Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.87/2002 /zga

Urteil vom 11. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hauri,
Rennweg 10, 8022 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 1,
BA lic.iur. Dave Zollinger, Gartenhofstrasse 17,
Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Postfach, 8023 Zürich.

internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland -
B 130 269 SPM

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 4. März 2002

Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Schwerin, Deutschland, führt ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen X.________, Y.________ und Z.________. Sie werden verdächtigt, am 22. Januar 2001 einen Geldtransporter der Firma Heros überfallen und 1,7 Mio. DM Bargeld erbeutet zu haben. Nachdem bekannt geworden war, dass die Beschuldigten X.________ und Y.________ sowie die Schwester von Z.________, A.________, Konten bei der Dresdner Bank AG in Zürich eröffnet hatten, ersuchte die Staatsanwaltschaft Schwerin die Dresdner Bank (Deutschland) in Frankfurt a.M. um Auskunft. Diese leitete die Anfrage an die Dresdner Bank (Schweiz) AG weiter, welche daraufhin am 7. Juni 2001 eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) an das Bundesamt für Polizei übermittelte. Das Bundesamt leitete die Meldung an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich zur Bearbeitung weiter.
B.
Die Bezirksanwaltschaft leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei ein und verfügte am 14. Juni 2001 eine Sperre der Konten Nr. 1 (lautend auf X.________), Nr. 2 (lautend auf Y.________) und Nr. 3 (lautend auf A.________). Gleichzeitig ersuchte sie die Bank um Zustellung der Kontoauszüge sowie etwaiger Kundenkorrespondenz.
C.
Am 3. November 2001 stellte die Staatsanwaltschaft Schwerin ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirksanwaltschaft in Zürich, mit der Bitte um Prüfung, ob X.________, Y.________ und A.________ Konten bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG in Zürich eingerichtet haben und wenn ja, um Übersendung der Kontounterlagen. Die Dresdner Bank in Deutschland habe recherchiert, dass nach dem 22. Januar 2001 auffällig viele Bareinzahlungen im Raum Nordwest-Mecklenburg, Hamburg und Brandenburg auf Konten der Dresdner Bank AG in Zürich vorgenommen worden seien. Es handle sich um 28 Einzahlungen von jeweils 15'000.-- DM, die vermutlich unter Angabe falscher Personalien getätigt worden seien. Eine Sparkassenangestellte habe bei einer Wahllichtbildvorlage und einer Wahlgegenüberstellung die Ehefrau des Beschuldigten X.________ als Einzahlerin eines Bargeldbetrags mit Wahrscheinlichkeit wiedererkannt.
D.
Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2001 entsprach die Bezirksanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe diverser Bankunterlagen der Dresdner Bank (Schweiz) AG betreffend die Konten Nr. 1, lautend auf X.________, Nr. 2, lautend auf Y.________, und Nr. 3, lautend auf A.________, an die ersuchende Behörde (Disp.-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde die Sperre der auf diesen Konten befindlichen Vermögenswerte aufrechterhalten (Disp.-Ziff. 3). Bereits am 30. November 2001 hatte die Bezirksanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei eingestellt.
E.
Am 9. Januar 2002 erhoben X.________ und Y.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, es sei von einer Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten der Rekurrenten Umgang zu nehmen und das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Schwerin insoweit abzuweisen. Mit Beschluss vom 4. März 2002 wies das Obergericht, III. Strafkammer, den Rekurs ab.
F.
Hiergegen erhoben X.________ und Y.________ am 12. April 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei in Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 5. Dezember 2001 von einer Sperrung der Vermögenswerte auf den Konten bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich Nr. 1 (X.________) und Nr. 2 (Y.________) Abstand zu nehmen, und es sei festzustellen, dass im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens nach IRSG keine Beschlagnahme dieser Gelder erfolgt sei. Im Sinne einer einstweiligen Anordnung sei festzustellen, dass hinsichtlich der im Rechtshilfeverfahren erstmals mit der Schlussverfügung angeordneten Vermögenssperre dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei die Vermögenssperre aufzuheben. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vermögenssperre sei unverhältnismässig, weil sie von der ersuchenden Behörde nicht beantragt worden sei.
G.
Die Bezirksanwaltschaft teilt in ihrer Vernehmlassung mit, die Staatsanwaltschaft Schwerin habe angekündigt, einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts für die Konten der Beschwerdeführer zu erwirken und gestützt darauf ein formelles Ersuchen um Kontensperre an die Schweiz zu senden. Damit könne der gerügte Mangel geheilt werden. Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es teilt mit, dass die Staatsanwaltschaft Schwerin mit Faxschreiben vom 26. April 2002 das Ersuchen um Kontosperre sowie den diesbezüglichen Amtsgerichtsbeschluss hinsichtlich des Kontos von X.________ nachgereicht habe. Das Obergericht beantragt, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Beschluss ist eine Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Er unterliegt somit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Die Beschwerdeführer sind als Inhaber der gesperrten Konten persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG, Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
1.2 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Anwendbar ist ferner das Europaratsübereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (Geldwäscherei-Übereinkommen; GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG).
2.
2.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verbietet den schweizerischen Behörden grundsätzlich - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen (vgl. z.B. Art. 10
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 10 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen - Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.
GwÜ und Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG) - im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die vom ersuchenden Staat nicht verlangt worden sind (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; 115 Ib 373 E. 7 S. 375, je mit Hinweisen). Um festzustellen, ob eine bestimmte Massnahme beantragt wurde oder nicht, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfegesuch auslegen; massgeblich ist der dem Ersuchen vernünftigerweise beizumessende Sinn (BGE 121 II 241 E. 3a und b S. 243).
2.2 Im vorliegenden Fall verlangt das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Schwerin dem Wortlaut nach ausschliesslich die Herausgabe von Kontounterlagen. Allerdings dient diese Massnahme nicht nur der Ermittlung der Täter des Raubüberfalls, sondern auch der Wiedererlangung des deliktischen Erlöses. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die fraglichen Konten in der Zwischenzeit, bis zur Auswertung der rechtshilfeweise übermittelten Kontounterlagen, aufgelöst oder die Vermögenswerte abgezogen werden könnten. Deshalb ging die Bezirksanwaltschaft ohne Weiteres davon aus, das Rechtshilfersuchen umfasse (implizit) auch das Gesuch um Vermögenssperre (in diesem Sinne auch der Bundesgerichtsentscheid 1A.54/1999 vom 14. Mai 1999, Rep. 1999 132 116, E. 3b). Auch die Beschwerdeführer beantragten im Rekursverfahren noch, das Rechtshilfegesuch sei "hinsichtlich der beantragten Vermögenssperre" abzuweisen. Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch neben dem klaren Wortlaut des Ersuchens der Umstand, dass dem Rechtshilfegesuch keine gerichtlichen Arrest- und Pfändungsbeschlüsse beilagen, welche die Staatsanwaltschaft Schwerin praxisgemäss ihren Anträgen auf Erlass einer Kontensperre zugrunde legt.
2.3 Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung kein entsprechender Antrag des ersuchenden Staates vorlag, weshalb die Anordnung einer dauerhaften Kontensperre, "bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann..." (so Disp.-Ziff. 3 der Schlussverfügung), das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.
3.
Zu prüfen ist jedoch, ob die angeordnete Kontensperre nicht als vorläufige Massnahme aufrecht erhalten werden kann.
3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 18 Vorläufige Massnahmen - 1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
1    Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2    Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.
IRSG kann die zuständige Behörde auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen. Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesamt derartige Massnahmen von Amtes wegen anordnen, wenn ein Rechtshilfeverfahren zwar angekündigt, aber noch kein Gesuch eingetroffen ist. In diesem Fall werden die Massnahmen aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht (Art. 18 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 18 Vorläufige Massnahmen - 1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
1    Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2    Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.
IRSG). Diese Regelung soll dem Bundesamt ermöglichen, sichernde Massnahmen zu ergreifen, noch bevor ein dahingehender Antrag der ersuchenden Behörde vorliegt. Dann aber muss dies auch der zuständigen Behörde im Verlauf eines hängigen Rechtshilfeverfahrens möglich sein, sofern Zweifel über die Tragweite eines Rechtshilfeersuchens bestehen, ein Ergänzungsersuchen angekündigt worden ist oder der Verdacht besteht, die ersuchende Behörde habe aus Versehen vergessen, eine sich aufdrängende Sicherungsmassnahme zu beantragen. In diesem Fall ist dem ersuchenden Staat Frist anzusetzen, um die Tragweite des Rechtshilfeersuchens klarzustellen bzw. ein
Ergänzungsersuchen einzureichen.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 18 Vorläufige Massnahmen - 1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
1    Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2    Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.
IRSG erfüllt: Es besteht Gefahr im Verzug, weil die angeblich deliktisch erlangten Vermögenswerte ansonsten verschwinden könnten. Überdies liegen die materiellen Voraussetzungen einer rechtshilfeweisen Kontensperre vor, wie das Obergericht zutreffend begründet hat und was von den Beschwerdeführern auch nicht mehr bestritten wird.
3.2 Die vorläufige Aufrechterhaltung der Kontensperre kann überdies auf Art. 12 Abs. 2
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 12 Durchführung der vorläufigen Massnahmen - 1. Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
1    Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
2    Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.
GwÜ gestützt werden. Danach ist der ersuchenden Vertragspartei vor der Aufhebung einer vorläufigen Massnahme nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.

Im vorliegenden Fall war die Vermögenssperre erstmals in dem von der Bezirksanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei eingeleiteten Strafverfahren erlassen worden. Sie diente der Sicherstellung von Vermögenswerten, die möglicherweise aus einer in Deutschland begangenen rechtswidrigen Tat stammten, und erfüllte insofern denselben Zweck wie eine vorläufige Massnahme des Bundesamts gestützt auf Art. 18 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 18 Vorläufige Massnahmen - 1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
1    Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2    Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.
IRSG. Mit der Erledigung des Rechtshilfeverfahrens wurde das Strafverfahren eingestellt, weil sich in der Schweiz ausser den Vermögenswerten keine weiteren Beweismittel befinden und die Ermittlungen somit zweckmässiger in Deutschland geführt werden können. Angesichts des engen Konnexes zwischen dem Straf- und dem Rechtshilfeverfahren würde es Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 12 Durchführung der vorläufigen Massnahmen - 1. Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
1    Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
2    Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.
GwÜ widersprechen, die im Strafverfahren angeordnete Vermögenssperre aufzuheben, bevor dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wurde, hierzu Stellung zu nehmen und die Aufrechterhaltung der Massnahme im Rechtshilfeverfahren zu beantragen (in diesem Sinne auch der Bundesgerichtsentscheid 1A.49/1994 vom 28. April 1994 E. 2d).
3.3 Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sondern der zuständigen Rechtshilfebehörde, der ersuchenden Behörde Frist zur Einreichung eines Ergänzungsersuchens zu setzen, deren Einhaltung zu kontrollieren und die entsprechenden Anordnungen zu treffen (Aufhebung oder definitive Aufrechterhaltung der Kontensperre).
4.
4.1 In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb Disp.-Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 5. Dezember 2001 in dem Sinne abzuändern, dass die Vermögenssperre hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführer nur vorläufig aufrechterhalten bleibt, um der ersuchenden Behörde die Möglichkeit zur Antragstellung zu geben. Die zuständige Rechtshilfebehörde wird ersucht, der Staatsanwaltschaft Schwerin hierfür eine kurze Frist von maximal 3 Monaten zu setzen, mit dem Hinweis, dass die Sperre aufgehoben werde, sofern nicht innert Frist ein Ersuchen um Kontensperre gestellt wird.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen im Wesentlichen die Beschwerdeführer: Zwar wird die Vermögenssperre nicht aufgehoben; sie wird jedoch hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführer nur als vorläufige Massnahme aufrechterhalten. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 12 Durchführung der vorläufigen Massnahmen - 1. Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
1    Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
2    Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.
OG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 159
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 12 Durchführung der vorläufigen Massnahmen - 1. Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
1    Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
2    Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.
OG).
4.3 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. März 2002, wird aufgehoben. Disp.-Ziff. 3 der Schlussverfügung vom 5. Dezember 2001 wird hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführer wie folgt abgeändert:
"Die nachfolgenden Vermögenswerte bleiben vorläufig gesperrt:
- Konto Nr. 1 bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich, lautend auf X.________, mit einem Wert von EUR 120'035.79 (Valuta 25.06.2001)
- Konto Nr. 2 bei der Dresdner Bank (Schweiz) AG, Zürich, lautend auf Y.________) mit einem Wert von EUR 112'975.24 (Valuta 25.06.2001)
Die Sperre wird aufgehoben, sofern die ersuchende Behörde nicht innert der gesetzten Frist ein Ersuchen um Sperrung dieser Konten einreicht".
Die zuständige Rechtshilfebehörde wird ersucht, der Staatsanwaltschaft Schwerin eine Frist von maximal 3 Monaten zu setzen, um einen formellen Antrag auf Sperrung dieser Konten zu stellen.

Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zurückgewiesen.
4.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 1, BA lic. iur. Dave Zollinger, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.87/2002
Datum : 11. Juni 2002
Publiziert : 28. Juni 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Rechtshilfe und Auslieferung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1A.87/2002 /zga Urteil vom 11. Juni


Gesetzesregister
GwG: 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
18 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 18 Vorläufige Massnahmen - 1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
1    Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2    Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.
67a 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
80f  80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSV: 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
OG: 156  159
SR 0.311.53: 10  12
BGE Register
115-IB-373 • 121-II-241
Weitere Urteile ab 2000
1A.49/1994 • 1A.54/1999 • 1A.87/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • deutschland • frist • ersuchender staat • rechtshilfegesuch • dispens • sperrung • rechtshilfe in strafsachen • verdacht • postfach • weiler • beschuldigter • entscheid • bundesgesetz zur bekämpfung der geldwäscherei im finanzsektor • monat • beweismittel • bundesamt für justiz • aufschiebende wirkung • gefahr im verzug • wert
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