Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2014.4 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2014.5)

Beschluss vom 11. Februar 2014 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

1. E., vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Timbal,

gegen

1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

Gegenstand

Freigabe Kaution

Sachverhalt:

A. Mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde E. von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Im genannten Urteil wurde verfügt, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet werden solle. Gegen diesen Punkt (und andere) legte E. Beschwerde beim Bundesgericht ein.

B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe vernehmen lassen.

Die Strafkammer erwägt:

1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 239   Freigabe der Sicherheitsleistung
  1.   Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a.   der Haftgrund weggefallen ist;
b.   das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c.   die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
  2.   Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
  3.   Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO). Damit ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig.

2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 239   Freigabe der Sicherheitsleistung
  1.   Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a.   der Haftgrund weggefallen ist;
b.   das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c.   die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
  2.   Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
  3.   Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde.

3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft.

5. In analoger Anwendung von Art. 233
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 233   Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO ist dieser Entscheid nicht anfechtbar.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes

- Rechtsanwalt Daniele Timbal, Vertreter von E.
SN.2014.4 11. Februar 2014 10. März 2014 Bundesstrafgericht Unpubliziert Strafkammer

Gegenstand Freigabe Kaution

Gesetzesregister
StPO 233
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 233   Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
  Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
StPO 239
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 239   Freigabe der Sicherheitsleistung
  1.   Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a.   der Haftgrund weggefallen ist;
b.   das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c.   die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
  2.   Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
  3.   Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
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