Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 434/2015

Urteil vom 11. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,

Beschwerdeführer,

gegen

UWP Sammelstiftung für berufliche Vorsorge,
Beschwerdegegnerin,

BVG-Stiftung der B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,

Stiftung Abendrot,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ war von 1992 bis 2002 bei der B.________ AG und anschliessend bis im November 2002 bei der C.________ und Co. AG angestellt. In der Folge bezog er einige Monate Taggelder der Arbeitslosenversicherung und arbeitete im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes. Anfang März 2004 trat A.________ bei der D.________ AG eine Stelle als Hauswart an und war bei der UWP Sammelstiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend: UWP) berufsvorsorgeversichert. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erfolgten am 2. August 2004. Im Februar 2005 meldete sich A.________ wegen Rücken- und Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste eine rheumatologische und später eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 11. August 2005/8. Dezember 2006). Im Sommer 2007 wurde beim Versicherten ein Gehirntumor (Glioblastom) festgestellt, worauf er sich einer Operation mit anschliessender Radio- und Chemotherapie unterziehen musste. Die IV-Stelle sprach A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 ab 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente zu
(Invaliditätsgrad: 100 %).
Die UWP verneinte eine Leistungspflicht, weil die Krankheit, die zur späteren Invalidität geführt habe, bereits 2003 eingetreten sei und eine Leistungseinschränkung von mindestens 20 % zur Folge gehabt habe (Schreiben vom 14. November 2012).

B.
Am 24. April 2014 erhob A.________ Klage gegen die UWP mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5 % auszurichten. Mit Entscheid vom 28. April 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten macht A.________ geltend, der Entscheid vom 28. April 2015 sei aufzuheben und erneuert das vorinstanzliche Klagebegehren; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Stiftung Abendrot beantragt als Vorsorgeeinrichtung der C.________ und Co. AG, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie bei ihr versichert gewesen sei und sie keine Leistungspflicht treffe; eventualiter sei ihr für den Fall, dass das Bundesgericht vom Gegenteil ausgehe, eine weitere Frist zur materiellen Stellungnahme zu gewähren. Die UWP schliesst auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei festzustellen, dass bereits vor Mai 2004 eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von mindestens 20 % bestanden habe. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Anschlussbeschwerde ist dem bundesgerichtlichen Verfahren fremd (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110), weshalb auf die von der Beschwerdegegnerin und der Stiftung Abendrot gestellten Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Die Anträge in der Vernehmlassung können, abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde, nicht mehr und nichts anderes als auf die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde schliessen, einschliesslich der Möglichkeit, sich ihr zu unterziehen (wo die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können [Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 2 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG]).

3.

3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Der Beschwerdeführer legt ein ärztliches Zeugnis des Neurochirurgen Prof. Dr. med. I.________ vom 8. Juni 2015 sowie zwei Berichte des Universitätsspitals J.________ vom 10. und 17. Juni 2015 ins Recht. Diese Beweismittel sind nach dem angefochtenen Entscheid entstanden; sie bleiben aufgrund des absoluten Verbots, im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht echte Noven beizubringen (statt vieler Urteil 8C 721/2014 vom 27. April 2015 E. 2), unbeachtlich.

3.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG) und zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht (Art. 10 Abs. 2 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
und Abs. 3 BVG) korrekt wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen zur massgeblichen Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 % sowie zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität bzw. zur Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGE 130 V 270 E. 4.1 in fine S. 275; 134 V 20). Schliesslich hat das kantonale Gericht auch die Grundsätze in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Arbeitsunfähigkeit zutreffend dargelegt (Urteile 9C 91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 und 9C 915/2013 vom 3. April 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.
Das kantonale Gericht ist aufgrund der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass die Symptome des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Gehirntumors frühestens Ende Jahr 2004 aufgetreten sind. Gestützt darauf hat es eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ab Stellenantritt bei der D.________ AG am 10. Mai 2004 bis Ablauf der Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) Anfang September 2004 als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneint. Im Streit liegt einzig, ob beim Beschwerdeführer während des Vorsorgeverhältnisses mit der UWP eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eintrat.
Eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273) an die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Dezember 2007 besteht unbestritten nicht.

4.1. Entscheiderhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (E. 1). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C 182/2007 E. 4.1.1).
Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, Prof. Dr. med. I.________, Neurochirurgie des Universitätsspitals J.________, habe mit Bericht vom 30. Mai 2007 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2004 offenbar keinen Schlaganfall, sondern einen erstmaligen epileptischen Anfall infolge des jetzt objektivierten mutmasslichen Glioms links parieto-occipital erlitten. Das EEG vom 14. Mai 2007 sei ohne epilepsie-typische Potentialabläufe gewesen. Das MRI vom 23. April 2007 zeige einen relativ kleinen Befund. Im Bericht vom 23. August 2007sei dargetan worden, dass (erst) Anfang April 2007 mehrfach epileptische Anfälle aufgetreten seien. Die onkologische Abteilung des Universitätsspitals J.________ habe mit Bericht vom 27. August 2007 angegeben, der Patient berichte seit Ende 2004 über rezidivierende neurologische Störungen.

4.2.2. Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf seine Anstellung bei der D.________ AG vorab auf die vorinstanzliche Eingabe der UWP vom 5. Dezember 2014. Die darin enthaltene Formulierung, er sei "den Belastungen des ersten Arbeitsmarktes nicht gewachsen" gewesen (vgl. Stellungnahme vom 5. Dezember 2014, S. 2), lässt für sich alleine nicht den Schluss zu, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Ursachen beendet worden wäre. Dagegen spricht vor allem, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto nach der Kündigung durch die D.________ AG im August 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog und demzufolge als (voll) vermittlungsfähig galt. Dass dieser Taggeldbezug bis im November 2004 andauerte, stützt die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer erst gegen Ende Jahr relevant eingeschränkt war. Insoweit ist nicht auszuschliessen, dass die Gründe für die Kündigung auf Seiten der Arbeitgeberin oder im Stellenprofil als solchem lagen (E. 4.1). Das Arbeitszeugnis der D.________ AG vom 2. August 2004, woraus hervorgeht, der Arbeitnehmer habe die Aufgaben (lediglich) "zu unserer Zufriedenheit" erfüllt, führt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zu keinem anderen
Schluss. Diese Angaben sind vielmehr so zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, als Hauswart eine zumindest genügende Arbeitsleistung zu erbringen, wurde doch immerhin bestätigt, dass er mit grossem Fleiss gearbeitet habe und im Umgang mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen stets korrekt war. Die Arbeitgeberin wies denn auch explizit darauf hin, dass eine umfassende Qualifikation (einzig) an der Kürze des Arbeitsverhältnisses scheitere, ohne die Ursachen zu benennen. Dass eine Leistungseinbusse aus gesundheitlichen Gründen zu dessen Beendigung geführt haben soll (zum Erfordernis der sinnfälligen Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27), erscheint - auch wenn Arbeitszeugnisse grundsätzlich wohlwollend formuliert sein müssen (vgl. Stellungnahme vom 5. Dezember 2014, S. 2) - demnach nicht überwiegend wahrscheinlich; krankheitsbedingte Absenzen sind nicht belegt und der Beschwerdeführer vermag auch keine anderen Umstände darzutun, die in diese Richtung deuten.

4.2.3. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, weil sich die Vorinstanz in Bezug auf das diagnostizierte Glioblastom massgeblich auf einen selbst recherchierten Wikipedia-Eintrag gestützt habe. Zwar trifft zu, dass solche Informationen im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen für sich allein nicht aussagekräftig sind. Dazu bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass das kantonale Gericht den fraglichen Eintrag nur ergänzend ("im Übrigen") konsultiert, einen Leistungsanspruch indessen zur Hauptsache aufgrund der medizinischen Akten verneint hat. Somit stellt der fragliche Wikipedia-Eintrag kein wesentliches Element der vorinstanzlichen Begründung dar, sodass von einem willkürlichen Vorgehen keine Rede sein kann. Aus diesem Grund fällt auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) - soweit eine solche durch einen öffentlich zugänglichen und jederzeit veränderbaren Wikipedia-Eintrag überhaupt bewirkt werden kann - ausser Betracht (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Im Übrigen hat sich das kantonale Gericht detailliert mit der medizinischen
Aktenlage auseinandergesetzt und insbesondere die abweichenden Angaben des Dr. med. K.________ einbezogen, der den Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum (seit Januar 2003) behandelte (vgl. Bericht vom 31. März 2014). Diesbezüglich hat es gewürdigt, dass die Einschätzung des Dr. med. K.________, wonach sich die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 1. August 2004 auf 100 % belief, nicht nachvollziehbar ist und den (fachärztlichen) Stellungnahmen des Universitätsspitals J.________ widerspricht. Im Weiteren hat die Vorinstanz der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte in der Regel aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 470 E. 4.5 S. 470 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln ist auch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer dazu nichts vorbringt. Der Einwand, der rheumatologische Gutachter Dr. med. E.________ (Gutachten vom 11. August 2005) habe die Angaben des Exploranden, wonach dieser an täglichen "Hirnschlägen" leide, ins Lächerliche gezogen, mag mit Blick auf die spätere Diagnose und deren Folgen eine gewisse Berechtigung haben. Inwiefern daraus hervorgehen soll, dass vor Ende 2004 eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar und ist aufgrund der kaum begründeten retrospektiven Beurteilung des rheumatologischen Experten auch nicht ersichtlich.

4.3. Insgesamt hat die Vorinstanz die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles berücksichtigt und eine korrekte Beweiswürdigung vorgenommen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach gestützt auf die medizinischen Erhebungen davon auszugehen ist, dass die Symptome des Gehirntumors frühestens Ende 2004 aufgetreten sind, ist weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (E. 1). Da es somit an einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während des hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnisses fehlt, kann offen bleiben, wie es sich mit dem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verhält. Nach dem Gesagten erübrigt sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die UWP und die Stiftung Abendrot haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Anschlussbeschwerden werden nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Stiftung der B.________ AG, der Stiftung Abendrot, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_434/2015
Date : 11. Mai 2016
Published : 29. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 66  68  95  97  99  105  107
BV: 29
BVG: 10  23
BGE-register
127-I-54 • 130-V-270 • 133-V-67 • 134-V-20 • 134-V-231 • 135-II-286 • 135-V-2 • 135-V-465 • 138-V-106 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
8C_721/2014 • 9C_182/2007 • 9C_434/2015 • 9C_91/2013 • 9C_915/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • foundation • pension plan • infringement of a right • precautionary institution • basel-stadt • invalidity insurance office • diagnosis • temporal correlation • connection complaint • appeal concerning affairs under public law • statement of affairs • evidence • [noenglish] • hamlet • clerk • facility manager • patient • drawn
... Show all