Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_927/2008

Urteil vom 11. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde X.________,
2. Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 3. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene F.________ ist ausgebildeter Psychotherapeut und lebt seit April 2005 in Y.________, Gemeinde X.________. Dort stellte er am 21. April 2005 ein Gesuch um Sozialhilfe, welche ihm die Gemeinde mit Verfügungen vom 3. Juni und 20. Juli 2005 in Form von monatlichen Unterstützungen in Höhe von Fr. 1876.- zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.67/2006 vom 16. Mai 2006). Nach anfänglicher Weigerung erklärte sich F.________ am 1. Mai 2007 unterschriftlich damit einverstanden, an einem vom 7. Mai bis 7. November 2007 dauernden sozialen Einarbeitungszuschuss bei der T.________ AG mit einem Pensum von 60 % teilzunehmen. Das entsprechende Nettoeinkommen wurde ihm von der Sozialhilfe abgezogen. Dieses Vorgehen bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_156/2007 vom 11. April 2008 (vgl. auch das in derselben Angelegenheit ergangene Urteil 8C_300/2008 vom 28. November 2008). Am 24. Juli, 28. August und 10. September 2007 setzte die Gemeinde den Sozialhilfebetrag jeweils für die Monate Juli, August und September 2007 konkret fest. Dagegen erhob F.________ Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Da sich die Kommunikation zwischen dem deutschsprachigen Sozialhilfeempfänger und den französischsprechenden
Betreuungspersonen der Gemeinde als schwierig erwies, teilte die Gemeinde X.________ diesem am 21. Dezember 2007 mit, für die Betreuung des Dossiers werde ab sofort eine deutschsprachige Sozialarbeiterin des Sozialmedizinischen Zentrums der Region beigezogen. Auch dagegen beschwerte sich F.________ beim Staatsrat des Kantons Wallis. Nachdem das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie des Kantons Wallis ihm mit Entscheid vom 8. Januar 2008 die Bewilligung zur Ausübung des Psychologie/Psychotherapeutenberufes auf dem Kantonsgebiet erteilt hatte, setzte die Gemeinde X.________ mit Verfügung vom 25. Februar 2008 den Anspruch auf Sozialhilfe ab 1. März 2008 fest. Zur Unterstützung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit werde diese ab diesem Zeitpunkt degressiv um monatlich Fr. 312.- gesenkt und ende somit am 31. August 2008. Gleichzeitig verfügte sie einen Abzug vom Sozialhilfeanpruch von monatlich Fr. 183.70, da die T.________ AG den Lohn des Monats November 2007 versehentlich doppelt ausgerichtet habe und der Arbeitnehmer es ablehne, den Betrag von insgesamt Fr. 1102.40 zurückzuerstatten. Diese Verfügung hat F.________ ebenso angefochten wie die am 1. April 2008 ergangene Abrechnung der Sozialhilfebehörde für diesen
Monat. Am 7. Februar 2008 richtete F.________ zudem gegen den Dienstchef des kantonalen Amtes für Sozialwesen und den Gemeindepräsidenten von X.________ ein Ausstandsbegehren an den Staatsrat des Kantons Wallis. Am 28. Mai 2008 vereinigte dieser die verschiedenen Beschwerden und wies sie ab, soweit er darauf eintrat.

B.
Die von F.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 in dem Sinne teilweise gut, als es die Verrechnung des Betrages von Fr. 1102.20 (6 x Fr. 183.70) mit dem Sozialhilfeanspruch aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und sprach F.________ für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 80.- zu.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt F.________, der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis sei aufzuheben, soweit damit Ansprüche aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 1. Mai 2007 sowie auf Mittel der existenzsichernden öffentlichen Sozialhilfe abgewiesen und die Sozialhilfe auf unbefristete Zeit eingestellt worden seien. Aufzuheben sei überdies Dispositiv-Ziffer 3, mit welcher die Gerichtskosten auf Fr. 900.- festgesetzt worden seien. Sodann sei die Gemeinde X.________ zu verpflichten, die vorenthaltenen und auf unbestimmte Zeit völlig eingestellten Unterstützungsleistungen "ohne Verzug subsidiär zu ausstehenden rechtshängigen Lohnansprüchen und zu den beantragten Arbeitslosenversicherungsleistungen und subsidiär zu einem innerhalb der Kontrollperioden August, September und Oktober erzielten Zwischenverdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich netto Fr. 1404.75 auszubezahlen". Zudem ersucht er um vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung des Existenzbedarfs und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Des Weitern beantragt er Einsicht in die Akten des Sozialhilfedossiers Nr. ... mit anschliessender Möglichkeit der Beschwerdeergänzung und Einräumung des Replikrechts. Überdies
ersucht F.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Beiordnung eines Offizialanwalts und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung samt Auslagenersatz.

Mit ergänzender Eingabe vom 29. November 2008 reicht F.________ zusätzliche Unterlagen ein.
Die Gemeinde X.________ stellt keinen Antrag, verweist in der Eingabe an das Bundesgericht vom 10. Dezember 2008 jedoch darauf, F.________ habe im Anschluss an die Verfügung vom 25. Februar 2008 in Y.________ eine bis Ende Dezember 2008 befristete Stelle gefunden, was auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lasse und keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erlaube. Der Staatsrat und das Kantonsgericht Wallis schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

D.
F.________ nimmt am 15. Januar 2009 zu den obigen Eingaben Stellung und reicht weitere Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG), ohne dass eine der in Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) ist daher zulässig. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Soweit der angefochtene Entscheid Quellen des kantonalen Rechts betrifft, welche nicht in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen).

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.4 Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe der Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass der Beschwerdeführer rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erhebt. Dieser kritisiert den von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalt zwar in verschiedener Hinsicht. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen oder offensichtlich unrichtig sein sollen und überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren, legt der Beschwerdeführer nur ansatzweise dar. Soweit die Sachverhaltsrügen in der Beschwerde unzureichend substanziiert sind, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Nach dieser Bestimmung hat der Betroffene das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe ihm lediglich Einsicht in die vom Staatsrat des Kantons Wallis eingereichten Akten gewährt. Die für die Organisation und den Vollzug der Sozialhilfe verantwortliche Gemeinde und das mit der Führung des Sozialhilfedossiers beauftragte sozialmedizinische Zentrum hätten ihre unter den Referenznummern ... geführten Akten und damit die ihre Entscheidgrundlage bildenden Unterlagen nicht beim Kantonsgericht deponiert. Nach den Erwägungen der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer sämtliche bei ihr eingereichten Aktenstücke einsehen, ohne geltend zu machen, es würden rechtsrelevante Unterlagen fehlen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Feststellung in Willkür verfallen sein könnte. Aus denselben Gründen ist auch im letztinstanzlichen Verfahren auf die beantragte Aktenedition zu verzichten. Da der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 sodann zu den Eingaben der Gegenparteien und der Vorinstanz eingehend Stellung genommen hat, erübrigt sich auch die ausdrückliche Einräumung eines Replikrechts.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei von der Vorinstanz nicht angehört worden, bevor sie der Mitteilung der Gemeinde X.________ vom 21. Dezember 2007, gemäss welcher aus sprachlichen Gründen für die Abklärungen, die Behandlung und die Korrespondenz eine Mitarbeiterin des SRMZ beigezogen werde, die Verfügungseigenschaft abgesprochen habe. Das kantonale Gericht hält dazu fest, es habe den rechtlichen Charakter der Anordnung und damit die Anfechtbarkeit ohne weiteres von Amtes wegen überprüfen können. Ob es der Anspruch auf rechtliches Gehör in besonderen Situationen gebietet, die Partei zur neu in Aussicht genommenen Begründung anzuhören (vgl. dazu ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, S. 1048, Rz. 13 zu Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
,) kann offenbleiben. Denn auch das Bundesgericht prüft sämtliche Eintretensfragen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), weshalb der Einwand der von der Vorinstanz verneinten Anfechtbarkeit der Mitteilung vom 21. Dezember 2007 uneingeschränkt erhoben werden kann. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt, ist auf die Rüge mangels einer
rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Staatsrat habe ihn nicht angehört, bevor er entgegen der von der Gemeinde X.________ vertretenen Auffassung auf Rechtsmissbrauch geschlossen und damit zu seinen Ungunsten entschieden habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern seine verfassungsrechtlichen Verfahrensrechte verletzt sein sollten, da er seinen Standpunkt vor dem Kantonsgericht uneingeschränkt vortragen konnte, und diese Instanz mit voller Überprüfungsbefugnis entschieden hat.

3.
3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen den Dienstchef und den Gemeindepräsidenten und der daraus gezogene Schluss, der angefochtene Entscheid sei diesbezüglich mit keinem rechtlichen Mangel behaftet, werden letztinstanzlich nicht substanziiert angefochten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

3.2 Mit den Verfügungen vom 24. Juli, 28. August und 10. September 2007 legte die Gemeinde X.________ den Sozialhilfebetrag für die Monate Juli, August und September 2007 fest, indem sie vom Gesamtbedarf von Fr. 1860.- den effektiv erzielten Lohn in Abzug brachte und die Differenz als Sozialhilfebetrag festsetzte. Das kantonale Gericht hat diese daher als auf dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. März 2008 beruhende Vollstreckungsverfügungen qualifiziert, gegen welche - abgesehen von nicht zutreffenden Ausnahmen - die Beschwerde ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, es handle sich bei den angefochtenen Verfügungen um eine nicht gehörige Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem "Contrat d'allocation sociale d'initiation au Travail (AITS)" vom 1. Mai 2007 und verweist zur Begründung auf seine Vorbringen im Verfahren 8C_300/2008, welches das Bundesgericht mit Urteil vom 28. November 2008 erledigt hat. Damit fehlt es auch in diesem Punkt an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.
4.1 Hinsichtlich der vorinstanzlich bestätigten degressiven Reduktion der Sozialhilfe bis zur vollständigen Einstellung auf Ende August 2008 gemäss Verfügung der Gemeinde X.________ vom 25. Februar 2008 (samt darauf basierender Abrechnung vom 1. April 2008) kritisiert der Beschwerdeführer die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Unangemessenheit der vollständigen, unbefristeten Einstellung der existenzsichernden Sozialhilfe, die unrichtige Anwendung geltenden Rechts, namentlich die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalem Verfassungsrecht. In rechtlicher Hinsicht beruft er sich auf das Gesetz vom 29. März 1996 über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) sowie Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV. Der vorinstanzliche Entscheid verstosse überdies gegen den Gedanken der Solidarität- und der Menschenwürde, das Verbot widersprüchlichen Handelns (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), den Vertrauensschutz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), das Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
-3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) sowie die Rechte und Freiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention.

4.2 Gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen ist in dem Sinne der Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität untergeordnet, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen. Bei einer solchen Person wird nicht angenommen, dass sie sich in einer Notlage befindet, was notwendige Voraussetzung ist, um in den Genuss einer Hilfe zu gelangen. Ausserdem garantiert die Bundesverfassung nur das Recht auf ein Existenzminimum und überlässt dabei den Gesetzgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69 mit Hinweisen).

4.3 Im Kanton Wallis ist die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 (GES; SGS 850.1) und im gestützt auf dessen Art. 36 Abs. 2 ergangenen Ausführungsreglement des Staatsrates vom 9. Oktober 1996 (SGS 850.100) geregelt. Nach Art. 1 Abs. 2 GES wird jenen Personen Hilfe gewährt, die sich in einer schwierigen Lage befinden oder denen die notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt oder für die Befriedigung unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehlen. Unterstützt werden gemäss Abs. 3 die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Bedürftigen, welche ihrerseits verpflichtet sind, aktiv am Erhalt oder an der Wiedererlangung ihrer Selbständigkeit mitzuwirken. Zu fördern sind laut Abs. 4 derselben Bestimmung die Ursachenforschung der sozialen Notlage, die Vorbeugungsmassnahmen, die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Information.

4.4 Das Ausführungsreglement verweist in Art. 5 Abs. 3 auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; Ausgabe April 2005; http://www.skos.ch). Diese sehen unter gewissen Voraussetzungen die Unterstützung von selbständig Erwerbenden vor (vgl. SKOS-Richtlinien, H.7).

5.
5.1 In tatsächlicher Hinsicht ging das kantonale Gericht davon aus, der im Kanton Wallis wohnhafte Beschwerdeführer gehe bereits seit längerem im Kanton Bern einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dabei verdiene er gemäss den aufgelegten Rechnungen jeweils ein Einkommen von Fr. 500.- im Monat, was genau dem ihm zugestandenen Freibetrag entspreche. Laut Beleg handle es sich konstant um vier Beratungen zu Fr. 125.- pro Stunde. Während seines gesamten Aufenthalts im Kanton Wallis habe er kein Einkommen als Selbständigerwerbender erwirtschaftet. Nachdem er seit dem 1. Januar 2008 über die Erlaubnis verfüge, in diesem Kanton als selbständiger Psychotherapeut zu praktizieren, sei es ihm möglich, ab April 2008 ein Einkommen von monatlich Fr. 312.- zu erwirtschaften und dieses in der Folge monatlich um diesen Betrag zu steigern, sodass er nach einem halben Jahr seinen sozialhilferechtlichen Grundbetrag von Fr. 1860.- selber abdecken könne. Der Beschwerdeführer lehne es nicht nur unter Berufung auf den Aufbau einer eigenen Praxis als Psychotherapeut ab, eine Vollzeitstelle als Unselbständigerwerbender anzunehmen, sondern stelle sich auch nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung auf den Standpunkt, er könne aus selbständiger
Erwerbstätigkeit im Kanton Wallis kein Einkommen erzielen. Da sein gesamtes Verhalten zeige, dass er sich rechtsmissbräuchlich auf seinen Anspruch auf Sozialhilfe berufe, könne selbst ohne gesetzliche Grundlage ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden.

5.2 Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen dort vor, wo ein bestimmtes Rechtsinstitut angerufen wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Institut nicht schützen will. Die Rechtsprechung hat bis dahin die Annahme nicht verworfen, dass das Verfassungsrecht auf Hilfe in Notlagen missbräuchlich ausgeübt werden kann, mit der sich daraus ergebenden Verweigerung oder Herabsetzung der sozialen Unterstützung (BGE 134 I 65 E. 5.1 S. 72 mit Hinweisen). Die Lehre ist hingegen praktisch einhellig der Auffassung, dass im Bereich der Ausübung der sich aus Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV ergebenden Rechte kein Raum für Rechtsmissbrauch existiert, da diese Bestimmung ein unantastbares Existenzminimum garantiert (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., S. 780 mit Hinweis auf weitere Autoren). Aus den nachstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage auch im vorliegenden Fall offenbleiben kann.

5.3 Rechtsmissbrauch setzt notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (BGE 134 I 65 E. 5.2 S. 73).

6.
6.1 Die Gemeinde X.________ hielt in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2008 fest, sie gewähre in Anwendung der Richtlinien zur Unterstützung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. März 2008 während 6 Monaten eine degressiv verlaufende Unterstützung, damit die selbständige Tätigkeit in den Kantonen Bern und Wallis zu einer Vollzeitbeschäftigung ausgebaut und die finanzielle Unabhängigkeit erlangt werden könne. Da die Sozialhilfe während dieser Zeit als degressive Pauschale ausgestaltet sei, sehe sie davon ab, die monatliche Abrechnung des Ertrages aus der selbständigen Tätigkeit einzuverlangen. Sie behalte sich indessen die Möglichkeit vor, das Dossier insgesamt unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs neu zu beurteilen, falls sich neue Tatsachen ergeben sollten, die dies rechtfertigen würden. Der Staatsrat hat im Entscheid vom 28. Mai 2008 dazu erwogen, die Sozialhilfe sei zwar nicht dazu bestimmt, die Tätigkeit von Selbständigerwerbenden zu subventionieren, doch bestehe im Kanton Wallis praxisgemäss die Möglichkeit, eine solche Tätigkeit während den ersten 6 Monaten zu unterstützen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage sei, innerhalb dieser Zeitspanne ein
Einkommen von mindestens Fr. 1860.- zu erzielen. Soweit er dazu nicht die notwendigen Anstrengungen unternehme, handle er rechtsmissbräuchlich, weshalb auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne.

6.2 Das kantonale Gericht erblickt im renitenten Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden und den zahlreichen gegen deren Anordnungen gerichteten Prozessen ein objektives Anzeichen für den fehlenden Willen zu echter Zusammenarbeit. Das mag zwar zutreffen, begründet jedoch für sich allein kein Verhalten, das einzig darauf ausgerichtet wäre, in den Genuss von Hilfeleistungen zu gelangen, statt zu arbeiten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, fehlender Praxiseinrichtung und marktspezifischen Problemen aus selbständiger Tätigkeit kein Einkommen erzielen, ist die Vorinstanz nicht näher nachgegangen, sondern hat es beim Hinweis auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers und die fehlende Nachvollziehbarkeit seiner Behauptung bewenden lassen, dass ein seit mehreren Jahren in X.________ lebender Akademiker die französische Sprache immer noch nicht verstehe. Unklar bleibt weiter, ob der mit eigenen finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten belastete Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, ein eigenes Patientengut aufzubauen und zu betreuen, oder ob nicht doch gesundheitliche Probleme ihm dies erschweren oder verunmöglichen. Laut Verfügung vom 25. Februar 2008 hat
die Gemeinde X.________ bisher darauf verzichtet, mit der IV-Stelle Kontakt aufzunehmen, um dies zu klären. Es steht daher nicht unbestreitbar fest, der Beschwerdeführer schlage bewusst eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, um sich statt dessen unterstützen zu lassen. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er bemühe sich schriftlich, telefonisch und persönlich um Vollzeit- und Teilzeitstellen im erlernten Beruf sowie in anderen Tätigkeitsbereichen, worüber das RAV und das Gemeindearbeitsamt unterrichtet seien, hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, obwohl mit der vorinstanzlichen Replik die bei der Arbeitslosenversicherung eingereichte Bestätigung über einen Zwischenverdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für den Monat August 2008 in Höhe von Fr. 1500.- und der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für denselben Monat eingereicht wurden. Auch hat die Vorinstanz der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 eine zeitlich befristete Tätigkeit bei der T.________ AG ausübte. Soweit sie festhält, dieser sei nicht bereit, eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu 100 % aufzunehmen, gilt es festzuhalten, dass er lediglich ein Einkommen von mindestens Fr. 1860.- erzielen muss, um
nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein, was auch im Rahmen einer Teilzeitstelle zu realisieren sein dürfte.

6.3 Somit liegen zwar gewisse Indizien vor, doch kann daraus nicht auf offenbaren Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Eine ganze oder teilweise Verwirkung des Anspruchs auf Sozialhilfe kann unter diesem Titel daher nicht begründet werden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine selbständige Existenzgrundlage aufbaut, fehlt es der von der Gemeinde X.________ zugesprochenen degressiven Überbrückungshilfe zudem an den rechtlichen Grundlagen. Die Entscheide des Staatsrates und des kantonalen Gerichts sind daher aufzuheben, soweit damit die von der Gemeinde am 25. Februar 2008 verfügte degressive Einstellung der Sozialhilfe bestätigt wurde. Die Verfügung vom 25. Februar 2008 wird gänzlich aufgehoben, womit auch den darauf basierenden Vollstreckungsverfügungen die Grundlage entzogen ist (vgl. Verfügung vom 1. April 2008). Weil es nicht Sache des Bundesgerichts ist, selber die Fürsorgeleistungen des Beschwerdeführers festzusetzen, ist die Sache daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG zu neuer Beurteilung des Anspruchs auf Sozialhilfe an die Gemeinde X.________ zurückzuweisen.

7.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

8.
8.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Mit Blick auf die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Kostenerhebung verzichtet, soweit sie aufgrund des teilweisen Unterliegens zu seinen Lasten geht (Art. 66 Abs. 1 Satz 2). Im Übrigen werden die Gerichtskosten der teilweise unterliegenden Gemeinde X.________ auferlegt, welche in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

8.2 Der nicht anwaltlich oder sonstwie qualifiziert vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 113 Ib 353 E. 6v S. 356; 110 V 72 E. 7 S. 82; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, S. 590 Rz. 5 zu Art. 68).

8.3 Rechtsprechungsgemäss ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil 8C_908/2008 vom 12. Dezember 2008). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Interessen geltend zu machen und den Sachverhalt darzulegen. Das Gesuch um Beigabe eines Offizialanwalts ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 3. Oktober 2008 und der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 28. Mai 2008 werden aufgehoben, soweit damit die degressive Einstellung der Sozialhilfe bestätigt wurde. Die Verfügung der Gemeinde X.________ vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben. Die Sache wird an die Gemeinde X.________ zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Sozialhilfe neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Gemeinde X.________ auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_927/2008
Date : 11. Februar 2009
Published : 26. Februar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Fürsorge


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BGG: 2  42  65  66  82  83  86  89  90  95  97  99  100  105  106  107
BV: 5  9  10  12  29
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