U 298/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 11. Juni 2001
in Sachen
S.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, Gottfried Keller-Strasse 7, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1947 geborene S.________ arbeitete seit 1979 bis Ende 1992 im Vollpensum (Nachtschicht) und - nachdem sie ihre 100 %-Stelle auf 31. Dezember 1992 gekündigt hatte - ab 27. Februar 1993 teilzeitlich bei der X.________ AG als Betriebsarbeiterin und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Ab 10. Dezember 1993 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung, wobei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Taggeldhöhe gestützt auf den im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung bei der X.________ AG erzielten Verdienst von monatlich Fr. 5021.- ermittelte und das Einkommen aus dem Teilzeiterwerb als Zwischenverdienst anrechnete.
Am 14. Januar 1994 zog sich S.________ bei einem Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Contusio cerebri zu. Für die verbliebene Gesundheitsbeeinträchtigung sprach ihr die SUVA mit Verfügung vom 9. Juni 1998 nebst einer Integritätsentschädigung ab 1. Mai 1998 eine Invalidenrente zu, welche sie auf der Grundlage voller Erwerbsunfähigkeit sowie eines versicherten Verdienstes von Fr. 30'008.- berechnete und als Komplementärrente festsetzte. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 1999 verfügte die SUVA zu Ungunsten der Versicherten, die Rentenhöhe sei neu aufgrund eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 27'782.- statt Fr. 30'008.- zu bestimmen.
B.- Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids der SUVA vom 20. August 1999 sowie der Verfügung vom 9. Juni 1998 sei ihr auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 62'120.- (Fr. 60'252.- zuzüglich 3,1 % Teuerungszulage) eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 2956.- zuzusprechen; eventualiter sei der für die Rentenberechnung massgebende Lohn auf Fr. 30'113.- zuzüglich Teuerungszulage von 3,1 % festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihren vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
|
a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
|
a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
b) Mit den Sonderregeln von Art. 22 Abs. 4

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
2.- Es steht nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des für die Berechnung der Komplementärrente massgeblichen versicherten Verdienstes.
a) In Würdigung der Aktenlage hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1. Januar bis 9. Dezember 1993 freiwillig auf eine Vollzeitbeschäftigung verzichtet habe, weshalb während dieser Zeitspanne kein verminderter Lohnbezug wegen Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
21'566.85 (tatsächlich erzielter Verdienst von 27. Februar bis 31. Dezember 1993 [= 308 Tage] Fr. 20'129.05; 20'129.05/308 x 286 [= Anzahl Tage vom 27. Februar bis 9. Dezember 1993] = 18'691.25; 18'691.25/286 x 330 [= Anzahl Tage vom 14. Januar bis 9. Dezember 1993] = 21'566.85). Werde sodann der massgebende Lohn für die Periode vom 10. Dezember 1993 bis zum 13. Januar 1994 in der Höhe von Fr. 5777.60 (unbestrittener Monatslohn bei der X.________ AG bei Vollzeitpensum = Fr. 5021.-; 5021.- x 12 = 60'252.-; 60'252/365 x 35 Tage = 5777.60) hinzugerechnet, ergebe sich ein versicherter Verdienst von insgesamt Fr. 27'344.45.
b) Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der für die Rentenbemessung massgebende Lohn sei ausschliesslich nach Massgabe von Art. 24 Abs. 1

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
c) Wohl trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 1997 gegenüber der SUVA erklärt hat, sie habe sich stets um ein Vollpensum bemüht und gehofft, die X.________ AG würde ihr ein solches ohne Nachtschichtarbeit anbieten. Dass sie in der Tat bereits ab Januar 1993 - kurz nach Aufgabe ihrer bisherigen Vollzeitstelle - erneut eine 100 %-Erwerbstätigkeit angestrebt hat, ist indessen aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend erstellt. So finden sich in den verfügbaren Unterlagen Hinweise dafür, dass angesichts der während Jahren geleisteten Vollzeit(Nacht-)Arbeit bereits ein Jahr vor dem Unfall das Bedürfnis bestand, die Arbeitszeit zu reduzieren (Angaben der Versicherten gemäss Bericht des Dr. med. Z.________, Facharzt Neurologie FMH, und der Frau lic. phil. M.________, Psychologin FSP, Rehabilitationsklinik Y.________, vom 4. Mai 1995); dieses Bedürfnis ist namentlich auch im Lichte jener aktenmässig dokumentierten Gesundheitsbeschwerden, die sich bereits vor der Kündigung des Vollzeitpensums bemerkbar machten, nachvollziehbar.
Selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde, wonach die mit Antreten der Teilzeitstelle bei der X.________ AG verbundene Arbeitszeitreduktion nicht ihrem Wunsch entsprach und sie bei gegebener Möglichkeit eine Vollzeittätigkeit ohne Nachtschicht ausgeübt hätte, würde dies an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nichts ändern. Denn wer sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet und den damit verbundenen Obliegenheiten unterwirft, kann sich später nicht darauf berufen, er hätte bereits in der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug lieber voll- als teilzeitlich gearbeitet, und damit die Berechnung des versicherten Verdienstes auf der Grundlage einer Teilzeitarbeitslosigkeit nach Massgabe des Art. 24 Abs. 1

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 10 Arbeitslosigkeit - 1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. |
|
1 | Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. |
2 | Als teilweise arbeitslos gilt, wer: |
a | in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder |
b | eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. |
2bis | Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).41 |
3 | Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.42 |
4 | Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
|
a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
die konkreten diesbezüglichen Berechnungen (vgl. Erw. 2a hievor) sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen werden kann.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: