Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8F 14/2013

Urteil vom 11. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
Mutuel Versicherungen AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Gesuchstellerin,

gegen

1. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
2. W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C 194/2007 vom 4. Oktober 2007.

Sachverhalt:
Mit Urteil vom 4. Oktober 2007 (8C 194/2007) hiess das Bundesgericht die von W.________ (Jg. 1948) erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2007 in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Gerichtsentscheid und den vorangegangenen Einspracheentscheid der SKBH Kranken- und Unfallversicherung (nachstehend: SKBH; heute: Mutuel Versicherungen AG, nachstehend: Mutuel) aufhob und die Sache an die als obligatorische Unfallversicherung (für die kurzfristigen Leistungen) zuständige SKBH zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2004 sowie über die Höhe der ab 11. Januar 2002 geschuldeten Taggelder neu verfüge. In seinem Entscheid vom 8. März 2007 hatte das kantonale Gericht - soweit es auf die von W.________ erhobene Beschwerde eintrat - die von der SKBH am 5. März 2004 mangels rechtserheblichen Kausalzusammenhanges der geltend gemachten gesundheitlichen Schädigung und einem bei ihr versicherten Unfallereignis vom 9. Januar 2002 (Auffahrkollision) verfügte und mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 bestätigte Leistungseinstellung per 31. Dezember 2003 geschützt.
Die Mutuel Versicherungen AG (Gesuchstellerin) als Rechtsnachfolgerin der SKBH ersucht in Bezug auf die langfristigen Leistungen (vgl. dazu Art. 70 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 70 Tätigkeitsbereich - 1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
1    Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2    Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.164
UVG und BGE 138 V 161) um eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Oktober 2007; es sei festzustellen, dass die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden keinen Anspruch auf langfristige Leistungen begründen und die Lloyd's Underwriters (als - gemäss Vereinbarung mit der SKBH über die Zusammenarbeit nach Art. 70 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 70 Tätigkeitsbereich - 1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
1    Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2    Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.164
UVG - Versicherer für die langfristigen Leistungen) aufgrund des Unfalles vom 9. Januar 2002 keine Unfallversicherungsleistungen schulde.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F 13/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.1).

1.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel
haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner: in BGE 134 III 286 nicht publizierte E. 4.1 des bundesgerichtlichen Urteils 4A 42/2008 vom 14. März 2008; Urteil 8F 13/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.2).

2.

2.1. Nach Art. 70 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 70 Tätigkeitsbereich - 1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
1    Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2    Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.164
UVG können die Krankenkassen die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen (Satz 1); sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren (Satz 2).

Vorliegend war die SKBH resp. ist die Mutel als deren Rechtsnachfolgerin zuständig für die Erbringung der so genannt kurzfristigen Leistungen wie etwa Taggeld und Heilbehandlung, die Lloyd's für die Erbringung der langfristigen oder Dauerleistungen wie etwa eine Invalidenrente und allenfalls eine Integritätsentschädigung. Über die Modalitäten der Zusammenarbeit dieser beiden Versicherer haben die SKBH und die Lloyd's am 22. Dezember 1998 eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

2.2. In dem in BGE 138 V 161 publizierten Urteil 8C 190/2011 vom 13. Februar 2012 (bestätigt mit Urteil 8F 11/2010 vom 15. März 2012) hat sich das Bundesgericht mit der Bedeutung und der Tragweite von Art. 70 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 70 Tätigkeitsbereich - 1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
1    Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2    Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.164
UVG eingehend auseinandergesetzt und dabei unter anderem erkannt, dass bei einer Zusammenarbeit im Sinne dieser Norm jener Versicherer zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert ist, welcher die ursprünglich angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 138 V 161 E. 2.5 S. 165 ff.). Zudem hielt es fest, dass sich jeder der beteiligten Versicherer das jeweilige Verhalten des andern anrechnen lassen muss (BGE 138 V 161 E. 2.3 S. 164 und E. 2.6 S. 167 f.). Zur Erläuterung wurde weiter ausgeführt, die Durchführung des Versicherungsobligatoriums durch eine Krankenkasse in Zusammenarbeit mit einem anderen Versicherer nach Art. 68 Abs. 1 lit. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 68 Art und Registereintragung - 1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
1    Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a  private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004158 (VAG) unterstehen;
b  öffentliche Unfallversicherungskassen;
c  Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014160.161
2    Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit162 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.163
oder b UVG dürfe für die versicherte Person keine Nachteile bewirken (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 in: BBl 1976 III 141, 211 Ziff. 405.13); namentlich dürfe die Erfüllung des Versicherungsobligatoriums in der Konstellation von Art. 70 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 70 Tätigkeitsbereich - 1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
1    Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2    Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.164
UVG zu keinen Erschwernissen oder anderen verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen führen, als wenn der versicherten Person
einzig die SUVA oder ein Versicherer nach Art. 68 Abs. 1 lit. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 68 Art und Registereintragung - 1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
1    Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a  private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004158 (VAG) unterstehen;
b  öffentliche Unfallversicherungskassen;
c  Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014160.161
2    Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit162 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.163
oder b UVG gegenübersteht (BGE 138 V 161 E. 2.3 S. 164). Aus der vorausgesetzten engen Zusammenarbeit der beiden beteiligten Versicherer schloss das Gericht auch, dass sich eine allenfalls nicht optimal funktionierende Art der Zusammenarbeit nicht zu Lasten der versicherten Person auswirken dürfe, sondern diese sowie deren Konsequenzen eine intern zu regelnde Angelegenheit der Versicherer darstelle (BGE 138 V 161 E. 2.4 S. 165). Bezüglich der Bindung eines gerichtlichen Entscheids über die Leistungspflicht des einen Versicherers auch gegenüber dem anderen hielt das Bundesgericht fest, diese Wirkung habe nicht zur Folge, dass der Versicherer langfristiger Leistungen legitimiert wäre, ein ihm nicht genehmes (Bundesgerichts-) Urteil im Rahmen eines Beschwerde- oder Revisionsverfahrens aufheben zu lassen; vielmehr gelte der Grundsatz, dass jener Versicherer das Rechtsmittel einzulegen hat, welcher die strittige Verfügung erlassen hat (BGE 138 V 161 E. 2.5 S. 165). Speziell bezüglich der Revision eines Urteils hielt das Gericht fest, dass nur jener Versicherer nach Art. 70 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 70 Tätigkeitsbereich - 1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
1    Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2    Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.164
UVG um eine Revision ersuchen kann, welcher im vorausgegangenen Verfahren beteiligt und damit
der ursprünglich verfügende Versicherer war (BGE 138 V 161 E. 2.5.2 S. 167).

2.3. Aufgrund dieser in E. 2.2 hievor genannten Ausführungen, insbesondere aufgrund des in BGE 138 V 161 E. 2.3 S. 164 und E. 2.6 S. 167 f.) erwähnten Umstandes, dass sich jeder Versicherer nach Art. 70 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 70 Tätigkeitsbereich - 1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
1    Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2    Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.164
UVG das Verhalten des anderen anrechnen lassen muss, liegt die - wenn in diesem auszugsweise publizierten Urteil auch nicht ausdrücklich getroffene - Annahme nahe, dass die Frist zur Einreichung eines Revisionsbegehrens in jenem Zeitpunkt für beide Versicherer nach Art. 70 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 70 Tätigkeitsbereich - 1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
1    Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2    Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.164
UVG verbindlich zu laufen beginnt, in welchem auch nur einer der nach dieser Norm in Frage kommenden Einrichtungen über die Möglichkeit verfügt, einen Revisionsgrund geltend zu machen und zu belegen. Wie es sich diesbezüglich verhält, braucht indessen für die Belange des hier zu beurteilenden Revisionsgesuchs nicht abschliessend geklärt zu werden, wie sich aus nachstehender E. 3 ergibt.

3.

3.1. In ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2013 beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG, indem sie ausführt, das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 5. Juli 2013 zeige auf, dass der Unfall vom 9. Januar 2002 für die Beschwerden des Versicherten während höchstens eines Jahres kausal gewesen sei und diese im Übrigen insbesondere auf degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat zurückzuführen und somit nicht Folgen des Unfalles im Januar 2002 seien; Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht würden darin ebenfalls verneint. Damit wird ein Gesundheitszustand behauptet, der bereits bei Erlass des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Oktober 2007, um dessen Revision nunmehr ersucht wird, vorgelegen haben soll, aber nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert worden sei. Es handelt sich beim MEDAS-Gutachten vom 5. Juli 2013 um ein neues Beweismittel für eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben soll, der Revisionsgesuchstellerin jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sei, mithin um ein unechtes Novum (E. 1.2 hievor). Mit ihren
Vorbringen stellt die Revisionsgesuchstellerin dieses Gutachten der Expertise des Dr. med. O.________ vom 26. April 2005 gegenüber, welches seinerzeit hauptsächlichste Grundlage für das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Oktober 2007 bildete und auch schon das kantonale Gericht zur Bejahung zumindest der natürlichen Kausalität des Unfalles vom 9. Januar 2002 für die geklagten Beschwerden geführt hatte. Mit den in diesen beiden medizinischen Unterlagen zum Ausdruck gebrachten divergierenden Auffassungen werden indessen keine erheblich unterschiedliche Feststellungen tatsächlicher Art getroffen, sondern lediglich der nämliche Sachverhalt anders gewürdigt. Eine solche abweichende Würdigung vermag die anbegehrte Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Oktober 2007 gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG mangels erheblicher neuer Tatsachen jedoch nicht zu rechtfertigen, reicht mithin rechtsprechungsgemäss als Revisionsgrund nicht aus (Urteile 8F 4/2010 vom 24. März 2011 E. 5 und 8F 15/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.2.2).

3.2. Wie dem Überweisungsschreiben der Lloyd's an die heutige Gesuchstellerin vom 4. September 2013 entnommen werden kann, hatte Erstere das MEDAS-Gutachten vom 5. Juli 2013 bereits am 12. Juli 2013 erhalten, es dem für ein Revisionsgesuch zuständigen Versicherer für die kurzfristigen Leistungen (vgl. E. 2.2 hievor) aber erst Anfang September 2013 zukommen lassen. Der Aufforderung der Lloyd's folgend reichte dieser sein Revisionsbegehren in der Folge - gerechnet ab Erhalt des MEDAS-Gutachtens unter voller Ausnutzung der laut Art. 124 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG hier einzig in Betracht fallenden 90-tägigen Frist für die Stellung eines Revisionsgesuchs - am 4. Dezember 2013 beim Bundesgericht ein. Ob die Überweisung des als Revisionsgrund angerufenen MEDAS-Gutachtens an die Gesuchstellerin Anfang September 2013 den Lauf der 90-tägigen Frist für ein das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Oktober 2007 betreffendes Revisionsgesuch neu auszulösen vermochte, braucht - wie in E. 2.3 hievor erwähnt - nicht abschliessend geklärt zu werden, da ohnehin kein rechtsgenüglicher Revisionsgrund vorliegt (E. 3.1 hievor). Gerechnet ab 12. Juli 2013, dem Zeitpunkt, ab welchem zumindest die Lloyd's über das MEDAS-Gutachten vom 5. Juli 2013 verfügte, wäre die
Frist für ein Revisionsbegehren Anfang Dezember 2013 jedenfalls längst abgelaufen gewesen, sodass auf die Eingabe vom 4. Dezember 2013 nicht einzutreten wäre.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8F_14/2013
Date : 11. Februar 2014
Published : 01. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Revision)


Legislation register
BGG: 61  66  121  123  124
OG: 137
UVG: 68  70
BGE-register
108-V-170 • 110-V-138 • 134-III-286 • 134-III-45 • 138-V-161
Weitere Urteile ab 2000
4A_42/2008 • 8C_190/2011 • 8C_194/2007 • 8F_11/2010 • 8F_13/2013 • 8F_14/2013 • 8F_15/2008 • 8F_4/2010
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
insurer • federal court • ground of appeal • medas • evidence • time limit • decision • new evidence • remedies • behavior • litigation costs • statement of affairs • clerk • standard • objection decision • participant of a proceeding • [noenglish] • correspondence • damage • statement of reasons for the adjudication
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BBl
1976/III/141