Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6F 27/2022

Urteil vom 11. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. C.________,
vertreten durch Advokat Pascal Riedo,
Gesuchsgegner,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. August 2022 (6F 21/2022),

Erwägungen:

1.
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 24. Mai 2019 Strafanzeige gegen C.________ wegen Veruntreuung, eventuell Betrugs und allfälliger weiterer Delikte im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft "Seehaus" an der Via D.________ in U.________ (Italien) im Jahre 2015. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. September 2020 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B 1402/2020 vom 17. Januar 2022). Ein in der Folge von A.A.________ und B.A.________ gestelltes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6F 9/2022 vom 4. Mai 2022). Auch ein weiteres von ihnen eingereichtes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6F 21/2022 vom 2. August 2022).
A.A.________ und B.A.________ wenden sich am 15. September 2022 mit einem erneuten, dritten Revisionsgesuch an das Bundesgericht.

2.
Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss, den sich im Spruchkörper befindlichen Bundesrichter Muschietti wegen seiner Mitwirkung in den vorausgegangenen bundesgerichtlichen Verfahren im vorliegenden Revisionsverfahren durch eine andere Richterperson zu ersetzen. Wie bereits im Revisionsurteil vom 2. August 2022 festgehalten, kann einem Richter indes nicht bereits deshalb die Unabhängigkeit abgesprochen werden, weil er schon in einem früheren Verfahren gegen die gleiche Partei entschieden hat (vgl. Urteil 6F 21/2022 vom 2. August 2022 E. 3 mit Hinweisen auf Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG und BGE 114 Ia 278 E. 1). Anlass für die von den Gesuchstellern verlangte Umbesetzung besteht folglich nicht.

3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. die bereits gegen die Gesuchsteller ergangenen Urteile 6F 21/2022 vom 2. August 2022 E. 2 und 6F 9/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

4.
Das Bundesgericht trat mit seinem Beschwerdeentscheid vom 17. Januar 2022 auf die von den Gesuchstellern und damaligen Beschwerdeführern erhobene Beschwerde in der Sache nicht ein mit der Begründung, sie würden sich in ihrer Beschwerde nicht zur Frage der Zivilforderungen äussern und deshalb den Begründungsanforderungen an die Legitimation nicht genügen (vgl. Urteil 6B 1402/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2). Im ersten Revisionsurteil vom 4. Mai 2022 hielt das Bundesgericht bezogen auf die Sachlegitimation zusammengefasst fest, es habe im Beschwerdeverfahren zwar offensichtlich übersehen, dass in der Beschwerde ausdrücklich konkrete Zivilforderungen benannt worden seien; gleichwohl liege keine übersehene, in den Akten liegende erhebliche Tatsache im Sinne des Revisionsgrunds von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG vor, da die Beschwerdelegitimation auch aus einem anderen Grund nicht rechtsgenüglich dargelegt sei, nämlich weil in der Beschwerde Ausführungen zur Vereinbarkeit des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens mit einem in Italien in gleicher Sache zwischen den Gesuchstellern und dem Gesuchsgegner 2 rechtshängigen Zivilverfahren fehlten. An der Beurteilung des Bundesgerichts, auf die Beschwerde sei mangels (hinreichender Begründung der)
Legitimation nicht einzutreten, ändere sich daher im Ergebnis nichts (vgl. Urteil 6F 9/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3). Im zweiten Revisionsurteil vom 2. August 2022 verneinte das Bundesgericht schliesslich einerseits das Vorliegen des von den Gesuchstellern sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrunds von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand). Andererseits kam es zum Schluss, dass es bei der Beurteilung im vorangegangenen ersten Revisionsverfahren ebenfalls keine in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich ausser Acht gelassen habe und dementsprechend auch das erste Revisionsurteil nicht an einem Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG leide. Konkret befand es, der von den Gesuchstellern nunmehr (erstmals) angeführte Umstand, ihre Adhäsionsklage sei im Umfang der Differenz zwischen der im Zivilprozess in Italien geltend gemachten und der adhäsionsweise im Strafverfahren in der Schweiz gestellten (höheren) Forderung zulässig, stelle keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache dar, die das Bundesgericht bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation hätte beachten müssen und versehentlich unbeachtet gelassen hätte. Dies begründete es damit, dass eine
entsprechende Vereinbarkeit des Adhäsionsverfahrens mit dem italienischen Zivilverfahren im Beschwerdeverfahren nicht festgestanden habe. Die Gesuchsteller hätten sich in ihrer Beschwerde dazu nicht geäussert und auch aufgrund der Umstände sei eine solche angebliche Vereinbarkeit nicht leichthin ersichtlich gewesen, insbesondere habe diese nicht aus einem in den Akten liegenden, das Zivilverfahren betreffenden Mahnbescheid abgeleitet werden müssen (vgl. Urteil 6F 21/2022 vom 2. August 2022 E. 3 sowie 4.2 ff.).

5.

5.1. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildet nur das vorausgegangene Revisionsurteil 6F 21/2022 vom 2. August 2022. Die dortige Beurteilung kann als solche nicht überprüft werden. Die Gesuchsteller können einzig vorbringen, es liege bezüglich dieser Beurteilung ein eigenständiger (neuer) Revisionsgrund vor. Solches vermögen sie indes nicht darzutun. Neben allgemeiner Behördenkritik und Unmutsbekundungen über den Verfahrensverlauf, welche die Gesuchsteller losgelöst vom angeblich revisionsbedürftigen Urteil vorbringen und worauf nicht näher einzugehen ist, erschöpfen sich ihre Ausführungen darin, die ergangenen Urteile des Bundesgerichts in der Sache zu kritisieren. So beanstanden sie abermals, dass das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren Ausführungen in der Beschwerde zum Thema der Zivilforderung übersehen hat, dass es trotz dieses Versehens mit dem ersten Revisionsurteil das Vorliegen einer übersehenen, in den Akten liegenden erheblichen Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG verneinte, und dass es mit dem zweiten Revisionsurteil zum Schluss kam, es liege auch bezüglich des ersten Revisionsverfahrens keine entsprechende übersehene Tatsache vor. Wie in den vorausgegangenen Verfahren bereits mehrfach erwähnt,
besteht für eine solche Sachkritik und erneute Diskussion der Rechtslage in einem (weiteren) Revisionsverfahren kein Raum.

5.2. Indem die Gesuchsteller im Rahmen ihrer Kritik vorbringen, die Vereinbarkeit des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens mit dem italienischen Zivilverfahren bzw. die Zulässigkeit ihrer Adhäsionsklage und damit ihre Beschwerdelegitimation ergebe sich nicht nur aus dem (im zweiten Revisionsgesuch ausdrücklich in diesem Zusammenhang erwähnten) Mahnbescheid, sondern ebenso aus Ausführungen in ihrer Strafanzeige, die das Bundesgericht genauso wenig gewürdigt habe, benennen sie in den Akten liegende Tatsachen, die grundsätzlich einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG auch hinsichtlich des zweiten Revisionsurteils ausmachen können. Wenn die Gesuchsteller mit dieser Begründung einen entsprechenden Revisionsgrund geltend zu machen versuchen, verkennen sie allerdings, dass ein solcher Revisionsgrund nicht in fortgesetzter Weise in mehreren Revisionsgesuchen beliebig vorgetragen werden kann. Das Bundesgericht hat im ersten Revisionsurteil erstmals festgehalten, dass der massgebliche Grund für das Nichteintreten auf die Beschwerde die in der Beschwerde fehlenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Adhäsionsverfahrens mit dem italienischen Zivilverfahren seien (vgl. E. 4 oben). Das Vorbringen, die Vereinbarkeit der zwei Verfahren und
somit die Beschwerdelegitimation ergebe sich ohne Weiteres aus der zu Unrecht nicht gewürdigten Strafanzeige, hätten die Gesuchsteller folglich - wie ihr analoges Vorbringen, die Zulässigkeit der Adhäsionsklage ergebe sich ohne Weiteres aus dem Mahnbescheid - innert der Frist von Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG in ihrem gegen das erste Revisionsurteil gerichteten zweiten Revisionsgesuch geltend machen können und müssen. Indem sie diesen Hinweis erst nach Ergehen des abschlägigen zweiten Revisionsurteils anführen, handeln sie verspätet. Genauso wie ein Revisionsgesuch kein Instrument darstellt, um im Beschwerdeverfahren unterlassene Vorbringen und Substanziierungen nachzuholen (vgl. Urteil 6F 12/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3 mit Hinweisen), bildet ein erneutes Revisionsgesuch gegen ein Revisionsurteil kein Mittel, um im Revisionsverfahren unterlassene Vorbringen nachzuschieben. Die gesuchstellerischen Ausführungen betreffend allfällige sich aus der Strafanzeige ergebende Hinweise sind im vorliegenden Revisionsverfahren mithin ebenfalls unzulässig.
Aus dem Verweis auf die Strafanzeige könnten die Gesuchsteller im Übrigen aber auch nichts ableiten: Denn bezüglich der Strafanzeige gilt, was im zweiten Revisionsurteil schon betreffend das Dokument des Mahnbescheids festgehalten wurde: Ausführungen dazu, inwiefern sich aus der Strafanzeige die Zulässigkeit des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens trotz des rechtshängigen italienischen Zivilverfahrens ergäbe, finden sich in der Beschwerde nicht. Deshalb und weil das Bundesgericht nicht von sich aus in den Akten nach für die Gesuchsteller sprechenden Hinweisen suchen muss, war das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht gehalten, auf die Strafanzeige einzugehen und gestützt darauf Überlegungen betreffend die Zulässigkeit eines Adhäsionsprozesses in der Schweiz anzustellen (so bereits betreffend den Mahnbescheid Urteil 6F 21/2022 vom 2. August 2022 E. 4.3 zweiter Absatz unten). An dem im zweiten Revisionsurteil gezogenen Schluss, wonach das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren von der Zulässigkeit des Adhäsionsverfahrens nicht habe ausgehen und die Beschwerdelegitimation nicht habe bejahen müssen, vermöchte das Vorbringen betreffend die Strafanzeige folglich nichts zu ändern. Selbst wenn das Vorbringen zulässig wäre, erwiese es
sich demgemäss als unbehelflich.

6.
Nachdem die Gesuchsteller keine zulässigen Revisionsgründe vorbringen, entbehrt ihr Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen ihrer Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf das Revisionsgesuch deshalb nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Von einer Kostenauflage ist nicht mehr abzusehen (vgl. Urteil 6F 21/2022 vom 2. August 2022 E. 5). Das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchsteller ist infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Gesuchsgegner 2 ist mangels ihm im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

7.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Eingaben in dieser Sache, insbesondere Revisionsgesuche, ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Den Gesuchstellern werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- je hälftig und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6F_27/2022
Date : 11. Januar 2023
Published : 06. Februar 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. August 2022 (6F_21/2022)


Legislation register
BGG: 34  42  61  64  65  66  68  121  123  124
BGE-register
114-IA-278
Weitere Urteile ab 2000
6B_1402/2020 • 6F_12/2021 • 6F_21/2022 • 6F_27/2022 • 6F_9/2022
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