. März 1992 eine Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant C.________ aufnahm, leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren ein. Sie setzte die bisherige Rente rückwirkend ab 1. Juni 1992 auf eine halbe Rente herab.
Im November 1996 teilte A.________ der Verwaltung mit, dass sie die Erwerbstätigkeit infolge Schwangerschaft aufgegeben habe. Im Jahr 1997 gebar A.________ eine Tochter. Die IV-Stelle Bern leitete ein weiteres Revisionsverfahren ein und prüfte die erwerblichen und die gesundheitlichen Verhältnisse. Des Weitern liess sie eine Haushaltabklärung durchführen (Bericht vom 9. Januar 1998). Mit Verfügung vom 18. August 1998 setzte sie die bisherige Rente, davon ausgehend, die Versicherte wäre zu 100 % im Haushalt beschäftigt, mit Wirkung ab 1. September 1998 auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 41 %) herab.
A.c. Im Rahmen eines weiteren, im Jahr 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an mit Konzentrationsmangel, starker Migräne, Vergesslichkeit und Hilflosigkeit. Die IV-Stelle holte beim Hausarzt Berichte ein und liess eine Haushaltabklärung sowie eine Abklärung der Hilflosigkeit durchführen (Berichte vom 4. Juli 2003). Sie verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 12. September 2003). Die Rente der Versicherten erhöhte sie rückwirkend ab 1. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % auf eine halbe Rente (Verfügung vom 7. Oktober 2003). In ihrer Mitteilung vom 17. September 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch.
A.d. Im August 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. Sie nahm einen Verlaufsbericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. D.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. Oktober 2013 zu den Akten. Des Weitern holte sie einen Abklärungsbericht betreffend die Hilflosenentschädigung vom 6. Dezember 2013 sowie einen Haushaltbericht vom 13. Januar 2014 ein. Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2014 stellte die IV-Stelle - neu davon ausgehend, die Versicherte wäre zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt beschäftigt - die Herabsetzung auf eine Viertelsrente (Gesamtinvaliditätsgrad von 45 %) in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erhob. Nachdem die IV-Stelle bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme zu der von der Versicherten beanstandeten Statusfestsetzung eingeholt hatte (erstattet am 3. April 2014), verfügte sie am 7. April 2014 die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
In einem weiteren Vorbescheid vom 17. Januar 2014 wurde A.________ die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2008 in Aussicht gestellt. Dagegen opponierte die Versicherte nicht und die Verwaltung erliess am 28. März 2014 eine entsprechende Verfügung. Des Weitern verfügte die IV-Stelle a m 14. März 2014 die Nachzahlung einer Invalidenkinderrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die (rentenherabsetzende) Verfügung vom 7. April 2014 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Entscheid vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C 228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C 460/2013 E. 1.3).
3.
Es steht fest und ist unbestritten, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.
4.1. Die Vorinstanz nahm die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltanteil von 40 % vor. Im Rahmen des erwerblichen Bereichs setzte sie das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität - 1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
|
1 | Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. |
2 | Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. |
3 | Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: |
a | das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder |
b | das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. |
4 | Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. |
5 | Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. |
6 | Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. |
Invaliditätsgrad von gerundet 44 %, welcher Anspruch auf die zugesprochene Viertelsrente verleiht.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise in den medizinischen Aufgabenbereich eingegriffen, indem sie die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. D.________, wonach einfache Arbeiten in einem geschützten Umfeld wahrscheinlich prinzipiell möglich seien, durch eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit im angelernten Beruf auf dem freien Arbeitsmarkt mit einer Leistungsminderung um 25 % ersetzt habe. Eventualiter habe die Vorinstanz den Bericht des Dr. med. D.________ vom 5. Oktober 2013 zu Unrecht als schlüssig beurteilt und damit die Beweisregeln für Arztberichte und Gutachten verletzt. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt; es wäre wegen des ausgeprägt interdisziplinären Charakters der Leiden eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt gewesen. Im Übrigen habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im kantonalen Verfahren zu keiner Zeit eine Stellungnahme abgegeben, obwohl die Beurteilung, ob ein geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden vorliege, in jedem Fall eine ärztliche und keine richterliche Aufgabe darstelle; verletzt sei dementsprechend
auch Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
|
1 | Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
2 | ...332 |
2bis | ...333 |
3 | Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334 |
4 | Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335 |
5 | Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336 |
6 | Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337 |
5.
5.1. In seinem Arztbericht vom 5. Oktober 2013 bezeichnete Dr. med. D.________ den Gesundheitszustand der Versicherten als stationär. Seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach Schädelhirntrauma mit 5 Jahren nach Sturz von einer Schaukel sowie Minderintelligenz mit Sprach-, Lese- und Schulschwäche auf. Als neue medizinische Befunde erwähnte er eine cervikale Diskushernie mit Neurokompression C5/6 links und Kribbelparästhesien im linken Arm seit Anfang 2013 (mit langsamer Besserung) und rezidivierende Lumbalgien seit einem Treppensturz ca. 2001 (welche bisher nicht abgeklärt worden seien). Es bestehe aber "im Wesentlichen" keine körperliche Behinderung. Die Versicherte habe Mühe mit Lesen ("ganz schlecht"), Schreiben ("nur knapp mehr als eigener Name") und Sprechen ("etwas schwer verständlich; sehr einfache Sprache"). Sie könne die Haushaltung jedoch selbständig erledigen und sich beim Einkaufen preislich grob orientieren. Einfache Arbeiten in einem geschützten Rahmen seien ihr "wahrscheinlich prinzipiell möglich". Abschliessend erwähnte er, dass er die Patientin erst seit Februar 2012 kenne und die Anamnese von vorher sehr
lückenhaft sei.
5.2. Die Vorinstanz erwog, was die Minderintelligenz, ihre Ausprägung und den Umstand anbelange, dass das funktionelle Leistungsvermögen einzig dadurch eingeschränkt sei, ergebe sich aus den weiteren Akten nichts Abweichendes, sodass insoweit auf die hausärztlichen Angaben abzustellen sei. Soweit jedoch der Hausarzt bezüglich der in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit auf ein geschütztes Umfeld verweise, überzeuge dies nicht: Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer Tochter (1997) während 16 Jahren konstant bei seither bezüglich der Minderintelligenz gleichgebliebenem Gesundheitszustand eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt habe, sei sie für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nach wie vor nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen. Dies gelte umso mehr als bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
gewissenhaft, exakt und schön auszuführen und insgesamt, wenn auch verlangsamt, eine ordentliche Arbeitsleistung zu erbringen. Es sei deshalb zu unterstellen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Arbeitgeber vorhanden seien, welche der Beschwerdeführerin die von ihr benötigte Anleitung und Unterstützung gewährleisten würden. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei das Invalideneinkommen deshalb nicht nach Massgabe des Qualifikations- und Lohnsystems der Stiftung für berufliche Integration GEWA (bei 100 %: Fr. 20'800.-), sondern nach Tabelle TA1 der LSE (bei 100 % [nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 25 %] Fr. 34'952.-) zu bestimmen.
5.3. Dass die Vorinstanz die Einschätzung des Dr. med. D.________, wonach einfache Arbeiten in einem geschützten Umfeld (keine Hervorhebung im Original) wahrscheinlich prinzipiell möglich wären (Bericht vom 5. Oktober 2013), in eine volle Einsatzfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt umdeutete, beruht auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und ist offensichtlich unhaltbar: Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile 9C 446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2; 9C 153/2011 vom 22. März 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die aus den Vorakten klar hervorgehenden erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet und deretwegen sie neben der ihr seit 1. Juli 1980 ausgerichteten
Invalidenrente seit 1. August 2008 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) bezieht, ihr beruflicher Werdegang und in diesem Zusammenhang insbesondere die im Zeitpunkt der Verfügung mehr als 17 Jahre dauernde und damit sehr lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der absehbare grosse Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, bei welchen sich die eingeschränkten geistigen Fähigkeiten der Versicherten hinderlich auswirken dürften, lassen die Möglichkeit einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Dr. med. D.________ als unwahrscheinlich erscheinen. Nichts zu ändern vermag daran das Argument der Vorinstanz, die Versicherte sei vor der Geburt ihrer Tochter während 16 Jahren konstant auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Denn angesprochen ist damit die Zeit von August 1980 bis Februar 1992, während welcher die Versicherte als Hilfskraft für Hausarbeiten im Altersheim B.________ arbeitete, und diejenige von März 1992 bis Oktober 1996, während welcher sie als Küchenhilfe im Restaurant C.________ angestellt war. Diese Tätigkeiten liegen so lange zurück, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann. Sodann rücken die (auch unter Berücksichtigung des
damaligen Lohn- und Preisniveaus) bescheidene Entlöhnung im Rahmen des fast 12 Jahre davon ausmachenden ersten Anstellungsverhältnisses (Anfangslohn von Fr. 200.- pro Monat [zuzüglich Kost und Logis von Fr. 450.-]; letzte Lohnangabe [ab 1. Januar 1990]: Fr. 850.- pro Monat) und die dabei zu verrichtenden Tätigkeiten die damals innegehabte Tätigkeit in die Nähe einer Anstellung im geschützten Rahmen. Dies zeigt sich auch darin, dass die Versicherte damals trotz vollem Pensum zuerst eine halbe (ab 1. Juli 1980) und später (ab 1. August 1983) eine ganze Invalidenrente bezog. Nicht zu überzeugen mag auch das weitere von der Vorinstanz für ihren Standpunkt angeführte Argument, wonach die Versicherte gemäss Schlussbericht der Haushaltungsschule vom 27. Juni 1980 praktische Arbeiten zuverlässig, gewissenhaft, exakt und schön ausführen und insgesamt, wenn auch verlangsamt, eine ordentliche Arbeitsleistung erbringen könne. Denn abgesehen davon, dass der Bericht mehr als dreissig Jahre alt und damit längst nicht mehr aktuell ist, wurde darin gleichzeitig darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis erst nach einer langen Anlaufzeit sowie viel Geduld und Einfühlungsvermögen ihres Umfeldes erreicht werde, welche Schwierigkeiten sich angesichts
der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des Alters der Versicherten zwischenzeitlich noch akzentuiert haben dürften. Bei dieser Sachlage erweist sich die Annahme der Vorinstanz - volle Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft - als offensichtlich unhaltbar.
5.4. Damit stellt sich die Frage, ob das Invalideneinkommen mit der IV-Stelle auf der Basis einer einfachen Tätigkeit in einem geschützten Rahmen festzusetzen ist. Selbst dafür bieten indessen die Akten keine genügende Grundlage: In seinem Bericht vom 5. Oktober 2013 formulierte Dr. med. D.________ seine Arbeitsfähigkeitsschätzung äusserst vorsichtig, indem er einfache Arbeiten in einem geschützten Umfeld als "wahrscheinlich prinzipiell möglich" bezeichnete. Genaueres, insbesondere auch hinsichtlich Inhalt und Umfang der Tätigkeit, gab er dabei nicht an. Des Weitern sah er sich auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob mit beruflichen Massnahmen eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit erreicht werden könnte. Diese Unsicherheiten werden noch dadurch unterstrichen, dass Dr. med. D.________ abschliessend erklärte, er kenne die Versicherte erst seit Februar 2012, und die Anamnese vorher sei sehr lückenhaft. Obwohl die Äusserungen des Dr. med. D.________ sehr vage und unbestimmt sind und keine abschliessende, überzeugende Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse darstellen, diente der entsprechende Bericht vom 5. Oktober 2013 der IV-Stelle (ebenso wie der Vorinstanz) als einzige medizinische Grundlage. Von einem verlässlich
feststehenden, lückenlosen medizinischen Sachverhalt, der es erlaubt hätte, auf weitere medizinische Abklärungen (insbesondere auch auf einen Beizug des RAD) zu verzichten und gestützt darauf die Invaliditätsbemessung vorzunehmen, kann indessen nicht die Rede sein. Mit Blick darauf, dass die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage bilden, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. dazu BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweisen), hätte es der Untersuchungsgrundsatz geboten, die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte weiter abklären zu lassen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie dies nachhole. Dabei könnte es sich auch rechtfertigen, in Ergänzung zu den medizinischen Unterlagen für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (vgl. dazu auch BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweisen). Anschliessend wird die IV-Stelle neu zu verfügen haben.
5.5. Was die Rechtsprechung zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
6.
Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt in Bezug auf die Verfahrenskosten als Obsiegen (Urteil 9C 644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Bei diesem Verfahrensausgang ist das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. April 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann