Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 531/2017

Urteil vom 11. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. A.A.________,
3. C.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
(versuchte) eventualvorsätzliche Tötung, Strafzumessung, Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 9. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
Auf Berufung von X.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Bern diesen am 9. Dezember 2016 in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Februar 2016 der vorsätzlichen Tötung und des Versuchs hierzu schuldig. Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Diebstahls, versuchten einfachen Raubs, gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Ausländer- sowie das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und büsste ihn mit Fr. 200.--. Es widerrief den bedingten Vollzug der X.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. September 2013 auferlegten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und setzte deren Tagessatzhöhe auf Fr. 20.-- herab. Im Zivilpunkt verurteilte es ihn unter anderem zur Bezahlung von Fr. 3'950.-- Schadenersatz (zzgl. Zins) an A.A.________ und C.A.________ sowie zu verzinsenden Genugtuungen von Fr. 40'000.-- an A.A.________ und von Fr. 15'000.-- an C.A.________, alles unter solidarischer Haftbarkeit mit Y.________.
Hinsichtlich der beiden Schuldsprüche erachtet das Obergericht folgenden Sachverhalt als erstellt:
Aus unbekannten Gründen gelangten X.________ sowie Y.________ in die Wohnung von B.A.________und A.A.________. Nach ersten Handgreiflichkeiten gegen B.A.________ durch X.________ entschlossen sich die beiden Männer gemeinsam, aus der Situation heraus und spontan, B.A.________sowie A.A.________ unvermittelt und mit massiver Gewalt anzugreifen. Während X.________ den 73-jährigen B.A.________ zu Boden brachte, sich auf seine Brust kniete und mehrfach massiv mit der Faust auf seinen Kopf einschlug, begab sich Y.________ ins Wohnzimmer zu der auf dem Sofa schlafenden 67-jährigen A.A.________. Er hielt ihr den Mund zu und fixierte ihre Hände. Als sie dadurch erwachte, schlug er ihr mit der Faust mehrfach massiv gegen den Kopf. X.________ und Y.________ waren sich der Gefährlichkeit ihrer Handlungen bzw. der möglichen Konsequenzen ihrer massiven, heftigen Schläge bewusst. Sie nahmen ihre Opfer als betagte Personen wahr und schlugen gleichwohl mit unnötig grosser Heftigkeit während Minuten auf sie ein. X.________ behinderte zusätzlich die Atmung von B.A.________, indem er während den Schlägen auf dessen Brustkorb kniete. B.A.________, der an einer Koronarsklerose litt, erlitt durch den Vorfall diverse Verletzungen. Er verstarb rund 24
Stunden nach dem Vorfall im Spital an einem Herzinfarkt - sehr wahrscheinlich als Folge der Sauerstoffunterversorgung während X.________ auf ihm kniete. Auch A.A.________ erlitt diverse Verletzungen, schwebte jedoch nie in unmittelbarer Lebensgefahr.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2016 sei aufzuheben und er sei der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu erklären sowie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zur Leistung von maximal Fr. 1'300.-- Schadenersatz an A.A.________ sowie C.A.________, einer Genugtuung von maximal Fr. 10'000.-- an A.A.________ und einer Genugtuung von maximal Fr. 5'000.-- an C.A.________, alles unter solidarischer Haftbarkeit mit Y.________, zu verurteilen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seiner Tat als eventualvorsätzliche Tötung und Versuch hierzu. Er macht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und verletze Bundesrecht (Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO), wenn sie davon ausgehe, er habe mit seinem Verhalten den subjektiven Tatbestand von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB erfüllt.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Nach Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die aus der Beweiswürdigung herrührende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

1.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB; Urteil 6B 1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 133 IV 1 E. 4.1 S. 4, 9 E. 4.1 S. 17; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226).
Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten eines anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
, Art. 129 und 140 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB), überflüssig würden (Urteile 6B 1250/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1; 6B 754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).

1.4.

1.4.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen eventualvorsätzlicher Tötung argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lege nicht dar, dass sich ihm durch sein Verhalten ein über die unmittelbare Lebensgefahr hinausgehendes Todesrisiko aufgedrängt habe, das er billigend in Kauf genommen habe. Ein Tötungsvorsatz könne nicht leichthin angenommen werden, sondern es müssten weitere objektive Umstände hinzutreten, die es rechtfertigten, diesen zu bejahen. Die Vorinstanz habe solche objektiven Umstände, die eher für ihn sprächen, entweder gar nicht oder aber sinnwidrig berücksichtigt, was willkürlich sei und Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO verletze. Insgesamt könne ihm kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden, weshalb er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen sei.

1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Verstorbene habe durch die mehrfachen Schläge gegen den Kopf heftige Verletzungen im Gesicht bzw. am Kopf erlitten. Er sei rund 24 Stunden danach im Spital an einem Herzinfarkt, welcher gemäss Gutachter sehr wahrscheinlich als Folge der Sauerstoffunterversorgung und damit des fraglichen Vorfalls eintrat, verstorben. Trotz der Herzerkrankung des Verstorbenen sei die Kausalität zu bejahen. Diese konstitutionelle Prädisposition erscheine nicht als gänzlich aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen und der derart schwer wiegen würde, dass er das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund zu drängen vermöchte. In subjektiver Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Verstorbenen als betagten Mann wahrgenommen, er ihn dennoch zu Boden gebracht, auf ihn gekniet und während mehrerer Minuten mit heftiger Gewalt in das Gesicht geschlagen habe, während dieser sich massiv zur Wehr gesetzt habe. Es sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr beherrscht habe, als er minutenlang auf den Verstorbenen eingeschlagen habe. Er habe aufgrund seiner mehrfachen heftigen Schläge und des minutenlangen Kniens auf dem Opfer keine Kontrolle
mehr über den Risikoeintritt gehabt. Dass der Verstorbene nicht unmittelbar am Tatort durch die heftige Gewalt und den Sauerstoffmangel gestorben sei, sei einzig dem Zufall zuzuschreiben. Unter den gegebenen Umständen sei es für den Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen vorhersehbar gewesen, dass sein Handeln im schlimmsten Fall zum Tod seines Opfers führen würde. Das Wissen um die Gefährlichkeit seiner Schläge habe er selbst bestätigt. Wer wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut und derart brutal sowie mit aller Kraft mehrfach die Faust massiv in das Gesicht bzw. gegen den Kopf schlägt und während Minuten auf dem Opfer kniet, wisse nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern wisse auch, dass das Opfer infolge der Sauerstoffunterversorgung sterben könnte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Opfers durch sein Handeln billigend in Kauf genommen habe. Dies gelte umso mehr, als die beiden Täter beim Verlassen der Wohnung das Festnetztelefon mitgenommen hätten, um einen Notruf der Ehegatten zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt (Urteil S. 43 f.).

1.4.3. Der Beschwerdeführer hält einleitend fest, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung richtet. Damit ist im Folgenden vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Ferner stimmt der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz darüber ein, dass sein Verhalten adäquat kausal für den Tod seines Opfers war, womit der objektive Tatbestand von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB erfüllt sei. Demnach bleibt einzig zu prüfen, ob der vorinstanzliche Schluss auf eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers willkürlich ist oder Bundesrecht verletzt.
Was der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz vorbringt, dringt nicht durch. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie davon ausgeht, wer wie der Beschwerdeführer einer (gesunden) betagten Person brutal und mit aller Kraft mehrfach in das Gesicht sowie gegen den Kopf schlägt und während Minuten auf dem Opfer kniet, nicht nur um das Risiko tödlicher Verletzungen aufgrund der Faustschläge wisse, sondern auch wisse, dass das Opfer infolge Sauerstoffunterversorgung sterben könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, um die mögliche unmittelbare Lebensgefahr seiner Einwirkungen gewusst zu haben. Irrelevant ist demnach, ob er von der Herzerkrankung des Verstorbenen Kenntnis hatte. Massgebend ist vorliegend einzig, ob er wusste, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers sowie der Umstand, dass er minutenlang auf diesem kniete, tödliche Folgen nach sich ziehen könnten und diese auch billigend in Kauf nahm. Darauf schliesst die Vorinstanz frei von Willkür und ohne Verletzung von Bundesrecht.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers bezieht die Vorinstanz in ihre Ausführungen zum subjektiven Tatbestand die für die Beurteilung des Tötungsvorsatzes relevanten objektiven Umstände ein. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe den Verstorbenen trotz seiner körperlichen Überlegenheit nicht bis zur Bewusst- und Regungslosigkeit geschlagen sowie aus eigenem Antrieb von ihm abgelassen, obwohl es "ein Leichtes" gewesen wäre, sein Opfer bewusstlos oder gar tot zu schlagen. Sollte dieser Einwand auf einen Rücktritt vom Versuch abzielen (vgl. Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB), steht dem der spätere Erfolgseintritt entgegen. Im Übrigen trifft zwar zu, dass es nicht äusseren Umständen zu verdanken ist, dass dem Verstorbenen keine weiteren Schläge versetzt wurden. Jedoch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, es habe nicht vom Beschwerdeführer abgehangen, dass das Opfer nicht unmittelbar am Tatort durch die heftige Gewalt und den Sauerstoffmangel starb. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die einzelnen Schläge sowohl in ihrer Anzahl (drei bis vier Schläge) als auch in Bezug auf den Krafteinsatz bewusst ausgeführt, was keineswegs auf einen Kontrollverlust hindeute, weicht er von den verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ab. Es ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz aufgrund der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe angesichts seiner mehrfachen heftigen Schläge und dem minutenlangen Knien auf dem Verstorbenen keine Kontrolle mehr über den Risikoeintritt gehabt. Unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe von der Wehrlosigkeit des Verstorbenen aus. Die Vorinstanz nimmt vielmehr an, dass sich das Opfer massiv zur Wehr setzte. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass es sich gegen die Schläge auch schützen konnte. Daran ändert auch nichts, dass es ihm gelang, dem Beschwerdeführer den Handschuh abzureissen, und dass einige seiner Verletzungen auf Abwehrhandlungen schliessen lassen (vgl. Beschwerde S. 11). Indem der Beschwerdeführer und sein Komplize das Festnetztelefon der Ehegatten mitnahmen, um einen Notruf zu verhindern, überliessen sie deren Schicksal dem Zufall. Der Beschwerdeführer konnte mithin in keiner Weise kalkulieren, ob das ihm bekannte Risiko - der Tod - eintritt oder nicht. Obwohl die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer "aus einer spontanen Laune" heraus handelte und die Tat weder plante noch
vorbereitete (vgl. Beschwerde S. 10), ist ihre Würdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des Zusammentreffens der heftigen Schläge gegen eine am Boden liegende betagte Person und der Behinderung deren Atmung, ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe den Tod seines Opfers durch sein Handeln billigend in Kauf genommen, bundesrechts- und verfassungskonform.

1.5.

1.5.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle insgesamt an objektiven Umständen, die den Schluss zuliessen, dass sein Komplize die Tötung billigend in Kauf genommen habe. Zudem habe die Vorinstanz fälschlicherweise vom Erfolg in Bezug auf den Verstorbenen auf den Vorsatz des Täters betreffend die Beschwerdegegnerin 2 geschlossen. Daraus folge, dass sich der Beschwerdeführer - mittels Zurechnung der mittäterschaftlich begangenen Tathandlungen seines Komplizen - der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 schuldig gemacht habe.

1.5.2. Die Vorinstanz erwägt, auch wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 durch die erlittenen Verletzungen nie in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, sei doch zu berücksichtigen, dass eine derartige Gewalteinwirkung gegen den Kopf einen lebensgefährlichen Zustand zur Folge haben könne. Der Komplize des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin 2 als ältere Person wahrgenommen und ihren Kopf dennoch während Minuten mittels heftigster Faustschläge traktiert. Er habe um die Gefahr von heftigen Schlägen gegen den Kopf eines Menschen und den daraus resultierenden fatalen Folgen gewusst. Dennoch habe er mit massivster Gewalt mehrfach und unvermittelt auf den Kopf der Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen. Die Schläge seien weder dosiert noch kontrolliert gewesen. Obwohl sich die Beschwerdegegnerin 2 nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe, sei es in Anbetracht ihres Verletzungsbildes und der heftigen Gewalt nur dem Zufall zuzuschreiben, dass sie überlebt habe. Ihr Angreifer habe sie zudem im Schlaf überrascht und sie damit jeglicher Abwehrchancen beraubt. Auch für ihn sei das Risiko aufgrund der heftigen Schläge nicht mehr kalkulierbar gewesen. Er habe die gesundheitlichen Folgen bei der Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr
beeinflussen können. Aufgrund des zwecks Verhinderung des Notrufs mitgenommenen Telefons sei davon auszugehen, dass dem Mittäter das Schicksal der Beschwerdegegnerin 2 egal gewesen sei. Der Beschwerdeführer und sein Komplize seien als Mittäter zu qualifizieren, weshalb ihnen die Taten des jeweils anderen zuzuschreiben seien (Urteil S. 45 ff.).

1.5.3. Auch in diesem Punkt ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden. An der Sache vorbei geht der Einwand, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer tatsachenwidrig angelastet, er hätte mit der Möglichkeit einer krankhaften Vorschädigung der Beschwerdegegnerin 2 rechnen müssen. Eine solche Annahme ist der vorinstanzlichen Begründung nicht zu entnehmen. Vielmehr erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass heftige Schläge gegen den Kopf eines Menschen (ohne konstitutionelle Prädisposition) einen lebensgefährlichen Zustand, wie beispielsweise eine tödliche Hirnschädigung verursachende Blutung innerhalb des Schädels zur Folge haben können. Dies habe der Mittäter des Beschwerdeführers gewusst. Unbegründet ist wiederum das Vorbringen, es hätten keine objektiven Umstände vorgelegen, die darauf schliessen liessen, der Mittäter habe eine Tötung billigend in Kauf genommen. Der Mittäter überraschte die ältere Beschwerdegegnerin 2 im Schlaf, schlug minutenlang mittels heftigster Faustschläge auf ihren Kopf, wobei er die Schläge weder dosierte noch kontrollierte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände zum Schluss gelangt, er habe das Risiko nicht kalkulieren können und die
Beschwerdegegnerin 2 habe keine Abwehrchancen gehabt. Die Annahme, der Mittäter und damit auch der Beschwerdeführer hätten den Tod der Beschwerdegegnerin 2 in Kauf genommen, hält vor dem Willkürverbot und Bundesrecht stand.

1.6. Zusammenfassend sind die Schuldsprüche wegen eventualvorsätzlicher Tötung und Versuchs hierzu nicht zu beanstanden.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Da er die Reduktion der vorinstanzlich ausgefällten Strafen allein mit den beantragten geänderten Schuldsprüchen begründet, ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuungen. Er argumentiert, die Vorinstanz habe bei der Bemessung des Schadenersatzes und der Genugtuungen die konstitutionelle Prädisposition des Verstorbenen nicht berücksichtigt. Da der Vorfall den Verstorbenen nicht in Lebensgefahr gebracht habe und dieser einzig aufgrund des Hinzutretens der schweren Herzvorschädigung einen Herzinfarkt erlitten habe, rechtfertige es sich, Schadensersatz und Genugtuungen um zwei Drittel zu reduzieren. Ferner sei bei der Bemessung der Genugtuungen auf die Richtlinien der Opferhilfe abzustellen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, es seien keine Gründe ersichtlich, die für eine Reduktion des Schadenersatzes sprächen, zumal es sich insbesondere bei den Bestattungskosten nach Art. 45 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR um einen Verfrühungsschaden handelt. Der Verstorbene habe seit seinem Herzinfarkt im Jahr 1995 selbständig und ohne weitere Zwischenfälle gut mit seiner Herzvorschädigung gelebt. Er habe weder besondere Medikamente nehmen müssen noch habe er Mühe gehabt, seinen Alltag zu bewältigen. Ohne den fraglichen Vorfall hätte er sehr wahrscheinlich noch einige Zeit weitergelebt. Ferner sei das Vorgehen des Beschwerdeführers nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne eine entsprechende Herzschädigung geeignet gewesen, den Tod einer Person herbeizuführen. Der Tod des Verstorbenen wäre damit auch ohne die Herzvorschädigung möglich gewesen. Gestützt auf das Beweisergebnis sei die konstitutionelle Prädisposition des Verstorbenen nicht die eigentliche Todesursache gewesen und unterbreche den adäquaten Kausalzusammenhang nicht. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten den vollen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'950.20 zzgl. Zins von 5% seit dem 27. November 2013 in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Genugtuungsansprüche seien zu hoch ausgefallen, verkenne er, dass sie (die Vorinstanz) nicht an die Richtlinien der Opferhilfe - in denen die Beträge eher tief angesetzt seien - gebunden sei, sondern die Genugtuung gestützt auf Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR festsetze. Die gegen den Verstorbenen angewandte Gewalt sei enorm sowie äusserst brutal und der Vorfall ursächlich für den Tod gewesen. Eine Reduktion der Genugtuungen aufgrund der Herzvorschädigung falle damit nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin 2 lebe nun alleine. Der Verlust des Ehepartners gerade nach einer langen und intakten Ehe wiege besonders schwer. Eine Neuausrichtung sei im Alter nicht ohne weiteres möglich. Die ganze Situation sei für die Beschwerdegegnerin 2 schwierig und traurig. Sie sei vom Tod ihres Mannes schwer getroffen. Gestützt auf die diesbezüglich recht einheitliche Praxis rechtfertige sich eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zzgl. 5% Zins. Die Beschwerdegegnerin 3 habe durch die sinnlose sowie unverständliche Tat ihren Vater verloren und werde gleichzeitig belastet durch die schwierigen Umstände, in welchen sich ihre Mutter befinde. Die Beschwerdegegnerin 3 sei im Zeitpunkt des Todesfalls 41-jährig gewesen und habe einen
nicht besonders engen Kontakt zu ihrem Vater gepflegt. Insgesamt erscheine im Vergleich zu den in Lehre und Rechtsprechung zugesprochenen Summen für erwachsene Kinder ein Betrag von Fr. 15'000.-- zzgl. Zins zu 5% als angemessen (Urteil S. 63 ff.).

3.3.

3.3.1. Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
/44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR) beeinflussen. Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR zu berücksichtigen. Dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätten, sind von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden. Wäre der Schaden dagegen ohne den Vorfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR Rechnung getragen werden (BGE 131 III 12
E. 4 S. 13 f.; 113 II 86 E. 1b S. 90 und E. 3b S. 93 f.; Urteile 6B 640/2013 vom 4. November 2013 E. 2.4.2; 6B 628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR gibt dem Gericht somit die Möglichkeit, dem Anteil der Prädisposition an der Kausalität Rechnung zu tragen, wenn es unbillig erschiene, den Schädiger zum Ersatz des gesamten Schadens zu verpflichten. Die Grösse des Verschuldens des Haftpflichtigen ist in Beziehung zum Anteil der Prädisposition an der Kausalität zu setzen. Wiegt das Verschulden des Schädigers schwer, während sich die Vorbelastung des Geschädigten nur in geringem Masse ausgewirkt hat, so erscheint eine Reduktion des Ersatzanspruchs in aller Regel nicht angemessen (Urteile 6B 628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.3; 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/aa; vgl. auch BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 282 f., wonach eine Herabsetzung der Genugtuung wegen konstitutioneller Prädisposition bei vorsätzlich begangenen schweren Straftaten gegen Leib, Leben und sexuelle Integrität in der Regel ausgeschlossen ist). Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Haftpflichtige auch dann für die Schädigung voll verantwortlich bleibt, wenn ein krankhafter Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Wer widerrechtlich einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädigt, hat kein Recht darauf, so
gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte (BGE 113 II 86 E. 1b S. 90; Urteile 4A 153/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.4; 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/aa; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 57 zu Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR). Daher führt eine konstitutionelle Prädisposition nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Schadensersatzes und in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR der Genugtuung (Urteil 4A 153/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.4; BREHM, a.a.O., N. 57e ff. zu Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR; zur Genugtuung: GURZELER, a.a.O., S. 282; vgl. Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 13).

3.3.2. Gemäss Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B 1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B 857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B 768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97).
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120). Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch das Sachgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieses grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgebenden Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (vgl. Urteile 6B 1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B 857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B 768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Reduktion des Schadenersatzes und der Genugtuungen mit den geänderten Schuldsprüchen begründet, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen.

3.4.2. Die Reduktion von Schadenersatz und Genugtuungen um zwei Drittel begründet der Beschwerdeführer mit Hinweis auf das rechtsmedizinische Gutachten damit, dass der Vorfall den Verstorbenen nicht in Lebensgefahr gebracht und dieser einzig aufgrund des Hinzutretens der schweren Herzvorschädigung den Herzinfarkt erlitten habe. Damit weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab. Diese diskutiert den Einwand des Beschwerdeführers, der Verstorbene habe nie in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt, im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich und kommt gestützt auf die Gutachten zum Schluss, dass zwar alleine aufgrund der Verletzungen nie eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, eine solche jedoch zum Tatzeitpunkt während dem Sauerstoffmangel durch den Druck auf die Brust des Verstorbenen gegeben gewesen sei (Urteil S. 37). Wenn nun der Beschwerdeführer etwas anderes behauptet, ohne Willkür darzutun, ist er nicht zu hören. Ferner erachtet die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der bei den Akten liegenden Gutachten und der mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen als erstellt, dass der Tod des Opfers sehr wahrscheinlich durch den Vorfall herbeigeführt wurde (Urteil S. 33 ff.). Bei ihren
Ausführungen zum Zivilpunkt geht sie davon aus, dass der Verstorbene ohne den Vorfall sehr wahrscheinlich noch einige Zeit weitergelebt hätte. Die konstitutionelle Prädisposition sei nicht die eigentliche Ursache des Todes gewesen (Urteil S. 64) bzw. der Vorfall sei ursächlich für den Tod gewesen (Urteil S. 65). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, der Tod sei einzig aufgrund der hinzutretenden Herzvorschädigung eingetreten, weicht er wiederum vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab.
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar nicht der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend zwischen Schadensberechnung und Schadenersatzbemessung unterscheidet. Ihren Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass sich die vorbestehende Gesundheitsschädigung des Verstorbenen ohne die Tat des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hätte, womit Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR nicht zur Anwendung gelangt. Indem sie zudem von einer Reduktion des Schadenersatzes und der Genugtuung absieht, bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie es nicht als unbillig erachtet, den Beschwerdeführer zum Ersatz des gesamten Schadens und der gesamten Genugtuungen zu verpflichten. Angesichts der Tatsache, dass eine Herabsetzung von Schadenersatz sowie Genugtuung aufgrund einer konstitutionellen Prädisposition die Ausnahme darstellt und die Vorinstanz von einem Verschulden des Beschwerdeführers im mittleren Bereich ausgeht, verletzt sie das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie von einer Herabsetzung des Schadenersatzes und der Genugtuungen gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR absieht.

3.4.3. Der Beschwerdeführer schliesst aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Genugtuungsansprüchen nach dem Opferhilfegesetz eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung insbesondere vertretbar sei, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht wurde, dass bei Fehlen besonderer Umstände die Höhe der zivilrechtlichen Genugtuung mit jener aus Opferhilferecht vergleichbar sei. Diese Annahme geht fehl. Im revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Opferhilfegesetz wird die Genugtuung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt. Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung (vgl. PETER GOMM, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 4 zu Art. 23
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 23 Festsetzung - 1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
1    Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2    Sie beträgt höchstens:
a  70 000 Franken für das Opfer;
b  35 000 Franken für Angehörige.
3    Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
OHG). Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2; Urteil 1C 542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2). Die Vorinstanz stellt damit zutreffend fest, dass sie nicht an die Richtlinien der Opferhilfe gebunden ist, und setzt die Genugtuung zu Recht gestützt auf Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

OR sowie in Berücksichtigung der in Lehre und Rechtsprechung zugesprochenen Summen fest. Dass sie dabei ihr Ermessen überschreitet, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Soweit der Beschwerdeführer im Folgenden gestützt auf die vorgenannten Richtlinien sowie unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht massgebenden Umstände Basisgenugtuungen für die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 festsetzt sowie diese um je zwei Drittel reduziert, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_531/2017
Datum : 11. Juli 2017
Publiziert : 26. Juli 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung, Strafzumessung, Schadenersatz


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OHG: 23
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 23 Festsetzung - 1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
1    Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2    Sie beträgt höchstens:
a  70 000 Franken für das Opfer;
b  35 000 Franken für Angehörige.
3    Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
OR: 42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
45 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
23 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
111 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StPO: 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
BGE Register
103-IV-65 • 113-II-86 • 131-III-12 • 131-IV-1 • 132-II-117 • 133-IV-1 • 133-IV-222 • 133-IV-9 • 134-IV-189 • 135-IV-12 • 135-IV-152 • 137-IV-1 • 140-III-16 • 141-IV-305 • 141-IV-317 • 141-IV-97
Weitere Urteile ab 2000
1C_542/2015 • 4A_153/2008 • 4C.416/1999 • 6B_1070/2015 • 6B_1250/2013 • 6B_531/2017 • 6B_628/2012 • 6B_640/2013 • 6B_754/2012 • 6B_768/2014 • 6B_857/2015 • 6P.58/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • genugtuung • tod • opfer • schadenersatz • bundesgericht • wissen • sachverhalt • eventualvorsatz • schaden • sachverhaltsfeststellung • verhalten • zins • vorsatz • lebensgefahr • wille • leben • opferhilfe • betagter • zufall
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BBl
2005/7226