Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 80/2019

Urteil vom 11. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 27. November 2018 (STK 2018 23).

Sachverhalt:

A.
Am 21. August 2016 fuhr A.________ mit seinem Personenwagen in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur. Gemäss dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 8. Mai 2017 soll er dabei mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h während einer Strecke von ca. 1000 Metern dem ihm vorausfahrenden Personenwagen mit einem ungenügenden Abstand von 5 bis 10 Metern gefolgt sein.

B.
Mit Urteil vom 5. Februar 2018 sprach das Bezirksgericht March, Einzelgericht, A.________ der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 620.- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage fest.

C.
Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 27. November 2018 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu je Fr. 100.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und setzte die Busse auf Fr. 500.- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab.

D.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2018 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er ausschliesslich wegen einer leichten Verkehrsregelverletzung angemessen zu bestrafen. Des Weiteren ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beweisverwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO. Er macht dabei geltend, die Vorinstanz habe sich für ihren Schuldspruch massgeblich auf die Aussagen der Polizeibeamten B.________ und C.________ gestützt. Diese beiden Belastungszeugen seien jedoch von einer unzuständigen Stelle unter Verletzung der Inhaltsvorschriften und ohne Anordnung eines vorliegend erforderlichen Schweigegebots zur Einvernahme vorgeladen worden. Da es damit an einer ordnungsgemässen Vorladung fehle, könne auf deren jeweilige Einvernahme vom 18. Juli 2017 nicht abgestellt werden. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten seien nicht verwertbar.

1.2. Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft March dem Polizeibeamten B.________ am 4. Juli 2017 per E-Mail mitteilte, sie wolle ihn und Polizist C.________ in der Sache A.________ als Zeugen vorladen. Hierfür unterbreitete sie B.________ verschiedene Terminvorschläge und fragte ihn, ob er und C.________ an einem dieser Daten erscheinen könnten. Auf die Email der Staatsanwaltschaft antwortete B.________, dass ihm einer der Termine passe, C.________ jedoch nicht mehr bei der Kantonspolizei Schwyz arbeite, weshalb er ihm nun eine WhatsApp-Nachricht mit den Terminen geschickt sowie mitgeteilt habe, er solle sich diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft melden (vgl. kantonale Akten, act. 16.1.08 oder act. 10.1.01 Beilagen).
Dass in diesem Vorgang keine ordnungsgemässe Vorladung zu sehen ist, liegt auf der Hand. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, beliess es die Staatsanwaltschaft March jedoch nicht bei dieser Kontaktaufnahme, sondern lud die Zeugen B.________ und C.________ mit Schreiben vom 7. Juli 2017 zur Einvernahme auf den 18. Juli 2017 vor (vgl. kantonale Akten, act. 16.1.03 [Vorladung B.________] und act. 16.1.04 [Vorladung C.________]). Inwiefern diese beiden, durch die zuständige Stelle erlassenen Vorladungen den Anforderungen nach Art. 201
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
1    Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich.
2    Sie enthalten:
a  die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden;
b  die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll;
c  den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet;
d  Ort, Datum und Zeit des Erscheinens;
e  die Aufforderung, persönlich zu erscheinen;
f  den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens;
g  das Datum der Ausstellung der Vorladung;
h  die Unterschrift der vorladenden Person.
StPO nicht genügen sollten, erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargelegt. Dass von einer vorgängigen Auferlegung eines Schweigegebots (Art. 165
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen - 1 Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB79 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
1    Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB79 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
2    Die Verpflichtung wird befristet.
3    Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden werden.
StPO) abgesehen wurde, führt sodann nicht dazu, dass die Einvernahmen der beiden Polizeibeamten unverwertbar wären. Aus dem Wortlaut von Art. 165
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen - 1 Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB79 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
1    Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB79 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
2    Die Verpflichtung wird befristet.
3    Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden werden.
StPO geht hervor, dass die einvernehmende Behörde bei drohender Beeinträchtigung durch Beeinflussung eine Schweigepflicht mit Strafandrohung (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) anordnen kann, aber nicht muss (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 165
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen - 1 Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB79 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
1    Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB79 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
2    Die Verpflichtung wird befristet.
3    Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden werden.
StPO). Sollten Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beiden Zeugen vor
ihrer Befragung über den Gegenstand der Beweisabnahme unterhalten oder abgesprochen haben, wäre diesem Aspekt jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vor. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, es sei nicht erstellt, dass er dem vorausfahrenden Personenwagen mit einem ungenügenden Abstand von maximal 10 Metern gefolgt sei. Vorliegend würden deutliche Indizien dafür vorliegen, dass sich die beiden Polizisten über den Inhalt ihrer Aussagen abgesprochen hätten. Die Glaubwürdigkeit von B.________ und C.________ sei damit massiv erschüttert. Dies gelte umso mehr, als dass die beiden Zeugen abweichende Aussagen betreffend die Entfernung, aus welcher sie den von ihm eingehaltenen Abstand geschätzt haben, zu Protokoll gegeben hätten. Auf deren Darstellung könne nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz übersehe weiter, dass die beiden Polizisten nicht als besonders erfahren qualifiziert werden könnten, was sich allenfalls mit Hilfe der von ihm zur Edition beantragten Weisungen bzw. mit einem Amtsbericht der Kantonspolizei Schwyz nachweisen liesse. Zudem hätte die Vorinstanz eine Expertise betreffend die Frage einholen müssen, mit welchen Korrekturfaktoren Distanzschätzungen von blossem Auge in einer Konstellation wie der vorliegend zu beurteilenden zu gewichten bzw. zu
korrigieren seien. Indem die Vorinstanz diese Beweisanträge abgelehnt habe und auf die Einschätzung der Polizisten abstelle, ohne dabei möglichen Unsicherheiten und Schätzfehlern mittels eines Sicherheitsabzugs Rechnung zu tragen, verletze sie das geltende Recht, den Untersuchungsgrundsatz wie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge stelle er hiermit nochmals. Im Weiteren gehe die Vorinstanz aktenwidrig und willkürlich davon aus, dass er den Vorwurf der beiden Polizisten, er sei zu nahe aufgefahren, bei seiner Anhaltung nicht bestritten habe. Seine Glaubwürdigkeit sei vollständig gegeben und seine Aussagen glaubhaft.

2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Vorladung der Polizisten zu den Zeugeneinvernahmen sei ungeschickt gewesen. Es würden jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich B.________ und C.________ vor ihrer Einvernahme über den Fall inhaltlich abgesprochen hätten oder daran interessiert wären, den Beschwerdeführer falsch zu belasten. Ihre übereinstimmenden Aussagen, wonach der Beschwerdeführer mit einem viel zu geringen Abstand dem vorausfahrenden Personenwagen gefolgt sei, seien glaubhaft und würden sich auch mit ihren am 22. August 2016 rapportierten Wahrnehmungen decken. Auf die Abstandsschätzung der beiden erfahrenen Polizisten könne abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragten Amtsberichte und die Edition polizeilicher Weisungen für Schätzungen seien für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht erheblich und könnten die freie richterliche Beweiswürdigung nicht tangieren. Ebensowenig sei das Einholen der vom Beschwerdeführer gewünschten Expertise erforderlich, zumal die Wahrnehmung der beiden Polizisten im Rapport unmissverständlich dokumentiert sei und die nicht unerfahrenen Beamten diese auch in überzeugenden Aussagen bestätigt hätten. Die Angaben des
Beschwerdeführers zum Geschehen würden sich indessen als unklar und widersprüchlich erweisen. Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschwerdeführer über eine Strecke von ca. 1000 Metern bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h einen Abstand von maximal 10 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, könne vorliegend als erstellt erachtet werden.

2.3.

2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; je mit Hinweisen).

2.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO, Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64).

2.4.

2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Beweisanträge stellt, ist darauf nicht einzutreten. Das Bundesgericht legt unter Vorbehalt von Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist bindend (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab; leidet die Entscheidung an derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann, weist es das Verfahren zur Sachabklärung an die Vorinstanz zurück (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.; Urteil 6B 1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.1.).

2.4.2. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer gegen ihre Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, belegt keine Willkür.

2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf seine Ausführungen in seiner Berufung und auf sein Plädoyer verweist, ist er nicht zu hören. Die Begründung hat in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128; 141 V 416 E. 4 S. 421; je mit Hinweisen).

2.4.4. Im Übrigen erschöpfen sich seine Vorbringen in einer blossen appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. oben E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie die vorhandenen Beweismittel aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären und wie in einem Berufungsverfahren frei zur Beweiswürdigung zu plädieren. Dies ist etwa der Fall, wenn er behauptet die beiden Polizisten hätten den vorliegend zu beurteilenden Fall im Vorfeld ihrer Einvernahme inhaltlich besprochen oder geltend macht, dass seine eigenen Aussagen glaubhaft seien und er das zu nahe Auffahren anlässlich seiner Anhaltung bestritten habe. Im Ergebnis stellt er damit seine Beweiswürdigung jener der Vorinstanz gegenüber, was keine Willkür aufzuzeigen vermag (vgl. oben E. 2.3.1). Inwiefern es unhaltbar sein sollte, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf seine bei der Anhaltung zu Protokoll gegebene und später wiederholte Aussage, wonach er sich in Bezug auf den eingehaltenen Abstand nicht genau erinnern könnte bzw. sich diesbezüglich nicht geachtet habe, behaftet, erschliesst sich nicht.

2.4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne Willkür auf die im Rapport festgehaltenen und anlässlich ihrer Einvernahmen erneut geschilderten Abstandsschätzungen der beiden Polizisten abstellen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die beiden Belastungszeugen hätten angesichts ihres Alters noch nicht viele Dienstjahre absolviert und es sei daher fraglich, ob sie genug Erfahrung hätten, um eine vertrauenswürdige Schätzung abzugeben, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Immerhin wurde das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur von einem, sondern von zwei Polizisten beobachtet, welche beide übereinstimmend aussagten, dass es sich um einen klaren Fall gehandelt habe und der Beschwerdeführer massiv zu nahe an das vordere Auto, d.h. bis auf 1 bis 2 Wagenlängen, mithin maximal 10 Meter, herangefahren sei. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die beiden Polizeibeamten aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage waren, die Distanz zweier hintereinanderfahrender Fahrzeuge zuverlässig zu bestimmen. Die Dauer der Berufserfahrung der Polizeibeamten ist dabei nicht entscheidend (vgl. hierzu Urteil 6B 700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2). Dass
die beiden Polizisten vor der Staatsanwaltschaft unterschiedliche Angaben über die Entfernung machten, aus welcher sie die fragliche Abstandsschätzung vornahmen, vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis sodann nicht als unhaltbar auszuweisen. Die Vorinstanz hat diesen Umstand berücksichtigt. Wenn sie hierzu ausführt, die Diskrepanz in den Aussagen sei insofern erklärlich, als dass die beiden Zeugen ihre Aufmerksamkeit primär auf die inkriminierte Abstandshaltung gerichtet und sich zur Frage, aus welcher Distanz sie ihre Schätzungen vornahmen, erst ein Jahr nach dem Vorfall geäussert haben, gibt dies unter Willkürgesichtspunkten zu keiner Kritik Anlass.

2.4.6. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet hat, die vom Beschwerdeführer beantragten Weisungen bzw. den von ihm beantragten Amtsbericht der Kantonspolizei Schwyz einzuholen. Aus deren Inhalt bzw. aus deren Missachtung lassen sich keine zwingenden Schlüsse in Bezug auf die Frage, ob B.________ und C.________ erfahrene Polizeibeamten seien, ziehen. Es leuchtet nicht ein, was damit gewonnen wäre. Da die Vorinstanz ihre Feststellungen rechtsgenügend auf den Polizeirapport und die Aussagen der beiden Zeugen stützt und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was der Annahme des Anklagesachverhalts augenfällig entgegen stehen könnte, war die Vorinstanz schliesslich auch nicht gehalten, einen Sicherheitsabzug von den Abstandsschätzungen der Polizisten vorzunehmen oder die vom Beschwerdeführer gewünschte Expertise in Auftrag zu geben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_80/2019
Date : 11. März 2020
Published : 29. März 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür


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StGB: 292
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