[AZA 7]
H 136/01 Vr

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 11. März 2002

in Sachen
B.________, 1937, Mazedonien, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nada Petreska-Angeleska, Heroj Harpos Nr. 58, MK-97500 Prilep,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf, Beschwerdegegnerin,

und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

A.- Mit Verfügung vom 29. August 2000 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der am 25. Mai 1937 geborenen, verheirateten mazedonischen Staatsangehörigen B.________ rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 79.- im Monat zu, deren Bemessung auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 19'296.-, einer Beitragsdauer von zwei Jahren und zwei Monaten sowie der Zugrundelegung von Skala 3 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen erfolgte.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der B.________ beantragte, es sei ihr anstelle der verfügten Altersrente eine einmalige Abfindung zuzusprechen, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 1. März 2001 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin anstelle der ihr mit Verfügung der SAK vom 29. August 2000 zugesprochenen ordentlichen Teilrente eine einmalige Abfindung auszurichten ist.

2.- Unter Hinweis auf Art. 7 lit. a (in Verbindung mit Art. 2) des vorliegend Anwendung findenden Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in der Fassung des am 9. Juli 1982 abgeschlossenen, am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Zusatzabkommens) und die (analog anwendbare) Rechtsprechung zum gleichlautenden Art. 7 lit. a des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGE 116 V 8; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. August 1992, H 215/91) hat die Eidgenössische Rekurskommission festgehalten, dass der Beschwerdeführerin (noch) keine einmalige Abfindung ausgezahlt werden könne. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen eingewendet, die Voraussetzungen des Art. 7 lit. a des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens seien erfüllt, weshalb anstelle der zugesprochenen Altersrente eine einmalige Abfindung in Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu gewähren sei.

3.- a) Im Urteil BGE 116 V 8 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht vor dem Hintergrund der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen AHV-Gesetzgebung erkannt, dass ein Ehemann, dessen Ehefrau eigene AHV-Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung entrichtet hat, erst Anspruch auf eine einmalige Abfindung - anstelle einer einfachen Altersrente samt Zusatzrente an die Ehefrau - erlangt, wenn die Voraussetzungen für eine Ehepaar-Altersrente nach schweizerischem Recht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, behält diese Praxis auch unter Geltung der mit der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 per
1. Januar 1997 eingeführten Neuerungen - namentlich dem Übergang vom Ehepaarrenten- zum Individualrentenkonzept (ersatzlose Aufhebung von altArt. 22 AHVG) sowie der Einführung des Splitting-Systems für die Ehejahre (Art. 29quinquies Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
-5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
AHVG) - grundsätzlich ihre Gültigkeit.

b) Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
AHVG).
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
AHVG), wobei diese Einkommensteilung (Splitting) nach lit. a der Bestimmung erst vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind.
Vorliegend entstand der Anspruch der am 25. Mai 1937 geborenen Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der schweizerischen AHV am 1. Juni 1999 (Art. 21 Abs. 1 lit. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Der Anspruch ihres am 27. April 1938 geborenen Ehemannes wird indes - vorbehältlich eines Rentenvorbezugs gemäss Art. 40
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 40 Vorbezug der Altersrente - 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
AHVG - erst am 1. Mai 2003 entstehen (Art. 21 Abs. 1 lit. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
und Abs. 2 AHVG). Da die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
AHVG am 1. Juni 1999 somit zweifellos (noch) nicht gegeben und die der Beschwerdeführerin gesamthaft zustehenden Rentenbetreffnisse in diesem Zeitpunkt nicht berechenbar waren, konnte ihr - wie im zitierten Urteil BGE 116 V 8 analog dargelegt - keine einmalige Abfindung "in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente" im Sinne von Art. 7 lit. a des Abkommens zuerkannt werden. Wie die Eidgenössische Rekurskommission zu Recht erkannt hat, wird es erst nach der endgültigen Festsetzung der beiden Altersrenten möglich sein, zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr zustehenden Altersrente Anrecht auf Auszahlung einer Abfindung hat und, bejahendenfalls, in welcher Höhe diese zu
entrichten ist.

c) Da die zugesprochene Altersrente in masslicher Hinsicht nicht beanstandet wird und keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage hindeuten, ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Beschwerdeführerin auf dem Ediktalwege, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden

Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 11. März 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : H_136/01
Datum : 11. März 2002
Publiziert : 29. März 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
AHVG: 21 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
29bis 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
29quinquies 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
40
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 40 Vorbezug der Altersrente - 1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den möglichen Widerruf der vorbezogenen Altersrente im Falle einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente.
BGE Register
116-V-8
Weitere Urteile ab 2000
H_136/01 • H_215/91
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
altersrente • ehegatte • vorinstanz • bundesamt für sozialversicherungen • eidgenössisches versicherungsgericht • schweizerische ausgleichskasse • monat • sozialversicherung • entscheid • sozialversicherungsabkommen • durchschnittliches jahreseinkommen • ehepaar-altersrente • kapitalabfindung • beendigung • gerichts- und verwaltungspraxis • reko ahv/iv für die im ausland wohnenden personen • ehe • rechtsbegehren • neuerung • beitragsjahr • schweizerisches recht • jugoslawien • erwerbseinkommen • beitragsdauer • mazedonien • teilrente • wiese • gerichtskosten • sprache • lausanne • betreuungsgutschrift • soziale sicherheit • einfache altersrente • rententabelle • rentenalter • tod • eintritt des versicherungsfalls
... Nicht alle anzeigen