Tribunal federal
{T 0/2}
5P.128/2005 /blb
Urteil vom 11. Juli 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Waeber,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Gerichtsurteil vom 8. August 1997 wurde X.________ (fortan: Beschwerdeführer) verpflichtet, Y.________ (hiernach: Beschwerdegegner) für dessen Anwaltstätigkeit in einer Strafsache zu honorieren. Mit Urteil vom 25. Oktober 1999 legte das Gericht in H.________/Mexiko das geschuldete Honorar auf USD 6'594'887.78 abzüglich 10'000.-- Pesos fest. Bemessen wurde das Anwaltshonorar in Prozenten (6.5 %) des Deliktsbetrags von über 100 Millionen USD, den die staatliche Erdölgesellschaft "E.________" in ihrer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer genannt hatte. Der Beschwerdegegner als Anwalt des beschuldigten Beschwerdeführers erwirkte die definitive Einstellung der Strafuntersuchung, indem er mit Erfolg eingewendet hatte, die Verfolgungsverjährung sei eingetreten.
B.
Am 6. Juni 2003 ersuchte der Beschwerdegegner um Vollstreckbarerklärung der in H.________/Mexiko ergangenen Gerichtsurteile vom 8. August 1997 und vom 25. Oktober 1999 und um definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'967'692.70 nebst Zins und Kosten. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Begehren. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich erklärte die erwähnten Urteile in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Zürich 1 für vollstreckbar und erteilte dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'967'692.70 (Hauptforderung), Fr. 2'000.-- (Arrestkosten), Fr. 503.-- (Arrestvollzugskosten) und Fr. 430.-- (Betreibungskosten) sowie für die Kosten (Fr. 2'000.--) und die Parteientschädigung (Fr. 27'000.--) im Rechtsöffnungsverfahren (Verfügung vom 31. Januar 2004). Der Beschwerdeführer legte dagegen erfolglos beim Obergericht (II. Zivilkammer) Rekurs und anschliessend beim Kassationsgericht Nichtigkeitsbeschwerde ein. Die kantonalen Gerichte wiesen die erhobenen Rechtsmittel ab, soweit sie jeweilen darauf eintraten (Beschluss vom 29. Oktober 2004 und Zirkulationsbeschluss vom 16. März 2005). Im gesamten Verfahren war unter anderem streitig, ob die Anerkennung der im Ausland ergangenen Entscheidungen mit dem
schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
C.
Wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen. |
|
1 | Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen. |
2 | Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden. |
3 | Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide betreffend die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile können auf Bundesebene einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 25 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt: |
|
a | wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war; |
b | wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und |
c | wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt: |
|
a | wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war; |
b | wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und |
c | wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt. |
Das Kassationsgericht hat die massgebenden IPRG-Bestimmungen lediglich unter dem eingeschränkten Blickwinkel "einer Verletzung klaren materiellen Rechts" (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) überprüft (E. 2.2.1 S. 4 f. und E. 2.3.2 S. 6). Seine Kognitionsbefugnis deckt sich insofern weitgehend mit derjenigen des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
unrichtige Rechtsanwendung das Ergebnis und nicht bloss die Begründung betrifft (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 131 I 57 E. 2 S. 61). Den formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, Erwägung für Erwägung des Kassationsgerichts wegen Willkür abzuhaken. Er unterlässt es dabei mehrheitlich, im Einzelnen darzutun, worin die Willkür der obergerichtlichen Rechtsanwendung besteht, die vor Kassationsgericht gerügt und zu Unrecht verneint worden sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Mit diesem Vorbehalt kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Einziger Streitpunkt vor Bundesgericht bildet der sog. materielle Ordre public. Gemäss Art. 27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
|
1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
2.1 Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Die Anwendung des Ordre-public-Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver ("offensichtlich unvereinbar") als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts gemäss Art. 17
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
Wertung. Zurückhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den materiellen Ordre public ist dabei angezeigt, je entfernter oder zufälliger die Beziehungen des Sachverhalts zur Schweiz sind (BGE 126 III 101 E. 3b S. 107 f.; Volken, Zürcher Kommentar, 2004, N. 45 ff. und N. 61 f, und Berti/Schnyder, Basler Kommentar, 1996, N. 5 ff., je zu Art. 27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
2.2 Für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen sind die Kantone zuständig, soweit und solange der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis noch keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 123
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
3 | Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren: |
a | für die Errichtung von Anstalten; |
b | für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug; |
c | an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95 |
z.B. Frey, Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel 1985, S. 90; weitergehend: Lutz, Die Baselbieter Tarifordnung für die Advokaten, in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1985, Basel 1985, S. 201 ff., S. 208 und S. 210 f.; aus der Verwaltungsrechtspflege, z.B. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 63 und S. 205 ff.; weitergehend: Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. 1986, S. 161 ff.).
Die wenigen Hinweise belegen einerseits die Richtigkeit der - im Grundsatz unbestrittenen - Annahme, dass eine Honorarbemessung in Strafsachen, die ausschliesslich auf den vom Geschädigten geltend gemachten Deliktsbetrag abstellt, dem schweizerischen Recht unbekannt ist. Es nützt insoweit nichts, Honorarberechnungen nach einheimischen Recht anzustellen und mit dem Honorar gemäss dem ausländischen Entscheid zu vergleichen. Die Bemessungsgrundlagen sind verschieden. Die darauf bezogenen und wiederholt erhobenen Willkürrügen, Vergleichsrechnungen seien unterblieben, erweisen sich in diesem Zusammenhang als unbegründet.
Die vorstehenden Hinweise belegen andererseits, dass die ausländische Honorarbemessung, die sich ausschliesslich auf den Deliktsbetrag stützt, von ihrer Methode her nicht gegen grundlegende Rechts- und Sittenauffassungen in der Schweiz verstösst. Denn im schweizerischen Recht dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse und finanziellen Interessen bei der Honorarbemessung in Strafsachen zumindest mitberücksichtigt werden. Insoweit kann der Methode der ausländischen Honorarbemessung der Ordre public - unter Willkürgesichtspunkten - nicht schon deswegen entgegengehalten werden, weil sie in der Schweiz unbekannt wäre. Gegenteiliges vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu begründen.
2.3 Ausschlaggebend für die Verweigerung der Anerkennung im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
Zur schweizerischen Rechtsordnung gehört bis anhin, dass das kantonale Recht bestimmen darf, welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet (BGE 66 I 51 E. 1 S. 56; 117 II 282 E. 4a S. 283). Die Tarifierung anwaltlicher Dienstleistungen vor Gericht dient den Interessen einer erschwinglichen Rechtspflege, der Verhinderung ihrer ungerechtfertigten Verteuerung und damit der Beeinträchtigung einer wesentlichen Staatsaufgabe (BGE 66 I 51 E. 1 S. 57). Sie schützt ferner das Publikum vor Übervorteilung und Ausnützung seiner Notlage, zumal es vielfach auf die Dienste des Anwaltsstandes angewiesen ist (vgl. zu diesen und weiteren Interessen: Höchli, Das Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991, S. 53 ff., und Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Bern 1986, Zürich 1986, S. 158 f., je mit Hinweisen; seither, z.B. Urteil 5P.426/1998 vom 23. Dezember 1998, E. 2c).
Dass die ausländische Honorarbemessung die Tarifansätze in schweizerischen Verhältnissen sprengt, ist offensichtlich und bedarf keiner konkreten Zahlenvergleiche. Dass sie mit Blick auf die erbrachte Dienstleistung auch als stossend empfunden werden kann, mag zutreffen. Es ist indessen nicht die Aufgabe der Gerichte im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids, sich mit dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu befassen. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer in Mexiko durchsetzen müssen. Dass die ausländische Honorarbemessung im konkreten Fall den sich aus der schweizerischen Rechtsordnung ergebenden Interessen widerspräche, die einen Eingriff in die Honorarbemessung und im vorliegenden Zusammenhang die Verweigerung der Anerkennung rechtfertigen könnten, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Zudem erscheint ein Honorar in der Höhe von rund 6.5 % des Vermögensinteresses nicht als derart exorbitant, dass die Verneinung der Vollstreckbarkeit willkürlich wäre (vgl. sinngemäss: Berti/Schnyder, N. 7 zu Art. 27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
Höchli, a.a.O., S. 80, mit Hinweis) - Möglichkeit verwiesen haben, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Wiewohl derartige Vereinbarungen in der Schweiz nicht erlaubt sind, verstossen sie nicht zwangsläufig gegen den Ordre public (vgl. G. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3.A. Bern 2002, S. 375 bei/in Anm. 50). Im gezeigten Sinn hat das Bundesgericht eine Vereinbarung nicht als Ordre-public-widrig bezeichnet, wonach das Honorar - zusätzlich zu fixen Beträgen und Tagessätzen - "8 % des montants recouvrés" betragen sollte und damit insgesamt rund "30 % du gain du procès" betragen hat (Urteil 5P.201/1994 vom 9. Januar 1995, E. 7, zusammengefasst in: SZIER 1996 S. 556/557).
2.4 Was der Beschwerdeführer im Weiteren dagegenhält, ist nicht stichhaltig:
Der Beschwerdeführer versteift sich zum einen darauf, die Ordre-public-Widrigkeit aus einem konkreten Zahlenvergleich herzuleiten. Diese Argumentation greift zu kurz. Dass das schweizerische Recht eine bestimmte Art der Honorarbemessung nicht kennt, bedeutet für sich allein noch keinen Verstoss gegen den Vorbehalt des Ordre public. Das Kassationsgericht hat diesbezüglich Willkür zu Recht verneint (E. 2.2 soeben). Scheiden gleichsam qualitative Kriterien aus, muss geprüft werden, ob die Honorarbemessung in quantitativer Hinsicht mit grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen offensichtlich unvereinbar ist. Auch in diesem Punkt kann - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers - Willkür im Ergebnis nicht bejaht werden (E. 2.3 soeben). Die Diskrepanz in der verschiedenen Honorarbemessung hat der Beschwerdeführer zum anderen vorab mit der Disparität von Leistung und Gegenleistung begründet. Es trifft zu, dass im vorliegenden Fall bereits die Einrede der Verjährung zur definitiven Einstellung der Strafuntersuchung geführt hat. Aus dieser Tatsache darf nun aber nicht gleichsam "ex post" gefolgert werden, die Leistung des Beschwerdegegners sei von Beginn an geringfügig gewesen. Immerhin hat eine Strafuntersuchung
bevorgestanden mit einem von der Geschädigten auf über 100 Millionen USD bezifferten Deliktsbetrag. Dass die Verteidigungsstrategie erfolgreich gewesen ist, bedeutet nicht, es habe nur diese zur Diskussion und kein grosser Deliktsbetrag auf dem Spiel gestanden. Das Kassationsgericht hat diesbezüglich Willkür zu Recht verneint (E. 4.2 S. 9).
Schliesslich kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, dem Kassationsgericht Willkür vorzuwerfen, statt substantiiert aufzuzeigen, inwiefern das Kassationsgericht gegenüber dem obergerichtlichen Rekursentscheid Willkür hätte bejahen müssen. Seine Beschwerdebegründung muss insoweit als appellatorisch bezeichnet werden (E. 1 hiervor). Der Beschwerdeführer befasst sich zwar mit jeder einzelnen Erwägung des Kassationsgerichts, einschliesslich der Ausführungen zu den Spesen, vermag damit aber letztlich nicht darzutun, inwiefern die Verneinung eines Verstosses gegen den Ordre public durch die kantonalen Gerichte als im Ergebnis willkürlich erscheint (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.5 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde teils als unbegründet, überwiegend aber als unzulässig. Sie muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Beim gezeigten Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie dem Betreibungsamt Zürich 1 (Betreibung Nr. xxxx) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: