Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 100/2021

Urteil vom 11. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. November 2020 (810 20 209).

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 4. September 2019 wegen mehrfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, räuberischer Erpressung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, Nötigung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig. Das Strafgericht verurteilte A.________ unter Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs zu einer Freiheitsstrafe von 28 ½ Monaten und sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren gegen ihn aus.
Nachdem A.________ seine gegen dieses Urteil angemeldete Berufung nach Vorliegen der schriftlichen Begründung zurückzog, schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Berufungsverfahren am 28. Oktober 2019 als erledigt ab.

B.
Seit dem 15. Mai 2019 lebt A.________ in der Justizvollzugsanstalt Thorberg im Normalvollzug.
Am 30. April 2020 beantragte A.________ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft verweigerte ihm diese am 11. Juni 2020. Die dagegen gerichtete verwaltungsinterne Beschwerde von A.________ wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 18. August 2020 ab.
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die verwaltungsgerichtliche Beschwerde von A.________ am 25. November 2020 ab. Zudem wies es sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm unverzüglich die bedingte Freiheitsentlassung zu gewähren. Für die seit dem 14. Juni 2020 erstandene Überhaft sei er mit Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe bundesrechtswidrig von einer ungünstigen Legalprognose aus. Seine Vorstrafen in Italien vom 28. Oktober 2010, 8. November 2011 und 20. November 2012 lägen lange zurück und lediglich eine sei einschlägig. Daraus lasse sich nicht auf eine negative Prognose schliessen. Betreffend seine Persönlichkeit gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus, da eine Rückfallgefahr laut Gutachten lediglich dann gegeben sei, wenn er eine neue Beziehung eingehe, die psychische Störung sowie die Suchtstoffabhängigkeit weiter bestünden und seine Lebensumstände unverändert blieben. Er habe jedoch aktuell keine Beziehung und sich von Alkohol und Suchtmitteln gelöst. Es sei daher nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereue er zudem seine Taten und akzeptiere die Strafe. Das wenige Geld, welches er habe, benötige er, um in Italien neu zu starten. Deshalb bezahle er seiner geschädigten ehemaligen Partnerin nichts. Auch aufgrund der von ihm abgelehnten Therapie dürfe nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Eine solche sei keine Voraussetzung für die bedingte Entlassung und er wolle in einem fremden Land und in einer fremden Sprache keine kurze
Therapie beginnen. Sein Verhalten im Vollzug müsse äusserst positiv ins Gewicht fallen. Unzulässig sei es ausserdem, die Landesverweisung und die dadurch verunmöglichten Bewährungshilfen und Weisungen der bedingten Entlassung entgegenstehend zu werten. Von seinen Bekannten in U.________ könne er mittlerweile zwar nicht mehr aufgenommen werden. Sein Bruder erlaube ihm aber, vorläufig bei diesem und dessen Familie zu wohnen. Er werde von dort aus eine Stelle als Pizzaiolo suchen.

1.2. Die Vorinstanz lehnt es ab, den Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Sie erwägt, er habe bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst und sein Vollzugsverhalten stehe einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Damit hänge die bedingte Entlassung einzig noch davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB gestellt werden könne (angefochtenes Urteil, E. 5.3 S. 6). Diese Prognose wertet die Vorinstanz indessen als negativ (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.5 S. 13). Sie führt dazu im Einzelnen Folgendes aus:
Die drei Vorstrafen in Italien, insbesondere die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einer Person jünger als 14 Jahren, belasteten die Legalprognose, auch wenn diese länger zurücklägen. Daran ändere das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich bis zu seinem 25. Lebensjahr und nach der letzten Vorstrafe während fünf Jahren wohl verhalten, nichts (angefochtenes Urteil, E. 6.1 S. 7).
Der Einwand des Beschwerdeführers, bei den Vorfällen in der Schweiz habe es sich um ein Beziehungsdelikt gehandelt und diese Beziehung sei beendet, sodass keine Rückfallgefahr mehr bestehe, sei zwar zutreffend. Auch der Gutachter erachte die Ausführungsgefahr zum Zeitpunkt des Gutachtens nach erfolgter Trennung als eher gering. Allerdings schätze er die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in einer neuen Beziehung zu ähnlichen Verhaltensmustern greife, wie er sie gegenüber seiner ehemaligen Partnerin gezeigt habe, als gross ein. Diese grosse Wahrscheinlichkeit für ähnliche Delikte in einer neuen Beziehung falle negativ ins Gewicht, zumal sich die Delikte mitunter gegen Leib und Leben gerichtet hätten und somit selbst ein geringes Rückfallrisiko grundsätzlich nicht in Kauf genommen werden müsse (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.2.7 S. 10).
Des Weiteren sei dem Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2019 zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe zwar ein Teilgeständnis abgelegt, darin sei jedoch weder Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch Reue zum Ausdruck gebracht worden. Auch dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Legalprognose negativ zu werten. Zudem komme er seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung und Genugtuung an die geschädigte ehemalige Partnerin nicht nach. Es sei verständlich, dass er aufgrund seiner äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnisse nicht dazu in der Lage sei. Jedoch habe der Beschwerdeführer auch keine Teilzahlung geleistet, was negativ zu werten sei (angefochtenes Urteil, E. 6.2.8 S. 10 f.).
Die Ablehnung der Therapie durch den Beschwerdeführer könne im Rahmen der Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale des Täters negativ gewertet werden, auch wenn mit dem Strafgerichtsurteil keine Therapie angeordnet worden sei. Die Justizvollzugsanstalt habe ihm empfohlen, sich in eine ambulante Behandlung zu begeben. Dafür sei er aber nicht motiviert gewesen und habe nichts unternommen. Des Weiteren liessen seine Aussagen den Schluss zu, er sei der Meinung, keine Therapie zu benötigen. Seine Aussage, er werde eine solche nach der Entlassung in Italien machen, erscheine angesichts der übrigen Aussagen als wenig glaubhaft. Betreffend sprachliche Schwierigkeiten seien keine Versuche unternommen worden, die Therapie mit Hilfe eines Übersetzers oder eines mehrsprachigen Therapeuten durchzuführen (angefochtenes Urteil, E. 6.2.9 S. 11).
Aus dem Gutachten, dem Strafgerichtsurteil und der Empfehlung der Justizvollzugsanstalt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer dazu neige, seine Suchtprobleme und die Schwere seiner Anlassdelikte eher klein zu reden. Auch seine Aussagen, er benötige keine Therapie, werde erst in Italien eine solche besuchen und er wisse nach seiner Entlassung dann schon, was er zu tun habe, liessen den Schluss zu, er habe zwar den innigen und wohl auch aufrichtigen Wunsch, betäubungsmittelfrei zu bleiben und nicht wieder zu delinquieren. Die nötige Einsicht in seine Persönlichkeitsstörungen und die Notwendigkeit der Behandlungsbedürftigkeit seiner risiko- und deliktsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften resp. die Notwendigkeit einer nachhaltigen Verhaltensänderung für ein deliktfreies Leben liessen diese Aussagen jedoch missen. Es sei keine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung sichtbar, die aufzeige, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Wunsch habe, deliktfrei zu leben, sondern auch Reife in Bezug auf die Erkennung seines Problemprofils und Deliktsmechanismus und der Risikosituationen gewonnen, und das Wissen erarbeitet habe, wie er sich in diesen Lebenssituationen zu verhalten habe, um nicht in eine erneute Sucht und Delinquenz
abzudriften. Die prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmale fielen damit negativ ins Gewicht (angefochtenes Urteil, E. 6.2.10 S. 11 ff.).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich gut in der Justizvollzugsanstalt zurechtfinde und betäubungsmittel- und alkoholfrei lebe, sage nichts über seine Fähigkeit aus, in der Freiheit die Lebensschwierigkeiten zu bewältigen und insbesondere auf Betäubungsmittel und Alkohol zu verzichten. Zwar habe er gemäss Vollzugsbericht Respekt vor dem Wiedereintritt in ein Leben in Freiheit, aber dies sage nichts darüber aus, sich mit den eigenen Persönlichkeitseigenschaften auseinandergesetzt zu haben, um Risikosituationen zu meiden und in solchen ein anderes Verhalten an den Tag zu legen (angefochtenes Urteil, E. 6.3.2 S. 12 f.).
Nach seiner Entlassung müsse der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren. Er könne bei Bekannten in U.________ wohnen und wolle eine Arbeit als Pizzaiolo suchen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation, vor allem in der durch die Massnahmen gegen die Covid-19 Pandemie geprägten Zeit, sei eine solche äusserst schwierig zu finden und erschienen die zu erwartenden wirtschaftlichen Lebensverhältnisse alles andere als gut. Nach Angaben des Beschwerdeführers wohnten dessen Bruder und Schwester in V.________. Somit fielen sie als unmittelbare Unterstützung in U.________ ausser Betracht. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse könnten demzufolge nicht als stabil und gut bezeichnet werden (angefochtenes Urteil, E. 6.4 S. 13).
Der Beschwerdeführer werde infolge der Landesverweisung die Schweiz gezwungenermassen verlassen müssen und die Vollzugsbehörde könne deshalb im Falle einer bedingten Entlassung der Rückfallgefahr nicht mit den Instrumenten der Bewährungshilfe und Weisungen entgegenwirken. Des Weiteren ermögliche die Vollverbüssung der Strafe, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. März 2021 Zeit habe, seine berufliche und soziale Zukunft besser zu planen und Vorkehrungen zu treffen, die ihm ein straffreies Leben nach seiner definitiven Entlassung ermöglichten. Überdies habe er bis dahin die Möglichkeit, sich mit seinen Delikten und seinen risiko- und deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften auseinanderzusetzen. Aus diesen Gründen fielen die Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe besser und auch die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus (angefochtenes Urteil, E. 7.2 S. 14).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Die (Legal-) Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; 125 IV 113 E. 2a S.115; je mit Hinweisen).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204 mit Hinweisen).

1.3.2. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).

1.4. Die Vorinstanz prüft die massgebenden Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussicht umfassend. Sie trifft insbesondere mit Blick auf das forensisch-psychiatrische Gutachten, die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers, seine ungenügende Auseinandersetzung mit seinen risiko- und deliktsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften sowie die ungewissen und instabilen Lebensumstände nachvollziehbar und ohne Ermessensfehler eine negative Legalprognose. Dass sie deshalb die Verweigerung der bedingten Entlassung zum vom Beschwerdeführer beantragten Zeitpunkt als rechtmässig erachtete, ist folgerichtig.
Der Beschwerdeführer seinerseits bekräftigt wie schon bisher im Verfahren seine eigene Bewertung der massgebenden Faktoren. Mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich weitgehend nicht substanziiert auseinander und stellt diesen bloss seine eigene Meinung gegenüber. Soweit folglich überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, vermag er damit jedenfalls keine bundesrechtswidrige oder ermessensfehlerhafte Legalprognose durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Beispielsweise durfte diese seine Vorstrafen in Italien ungeachtet der nur teilweisen Einschlägigkeit und der Zeitdauer bis zu den jüngsten in der Schweiz begangenen Straftaten im Rahmen ihres Ermessens legalprognostisch negativ bewerten.
Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist auch aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2019 keineswegs die Schlussfolgerung einer fehlenden Rückfallgefahr zu ziehen. In diesem diagnostiziert Dr. med. B.________ beim Beschwerdeführer ein Erwachsenen-Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), eine komorbide dissoziale Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typ sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain (vgl. kant. Akten, act. 183 ff. und act. 191). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in einer neuen Beziehung zu ähnlichen Verhaltensmustern greife, wie er sie gegenüber seiner früheren Partnerin gezeigt habe, sei laut Gutachter gross (kant. Akten, act. 189). Die Gefahr erneuter Straftaten bestehe einerseits aufgrund der psychischen Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen des Beschwerdeführers, andererseits aber auch aufgrund dessen gesamten Lebensumstände (kant. Akten, act. 195). Da der Beschwerdeführer zum ausführlichen Gutachten vorbringt, aktuell keine Beziehung zu führen und in über zwei Jahren Freiheitsentzug frei von Suchtstoffen zu sein, darüber hinaus aber nicht darlegt, weshalb diese Faktoren als kumulative Voraussetzungen zu seiner unbestrittenen psychischen
Störung und seinen problematischen Lebensumständen für die Annahme einer Rückfallgefahr hinzutreten müssten, sind auch bei der vorinstanzlichen Berücksichtigung der gutachterlichen Befunde keine Ermessensfehler ersichtlich. Die vorinstanzlichen Zweifel für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers in Freiheit sind davon unbesehen vertretbar.
Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er geltend macht, aufgrund der von ihm verweigerten Therapie dürfe nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, da eine solche nicht angeordnet worden sei. Für die Bewährungaussicht ist wesentlich, dass laut Gutachten eine Rückfallgefahr besteht und zur Begegnung neuerlicher Straftaten eine milieutherapeutische Behandlung mit Arbeitstätigkeit, Psychotherapie und gegebenenfalls einer medikamentösen Behandlung des ADHS indiziert sei (vgl. kant. Akten, act. 195). Dem Gutachten zufolge wäre im vorliegenden Falle eines hier nicht integrierten Ausländers ohne festen Wohnsitz, Bezugssystem und Arbeit gar ausschliesslich eine stationäre Massnahme als erfolgversprechend anzusehen gewesen (vgl. kant. Akten, act. 197). Vor diesem Hintergrund gewichtet die Vorinstanz zumindest die ausgebliebene vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit sich und seinen Taten zu Recht als negativ. Dass eine solche stattgefunden habe, macht er sodann selbst nicht geltend. Betreffend die weiteren prognoserelevanten Umstände zeigt der Beschwerdeführer gleicherweise keine ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Würdigung durch die Vorinstanz auf.
Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, er könne neu bei seinem Bruder und dessen Familie wohnen und von dort aus eine Stelle als Pizzaiolo suchen, handelt es sich ferner um echte Noven, das heisst um auf das vorinstanzlich beurteilte Prozessthema bezogene Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst nach dem angefochtenen Urteil ereignet haben oder entstanden sind. Als solche können sie nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein und sind daher unzulässig und vor Bundesgericht unbeachtlich (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen). Davon unbesehen wären diese Behauptungen ohnehin zu wenig aussagekräftig und gesichert, um eine verlässliche Prognose über die künftigen sozialen sowie finanziellen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu ermöglichen.
Mit der vorinstanzlich plausibel als schwierig eingeschätzten wirtschaftlichen Situation in dem vom Beschwerdeführer angestrebten Arbeitsbereich setzt er sich nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen bezeichnet er seine voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung selbst als schwierig. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Sein Gesuch sei nicht aussichtslos gewesen. Nebst diversen Wiederholungen seiner Rüge bezogen auf die nicht gewährte bedingte Entlassung (vgl. E. 1.1 hiervor) bringt er in diesem Punkt zusätzlich vor, die Justizvollzugsanstalt habe sich für die bedingte Entlassung ausgesprochen, was die Vorinstanz verschweige. Auch die Länge des angefochtenen Urteils und die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens bis zum Versand des begründeten Urteils von knapp vier Monaten spreche klar gegen eine Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde. Die Vorinstanz verstosse gegen Bundes- und Verfassungsrecht.

2.2. Zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwägt die Vorinstanz, die Legalprognosen seien von allen involvierten Behörden, Instanzen und vom Gutachter einhellig und ausnahmslos als ungünstig beurteilt worden. Des Weiteren sei klar gewesen, dass aufgrund der umgehenden Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien der spezialpräventive Zweck der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug entfallen würde. Er hätte bei dieser Sachlage handfeste und sehr gute Gründe vorbringen müssen, um die von den Vorinstanzen vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Solche Gründe seien jedoch nicht vorgebracht worden, sodass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (angefochtenes Urteil, E. 9.3 S. 15).

2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Vorinstanz ihm ein Recht auf unentgeltliche Prozessführung gestützt auf § 22 Abs. 1 der kantonalen Verwaltungsprozessordnung verweigert, das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts jedoch nicht frei überprüft. Willkür beanstandet der Beschwerdeführer jedoch keine und solche ist auch nicht ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfassungsrecht geltend, seine Begründung genügt den diesbezüglich qualifizierten Rügeanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG aber offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten.
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers verschweigt die Vorinstanz im Übrigen auch nicht, dass sich die Justizvollzugsanstalt für seine bedingte Entlassung aussprach. Erstere hält im angefochtenen Urteil vielmehr ausdrücklich und mehrmals fest, die Justizvollzugsanstalt habe in ihrem Vollzugsbericht vom 11. Mai 2020 zwar eine bedingte Entlassung empfohlen, sofern die ausgesprochene Landesverweisung vollzogen werden könne, aber eben eine schlechte Legal- und Bewährungsprognose getroffen, welche im angefochtenen Urteil das entscheidwesentliche Kriterium darstellt (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt C S. 2 und E. 6.2.5 S. 9; E. 1.3 hiervor).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Weber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_100/2021
Datum : 11. Februar 2021
Publiziert : 23. Februar 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straf- und Massnahmenvollzug
Gegenstand : Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; unentgeltliche Rechtspflege


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
StGB: 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BGE Register
125-IV-113 • 133-IV-201 • 133-IV-342 • 134-II-244 • 135-III-397 • 137-III-580 • 139-III-120 • 140-III-115 • 140-III-86 • 142-I-135 • 142-II-206 • 142-III-364 • 142-IV-70 • 143-V-19 • 144-I-113 • 145-I-121 • 145-I-26
Weitere Urteile ab 2000
6B_100/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bedingte entlassung • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • therapie • italienisch • basel-landschaft • verhalten • kantonsgericht • leben • prognose • dauer • sachverhalt • wert • gewicht • gerichtskosten • wiese • sprache • strafgericht • ermessen
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