Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-763/2014

Urteil vom 11. November 2016

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;zuvor Bundesamt für Migration, BFM)

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...) mit letztem Wohnsitz in B._______ - reichte am 13. April 2011 in der Schweiz zum ersten Mal ein Asylgesuch ein. Er wurde am 28. April 2011 zu seiner Person befragt (vgl. vorinstanzliche Akten: Befragungsprotokoll A5/11). Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2011 auf das Asylgesuch vom 13. April 2011 nicht eingetreten und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-3369/2011 vom 21. Juni 2011 abgewiesen.

Gemäss Mitteilung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes galt der Beschwerdeführer ab dem 17. Juni 2011 als verschwunden. Folglich konnte die Wegweisung nach Slowenien nicht vollzogen werden.

Am 8. März 2012 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Am 15. März 2012 wurde er zur Person befragt (BzP) und gab auf Nachfrage hin an, er habe keine neuen Asylgründe vorzubringen, ausser dass sein Bruder C._______ in der Zwischenzeit verschwunden sei. In der Folge wurde er nicht weiter zu seinen Asylgründen befragt (vgl. vor-instanzliche Akten: Befragungsprotokoll B5/12 S. 9). Mit Verfügung vom 30. März 2012 wurde sein "zweites" Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch betrachtet und abgewiesen. Die Verfügung vom 7. Juni 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-1935/2012 vom 1. Mai 2012 gutgeheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Asylgesuch vom 8. März 2012 wurde in der Folge als "zweites" Asylgesuch entgegengenommen. Am 10. August 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten: Anhörungsprotokoll B22/17).

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe sich schon immer für die Rechte der Kurden eingesetzt, an entsprechenden Demonstrationen, Kundgebungen und Feiern teilgenommen. Am (...) sei er nach einer pro-kurdischen Demonstration in Folge der Ereignisse von D._______ in B._______ zu Hause aufgesucht und verhaftet worden. Er sei insgesamt während sechs Monaten in Haft gewesen. Die ersten zwei Monate habe er auf der (...) (gemeint ist wohl das für Folter bekannte Haftzentrum des syrischen Geheimdienstes [...]) verbracht und sei dort massiv gefoltert worden. Man habe ihn (...) (gemeint ist wohl damit die in Syrien offenbar häufig angewendete Foltermethode [...]; vgl. zu den "bekannten Folterzentren" und den "dokumentierten Foltermethoden" in Syrien: [...]) gemacht. Er sei nicht alleine gewesen, sondern es seien etwa dreissig bis vierzig Personen gleichzeitig gefoltert worden. Er sei auch mit Strom misshandelt worden. Täglich habe man seinen Namen um 8 Uhr morgens aufgerufen, danach habe man ihn bis circa 14 Uhr gefoltert. Danach habe er etwas zu Mittagessen bekommen. Ab circa 16 bis 17 Uhr und bis 23 Uhr nachts sei er jeweils wieder gefoltert worden. Es seien viele Personen gestorben. Die Folter habe nur auf der (...) stattgefunden, danach sei er zwei Monate auf der (...), einer Militärsektion, gewesen, wo er "nicht so viel geschlagen worden sei". Anschliessend sei er in das (...) gebracht worden, da er durch die Schläge und die Folter nicht mehr habe gehen können und seine Beine beinahe gelähmt gewesen seien. Dort sei er ungefähr für zwei Monate geblieben. Danach habe man ihn wieder auf die (...), gebracht, wo er noch für ungefähr eine Woche geblieben sei. Vor der Freilassung habe man ihm gesagt, dass er sich nie einer kurdischen Partei anschliessen, an keiner Demonstration teilnehmen und sich auch sonst nicht mehr politisch betätigen dürfe, andernfalls man ihn wieder verhaften und noch mehr foltern werde.

Anfang des Jahres (...) sei er erneut für einen Monat in Haft genommen worden, praktisch ohne Grund. Er sei mit seinem (...) und einem weiteren Begleiter auf der Strasse unterwegs gewesen und sie hätten in Kurmanci gesprochen, als Zivilpolizisten sie angehalten und gefragt hätten, woher sie stammten. Zuerst sei er auf der (...) gewesen. Danach sei er auf die (...) verlegt worden, wo er während eines Monats in Haft geblieben sei. Damals sei er nicht gefoltert worden, sondern man habe ihm hin und wieder Ohrfeigen verpasst. Als er entlassen worden sei, habe man ihm gesagt, er habe in B._______ nichts zu suchen, sondern solle nach D._______ zurückkehren.

Zudem sei der Beschwerdeführer in den Jahren (...) und (...) vom syrischen Militär einberufen worden. Er habe der Aufforderung aber nie Folge geleistet.

Die (...), deren Sympathisant er schon seit langem gewesen sei, habe ihn schliesslich aufgefordert, Mitglied zu werden, was er 2008 auch getan habe; als Mitglied habe er Spendengelder für Familien gesammelt, deren Angehörige in Haft gewesen seien, weiterhin an Demonstrationen teilgenommen und einfach "alles getan, was man von ihm verlangt habe". Ende (...) habe er an einer (...)-Sitzung in E._______ teilgenommen. Die beiden Sitzungsleiter (Kadermitglieder der Partei) seien aus F._______ gewesen und hätten bei ihm übernachtet. Am nächsten Tag seien sie nach G._______ gereist, um dort eine weitere Sitzung zu leiten, bevor sie wiederum für eine Nacht beim Beschwerdeführer hätten übernachten sollen. Sie seien aber nicht "aufgetaucht". Zwei Tage später habe er auf dem Nachhauseweg von einem Ladenbesitzer in der Nachbarschaft erfahren, dass eine Patrouille sich nach ihm erkundigt habe. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern nach G._______ gegangen, wo er bei einem Freund übernachtet habe. Er habe zunächst gedacht, man suche ihn wegen Militärdienstverweigerung. Sein Bruder, ein (...), habe sich auf sein Geheiss hin über seine Situation informiert und in Erfahrung bringen können, dass die beiden Sitzungsleiter verhaftet worden seien. Er vermute, dass diese seinen Namen verraten hätten, da danach auch Angehörige der (...) (Geheimdienst), statt wie vorher jeweils die Militärpolizei, bei ihm zu Hause in D._______ gewesen seien. In der Folge seien auch viele weitere Personen, die an der Sitzung teilgenommen hätten, verhaftet worden. Insbesondere aufgrund seiner Haft in den Jahren (...) habe er sich vor einer weiteren Verhaftung gefürchtet, weshalb er Syrien illegal verlassen habe (vgl. A5/11 S. 6f. und B22/17 S. 2ff.).

Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer zudem exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Er sei auch hier Mitglied der (...) und nehme an Veranstaltungen und Kundgebungen teil.

Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten zu den Akten. So ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 6. Mai 2011 betreffend seine Mitgliedschaft, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 5. Juli 2011 betreffend seine Verfolgungsgefahr, Fotos von ihm anlässlich von kurdisch-politischen Versammlungen in der Schweiz sowie zwei syrische Einberufungsbefehle aus den Jahren (...) und (...) (im Original). Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Kopie einer syrischen Identitätskarte zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014, eröffnet am 14. Januar 2014, lehnte das damalige BFM (nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM verwendet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung (Vorfluchtgründe) sowie asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlicher Relevanz (Refraktion und subjektive Nachfluchtgründe) ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine vorläufige Aufnahme wegen unzulässigen Vollzugs an.

C.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling.

In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Erlass der Kostenvorschusspflicht ersucht.

Zum Beleg seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf die bereits zu den vorinstanzlichen Akten gereichten Beweismittel und reichte zudem einen Such- und Haftbefehl vom 3. Dezember 2013 (im Original) wegen des "Verbrechens des Nichteinrückens in den Militärdienst" ein.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

Gleichzeitig wurde der Entscheid betreffend die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 26. März 2014 fristgerecht geleistet.

E.
Die Vorinstanz liess sich am 8. Juli 2014 vernehmen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2014 durch seinen Rechtsvertreter, unter Beigabe von dessen Honorarnote.

F.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer das Original seines syrischen Militärbüchleins inklusive deutscher Übersetzung einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2014 vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weil das SEM den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet hat. Die Beschwerdeeingabe richtet sich denn auch gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Soweit über die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft hinaus die Feststellung der Unzulässigkeit sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird, ist auf diese Begehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung ihres abweisenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, die geschilderten Vorfluchtgründe (politische Tätigkeiten und Verhaftungen in Syrien) seien unglaubhaft (vgl. nachfolgende E. 5.1.1). Die geltend gemachte Refraktion sowie die subjektiven Nachfluchtgründe seien asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. nachfolgende E. 5.1.2 und 5.1.3).

5.1.1 Das SEM hielt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, denn sie seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, und es sei somit nicht der Eindruck vermittelt worden, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Die Aussagen bezüglich seiner politischen Aktivitäten für die (...) seien detailarm ausgefallen. Auf die Aufforderung hin, seine Tätigkeiten zu beschreiben, habe er zu Protokoll gegeben, er habe demonstriert und protestiert. Er sei politisch immer aktiv gewesen (B22/17 S. 3, F12). Um Details gebeten, habe er ausgeführt, er habe Spendengelder für Familien gesammelt, an Demonstrationen teilgenommen und alles gemacht, was man von ihm verlangt habe (B22/17 S. 3, F17). Detaillierter habe er seine Tätigkeiten jedoch auch auf Nachfrage hin nicht beschreiben können (B22/17 S. 6, F39). Später habe er ausgeführt, er habe "heimlich" demonstriert. Auf die Frage hin, was dies bedeute, habe er erläutert, er habe mit vielen anderen Personen an Demonstrationen teilgenommen, und es sei ihm gelungen, sich "nicht erblicken zu lassen" (B22/17 S. 6, F38 f.). Diese oberflächlichen Angaben würden den Eindruck vermitteln, dass er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt habe und erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens erwecken.

Seine vagen und stereotypen Angaben in Bezug auf die zweimalig erfolgte Haft würden weitere Zweifel hervorrufen. Seine Aussagen zu den sechs- respektive zweimonatigen Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) würden zahlreiche Allgemeinplätze und entsprechend wenig Realkennzeichen aufweisen. So habe er beschrieben, er habe infolge der Schläge und der Folter nicht mehr gehen können. Er sei (...) und auch mit Strom gefoltert worden. Gleichzeitig seien etwa dreissig bis vierzig andere Personen gefoltert worden (B22/17, S. 4, F19 bis F21). Detailliertere Angaben habe er nicht machen können. Er habe zwar erläutert, er sei während seiner ersten Haft täglich von 8 Uhr morgens bis ca. 14 Uhr und von 16/17 Uhr bis 23 Uhr gefoltert worden. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung, dass ein Mensch, der täglich gefoltert werde, derart genaue Zeitangaben machen könne. Zudem vermittle die Angabe, täglich gefoltert worden zu sein, den Eindruck, einem konstruierten Vorbringen zusätzlich Dramatik zu verleihen. Wegen fehlender Realkennzeichen gelänge es dem Beschwerdeführer deshalb nicht, die Inhaftierungen glaubhaft zu machen.

Weiter seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in den Jahren (...) und (...) vom syrischen Militär einberufen worden zu sein. Er habe der Aufforderung aber nie Folge geleistet. Es widerspreche jedoch jeglicher Logik, dass er einerseits in den Jahren (...) und (...) verhaftet worden sei, ohne dass andererseits gleichzeitig seine Militärdienstverweigerung aufgedeckt worden sei. Darauf angesprochen habe er ausgeführt, seine Personalien seien bei seiner Verhaftung nicht überprüft worden. Man habe unverzüglich begonnen, ihn zu foltern (B22/17 S. 5, F31). Ausserdem sei er vermutlich nicht geprüft worden, weil die Mehrheit seines Jahrganges den Militärdienst bereits geleistet habe (B22/17 S. 5, F32). Seine Erklärungen würden die Unstimmigkeit jedoch nicht aufzulösen vermögen, zumal allgemein bekannt sei, dass die syrische Regierung die Absolvierung des Militärdienstes strikt überwache. Dazu komme, dass Syrer den Militärdienst aus bestimmten Gründen verschieben könnten und ihn zum Teil erst Jahre nach der Aushebung absolvieren würden. Demnach mache seine Aussage, er sei aufgrund seines Jahrgangs vermutlich nicht überprüft worden, keinen Sinn, zumal er zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verhaftungen erst (...) respektive (...) Jahre alt gewesen sei und aufgrund dieses Alter mit Sicherheit überprüft worden wäre. Aufgrund dieser unstimmigen Angaben würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens betreffend der Fluchtgründe erhärtet.

Widersprüchliche Angaben würden schliesslich die angebrachten Zweifel untermauern: So habe er anlässlich seines "zweiten" Asylgesuchs geltend gemacht, (...) an einer (...)-Sitzung in B._______ teilgenommen zu haben. Daraufhin hätten die Behörden nach ihm gefragt, weshalb er Syrien verlassen habe. Anlässlich der Befragung im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vom 28. April 2011 habe er im Widerspruch dazu angegeben, die vorgebrachte (...)-Sitzung in B._______ habe am 3. März 2011 stattgefunden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM habe er indes am 28. April 2010 in Slowenien, am 10. August 2010 in Österreich und am 30. März 2011 erneut in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht. Aufgrund dieses Abklärungsergebnisses sei seinem Vorbringen - namentlich am 3. März 2011 in B._______ an einer (...)-Sitzung teilgenommen zu haben - die Grundlage entzogen. Des Weiteren würden die Aussagen anlässlich des "zweiten" Asylgesuchs einen weiteren erheblichen Widerspruch enthalten: So habe er an der Befragung vom 15. März 2012 (sic!) zu Protokoll gegeben, die Hälfte der Sitzungsteilnehmer sei in den Tagen nach der Sitzung verhaftet worden. Die syrischen Behörden hätten vermutlich von der Sitzung erfahren (vgl. A5/11, S. 6). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, die beiden Sitzungsleiter respektive Kaderpersonen hätten nach der Sitzung bei ihm übernachtet und seien am Tag darauf in eine andere Stadt gereist. Später habe er über einen (...) erfahren, dass die beiden Kaderpersonen verhaftet worden seien und den Behörden seinen Namen preisgegeben hätten (B22/17 S. 7, F44). Aufgrund dieses Widerspruches in Bezug auf ein zentrales Ereignis könne dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Wegen seiner detailarmen, stereotypen und widersprüchlichen Aussagen würde es dem Beschwerdeführer nicht gelingen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG glaubhaft zu machen.

5.1.2 Betreffend die asylbeachtliche Relevanz seines Vorbringens, er habe in den Jahren (...) und (...) den Einberufungen durch das syrische Militär keine Folge geleistet, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen zur Rechenschaft gezogen zu werden, führte die Vorinstanz aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden entspreche es grundsätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot durch Flucht entziehe. Solche Massnahmen würden grundsätzlich nicht aufgrund einer der von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geschützten Eigenschaften erfolgen, sondern aus den im Militärstrafrecht aufgeführten Gründen. Von diesem Grundsatz sei dann abzuweichen, wenn besondere Umstände erkennen lassen würden, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaats zugrunde läge. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn eine Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender Art und Weise erfolge und sich nicht auf festgeschriebene Vorgaben für die Rekrutierung - im Wesentlichen das Alter des Aufzubietenden sowie seine Militärdiensttauglichkeit - stütze. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant sei eine Einberufung zum Wehrdienst, wenn sie darauf abziele, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsyIG genannten Gründen erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (m.H. auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-5620/2006vom 8. Februar 2010; EMARK 2002 Nr. 19). Vorliegend sei den Akten zu entnehmen, dass er am 7. Januar (...) und am 16. März (...) zur Absolvierung des Militärdienstes ab 1. Dezember (...) respektive 2. April (...) einberufen worden sei. Dieses Vorgehen seitens der Militärbehörden entspreche dem in Syrien üblichen Rekrutierungsprozedere. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach seine Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre. Es gebe zudem keine Hinweise, wonach die syrische Armee zu jenem Zeitpunkt Aufgaben wahrgenommen habe, welche ihn unter Umständen in die Lage versetzt hätten, Befehle zum Begehen von völkerrechtswidrigen Taten ausführen zu müssen. Vielmehr seien der syrischen Armee zu jenem Zeitpunkt die als legitim zu bezeichnenden Aufgaben der Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher Sicherheit im Landesinnern zugekommen. Demnach ergebe sich, dass
das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, ihn für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, rechtsstaatlich korrekt erfolgt und daher asylrechtlich nicht relevant sei. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion in seinem Fall grundsätzlich nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche einem militärrechtlich korrekt ergangenen Marschbefehl keine Folge leisten würden.

Zwar manifestiere sich die Situation in Syrien heute anders als zum Zeitpunkt seiner Ausreise: Die im März 2011 begonnenen Unruhen hätten sich zu einem Bürgerkrieg ausgeweitet, an welchem die syrische Armee massgeblich beteiligt sei. Dies habe zahlreiche Männer im rekrutierungsfähigen Alter dazu bewogen, aus Syrien zu flüchten, um sich so einem militärischen Aufgebot zu entziehen. Weil das syrische Regime das Vorgehen der Armee als Kampf gegen den Terrorismus verstehe, würden Männer, die sich diesem Kampf durch Flucht entziehen würden, faktisch als Staatsfeinde betrachtet und schwer bestraft. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatlichen Grundlagen hätten, politisch motiviert seien und Betroffene somit in einer der von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geschützten Eigenschaften treffen würden (relativer und absoluter Malus im Sinne von EMARK 2006 Nr. 3). Er habe Syrien jedoch vor den Unruhen im März 2011 verlassen, seine geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion stelle daher kein Vorbringen dar, welches im Lichte obiger Erwägungen als asylbeachtlich im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG einzustufen sei. Dem sei anzumerken, dass bezüglich Echtheit der eingereichten Einberufungsbefehle ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen sei. Dieses Vorbringen - namentlich die Einberufung in die syrische Armee in den Jahren (...) respektive (...) - sei demnach nicht von asylrechtlicher Relevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

5.1.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ([...]-Mitglied und Teilnahme an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen) seien zudem nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Bestätigungen und Fotos nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden somit im Falle einer Rückkehr nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG führen und seien deshalb nicht als asylrelevant zu werten.

5.1.4 Nach dem Gesagten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standhalten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

5.2

5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird der monierten detailarmen Schilderung der politischen Aktivitäten in Syrien (vgl. E. 5.1.1, 1. Abschnitt oben) entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe als syrischer Kurde alles "gemacht", was man als Mitglied einer Partei eben "mache". Er habe seine politischen Ansichten in die Partei eingebracht, habe an Wahlen und Abstimmungen teilgenommen, habe die jährlichen Newroz-Feiern organisiert, Geld für Familien, deren "Versorger" im Gefängnis gewesen sei, gesammelt und anderes mehr. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor- instanz diese Angaben als zu wenig detailliert erachte. Dasselbe gelte für die monierten mangelnden Realkennzeichen bei der Schilderung der erlebten Folter während der zweimaligen Haft (vgl. E. 5.1.1, 2. Abschnitt oben). Der Beschwerdeführer habe nachweislich Folterspuren am Körper. Zudem sei allgemein bekannt, dass in syrischen Gefängnissen gefoltert werde. In Bezug auf die "unlogischen" Angaben des Beschwerdeführers zum Verhalten der syrischen Behörden, da diese seine "Militärdienstverweigerung" anlässlich der Haft in den Jahren (...) und (...) nicht aufgedeckt hätten (vgl. E. 5.1.1, 3. Abschnitt oben), ziehe die Vorinstanz falsche Schlüsse. Ausserdem belege der Such- und Haftbefehl vom 3. Dezember 2013, welcher mit der Beschwerde eingereicht worden sei, dass er wegen dem ausstehenden Militärdienst gesucht werde. In Bezug auf die angeblich widersprüchlichen Angaben (vgl. E. 5.1.1, 4. Abschnitt oben) könne auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung verwiesen werden. Er habe damals anlässlich der ersten Befragung seine Aufenthalte in Slowenien und Österreich unter anderem deswegen verschwiegen, weil er Angst vor einer Überstellung nach Slowenien gehabt habe. Dafür habe er sich im Rahmen der Anhörung entschuldigt. Die (...)-Sitzung habe (...) stattgefunden, danach habe er die Flucht ergriffen und sich von 2010 bis 2011 in Slowenien, Österreich und nochmals in Slowenien aufgehalten.

5.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E. 5.1.2 oben) würden im syrischen Militärdienst Menschenrechtsverletzungen begangen. Wer entsprechende Befehle nicht ausführe, werde auf der Stelle hingerichtet. Der Beschwerdeführer habe dementsprechend asylrelevante Gründe, sich seiner Militärdienstpflicht zu verweigern.

5.2.3 Der bestrittenen flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (vgl. E. 5.1.3 oben) hält er entgegen, dass die syrischen Geheimdienste auch im Ausland sehr aktiv seien, sei bekannt. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen.

5.3 In der Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 bemerkt die Vorinstanz, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerde gebe indes zu folgenden Bemerkungen Anlass: Bezüglich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittels sei festzuhalten, dass dem Dokument kaum Beweiskraft zukomme, zumal die Eigenanfertigung solcher Dokumente einfach sei und syrische Stempel sowie Marken leicht käuflich erwerbbar seien. Die Angabe in der Beschwerde, in D._______ werde genau überprüft, wer den Militärdienst geleistet habe, in B._______ hingegen nicht, stehe in erheblichem Widerspruch zu allgemein zugänglichen Informationen. Es sei allgemein bekannt, dass die syrischen Behörden an zahlreichen Checkpoints in und um B._______ herum regelmässig kontrollieren würden, ob Männer den obligatorischen Grundwehrdienst absolviert hätten. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Erläuterung vermöge die von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers demnach nicht aufzulösen.

5.4 In der Replik vom 29. Juli 2014 wird betreffend die Echtheit des polizeilichen Such- und Haftbefehls vom 3. Dezember 2013 wegen Nichteinrückens in den Militärdienst argumentiert, der Beschwerdeführer habe bereits am 14. August 2012 zwei syrische Einberufungsbefehle aus den Jahren (...) und (...), denen er keine Folge geleistet habe, dem SEM zu den Akten gereicht. Inzwischen habe ihn der Leiter des Polizeizentrums in D._______ mit polizeilichem Such- und Haftbefehl vom 3. Dezember 2013 wegen Nichteinrückens in den Militärdienst zur Fahndung ausgeschrieben. Bei diesem Dokument handle es sich um eine öffentliche Urkunde, schon allein deshalb komme ihm eine erhöhte Beweiskraft zu. Die Urkunde sei mit diversen Stempeln und Marken versehen. Der pauschale Verweis auf angeblich käuflich erwerbbare Stempel und Marken reiche nicht, um die Echtheit einer Urkunde anzuzweifeln. Vielmehr müsse die Vorinstanz ein konkretes Fälschungsmerkmal nennen, wenn es an der Echtheit der Urkunde irgendwelche Zweifel hege. Den Such- und Haftbefehl habe er durch seinen Bruder, welcher (...) in Syrien sei, erhalten. Da es sich um ein Dokument der Polizei handle, habe es der Bruder einholen können. Würde es sich hingegen um ein Dokument eines Geheimdienstes handeln, hätte er es nicht erhältlich machen können, da Geheimdienste keine Dokumente herausgäben, sondern die Leute verhaften würden. Der Beschwerdeführer sei bereits im (...) im Zentrum von B._______ gewesen. Dieses Gefängnis sei in Syrien als Foltergefängnis bekannt. Wer in diesem Gefängnis lande, werde ohne Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen direkt gefoltert. Des Weiteren habe er eine Bestätigung der (...) über sein politisches Engagement und seine Verfolgung zu den Akten gegeben. Die (...) würden niemandem, der nicht aktiv die Parteiinteressen verfolge, eine solche Bestätigung ausstellen. Er sei wegen Nichteinrückens in den Militärdienst zur Fahndung ausgeschrieben und müsse aufgrund seiner regimefeindlichen Haltung mit ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben rechnen.

Mit dem Vorhalt, es sei allgemein bekannt, dass die syrischen Behörden an zahlreichen Checkpoints in und um B._______ herum regelmässig kontrollieren würden, ob die Männer den obligatorischen Grundwehrdienst absolviert hätten, habe die Vorinstanz die aktuelle Situation geschildert. Heute sei es tatsächlich so, dass bei den zahlreichen Checkpoints in und um B._______ herum jeder, der unter vierzig Jahre alt sei, Gefahr laufe, in den Militärdienst einbezogen zu werden. Die aktuelle Situation sei indes nicht zu vergleichen mit derjenigen zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich noch in B._______ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei schon vor Ausbruch des Bürgerkrieges aus politischen Gründen geflohen. Vor dem Bürgerkrieg habe es in und um B._______ herum keine strengen Kontrollen gegeben. Es würde überhaupt keinen Sinn mache, in Friedenszeiten überall Checkpoints zu platzieren. Sofern sich die Vorinstanz auf "allgemein zugängliche Informationen" berufe, müssten sich diese auf die aktuelle Situation aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien beziehen. Die Vor-instanz habe somit den Sachverhalt falsch festgestellt. Dies habe zur Folge, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft gemacht einstufe. Dass er zum damaligen Zeitpunkt in B._______ weniger gefährdet gewesen sei als in D._______, in eine Kontrolle der Militärbehörde zu geraten, leuchte ebenfalls ein.

Zusammenfassend drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen der Militärdienstverweigerung eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und Folter, erst recht unter Berücksichtigung seiner politischen Vergangenheit. Er sei bereits zweimal in Syrien verhaftet worden und habe immer noch Folterspuren am Körper.

5.5 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer sein syrisches Militärbüchlein im Original, inklusive deutscher Übersetzung, zu den Akten. Mit dem Militärbüchlein sei erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Militärbehörde registriert sei.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe Syrien unter anderem auch deswegen verlassen, weil er seinen Militärdienst nicht habe leisten wollen, in welchen er im Zeitraum vor seiner Ausreise hätte einrücken müssen. In diesem Zusammenhang reichte er im Rahmen des erstinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren als Beweismittel verschiedene amtliche syrische Dokumente ein. Indem der Beschwerdeführer somit geltend macht, er werde in seinem Heimatstaat unter anderem wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt, werden seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfasst und sind folglich auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu prüfen.

6.2 Massgebend für diese Prüfung ist das Grundsatzurteil BVGE 2015/3. Darin wurde diese Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass die Einführung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die Rechtslage nicht verändert habe. Die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründeten, sei weiterhin gültig. Danach vermöge eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art.3 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten müsse die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 - 4.5 und 5).

7.

7.1 Gestützt auf diese Rechtslage sind nunmehr die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen.

7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste- hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid wesentlich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) ver-ändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz.11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner EMARK 1994 Nr.6 E.5, 1995 Nr.2 E.3a S.17).

7.3 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (für eine Zusammenfassung der Entwicklungen in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges vgl. E. 6.2.1 von BVGE 2015/3). Das Gericht hat im selben Urteil zudem festgestellt, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen sei. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts, seien zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil sei davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtere. Ebenso sei in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten sei. Dabei sei ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen würden. Die Offenheit der Situation sei aus asylrechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung, als sich die Frage stelle, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asylgründe angesichts der stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt der heute bestehenden Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklungen zu beurteilen seien (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Das Gericht folgerte sodann, dass die Dienstverweigerung oder Desertion vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert werde, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei. Diesfalls erscheine die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als objektiv begründet. Dabei bestehe auch keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den kurdisch kontrollierten Regionen Nordsyriens (vgl. a.a.O., E. 6.7 und 7).

7.4 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2014 zwar die geltend gemachte Bedrohung seitens der syrischen Behörden (zweimalige Haft, (...)-Mitgliedschaft und politische Aktivitäten) nicht als glaubhaft, indessen anerkannte es mit der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dass der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er sich durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen habe. Gemäss der in E. 7.3 zusammenfassend dargestellten, vorliegend einschlägigen Rechtsprechung werde die Dienstverweigerung oder Desertion vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei. Somit ist vorliegend lediglich noch zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte - über die auch von der Vor-instanz anerkannte Gefährdung aufgrund des Entzuges von der Militärdienstpflicht hinaus gehende - dargelegte Bedrohung seitens der syrischen Behörden, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, glaubhaft gemacht ist, der Beschwerdeführer in Syrien also bereits als Regimegegner aufgefallen ist. Folgerichtig hätte er zusammen mit seiner Militärdienstverweigerung begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vorzuweisen.

7.5

7.5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E.5.1 S.142 f., BVGE 2010/57 E.2.3, EMARK 2005 Nr.21 E.6.1, EMARK 1996 Nr.27 E.3c/aa, EMARK 1996 Nr.28 E.3a).

Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung durch die syrischen Behörden stellte sich die Vorinstanz zunächst auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Aktivitäten für die (...) seien detailarm ausgefallen und sie zitierte dazu einige seiner Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. E. 5.1.1, 1. Abschnitt oben). Sie unterschlägt dabei ausführliche Aussagen des Beschwerdeführers zur Bedeutung, Organisation beziehungsweise zu Führungsfiguren und Aufgaben der (...). Hinsichtlich des vom vorinstanzlichen Befrager gepflegten Stils ist an diese Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer teilweise harsch unterbrochen wurde (vgl. z.B. bei F17, B22/17 S. 3) oder ihm ungebührliche Nachfolgefragen gestellt wurden. So wird beispielsweise in Frage 8, auf die Antwort des Beschwerdeführers hin, es handle sich bei der (...) um eine kurdische Partei, nachgefragt, weshalb eine kurdische Partei einen solchen "Wisch" (gemeint ist die (...)-Mitgliedschaftsbestätigung) denn auf Arabisch schreibe (vgl. B22/17 S. 2). Der Beschwerdeführer hatte auch nicht glaubhaft zu machen, er sei ein "besonders herausragendes (...)-Mitglied" gewesen. Dies hat er sogar ausdrücklich verneint, indem er zwar seine Sympathie und seine seit 2008 dauernde Mitgliedschaft bestätigte, sich aber von Anfang an als "normales Mitglied" bezeichnete, welches "immer, wenn die Partei seine Unterstützung gebraucht habe, versucht habe, diese zu unterstützen" (vgl. A5/11 S. 7). Auch wird aus seinen Schilderungen ohne weiteres nachvollziehbar, wie sein Beitritt zur (...) logische Folge seiner bereits früheren Politisierung sowie seiner entsprechenden Sympathie für diese Partei war, was die Vorinstanz in ihrer Würdigung nicht berücksichtigt hat. Insgesamt teilt das Gericht die Ansicht der Vorinstanz nicht, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätigkeiten seien derart oberflächlich ausgefallen, dass sie nicht den Eindruck erweckten, er habe das Vorgebrachte selbst erlebt. Vielmehr erweist sich im Gesamtkontext betrachtet als glaubhaft dargetan, dass er als aus D._______ stammender Kurde bereit als junger Mann politisiert war, an kurdischen Festen und Kundgebungen teilgenommen hatte sowie Sympathisant der (...) war, deren Mitglied er 2008 wurde und in deren Rahmen er weiterhin politisch tätig war.

Die Vorinstanz glaubt dem Beschwerdeführer auch nicht, dass er (...) und (...) von den syrischen Behörden in Haft genommen worden sei. Die vor-instanzlichen Erwägungen zu den diesbezüglich angeblich vagen und stereotypen Angaben (vgl. E. 5.1.1, 2. Abschnitt oben) lassen jedoch jegliche Argumentationslogik vermissen. So wird dem Beschwerdeführer einerseits vorgeworfen, er habe ausser der durch ihn geschilderten Details der Folter keine weiteren Einzelheiten preisgegeben, ohne dass erläutert wird, welche weiteren Details oder Umstände der Folter nach Ansicht der Vorinstanz denn objektiv hätten erwartet werden dürfen, damit auf ihre Glaubhaftigkeit geschlossen werden könnte. Auf der anderen Seite wird ausgeführt, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass ein Mensch, der täglich gefoltert werde, derart genaue Zeitangaben, wie der Beschwerdeführer machen könne und mit der Angabe, täglich gefoltert worden zu sein, habe er einem konstruierten Vorbringen zusätzlich Dramatik verleihen wollen. Diesen Erwägungen kann sich das Gericht nicht anschliessen. Anders als die Vor-instanz, erkennt das Gericht beispielsweise gerade in der Art und Weise der Beschreibung des Beschwerdeführers, wie er infolge der Schläge und Folter nicht mehr habe gehen können, ein Realzeichen und nicht etwa einen "Allgemeinplatz". Bereits anlässlich der ersten Befragung am 28. April 2011 hatte der Beschwerdeführer in freier Rede angegeben, er sei (...) zwei Monate in (...), danach zwei Monate in (...) gewesen, an beiden Orten sei er gefoltert worden, am ersteren aber mehrheitlich. Er habe danach praktisch nicht mehr gehen können, seine Beine seien "irgendwie" gelähmt gewesen. Er sei danach in einem Militärspital namens (...) bei B._______ gewesen. Während zwei Monaten (vgl. A5/11 S. 6). Anlässlich der Anhörung 15 Monate später schilderte er, ebenfalls in freier Rede, "(...) auf der (...) blieb ich zwei Monate. Danach blieb ich zwei Monate auf einer anderen Sektion namens (...). Das ist eine Militärsektion. Danach wurde ich ins (...) gebracht. Das ist ein Militärspital. Da ich geschlagen und gefoltert wurde, konnte ich nicht mehr alleine gehen, meine Beine waren beinahe gelähmt. Im (...) blieb ich ungefähr zwei Monate " (vgl. B22/17 Antwort auf F19 S. 4). Trotz der freien Schilderung stimmen die Aussagen völlig überein, ohne dabei auswendig gelernt zu wirken. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nicht nur 15 Monate Zeitdauer zwischen den Befragungen lag, sondern während diesen 15 Monaten auch eine vom Beschwerdeführer eindrückliche und bis in jedes Detail geschilderte versuchte Rückreise nach Syrien, die in der Türkei geendet habe, nachdem seine Familie ihm mitgeteilt habe, er werde nach wie vor gesucht, sowie die erneute
Reise in die Schweiz (vgl. B5/12 5.01 S. 6 ff.). Diese Reiseschilderungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Mai 2012 (E-1935/2012) als ausführlich und in sich stimmig erachtet. Nicht nur der Umstand aber, dass der Beschwerdeführer nach all diese Erlebnissen seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei schildert, sondern auch, dass er sie nicht noch erweitert oder zu Gunsten seines erneuten Asylgesuchs Vorbringen nachschiebt - er beruft sich auf die selben Asylgründe und fügt einzig an, sein Bruder C._______ sei seit vier Monaten verschwunden (vgl. ebd. 7.01 S. 9) - spricht grundsätzlich für seine persönliche Glaubwürdigkeit. Als weiteres Beispiel eines Realkennzeichens erkennt das Gericht aber auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer gerade nicht versucht - wie die Vorinstanz ihm das vorwirft - seinen Schilderungen zusätzlich Dramatik zu verleihen, er relativiert vielmehr verschiedentlich, etwa wenn er nach der Schilderung der täglichen massiven Folter, ungefragt ausführt, diese habe auf der (...) stattgefunden, während er auf der anderen (...) nicht so viel geschlagen worden sei (vgl. B22/17 Antwort auf Frage 21 S. 4) oder die Frage, ob er im Rahmen der Haft (...) auch gefoltert worden sei, vereint und angibt, man habe ihm hin und wieder Ohrfeigen verpasst (vgl. ebd. Antwort auf F26 S. 5). Demgegenüber äussert sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezeichnenderweise nicht zu den geltend gemachten nachweislichen Folterspuren. Glaubhaft wirkt aber auch etwa die Art und Weise der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie er (...) entlassen worden sei, wo er in Differenzierung zu (...) ungefragt und nachvollziehbar schildert, wie es (...) gewesen sei (vgl. ebd. Antwort auf F28). Gänzlich aus der Würdigung der Vorinstanz gefallen sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftgründe, die er ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar schildert, und die sich nahtlos in die damaligen tatsächlichen Vorkommnisse in Syrien fügen, als sich, in den Tagen nach den Unruhen (...) in D._______ am (...), antisyrische Kundgebungen der Kurden in einem bis dahin ungekannten Ausmass ausbreiteten und auf zahlreiche Ortschaften und Städte, darunter B._______, übergriffen. Entsprechend harsch fiel damals dann die Reaktion der Behörden aus (vgl. [...]).

Mit dem vorinstanzlichen Vorwurf, die Angaben des Beschwerdeführers zur Tatsache, dass seine Militärdienstverweigerung anlässlich der Haft in den Jahren (...) und (...) nicht aufgedeckt worden sei, seien unlogisch (vgl. E. 5.1.1, 3. Abschnitt oben), lastet die Vorinstanz unzulässigerweise ihm das als unlogisch beziehungsweise "nicht nachvollziehbar" empfundene Verhalten der syrischen Behörden an. Auch in diesem Zusammenhang ist vorab auf den zweifelhaften Fragestil anlässlich der Anhörung hinzuweisen. So äussert der Befrager in F31 seine Bedenken am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend, dass "er ein Problem damit habe", weshalb der im Jahr (...) zum Militärdienst aufgebotene Beschwerdeführer nicht von der Haft direkt in die Kaserne gebracht worden sei (vgl. B22/17 S. 5). Darauf antwortet der Beschwerdeführer plausibel, dass er bei der Verhaftung im Jahre (...) zwar seine Identitätskarte dabei gehabt habe, man ihn aber nicht überprüft, sondern ins Gefängnis gebracht und dort umgehend begonnen habe, ihn zu foltern. Auch im Gefängnis seien seine Personalien nicht geprüft worden. Er hätte gedacht, dass er wegen seines verweigerten Militärdienstes gefoltert werde. Diese Frage sei indes nie aufgekommen. In beiden Folgefragen F32 und F33 tut der Befrager auf ungehaltene Weise kund, dass er am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen Zweifel habe. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, die Behörden hätten seine Personalien nicht geprüft. Alle seine Jahrgänge hätten bereits ihren Militärdienst geleistet, wohl deshalb seien die Behörden der Sache nicht nachgegangen. Es sei des Weiteren das Recht der Vorinstanz ihm nicht zu glauben. Niemand habe damit gerechnet, dass er entlassen werde (vgl. B22/17 S. 6). In der Verfügung folgen weitere Ausführungen zum allgemein bekannten System zur Rekrutierung beziehungsweise zur Überwachung der Absolvierung des Militärdienstes, um die bereits anlässlich der Anhörung geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Haft in den Jahren (...) und (...) zu untermauern. Dabei versäumt es die Vorinstanz indes, zu erläutern, weshalb die entsprechenden Erklärungen des Beschwerdeführers "die festgestellte Unstimmigkeit" (gemeint ist die Nichtaufdeckung seiner Militärdienstverweigerung) nicht zu entkräften vermöchten. Vielmehr wird mit der Aussage, seine Erklärungsversuche würden "keinen Sinn machen", die Einschätzung der Vorinstanz, die syrischen Behörden hätten aufgrund seines Alters "mit Sicherheit" sofort überprüft, ob er den Militärdienst geleistet habe, zu einer gesicherten Tatsache erhöht, gegen welchen der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungsversuch naturgemäss nicht erfolgreich einen Gegenbeweis führen kann. Damit kehrt die Vorinstanz in unzulässiger
Weise die Beweislast um. Der Beschwerdeführer musste lediglich seine Verfolgungsgeschichte, also eine Verhaftung aufgrund der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration im Jahre (...) beziehungsweise aufgrund seines in Kurdisch geführten Gespräches mit seinem (...) und die Haft sowie die dort erlebte Folter glaubhaft darlegen, und nicht, weshalb anlässlich der Inhaftierung und Haft seine Personalien nie kontrolliert worden seien und seine Militärdienstverweigerung nicht bekannt geworden sei. Er musste in dem Sinne keine Rechenschaft über das Verfolgungsverhalten der staatlichen Behörden abliefern. Das auf Beschwerdeebene und in der Replik zu Recht vorgebrachte Argument, im in Syrien als Folteranstalt bekannten (...) Gefängnis, in welchem der Beschwerdeführer im Jahr (...) zuerst eingesessen habe, werde direkt, ohne Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen gefoltert, wiegt zu Gunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Ferner hat auch hier die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftgründe sowie die damals in Syrien, spezifisch in B._______, herrschenden Umstände, gänzlich ausser Acht gelassen; beachtet man diese aber, nämlich dass die geltend gemachten Verhaftungen in Folge der Teilnahme an den Massenkundgebungen der Kurden in B._______ Mitte März (...) erfolgt war beziehungsweise ein halbes Jahr später, als Geheimdienstangehörige ihn und seinen (...) in kurdischer Sprache hätten sprechen hören, erscheint absolut nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht auf seine Erfüllung der Militärdienstpflicht überprüft haben. Es ist nämlich geradezu offensichtlich, dass der Fokus der syrischen Behörden - zumal in Bezug auf Personen kurdischer Ethnie - unmittelbar nach dem damaligen Aufstand der kurdischen Bevölkerung in einem nie gekannten Ausmass gänzlich an einem anderen Ort als auf der Frage, ob sie ihren Militärdienst absolviert hätten, lag. Aussergewöhnlich war auch die Brutalität, mit der die syrischen Sicherheitskräfte vorgingen, und die sich niederschlug in der hohen Zahl von Toten, Verletzten und Verhafteten (unter ihnen auch Kinder) sowie routinemässiger Anwendung von Folter (vgl. [...]). Dem Beschwerdeführer kann insofern auch beigepflichtet werden, als dass die Aussage der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - die syrischen Behörden kontrollierten an zahlreichen Check-Points die Absolvierung des obligatorischen Grundwehrdienstes - sich wohl tatsächlich auf die Situation nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges beziehen. Schliesslich ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs selbst anerkannte, dass der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er sich
durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen habe. Die unsubstantiiert geäusserten Zweifel der Vorinstanz an der Echtheit der eingereichten Beweismittel, welche diese Tatsache stützen, sind insofern unbeachtlich.

Das Gericht stellt schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung vom 28. April 2011 nachweislich eine Falschaussage machte, indem er als Zeitpunkt der letztlich fluchtauslösenden (...)-Sitzung den 3. März 2011 nannte. Er rechtfertigt seine wahrheitswidrige Angabe auf Beschwerdeebene damit, dass er vor einer Überstellung nach Slowenien Angst gehabt habe, wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Die (...) Sitzung habe (...) stattgefunden, danach habe er die Flucht ergriffen und sich von 2010 bis 2011 in Slowenien, Österreich und nochmals Slowenien aufgehalten. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass Falschaussagen die persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich negativ beeinflussen. Vorliegend entschuldigt die Angst vor einer Wegweisung nach Slowenien für sich alleine die Falschangabe nicht, indes erscheint sie in Würdigung der gesamten Aktenlage (der Beschwerdeführer wurde vor der Durchführung des derzeitigen Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens tatsächlich nach Slowenien weggewiesen, vgl. Sachverhalt Bst. A.a sowie Protokoll rechtliches Gehör vom 28. April 2011, Akten SEM A7/3) zumindest nachvollziehbar. Ein genaues Aktenstudium führt ferner zu Tage, dass der Beschwerdeführer die Falschaussage implizit bereits anlässlich der Befragung vom 28. April 2011 eingestand, nachdem man ihn anlässlich des rechtlichen Gehörs mit dem Eurodac-Treffer konfrontiert hatte (vgl. A7/3 und A5/11 S. 8). In Bezug auf die geltend gemachte (...)-Sitzung in E._______ ist zudem, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, davon auszugehen, dass einzig die Datumsangabe der (...)-Sitzung wahrheitswidrig erfolgte. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die anlässlich der Befragung vom 28. April 2011 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers stünden insgesamt zu denjenigen anlässlich der späteren Anhörung im Widerspruch, wobei sie dazu lediglich einen "erheblichen Widerspruch" (unter falschem Hinweis auf das Befragungsprotokoll vom 8. März 2012) zitiert. Diesen sieht sie darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung angegeben habe, die Hälfte der Sitzungsteilnehmer sei in den Tagen nach der Sitzung verhaftet worden. Die syrischen Behörden hätten vermutlich von der Sitzung erfahren. Diese Aussage setzt sie dann in ein Verhältnis zu einer völlig anderen Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der späteren, eingehenden Anhörung, nämlich zu seinen detaillierten Angaben zu den Kaderleuten der (...), die an der Versammlung teilgenommen hätten, und konstruiert daraus einen Widerspruch. Sie verkennt dabei völlig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch ausgeführt hatte, in der Folge der (...)-Versammlung, an der ungefähr 25 Personen teilgenommen hätten,
seien viele weitere Personen, er wisse nicht genau wieviele, er könne auch sagen die Hälfte seien verhaftet worden, er wisse aber nicht genau wieviele (vgl. B22/17 Antworten zu Frage 58 ff. S. 9). Diese Angaben lassen sich ohne weiteres vereinbaren mit seiner Angabe anlässlich der ersten Befragung, wo er gesagt hatte, "etwa die Hälfte" der "etwa 30 Personen" seien in der Folge der Sitzung verhaftet worden (vgl. A5/11 S. 6). Anlässlich der Anhörung wird der Beschwerdeführer zudem von der Vorinstanz auf die Nichterwähnung der Kaderleute anlässlich der Befragung hingewiesen, worauf er antwortet, man habe ihn am 8. März 2012 lediglich gefragt, ob seine Asylgründe dieselben seien wie bei der ersten Befragung am 28. April 2011, was er bejaht habe. Auch das Gericht erkennt darin, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung am 28. April 2011 die Kaderleute noch nicht genannt hatte, keine Unstimmigkeit beziehungsweise sind die entsprechenden Vorbringen anlässlich der eingehenden Anhörung nicht als nachgeschoben zu qualifizieren, sondern viel mehr als detailliertere Schilderung des bereits anlässlich der Befragung vom 28. April 2011 geltend gemachten Ausreiseanlasses, nachdem er bereits früher zweimal in Haft gewesen sei und damals habe bestätigen müssen, dass er an keinen kurdischen Anlässen teilnehme (vgl. A5/11 S. 6). Dies erst recht, zumal der Beschwerdeführer nach der Befragung vom 28. April 2011 (zu Recht) im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Slowenien weggewiesen wurde und ein entsprechender Nichteintretensentscheid erging, weshalb davon ausgegangen werden darf, die Befragung vom 28. April 2011 habe tatsächlich vornehmlich der Erfassung der Personalien und des Reiseweges gedient. Im Übrigen ergibt eine Aktenprüfung, dass der Beschwerdeführer auch die Umstände rund um die geltend gemachte (...)-Sitzung - abgesehen von der Falschaussage in Bezug auf das Datum - in sich stimmig, detailliert und widerspruchsfrei geschildert hat (vgl. B22/17 Antwort auf F44 ff. S. 7 ff.).

7.6 Zusammenfassend ist das Gericht nach Würdigung der Akten der Ansicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt detailliert, substantiiert und widerspruchsarm erfolgten und er auch in der - massgeblichen - Gesamtbetrachtung persönlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlässt. Seinen Ausführungen ist zu glauben, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehört und bereits als junger Mann politisiert war, in der Folge der Ereignisse von D._______ im März (...) und im Januar (...) in Haft kam, wobei er im Rahmen der ersten Haft auch gefoltert worden war. Glaubhaft ist zudem, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr (...) an einer Sitzung der (...), deren Mitglied er seit 2008 war, teilgenommen hat, in deren Folge mehrere Personen festgenommen worden sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er - nachdem er bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen worden war - vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden auf seine Militärdienstpflicht hingewiesen wurde und das Land ein Jahr vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen hat. Angesichts dieses persönlichen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit nicht alleine der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. E.5, insb. 5.7.1f. und 5.9 von BVGE 2015/3) grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art.3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommen (vgl. E. 6.7 und 7 von BVGE 2015/3).

7.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die Bedeutung der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers einzugehen.

7.8 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
-55
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung als Flüchtling zur Asylgewährung.

8.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der am 26. März 2014 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600. - ist zurückzuerstatten.

Die Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden gegenstandslos.

10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand von 7.9 Stunden als nicht in vollem Umfang angemessen, weshalb er zu reduzieren ist; zu berücksichtigen ist ferner die Beweismitteleingabe vom 1. Dezember 2015. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'650. - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 13. Januar 2014 werden aufgehoben.

2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 26. März 2014 geleistete Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'650. - auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-763/2014
Datum : 11. November 2016
Publiziert : 09. Dezember 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
55 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • abstimmung • akte • angehöriger der armee • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • aufhebung • ausführung • ausgabe • aushebung • ausmass der baute • ausreise • beendigung • begründung des entscheids • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • betroffene person • beurteilung • beweis • beweiskraft • beweislast • beweismass • beweismittel • bundesamt für migration • bundesverwaltungsgericht • check • dienstverweigerung • druck • echtheit • eigenschaft • einladung • entscheid • erheblicher nachteil • erheblichkeit • erleichterter beweis • ermessen • erwachsener • ethnie • fahndung • familie • festnahme • flucht • frage • freiheitsstrafe • frist • geld • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsverhandlung • gesuchsteller • haftbefehl • heimatstaat • honorar • kommunikation • kopie • kosten • kostenvorschuss • körperliche integrität • landwirtschaftliche wohnbaute • leben • leiter • maler • mann • militärische verteidigung • mitgliedschaft • monat • nacht • nichteintretensentscheid • norm • original • prozessvertretung • präsident • rasse • rechtslage • region • reis • replik • richtigkeit • sachverhalt • sanktion • schenker • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sektion • slowenien • sprache • staatsangehörigkeit • stelle • stempel • stichtag • syrien • tag • terrorismus • treffen • uhr • umfang • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • unterhaltspflicht • veranstalter • veranstaltung • verfahrenskosten • verhalten • verhandlung • verhältnis zwischen • vermittler • vermutung • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wert • wesentlicher punkt • wirkung • wissen • zahl • zugang • zweifel
BVGE
2015/3 • 2013/11 • 2010/57
BVGer
E-1935/2012 • E-3369/2011 • E-5620/2006 • E-763/2014
EMARK
2002/19 • 2006/3