Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.499/2006 /ble

Urteil vom 11. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zug, c/o Obergerichtskanzlei, Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, 2. Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug,

Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln (befristetes Berufsausübungsverbot),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juli 2006.

Sachverhalt:
A.
Am 21. Oktober 2004 erstattete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Disziplinaranzeige gegen Rechtsanwalt Dr. X.________, weil sich dieser einerseits wiederholt abfällig und ehrenrührig über SUVA-Mitarbeiter geäussert und andererseits die gegen einen SUVA-Kreisarzt ergangene Strafverfügung vor Eintritt der Rechtskraft an einen Gerichtsberichterstatter weitergegeben hatte. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zug kam zum Schluss, dass Rechtsanwalt X.________ gegen Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen habe, und auferlegte ihm ein viermonatiges Berufsausübungsverbot (Entscheid vom 20. Juni 2005). Hiergegen gelangte Rechtsanwalt X.________ an das Obergericht des Kantons Zug, welches seine Beschwerde abwies (Urteil vom 4. Juli 2006).
B.
Am 5. September 2006 hat Rechtsanwalt X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zug und das Obergericht des Kantons Zug schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz hat auf Stellungnahme verzichtet.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2006 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt.
D.
Einem dahingehenden Ersuchen der SUVA vom 28. November 2006 entsprechend, wurde auch diese zur Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugelassen; sie beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das eidgenössische Anwaltsgesetz regelt neben den Berufspflichten (Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen
1    Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  einen Verweis;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d  ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e  ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2    Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3    Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
. BGFA) abschliessend. Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht deshalb gestützt auf Art. 97 ff
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen
1    Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  einen Verweis;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d  ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e  ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2    Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3    Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
. OG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 130 II 270 E. 1.1 S. 272 f.; 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz gewirkt, ist das Bundesgericht jedoch an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht gerügt werden kann die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG).
2.
2.1 Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA haben die Rechtsanwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben". Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276). Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung bedingt, dass sich der Rechtsanwalt - seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege entsprechend - einer gewissen Zurückhaltung befleissigt, um einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277); er soll die Auseinandersetzung mit dem Gegner oder dessen Rechtsvertreter nicht auf persönlicher Ebene austragen. Vom Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er auch im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 S. 158). Im Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107
f.). Er darf insoweit durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort genau abzuwägen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2 S. 159).
2.2 Der Beschwerdeführer hat in seinen an die SUVA gerichteten Eingaben mehrfach deren Kreisärzten niederträchtiges oder gar strafbares Verhalten vorgeworfen. Er sprach unter anderem von einer "auffällig nach Ausländerhass riechenden Einschätzung", von "gefälschten ärztlichen Berichten" und erhob wiederholt den Vorwurf, ein bestimmter Kreisarzt habe seine Klientin "abschlachten" wollen. Solche Äusserungen gehen offensichtlich über das hinaus, was als scharfes Rügen von behaupteten Missständen zu tolerieren ist. Der Beschwerdeführer hat die betroffenen Kreisärzte auf unnötig verletzende Art und Weise persönlich angegriffen, wobei derartige Verunglimpfungen von Mitarbeitern der zuständigen Behörde zum Vornherein nicht im wohlverstandenen Interesse seiner Klientschaft liegen konnten. Zudem muss er den Vorwurf, die Kreisärzte hätten strafbare Handlungen begangen, praxisgemäss mit einem rechtskräftigen Strafurteil belegen können (BGE 122 IV 311 E. 2 S. 315 ff.; 116 IV 31 E. 4 S. 19; 106 IV 115 E. 2 S. 116 ff.); es kann nicht Sache einer Disziplinarbehörde sein, selber eingehende Beweismassnahmen über die Wahrheit behaupteter ehrverletzender Tatsachen durchzuführen. Deshalb hat sich ein Rechtsanwalt - solange kein einschlägiges
Strafurteil vorliegt - zurückhaltend zu äussern und gegebenenfalls deutlich werden zu lassen, dass er einstweilen nur einen Verdacht hegt (vgl. BGE 116 IV 31 E. 5b S. 42). Vor Bundesgericht gesteht der Beschwerdeführer denn auch selber zu, dass die von ihm an den SUVA-Mitarbeitern geübte Kritik unsachlich war und über das Mass des Zulässigen hinausging; er bestreitet nicht mehr, insoweit gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA verstossen zu haben.
3.
Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, weil sie auf Beweiserhebungen zur Frage verzichtete, ob er gutgläubig von einem strafbaren Verhalten der Kreisärzte habe ausgehen dürfen. Dabei rügt er vorab eine Verletzung der kantonalen Verfahrensvorschriften, indem er vorbringt, gemäss der kantonalen Strafprozessordnung, auf deren Bestimmungen das Zuger Einführungsgesetz zum BGFA (EG BGFA) verweist, sei das Stellen von Beweisanträgen auch vor der Rechtsmittelinstanz bis zur Hauptverhandlung erlaubt.
3.1 Der Beschwerdeführer hat sich im Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen überhaupt nicht geäussert und dementsprechend auch keine Angaben zu den Gründen gemacht, weshalb er auf ein strafbares Verhalten der Kreisärzte geschlossen hatte. Erst im Rechtsmittelverfahren liess er sich vernehmen, wobei er dort noch jegliche Verletzung von Berufspflichten in Abrede stellte. Das Obergericht hat alsdann lediglich festgestellt, bezüglich des angeblich strafbaren Verhaltens der Kreisärzte sei der Wahrheitsbeweis mangels eines rechtskräftigen Strafurteils nicht erbracht; weitere Beweismassnahmen erübrigten sich. Dieses Vorgehen verletzt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
3.2 Es verhält sich im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren nicht wie in einem Strafverfahren wegen Ehrverletzung bzw. übler Nachrede, wo der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens sowohl mittels Wahrheitsbeweis (aufgrund eines Strafurteils; vgl. E. 2.2) als auch mittels Gutglaubensbeweis gerechtfertigt werden kann (vgl. Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Ungebührliche Äusserungen eines Rechtsanwalts verstossen nicht erst dann gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, wenn der Straftatbestand der Ehrverletzung erfüllt ist (vgl. E. 2.1). Selbst wenn ein Rechtsanwalt in guten Treuen davon ausgeht, ein bestimmter Straftatbestand sei erfüllt, ist er gestützt auf Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA verpflichtet, sich zurückhaltender Formulierungen zu bedienen, solange kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Bezüglich eines Verstosses gegen diese Berufspflicht steht ihm kein Gutglaubensbeweis im strafrechtlichen Sinne offen. Mithin konnte das Obergericht ohne Verletzung des Gehörsanspruchs auf Sachverhaltserhebungen verzichten, zumal feststand, dass der Beschwerdeführer seine Vorwürfe nicht auf ein rechtskräftiges Strafurteil zu stützen vermochte. Bei diesen Gegebenheiten ist zum Vornherein unerheblich, ob im anwaltsrechtlichen
Aufsichtsverfahren des Kantons Zug tatsächlich - wie geltend gemacht - noch im Rechtsmittelstadium frei Beweis geführt werden kann.

4.
Wie gesehen hat der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nunmehr eingestanden, durch die Verunglimpfung von Kreisärzten gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA verstossen zu haben. Demgegenüber bestreitet er nach wie vor, dass die Weitergabe einer nicht rechtskräftigen (erstinstanzlichen, durch den späteren gerichtlichen Freispruch hinfällig gewordenen) Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern, mit welcher ein Kreisarzt der SUVA wegen Urkundenfälschung im Amt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war, eine Berufspflichtverletzung darstellt. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben: Bereits aus der Begründung der erstinstanzlichen Verfügung ist ersichtlich, dass dieser letztere Vorfall für die Bemessung der verhängten Disziplinarsanktion keine Rolle gespielt hat, zumal die Strafverfügung in den einschlägigen Passagen der Begründung mit keinem Wort erwähnt wird. Gleich verhält es sich mit dem Entscheid des Obergerichts, der im Zusammenhang mit der Sanktion lediglich auf die ungebührlichen Äusserungen des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Sodann äussern sich Aufsichtskommission und Obergericht im Rahmen der Vernehmlassungen,
welche sie im bundesgerichtlichen Verfahren eingereicht haben, je im entsprechenden Sinne. Unter diesen Voraussetzungen muss die vom Beschwerdeführer als unverhältnismässig beanstandete Sanktion (vgl. unten, E. 5) auch dann gerechtfertigt sein, wenn allein die disziplinarwidrigen Äusserungen berücksichtigt werden. Ob sich der Beschwerdeführer zusätzlich bezüglich der Weitergabe der Strafverfügung einer Verletzung der Berufspflichten schuldig gemacht hat, ist damit für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unerheblich.
5.
Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass seine Disziplinierung an sich zu Recht erfolgt ist. Durch die Ausfällung eines viermonatigen Berufsverbots gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen
1    Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  einen Verweis;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d  ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e  ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2    Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3    Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
BGFA erachtet er jedoch das Verhältnismässigkeitsgebot als verletzt; seiner Ansicht nach darf er für die pflichtwidrigen Äusserungen bloss mit einer Busse nach Art. 17 Abs. 1 lit. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen
1    Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  einen Verweis;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d  ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e  ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2    Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3    Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
BGFA belegt werden.
5.1 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde ist. Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, wenn es um die anzuordnende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint. Hinsichtlich der Disziplinarmassnahme des (befristeten) Berufsverbots gilt es zu beachten, dass es sich dabei um die schwerstmögliche Sanktion handelt. Als solche ist sie grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu ergreifen, wenn sich gezeigt hat, dass der Betroffene sich durch mildere Massnahmen nicht zum Einhalten der Berufsregeln bewegen lässt (vgl. Urteil 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, E. 4.1, Publikation im Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht vorgesehen).
5.2 Der Beschwerdeführer zeigte sich während des ganzen kantonalen Verfahrens uneinsichtig und hat noch vor Obergericht seine beleidigenden und ehrverletzenden Äusserungen als sachlich gerechtfertigt zu verteidigen versucht; auch im bundesgerichtlichen Verfahren ist eine Tendenz erkennbar, diese Verfehlungen zu beschönigen. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass es sich bei der Berufspflichtverletzung, welche die streitbetroffenen Äusserungen darstellen, nicht um eine blosse Bagatelle handelt. Dies umso weniger, als die hier zu beurteilenden Vorfälle nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem bisherigen beruflichen Verhalten des Beschwerdeführers zu betrachten sind. Letzterer hat sich wiederholt Verfehlungen der vorliegenden Art zuschulden kommen lassen, weshalb ihm von der Aufsichtskommission mehrmals Disziplinarbussen wegen Verletzung des Anstands in der Mandatsführung bzw. wegen ehrverletzender Äusserungen auferlegt worden sind: am 11. März 1999 eine Busse von 500 Franken, am 23. September 2002 eine solche von 3'000 Franken (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004) und am 1. Dezember 2003 eine solche von 2'000 Franken. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer wegen mehrfacher übler Nachrede
strafrechtlich belangt und mit einer Busse von 6'000 Franken bestraft worden, nachdem er einen Kreisarzt zu Unrecht der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, der Urkundenfälschung im Amt und des Betrugsversuchs bezichtigt hatte (Urteil des Zuger Strafgerichts vom 23. August 2004; vgl. auch die Bundesgerichtsentscheide 6S.490/2002 u. 6P.158/2002 vom 9. Januar 2004 in der gleichen Sache). Ferner ist der Beschwerdeführer ebenfalls in Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht regelmässig mit Eingaben ungebührlichen Inhalts aufgefallen und gestützt auf Art. 31 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen
1    Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  einen Verweis;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d  ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e  ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2    Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3    Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
OG wiederholt mit Ordnungsbussen belegt worden (vgl. etwa Urteil U 219/01 vom 13. Dezember 2001). Bei diesen Gegebenheiten durfte die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer durch eine erneute blosse Disziplinarbusse nicht dazu bewegt werden könne, sich in seinen Schriftsätzen eines sachlichen Tons zu befleissigen. Mithin ist das Verhängen eines befristeten Berufsausübungsverbots vorliegend nicht zu beanstanden.
5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen
1    Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  einen Verweis;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d  ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e  ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2    Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3    Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
BGFA kann ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden. Eine Dauer von vier Monaten erscheint im vorliegenden Fall, bei dem es um eine ernstzunehmende Berufspflichtverletzung, nicht aber um eine gravierende Verfehlung geht, zwar am oberen Rand des Zulässigen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer durch die bisher verfügten milderen Massnahmen nicht von pflichtwidrigen verbalen Angriffen auf die Kreisärzte der SUVA abgehalten werden konnte, ist die verhängte Disziplinarsanktion jedoch vertretbar. Zu beachten ist, dass - wie der Beschwerdeführer selber hervorhebt - das Berufsausübungsverbot nur für den Monopolbereich Geltung hat; im Kanton Zug umfasst dieser, wie teils auch in anderen Schweizer Kantonen (vgl. etwa § 11 des Zürcher Anwaltsgesetzes), bloss die Vertretung in Zivil- und Strafverfahren (vgl. § 3 EG BGFA), so dass der Beschwerdeführer auch während Dauer des Berufsausübungsverbots in seinem angestammten Tätigkeitsfeld, dem Sozialversicherungsrecht, Klienten vor den Zuger Gerichtsbehörden vertreten kann; ebenso ist ihm unbenommen, als Rechtsberater zu wirken. Die verfügte Disziplinarsanktion verstösst mithin auch von ihren Auswirkungen her
nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenbar seit der operativen Entfernung eines Hirntumors in der Fähigkeit eingeschränkt ist, sich zu beherrschen. Ein Rechtsanwalt ist auch dann an die Berufsregeln gebunden, wenn ihm deren Einhaltung aus dem einen oder anderen Grund schwer fällt. Sollte ihm das allenfalls auf Dauer nicht mehr möglich sein, so wäre seine Fähigkeit zur Berufsausübung in Frage gestellt.
6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die angeordnete Publikation des Berufsausübungsverbots im Amtsblatt des Kantons Zug verletze die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV), weil sie seine berufliche Reputation beeinträchtige. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, weil sie den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201) nicht zu genügen vermögen: Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob eine Publikation der verhängten Disziplinarsanktion an und für sich erforderlich wäre (vgl. § 23 Abs. 1 lit. d EG BGFA). Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid stellt sich diese Frage hier darum nicht, weil das gegen einen Rechtsanwalt verhängte Berufsausübungsverbot während Dauer dieser Massnahme automatisch zum Entzug einer allfällig erteilten Beurkundungsbefugnis führe. Eine solche (befristete) Einstellung der Beurkundungsbefugnis sei gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zwingend zu publizieren (vgl. § 23 Abs. 1 lit. f EG BGFA). In seiner Eingabe hat der Beschwerdeführer bloss in allgemeiner Form geltend gemacht, die Publikation der Disziplinarsanktion sei "weder durch das öffentliche Interesse geboten noch
verhältnismässig"; zudem bringt er vor, bereits eine "einfache Mitteilung [des Berufsausübungsverbots] an die Zivil- und Strafgerichte" wäre ausreichend. Diese Argumentation setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander; insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum (ausschlaggebenden) Zusammenhang zwischen seiner Beurkundungsbefugnis und der Anordnung, die Disziplinarmassnahme zu publizieren.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
in Verbindung mit Art. 153
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
und Art. 153a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zug und dem Obergericht des Kantons Zug sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und der SUVA schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.499/2006
Datum : 11. Juni 2007
Publiziert : 25. Juni 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Verletzung von Berufsregeln (befristetes Berufsausübungsverbot)


Gesetzesregister
BGFA: 12 
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
17
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen
1    Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  einen Verweis;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d  ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;
e  ein dauerndes Berufsausübungsverbot.
2    Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3    Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BV: 27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 31  97  104  105  153  153a  156  159
StGB: 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
106-IA-100 • 106-IV-115 • 110-IA-1 • 116-IV-31 • 119-IA-197 • 122-IV-311 • 129-II-297 • 130-II-270 • 131-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
2A.177/2005 • 2A.499/2006 • 2A.545/2003 • 6P.158/2002 • 6S.490/2002 • U_219/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsanwalt • bundesgericht • verhalten • weiler • vorinstanz • busse • sanktion • frage • dauer • berufspflicht • disziplinarmassnahme • bundesgesetz über die freizügigkeit der anwältinnen und anwälte • richterliche behörde • ermessen • strafgericht • anspruch auf rechtliches gehör • mass • postfach • mildere massnahme • monat • disziplinarverfahren • beleidigung • wahrheitsbeweis • gerichtsschreiber • berufsverbot • entscheid • freiheitsstrafe • stelle • sachverhaltsfeststellung • freispruch • ungebührliches benehmen • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesrechtspflegegesetz • prozessvertretung • begründung des entscheids • form und inhalt • gesuch an eine behörde • rechtsmittel • guter glaube • kantonales rechtsmittel • aufhebung • anhörung oder verhör • rechtskraft • sprache • kantonales verfahren • eidgenössisches versicherungsgericht • wirtschaftsfreiheit • beschimpfung • aufschiebende wirkung • wahrheit • lausanne • schwere körperverletzung • verdacht • rechtsmittelinstanz • amtsblatt • kantonale strafprozessordnung • strafbare handlung • verurteilter • sachverhalt • bundesamt für justiz • disziplinarrecht
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