Tribunal federal
{T 0/2}
2A.380/2005 /leb
Urteil vom 11. Juli 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
gegen
Ausländeramt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
27. April 2005.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1980), mazedonische Staatsangehörige, heiratete am 25. Dezember 2000 in Mazedonien den Landsmann B.________ (geb. 1981), der bereits damals über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte. Am 25. Juli 2001 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten.
Seit Oktober 2003 lebt A.________ von ihrem Ehegatten getrennt. Am 5. Juli 2004 erliess das Bezirkspräsidium X.________ auf ihr Ersuchen hin eine Eheschutzverfügung.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 verweigerte das Ausländeramt des Kantons Thurgau die Verlängerung der am 24. Juli 2004 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung an A.________ und wies sie aus dem Kanton Thurgau weg.
Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Departement für Justiz und Sicherheit sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juni 2005 beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. April 2005 aufzuheben und ihr den weiteren Aufenthalt zu bewilligen. Zudem stellt sie das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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1.2 Nach Art. 17 Abs. 2
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Unbestrittenermassen lebt die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem Ehegatten und hat weniger als fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihm zusammen gewohnt. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde. Nachdem der Ehemann in der Heimat ein Scheidungsurteil erwirkt hat und zudem in Mazedonien eine neue Ehe eingegangen ist, kann die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen, unabhängig davon, ob das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt werden kann. Weder die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der Zerrüttung der Ehe keine Schuld trifft, noch die Umstände, die zum Scheitern der Ehe führten, sind in diesem Zusammenhang von Belang. Der Beschwerdeführerin steht weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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1.3 Soweit die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Härtefallbewilligung ersucht, kann auf die Eingabe mangels Anspruchs auf eine solche Bewilligung ebenfalls nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, verfügt sie insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2 Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270; 119 Ia 424 E. 3c S. 428 mit Hinweisen), wird nicht geltend gemacht.
3.
3.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Ausländeramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: