Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_127/2008

Urteil vom 11. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

REVOR Sammelstiftung 2. Säule, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene W.________ arbeitete von Oktober 2001 bis Januar 2003 als Mitarbeiterin in der Küche des Altersheims X.________. In dieser Eigenschaft war sie bei der REVOR Sammelstiftung 2. Säule vorsorgeversichert. Seit Februar 2003 bezieht W.________ aufgrund eines geistigen und psychischen Leidens bei einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Einrichtung der beruflichen Vorsorge lehnte es ab, ihrerseits eine Invalidenrente auszurichten.

B.
W.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen und beantragte unter anderem, die Sammelstiftung habe ihr ab Februar 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 90 Prozent auszurichten. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 20. Dezember 2007).

C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen, beantragt die Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids und erneuert das schon vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihr aus dem Vorsorgeverhältnis mit Wirkung ab Februar 2003 eine "volle" Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 90 Prozent gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Überdies sei sie auf den frühstmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr auf den Invalidenleistungen spätestens ab dem 23. November 2006 einen Verzugszins von 5 Prozent zu bezahlen. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 6. März 2008 ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig zum Entscheid darüber, ob das kantonale Gericht zu Recht eine Leistungspflicht der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung für die Invalidität bei der Beschwerdeführerin verneint hat (Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR]; in BGE 134 V 20 nicht publizierte E. 1 des Urteils 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur im Bereich der Invalidenversicherung leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) eingetreten ist.

2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
und 26
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG) sowie über die Dauer der obligatorischen Versicherung (Art. 10
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273; 129 V 73; 126 V 308 E. 1 S. 311) sowie zu dem für die Leistungspflicht einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 134 V 20; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.).

2.2 Die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
[seit 1. Januar 2005: lit. a] BVG), entspricht einer Tatfrage. Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar, soweit sie auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 4.1.1). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

2.3 Hat die betreffende Person, wie hier der Fall, im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen, so muss gemäss der Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent; Urteile B 88/06 vom 13. August 2007, E. 3.2, und B 18/97 vom 29. April 1998, E. 4b) arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil B 75/01 vom 6. Februar 2003, E. 2.2). Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer abweichenden Lage - etwa in dem
Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden (Urteile 9C_339/2007 vom 5. März 2008, E. 5.2, und 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht erkannte zunächst, der Entscheid der Invalidenversicherung binde die Vorsorgeeinrichtung bezüglich des darin implizierten Eintritts der rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht, weil der Vorsorgeträger nicht mit der betreffenden Rentenverfügung bedient worden sei. Sodann stellte die Vorinstanz fest, entscheidend sei nicht, dass die Klägerin an kognitiven Defiziten leide, welche es ihr heute verunmöglichten, auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, sondern ob und seit wann dadurch eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründet worden sei. Die Klägerin sei während langer Zeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen, so namentlich auch im Rahmen der - der Anstellung im Altersheim X.________ vorausgegangenen - Arbeitsverhältnisse im Zeitraum 1985 bis September 2001. Aus dem medizinischen Dossier sei zu schliessen, dass die Klägerin der Arbeit im Altersheim X.________ nicht gewachsen gewesen sei. Ein krankheitsbedingter Einbruch in der Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden, sei ihr doch während der gesamten Anstellung nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Damit müsse davon ausgegangen werden, die Klägerin sei wegen ihrer verminderten Intelligenz seit jeher in ihrer
Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt gewesen, als sie nur ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten habe verrichten können. Eine zusätzliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen sei während der Zeit, als sie im Altersheim X.________ arbeitete, nicht eingetreten.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, sie habe die Anforderungen des Arbeitsplatzes in der Altersheimküche erfüllt; der gesundheitliche Einbruch, der letztlich zur Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung führte, sei auf Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen. Aufgrund dieser Vorfälle sei sie heute nur noch in einem geschützten Rahmen einsetzbar.
3.1.3 Die Sammelstiftung vertritt die Auffassung, die Beschäftigung im Altersheim X.________ sei, wie schon frühere Anstellungen, an einer seit Stellenantritt bestehenden Überforderung der Beschwerdeführerin gescheitert. Eine relevante Leistungsabnahme habe im entsprechenden Zeitraum nicht stattgefunden. Die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses trotz der von Beginn weg vorhandenen Schwierigkeiten sei offensichtlich überwiegend sozial motiviert gewesen.

3.2 Weder im zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten Bericht des behandelnden Arztes med. pract. F.________ vom 11. September 2002 noch im Arbeitgeberbericht des Altersheims X.________ vom 26. Juli 2002 wurden bis dahin medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 20 Prozent bzw. krankheitsbedingte Absenzen ausgewiesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2003 ergingen ärztliche und fachpsychologische Stellungnahmen, wonach die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Arbeit im Altersheim X.________ beschädigt worden sei (Berichte des Psychologen M.________ vom 6. Februar 2008 und des med. pract. F.________ vom 27. September 2005).

3.3 Fraglich ist zunächst, ob ein grundsätzlicher Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Sammelstiftung von vornherein daran scheitert, dass für den Betrachtungszeitraum (Oktober 2001 bis Januar 2003) keine echtzeitlichen Akten vorhanden sind, welche krankheitsbedingte Absenzen ausweisen. Nach der oben (E. 2.3) zitierten Rechtsprechung ist für den Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin erforderlich, dass sich der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent durch einen effektiven Arbeitsausfall während andauerndem Vorsorgeverhältnis manifestiert hat. Zu berücksichtigen ist indes auch im Rahmen des Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG, dass arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 mit Hinweis).
3.3.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit jeher an Minderintelligenz, an einer Persönlichkeitsstörung (ängstlich-unsicher, wenig belastbar, Selbstwertmangel) sowie an einer substituierten Hypothyreose (Schilddrüsen-Unterfunktion; Bericht des pract. med. F.________ vom 11. September 2002). Diese Gesundheitsschädigungen waren während beinahe zwanzig Jahren mit einer Berufstätigkeit vereinbar. Hingegen bezieht die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Organe der Invalidenversicherung gingen davon aus, nach Wegfall eines Arbeitsverhältnisses mit rentenausschliessendem Einkommen bestehe ein Invaliditätsgrad von 90 Prozent. Sie kamen nach umfassenden und von keiner Seite in Frage gestellten Abklärungen zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer schwachen psychischen Belastbarkeit nur noch in geschütztem Rahmen arbeiten (vgl. - neben den medizinischen Stellungnahmen - insbesondere die Schlussberichte der Stiftung Y.________ vom August 2003 und der IV-Berufsberatung vom 23. Oktober 2003).
3.3.2 War die Beschwerdeführerin somit unmittelbar nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses invalid, so kommt für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit notgedrungen allein ein Zeitpunkt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Altersheim X.________ in Frage. Hier hat die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass Arbeitsunfähigkeit auch bei gesundheitsbedingt unzumutbarer Fortsetzung der versicherten Beschäftigung besteht (oben E. 3.3 a.A.). Da der angefochtene Entscheid dazu keine Tatsachenfeststellungen enthält, ist der mit der Beschwerde aufgelegte Bericht des die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren betreuenden Psychologen M.________ vom 6. Februar 2008 als zulässiges neues Beweismittel (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) zu berücksichtigen, worin zum letzten Arbeitsverhältnis ausgeführt wird:
"Als sie ihre letzte Arbeitsstelle im Altersheim X.________ nach bestandener Probezeit antrat, stellte sich jedoch zunehmend eine gesundheitlich bedenkliche Verschlechterung ein. (...)

Wie immer setzte sie sich ein, ihre Arbeit in der Küche und beim Service korrekt zu erledigen. Mit der einen Köchin hatte sie ein gutes Verhältnis, arbeitete mit ihr gerne, gut und ohne besondere Probleme zusammen. Mit einer anderen Köchin funktionierte es allerdings schlecht und immer schlechter. Für mich entstand der Eindruck, Frau W.________ werde vorsätzlich gemobbt. Von der Geschäftsleitung erhielt sie jedoch keine Unterstützung, im Gegenteil: Der Druck wurde auch von dieser Seite erhöht.

Schliesslich wurde die Situation untragbar. Gesundheitlich, emotional und mental trieb Frau W.________ trotz aller ärztlichen und psychologischen Unterstützung auf einen Zusammenbruch hin. Sie erschöpfte sich in ihrem Bemühen, den Anforderungen, trotz der verbalen Beschämungen, gerecht zu werden. Endlich war sie damit einverstanden, eine andere Arbeit zu suchen. Dabei wurde eine Abklärung mit dem Berufsberater der IV vorgenommen, welche auch den, mir seit langem bekannten, intellektuellen Status bestätigte. Aufgrund der Traumatisierung und psychischen Belastung am letzten Arbeitsplatz kam allerdings nur noch eine Arbeitsstelle in einem geschützten Rahmen in Frage. Frau W.________ verfügt über ein relativ gutes soziales 'Interface', was ihre geistige Behinderung ganz gut kompensiert. Trotzdem reichte dies nicht aus, der psychischen Belastung aus Schikanen und Beleidigungen wirksam zu begegnen. Bei der letzten Arbeitsstelle fehlte es an jeder unterstützenden Führung, wie sie von einem wohlwollenden Arbeitgeber erwartet werden darf. Die Situation wurde im Gegenteil durch die zunehmende Pression dramatisch verschlimmert."
Aus diesem Bericht, zu welchem sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels äussern konnte, geht in glaubwürdiger Weise hervor, dass das letzte Arbeitsverhältnis, so wie es konkret verlief, für die geistig behinderte Beschwerdeführerin unzumutbar war und entscheidenden Anteil am Eintritt der invalidisierenden Entwicklung hat. Damit ist eine für die Invalidität kausale Arbeitsunfähigkeit in Form der Unzumutbarkeit weiterer Arbeitsleistung im Rahmen des vorsorgerechtlich versicherten Anstellungsverhältnisses gegeben.
3.3.3 Die beschwerdegegnerische Auffassung, die Arbeitsunfähigkeit sei vorbestehend gewesen, lässt sich nach den Akten nicht begründen. Die Beschwerdeführerin, die an ihrer Vorstelle (Mitarbeiterin Montage und Prüfung, A.________ AG, Juni 2000 bis September 2001) offenkundig keinen Soziallohn bezogen hatte, trug bei Antritt der Anstellung im Altersheim X.________ (Oktober 2001) zwar - im Sinne einer konstitutionellen Prädisposition - den Keim der (erst später manifesten) Arbeitsunfähigkeit in sich ("latent arbeitsunfähig"); die vorher gut kompensierten Defizite manifestierten sich aber überwiegend wahrscheinlich erst im Verlauf der letzterwähnten Anstellung leistungswirksam. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Rendement der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Altersheimküche nur 50 bis 60 Prozent betragen hat und die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis anfangs 2003 im Wesentlichen noch sozial motiviert war (Beilage zum Arbeitgeberbericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 26. Juli 2002), kann nicht von einer seit Anbeginn vorhandenen erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, zumal die Arbeitgeberin erklärtermassen die Hoffnung hegte, "dass die Arbeitsleistung inbezug auf
Tempo und Verständnis grösser würde". Eine allenfalls schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestehende Leistungsminderung aufgrund einer Überforderung ist nicht mit Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
(lit. a) BVG gleichzusetzen. Somit kann die Beschwerdegegnerin auch aus dem Umstand, dass ein früheres langjähriges Arbeitsverhältnis (Druckereimitarbeiterin in der Firma B.________ AG; Oktober 1985 bis April 2000) wegen Überforderung der Beschwerdeführerin einvernehmlich aufgelöst worden sei, für ihren Rechtsstandpunkt nichts ableiten.

3.4 Damit besteht eine grundsätzliche Leistungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin, weil die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Die Vorinstanz wird auf der Grundlage dieser Feststellung über den Leistungsanspruch gegenüber der Sammelstiftung befinden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 122 V 278).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Klage sowie zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_127/2008
Date : 11. August 2008
Published : 21. August 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 66  68  95  97  99  105  106
BVG: 10  23  26  73
BGE-register
120-V-112 • 122-V-278 • 123-V-262 • 126-V-308 • 129-V-73 • 130-V-270 • 130-V-343 • 132-V-1 • 134-V-20
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