Tribunal federal
{T 0/2}
6B 513/2007
Urteil vom 11. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache, evtl. einfache qualifizierte Vergewaltigung usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 29. April / 31. Mai 2005 bestrafte das Kreisgericht St. Gallen X.________ wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung sowie Raubes mit einer Zuchthausstrafe von 2 3/4 Jahren.
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, am 19. Juni 2007 diesen Entscheid im Schuldpunkt und sprach eine Freiheitsstrafe von 2 3/4 Jahren aus, wobei es 9 Monate als vollziehbar erklärte und für 24 Monate den Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid aufzuheben. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Eventuell sei eine Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren auszusprechen, wobei für die Dauer von 6 Monaten die Strafe zu vollziehen und für die restliche Dauer von 24 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz hat diese in Anwendung von Art. 2 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
2. Der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches hat die bisherigen Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
gewichtet hat (zum bisherigen Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2c S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295, je mit Hinweisen).
Nach Art. 50

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe das Strafzumessungskriterium der besonderen Strafempfindlichkeit nicht berücksichtigt. Er sei in erhöhtem Masse strafempfindlich. Insbesondere aufgrund seiner HIV-Infektion werde er vom Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein gesunder Mensch. Zudem habe er während der Untersuchungshaft seine Arbeitsstelle, seine Wohnung und seine Ehefrau verloren. Heute wohne er bei seiner Mutter. Er sorge als Familienvater für seine Kinder und sei für diese eine wichtige Bezugsperson. Diese starke familiäre Bindung sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Wenn die Vorinstanz die HIV-Infektion und das private Umfeld des Angeklagten bei der Strafzumessung nicht erwähnt, bedeutet dies, dass sie diesen Umständen keine wesentliche Bedeutung zumass, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwieweit er durch seine Krankheit übermässig beeinträchtigt ist, den von der Vorinstanz angeordneten neunmonatigen Strafvollzug zu überstehen. Namentlich wird nicht begründet, weshalb eine Therapie während der fraglichen Zeit ausgeschlossen sein soll. Was die geltend gemachte familiäre Beeinträchtigung betrifft, so geht diese nicht in aussergewöhnlichem Masse über die mit einem Strafvollzug verbundene Einschränkung hinaus. Die Rüge ist unbegründet.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die lange Verfahrensdauer müsse sich stärker strafmindernd auswirken. Bereits das Kreisgericht habe die Strafe wegen der "gut zweijährigen nicht dem Angeschuldigten zurechenbaren Verfahrensverzögerung" gemindert. Die zweite Instanz hätte die nochmals zweijährige Dauer bis zur Berufungsverhandlung bei der Strafzumessung zusätzlich berücksichtigen müssen.
Der Beschwerdeführer räumt selber ein, die lange Verfahrensdauer im Berufungsverfahren sei teilweise wegen seiner Krankheit eingetreten. Die damit verbundene Verzögerung ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, sie ist aber auch nicht vom Gericht zu verantworten. Eine weitergehende Strafminderung ist deshalb nicht angezeigt. Wenn zudem geltend gemacht wird, zur Verzögerung habe vor allem die nachträglich zurückgezogene Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beigetragen, "weil lange nicht ganz klar war, ob eine Konfrontation zwischen dem Angeschuldigten und Frau A.________ zustande kommen würde", so wird nicht dargetan, inwiefern das Gericht seiner Pflicht zur beförderlichen Behandlung nicht nachgekommen ist. Die Rüge ist nicht begründet.
2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die ausgefällte Freiheitsstrafe von 2 3/4 Jahren nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als schwer einstuft, weil der Beschwerdeführer sein Opfer während mehreren Stunden sexuell genötigt und zu vergewaltigen versucht habe, und deshalb eine Einsatzstrafe von drei Jahren als angebracht erachtet, hat sie ihr Ermessen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht überschritten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gründe für den Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe im Urteil wiederzugeben. Damit sei sie weder ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nach Art. 50

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
3.2 Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
(Urteil 6B 103/2007 vom 12. November 2007 E. 5.6, zur Publikation bestimmt).
3.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz das Verhältnis des aufgeschobenen zum vollziehenden Strafteil nicht begründet hat. In diesem Sinne ist das Urteil mangelhaft. Immerhin ergibt sich aus den Erwägungen zur Strafzumessung, dass das Gericht von einem schweren Verschulden ausgeht. Zudem erwähnt die Vorinstanz die verschiedenen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Diese fallen allerdings kaum mehr ins Gewicht, da sie schon zwanzig Jahre und mehr zurückliegen, worauf auch das Kreisgericht in seinem Urteil zu Recht hinweist. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer nichts vorgeworfen, was seine Legalbewährung beeinträchtigen würde. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es als durchaus angemessen, von der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 3/4 Jahren einen (nicht erheblich über dem Minimum liegenden) Anteil von 9 Monaten zu vollziehen. Da sich das vorinstanzliche Urteil somit im Ergebnis als gerechtfertigt erweist, kann entsprechend der Rechtsprechung zur Begründung der Strafzumessung auf dessen Aufhebung verzichtet werden (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295; 123 IV 49 E. 2a S. 51; 122 IV 241 E. 1a S. 243, je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Binz