Tribunal federal
{T 0/2}
1P.599/2004 /ggs
Urteil vom 11. Januar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Othmar Schürmann,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Paul Kuhn, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 16. August 2004.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 25. August 2000 verurteilte der Einzelrichter des Kantons Zug X.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von 900 Franken. Er hielt für erwiesen, dass dieser am 12. Januar 2000, um ca. 22:45 Uhr, am Steuer seines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn A4 zwischen der Verzweigung Rütihof und dem Anschluss Küssnacht massiv überschritten hatte.
X.________ erhob Einsprache. Nach durchgeführter Strafuntersuchung bestätigte der Einzelrichter des Kantons Zug diesen Strafbefehl und verurteilte X.________ am 2. September 2003 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
|
1 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: |
a | 50 km/h in Ortschaften; |
b | 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen; |
c | 100 km/h auf Autostrassen; |
d | 120 km/h auf Autobahnen.47 |
2 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. |
3 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48 |
3bis | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49 |
4 | Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50 |
5 | Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde. |
Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug wies die Berufung von X.________ am 16. August 2004 ab.
B.
Mit undatierter, am 18. Oktober 2004 der Post übergebener staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
C.
Die Staatsanwaltschaft und die Berufungskammer des Strafgerichts verzichten auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid der Strafkammer handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nur teilweise. So rügt der Beschwerdeführer etwa, die Belastungsbeweise hätten nicht gegen ihn verwertet werden dürfen, da ihn die Zuger Polizeibeamten auf dem Gebiet des Kantons Schwyz angehalten hätten und damit nach Art. 356
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
interkantonalen Kompetenzordnung erhobene Beweise würden nicht einem Verwertungsverbot unterliegen, setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Die Rüge ist daher von vornherein nicht geeignet, das Abstellen auf die gegen ihn erhobenen Beweise als verfassungswidrig nachzuweisen, weshalb sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (BGE 121 IV 94 E. 1b; 115 II 288 E. 4 S. 293; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S.368). Darauf ist nicht einzutreten. Soweit im Folgenden auf weitere Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingegangen wird, handelt es sich um appellatorische und damit in diesem Verfahren unzulässige Kritik.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes. Dass sein Anwalt sich dabei auf Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bezieht, welche seit Jahren nicht mehr in Kraft steht, erstaunt, schadet ihm aber insofern nicht, als das Willkürverbot in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.1 Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2 Nach den aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
3.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf dem Rapport des Polizeibeamten A.________ sowie auf den Aussagen, die er und sein Kollege B.________ im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren machten. Danach fuhren sie am 12. Januar 2000 in einem neutralen Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zug auf der Autobahn A4 von Cham her kommend in Richtung Schwyz. Nach der Verzweigung Rütihof hätten sie eine auf der A14 in Richtung Schwyz fahrende Fahrzeugkolonne wahrgenommen. Nachdem die Doppellinie des Beschleunigungsstreifens der Autobahneinfahrt A14 in die A4 zu Ende gewesen sei, habe das hinterste Fahrzeug dieser Kolonne stark beschleunigt und sei direkt auf die Überholspur der A4 gewechselt. Sie hätten sich etwa 100 m hinter dem Fahrzeug befunden, welches ihnen durch ein extrem breites Heck mit weit auseinander platzierten Heckleuchten aufgefallen sei. Sie hätten beschlossen, ihm zu folgen. Es habe weiter so stark beschleunigt, dass der Abstand zu ihnen grösser geworden sei, obwohl sie mit Vollgas gefahren seien. Auf der Höhe des Bahnhofs Meierskappel sei ein weiteres Fahrzeug auf die Überholspur gewechselt und habe dicht auf das verfolgte Fahrzeug aufgeschlossen. Es habe den Anschein gemacht, als ob sich die beiden Fahrer ein
Rennen geliefert hätten; zu diesem Zeitpunkt habe ihr Tacho bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h 190 km/h gezeigt. Der Abstand zu diesen beiden Fahrzeugen sei konstant gestiegen. Etwa einen Kilometer vor dem Anschluss Küssnacht habe das vordere Fahrzeug auf die Normalspur gewechselt und das hintere Fahrzeug vorbei gelassen. Beim Anschluss Küssnacht habe das verfolgte Fahrzeug die Autobahn verlassen; sie hätten es auf der Höhe der Firma Baer stoppen können.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Opfer einer Verwechslung geworden zu sein und rügt, seine auf die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung gestützte Verurteilung sei willkürlich. Es sei bei Nacht und bei regem Verkehrsaufkommen schlechterdings ausgeschlossen, dass ihn die beiden Polizisten auf einer Distanz von 100 - 200 m stets im Blick gehabt hätten, zumal auf diese Distanz ein Fahrzeug weder anhand seines angeblich auffallend breiten Hecks noch anhand der Fahrzeugleuchten zu identifizieren sei. Dies wäre durch einen Augenschein und eine Nachstellung, wie er sie erfolglos beantragt habe, leicht zu zeigen gewesen. Man habe ihm daher nicht erlaubt, den Beweis dafür anzutreten, dass die Behauptung der beiden Polizisten, dass eine Verwechslung ausgeschlossen sei, nicht zutreffen könne.
3.3 Das vom Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall gefahrene Fahrzeug "Chrysler Viper" weist, wie sich aus den bei den Akten liegenden Fotokopien ohne weiteres ergibt, eine auffallend breite Heckpartie mit weit auseinander liegenden Schlusslichtern auf. Es ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet, inwiefern es zwei geschulten Polizeibeamten nicht möglich sein sollte, nachts auf einer übersichtlichen Autobahn ein derart auffälliges Fahrzeug auf eine Distanz von 100 - 200 m zu identifizieren und zu verfolgen, zumal sich nach anfänglich regem Verkehrsaufkommen ab Höhe Bahnhof Meierskappel nur noch vereinzelte Fahrzeuge auf der Autobahn befanden (Aussage B.________ vom 13. November 2001, Frage 15 S. 5). Eine Verwechslung mit dem zweiten überschnellen Fahrzeug erscheint ausgeschlossen, da dieses nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Beamten von der Polizei unbehelligt weiterfuhr, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die ihm an der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 16. August 2004 vorgehaltene Aussage des Zeugen A.________, wonach dieses zweite Fahrzeug nicht über ein ähnlich breites Heck wie sein Fahrzeug verfügte, unwidersprochen liess
(Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung S. 6). Die Polizeibeamten haben im Übrigen auch nicht behauptet, das verfolgte Fahrzeug während der ganzen Verfolgung nie aus den Augen verloren zu haben. Der Zeuge B.________ sagte aus, dieses im Bereich der Autobahnausfahrt Küssnacht für wenige Sekunden nicht gesehen zu haben, schloss aber eine Verwechslung dennoch aus, weil es in diesem Abschnitt keine anderen Fahrzeuge gehabt habe (Aussage B.________ vom 13. November 2001, Frage 24 S. 6). Zeuge A.________ schloss - namentlich wegen des auffallend breiten Hecks des vom Beschwerdeführer gefahrenen "Chrysler Viper" - eine Verwechslung ebenfalls kategorisch aus. Zwar gab auch er an, das verfolgte Fahrzeug bei gewissen Kurven für kurze Momente aus den Augen verloren zu haben; er habe aber immer gewusst, wo es gefahren sei und habe es nach den kurzen Unterbrüchen jeweils immer wieder "gehabt" (Aussage A.________ vom 22. Januar 2002, Frage 22 S. 6). Das Strafgericht konnte auf Grund dieser übereinstimmenden, nachvollziehbaren Aussagen der beiden Polizeibeamten die vom Beschwerdeführer behauptete Verwechslung ohne weiteres ausschliessen. Unter diesen Umständen konnte es auch willkürfrei auf die Abnahme weiterer Beweise - etwa den vom
Beschwerdeführer verlangten Augenschein mit einer Nachstellung des Geschehens - verzichten, und damit ohne die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Die Rügen sind unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsanwalt lic. iur. Paul Kuhn und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: