Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 149/2023

Urteil vom 11. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Merz, Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,

Kreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht,
Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2023 (AK.2023.27-AK).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Untersuchungsamt Gossau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden. Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, zusammen mit B.________ eine gefälschte österreichische Identitätskarte mit einem fiktiven Namen beschafft zu haben. Unter Vorlage dieser Identitätskarte und einer unrichtig beglaubigten Unterschrift hätten sie beim Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen das Einzelunternehmen "C.________" eintragen lassen. Anschliessend seien A.________ und B.________ jeweils mit falscher Identität über das Einzelunternehmen "C.________" im Geschäftsverkehr aufgetreten. Dadurch sollen die beiden von November 2021 bis April 2022 unter Erweckung des Anscheins, dass es sich bei der "C.________" um eine seriöse Unternehmung handelt, bei diversen Unternehmen Waren bestellt haben, ohne dass sie je zahlungsfähig und -willig gewesen seien. Mit dieser Vorgehensweise sollen A.________ und B.________ über 20 Unternehmen im Umfang der bestellten aber nicht bezahlten Waren geschädigt haben, wobei sich die Schadensumme auf rund Fr. 350'000.-- belaufe.

A.b. A.________ wurde am 28. September 2022 festgenommen. In der Folge versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Oktober 2022 in Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 29. Dezember 2022. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigte die Haftanordnung mit Entscheid vom 16. November 2022. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B 3/2023 vom 9. Januar 2023 wegen Verspätung nicht ein.
Auf Antrag des Untersuchungsamts verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegen A.________ angeordnete Untersuchungshaft mit Entscheid vom 9. Januar 2023 einstweilen bis am 29. März 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer mit Entscheid vom 15. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. März 2023 beantragt A.________, der Entscheid der Anklagekammer vom 15. Februar 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Vorinstanz und das Untersuchungsamt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Anklagekammer betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich - soweit ersichtlich - weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).
Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht und ging von Kollusionsgefahr aus. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die untersuchten Straftatbestände wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich allerdings gegen die vorinstanzliche Annahme der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO.

3.

3.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteil 1B 15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und die sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 1B 558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2).

3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, gestützt auf die bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B.________ mit den von ihnen mittels falscher Identitäten gegründeten Unternehmen "C.________" und "D.________ AG" zum Nachteil von über 20 Unternehmen betrügerische Handlungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 350'000.-- vorgenommen habe. Während B.________ geständig sei und die Hauptverantwortung für die betrügerischen Handlungen dem Beschwerdeführer zuweise, habe der Beschwerdeführer anlässlich der bereits erfolgen Einvernahmen jegliche Vorwürfe bestritten und seinerseits B.________ belastet. Angesichts der gegenseitigen Schuldzuweisungen sei das genaue Zusammenwirken der beiden, ihre jeweiligen Tatbeiträge, der effektive Umfang der Tatvorwürfe und die Absatzkanäle der betrügerisch erlangten Waren noch nicht geklärt und bilde Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung. Auch wenn die aktuelle Beweislage darauf hindeute, dass dem Beschwerdeführer die Hauptverantwortung für die betrügerischen Warenbestellungen und den Weiterverkauf zugekommen sei, gestalte sich die Aufklärung des Sachverhalts mit über 20 geschädigten Personen komplex und bestehe angesichts der hohen Deliktssumme ein
erhöhtes öffentliches Interesse an der ungestörten Ermittlung der tatsächlichen Tathergänge. Aufgrund der grossen Anzahl geschädigter Personen und Anzeigen seien der Beschwerdeführer und B.________ bisher noch nicht mit allen Vorwürfen konfrontiert worden. In den nächsten Wochen seien deshalb weitere Einvernahmen geplant und bestehe daher seitens des Beschwerdeführers ein konkretes Interesse, Einfluss auf das Aussageverhalten des unterdessen aus der Untersuchungshaft entlassenen B.________ zu nehmen.
Noch ausstehend seien zudem die Befragungen mit den Vertretungen der geschädigten Unternehmen und es sei weiterhin ungeklärt, über welche Absatzkanäle die betrügerisch erworbenen Waren weiterverkauft worden seien. Auch hier bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung auf Zeugen und Auskunftspersonen einwirken und insbesondere die ihm bekannten Abnehmenden der Deliktsgüter kontaktieren und sie vorwarnen bzw. sich mit ihnen absprechen könnte. Weiter sei auch davon auszugehen, dass die in Bälde vorliegende Auswertung der sichergestellten Dokumente und Datenträger von B.________ Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsansätze liefern werde, auf die der Beschwerdeführer kolludierend einwirken könnte. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die sichergestellten Datenträger des Beschwerdeführers, auch wenn hier noch ein Entsiegelungsverfahren hängig sei. Überdies könne zum gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass noch weiteres Deliktsgut vorhanden sei, welches der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung beiseiteschaffen könnte. Insgesamt lägen damit zahlreiche und hinreichend klare Indizien für Kollusionsgefahr vor, weshalb die Verlängerung der Untersuchungshaft
gerechtfertigt sei.

3.3. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände lassen die Annahme von Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:

3.3.1. Gestützt auf die Akten und die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ist vorliegend von einem grösseren Betrugsfall mit einer Vielzahl an Geschädigten und einer hohen Schadensumme auszugehen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer ungestörten Sachverhaltsermittlung besteht. Die Staatsanwaltschaft vermag zudem das Ausmass der deliktischen Handlungen einstweilen noch nicht zu überblicken. Gegenstand der laufenden Ermittlungen ist namentlich, welche Rolle der Beschwerdeführer bei den betrügerischen Handlungen innehatte, da insoweit aufgrund seiner Aussagen und derjenigen des Mitbeschuldigten B.________ noch grössere Unklarheiten bestehen. Im angefochtenen Entscheid wird zudem darauf hingewiesen, dass wichtige Untersuchungshandlungen (erstmalige Einvernahme von Vertretungen der geschädigten juristischen Personen, Auswertung der bei B.________ sichergestellten Datenträger) erst noch bevorstehen und die beiden Beschuldigten folglich noch nicht mit allen Vorwürfen konfrontiert worden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt. Von der Abnehmerschaft der betrügerisch erlangten Waren ist - soweit ersichtlich - auch noch niemand befragt worden. Auch wenn der
Beschwerdeführer und B.________ bereits mehrfach einvernommen wurden, befindet sich das Strafverfahren bei dieser Sachlage in keinem besonders fortgeschrittenen Stadium, weshalb noch keine überhöhten Anforderungen an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen sind (vgl. vorne E. 3.1). Sind die Tatbeiträge des Beschwerdeführers noch unklar und steht insbesondere die Rollenverteilung zwischen diesem und B.________ noch nicht fest, verletzt es deshalb kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe weiterhin ein konkretes Interesse daran, kolludierend auf das Aussageverhalten von B.________ einzuwirken. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die Verdunkelungsgefahr aufgrund der bereits erfolgten Einvernahmen hinsichtlich der bereits bekannten Vorwürfe nur noch abstrakt erscheint. In Bezug auf die von der Vorinstanz genannten, noch nicht abschliessend eruierten Tathandlungen sowie die noch nicht befragten Geschädigtenvertretungen und Warenabnehmenden gilt dies hingegen nicht. Insoweit durfte die Vorinstanz deshalb angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums ein Kollusionsrisiko bejahen, da dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht (siehe
nachfolgend E. 4) und er daher ein Interesse daran hat, seine Aussagen mit B.________ namentlich in Bezug auf die noch ungeklärten Absatzkanäle der betrügerisch erlangten Waren abzusprechen (siehe nachfolgend E. 3.3.2).

3.3.2. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, in Bezug auf die Abnehmerschaft der bestellten Waren könne gar keine Kollusionsgefahr angenommen werden, da der Tatbestand der Hehlerei (Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB) nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sei. Einerseits befindet sich die Strafuntersuchung noch in keinem fortgeschrittenen Stadium und liegt noch keine Anklage vor. Es steht den Strafverfolgungsbehörden somit offen, das Strafverfahren aufgrund des jeweils aktuellen Stands der Ermittlungen auch auf weitere Delikte auszuweiten, sofern dies die neuen Verdachtsmomente angezeigt erscheinen lassen. Andererseits ist die Auffindung und Einvernahme der Abnehmerschaft der deliktischen Waren unabhängig von der Frage, ob der untersuchte Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei erfüllen könnte, ohne Weiteres geeignet, sachdienliche Erkenntnisse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Betrugsvorgänge zu liefern. Die Befragung der Abnehmerschaft erscheint insbesondere als taugliches Mittel, um wichtige Informationen in Bezug auf die Rollenverteilung und die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten zu liefern. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz war nach dem aktuellen Ermittlungsstand zudem der Beschwerdeführer für den Weiterverkauf
der betrügerisch erlangten Waren verantwortlich, weshalb möglicherweise nur er den Abnehmerkreis und die tatsächlichen Dimensionen der deliktischen Handlungen abschliessend überblickt. Den ungetrübten Aussagen der Abnehmerschaft kommt somit gerade in Bezug auf die Aufklärung der tatsächlichen Tatbeiträge der beiden Beschuldigten ein hoher Stellenwert zu. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung die Möglichkeit haben, alle in die Abläufe der betrügerischen Handlungen involvierten Personen aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, im Falle einer Haftentlassung bestehe die ernsthafte und konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich mit der mutmasslich nur ihm abschliessend bekannten Abnehmerschaft abzusprechen oder mit deren Hilfe allfällige noch vorhandene Deliktsware zu beseitigen.

3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der unterdessen erfolgten Haftentlassung von B.________ sei es willkürlich, wenn bei ihm die Gefahr von Kollusionshandlungen weiterhin bejaht werde, erweist sich seine Kritik als unbegründet. Die Prüfung der Haftvoraussetzungen ist bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Urteil 1B 118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.3). Wie gesagt geht die Vorinstanz nach dem aktuellen Ermittlungsstand davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um die treibende Kraft hinter den untersuchten Betrugsvorgängen handelt. Namentlich soll nur er den gesamten Überblick über die betrügerischen Warenbestellungen gehabt haben und soll er und nicht B.________ für den Weiterverkauf der Waren zuständig gewesen sein. Wenn die Vorinstanz deshalb bei ihm aufgrund seiner besonderen Stellung nach wie vor die konkrete Gefahr einer Einflussnahme auf den Mitbeschuldigten, die Geschädigten und die Warenabnehmerschaft bejaht, ist dies mit Blick auf den frühen Verfahrensstand (noch) nicht zu beanstanden.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B 15/2023 vom 24. Januar 2023. Anders als vorliegend lagen diesem Entscheid nicht komplexe Vermögensdelikte mit einer Vielzahl an geschädigten Personen zugrunde, sondern war ein überschaubares Gewaltdelikt mit wenigen Verfahrensbeteiligten zu beurteilen. Die Möglichkeiten, kolludierend auf die Ermittlungshandlungen einzuwirken, waren für den damaligen Beschuldigten damit naturgemäss deutlich geringer, als sie es für den Beschwerdeführer sind. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren stand die Strafuntersuchung zudem kurz vor dem Abschluss, da alle relevanten Beweismittel, abgesehen von der Auswertung eines sichergestellten und gesiegelten Mobiltelefons, bereits erhoben waren. Ungeklärt war einzig noch die Identität eines den beiden Beschuldigten bekannten allfälligen dritten Täters. Unter diesen Umständen liess sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den damaligen Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr namentlich aufgrund der zwischenzeitlichen Haftentlassung des mutmasslichen zweiten Täters nicht mehr rechtfertigen (Urteil 1B 15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4). Wie die Vorinstanz korrekt
festhielt, ist die Sachlage der vorliegenden Strafuntersuchung damit anders gelagert als jene im Urteil 1B 15/2023. Wie gesagt, lässt die Haftentlassung von B.________ namentlich aufgrund der noch ausstehenden wichtigen Einvernahmen und der Tatsache, dass nur der Beschwerdeführer die gesamten Dimensionen der betrügerischen Handlungen zu kennen scheint, die vom ihm ausgehende Kollusionsgefahr aktuell (noch) nicht dahinfallen.

3.3.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei ihm nur deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr aus, weil er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ in grossen Teilen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen mehrere hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr schliessen lassen. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft damit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer teilweise die Aussage verweigert. Eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts (Art. 113
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO) oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; BGE 148 IV 221 E. 2.2), ist zu verneinen (vgl. Urteile 1B 270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4; 1B 449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4; 1B 483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4).

3.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO bundesrechtskonform bejaht.

4.
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft auch als verhältnismässig. Aktuell befindet er sich seit etwas mehr als sechs Monaten in Haft. Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und der weiteren untersuchten Delikte droht ihm angesichts der hohen Deliktssumme eine Freiheitsstrafe. Die bisher ausgestandene Haftdauer rückt damit noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, weshalb dem Beschwerdeführer noch keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der dargelegten Kollusionsgefahr im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot in Bezug auf B.________ wirksam daran gehindert werden könnte, zu kolludieren. Dies gilt umso mehr, als ein Kontaktverbot ohnehin nur gegenüber "bestimmten" Personen, d.h. bereits identifizierten Personen, angeordnet werden könnte (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Vorliegend
besteht die Verdunkelungsgefahr aber namentlich auch hinsichtlich der noch nicht abschliessend bekannten Abnehmerschaft der betrügerisch erlangten Waren, weshalb ein Kontaktverbot keine taugliche Ersatzmassnahme darstellt.

5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Fatih Aslantas wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, dem Kreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_149/2023
Date : 11. April 2023
Published : 29. April 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 64  66  68  78  81  105
BV: 32
EMRK: 6
StGB: 146  160
StPO: 113  212  221  237
BGE-register
132-I-21 • 137-IV-122 • 145-IV-179 • 148-IV-221
Weitere Urteile ab 2000
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