Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1344/2006
{T 0/2}

Urteil vom 11. September 2007

Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Daniel Riedo
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

X._______GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

MWST (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998); Nachweis der Erbringung der Dienstleistung ins Ausland; "Management-fees"

Sachverhalt:
A. Die A._______AG wurde gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich am 29. Oktober 1969 gegründet. Sie war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1998 als Mehrwertsteuerpflichtige im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Ihr Zweck bestand unter anderem in der Fabrikation von und dem Handel mit elektronischen Geräten, Büromaschinen und Büroartikeln aller Art.
B. Per 31. Dezember 1997 wurde die A._______AG in die B._______GmbH umgewandelt. Am 31. Juli 1998 wurde sodann die C._______GmbH gegründet. Diese übernahm den Geschäftsbereich "Fabrikation und Handel mit elektronischen Geräten, Büromaschinen und Büroartikeln aller Art, insbesondere elektronischen und anderen Rechen-, Zeitmess- und Übermittlungsgeräten" der B._______GmbH gemäss Übernahmebilanz per 30. April 1998.
C. An mehreren Tagen im Februar 1999 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt darauf machte sie mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 249'126 vom 10. Juni 1999 für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998 eine Nachforderung von Fr. 432'448.75 Mehrwertsteuern (zuzüglich Verzugszins) geltend. Die Nachforderung resultierte im Wesentlichen aus der Aufrechnung von "Management-fees", die die Steuerpflichtige ihren Konzerngesellschaften im Ausland in Rechnung gestellt und nicht versteuert hatte. Als Begründung führte die ESTV in der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 249'126 vom 10. Juni 1999 aus, dass auf den Fakturen für verrechnete "Management-fees" die Angaben über Art, Gegenstand und Umfang der Umsätze fehlten. Mit dem Schreiben vom 9. Juli 1999 bestritt die C._______GmbH die Aufrechnung der "Management-fees" als steuerbaren Umsatz. Die ESTV forderte diese in der Folge mit dem Brief vom 17. August 1999 auf, detaillierte Angaben zu den ausgestellten Rechnungen bezüglich der "Management-fees" des Jahres 1997 einzureichen. Mit dem Schreiben vom 3. März 2000 legte die C._______GmbH dar, wieso die erfolgte Nachbelastung der Steuer auf den Managementdienstleistungen ihres Erachtens nicht gerechtfertigt sei. Sie brachte insbesondere vor, dass der Nachweis für die Steuerbefreiung der in Frage stehenden Dienstleistungen aufgrund der fakturierten Rechnungen in genügendem Masse erbracht worden sei. Am 21. März 2000 reichte sie zudem mehrere Kopien von Rechnungen nach.
D. Die ESTV bestätigte ihre Nachbelastung mit dem Entscheid vom 8. August 2000, wogegen die C._______GmbH am 8. September 2000 Einsprache erhob. Sie legte erneut dar, dass der Exportnachweis hinreichend erstellt worden sei.
E. Mit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 12. Mai 2003 (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. ...) firmierte die C._______GmbH neu unter dem Namen X._______GmbH.
F. Mit dem Schreiben vom 5. September 2003 forderte die ESTV die Einsprecherin auf, alle dem Posten "Management-fee" zugrundeliegenden Rechnungen einzureichen und anzugeben, in welchem Umfange und weshalb die Nachbelastung nicht anerkannt werde. Die Einsprecherin kam am 4. November 2003 dieser Aufforderung nach. Die ESTV ersuchte sie sodann am 11. November 2003, die den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge nachzureichen, soweit sie auf den Rechnungen zur Umschreibung der Leistungen darauf hingewiesen habe. Mit dem Schreiben vom 27. November 2003 teilte die Einsprecherin der ESTV mit, dass die verlangten Verträge nicht aufgefunden werden konnten.
G. Mit dem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 (dieser ersetzte den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 in gleicher Sache) erkannte die ESTV, dass der Entscheid vom 8. August 2000 im Umfang von Fr. 8'135.20 (zuzüglich Verzugszins) in Rechtskraft erwachsen sei und die Einsprache im Betrag von Fr. 50'205.30 gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen werde. Die Einsprecherin habe der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998 noch insgesamt Fr. 374'107.50 abzüglich Fr. 182'270.85 sowie Fr. 25'172.35 (Steuerguthaben der C._______GmbH), ausmachend somit Fr. 166'664.30, Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, dass in den Rechnungen mehrheitlich nicht umschrieben sei, für welche Leistung genau die "Management-fees" geschuldet seien. Auch Verträge dazu, obwohl auf solche in den Rechnungen teilweise hingewiesen worden sei, existierten nicht oder nicht mehr. In diesen Fällen sei deshalb der Nachweis nicht erbracht, dass es sich um Leisungen handle, die im Ausland genutzt oder ausgewertet worden sind. Eine Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. l
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) könne deshalb nicht erfolgen.
H. Gegen diesen Einspracheentscheid führte die X._______GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. März 2004 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit den folgenden Anträgen: "Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, vom 30. Januar 2004 betreffend Dienstleistungsexport aufzuheben. Die MWST-Nachforderung der Beschwerdegegnerin aus den Dienstleistungsexporten von Fr. 374'107.50 sei aufzuheben und der Betrag der C._______GmbH, welcher mit der Forderung der A._______AG verrechnet wurde, sei zurückzuerstatten. Das Vorsteuerguthaben der Beschwerdeführerin zuzüglich Vergütungszinsen sei zurückzuerstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführerin sei zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen". Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass es grundsätzlich verständlich sei, dass der Gesetzgeber in der Mehrwertsteuerverordnung Anforderungen an den Nachweis des Dienstleistungsexportes bzw. Nutzung und Auswertung im Ausland stelle. Die Verwaltungspraxis habe jedoch mit dem Merkblatt Nr. 13 vom 31. Januar 1997 zusätzliche Anforderungen an den buch- und belegmässigen Ausfuhrnachweis aufgestellt, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr Rechnung trugen und nicht nachvollziehbar seien. Es müsse ihr gestattet sein, den Exportnachweis für erbrachte Dienstleistungen neben dem Text auf den gestellten Rechnungen auch durch andere sachdienliche Angaben zu erbringen. Im vorliegenden Fall habe sie durch die bereits im Verfahren liegenden Informationen und Ausführungen zu den einzelnen Rechnungen den Export nachgewiesen. Im Weiteren machte sie geltend, dass auch nach der von ihr bestrittenen Praxis der ESTV hinsichtlich der Rechnungen an die D._______Inc., USA, der Nachweis der Steuerbefreiung erbracht sei, da in diesen Rechnungen (bzw. Gutschriftsanzeige) ein deutlicher Hinweis auf die beiden bestehenden Verträge "Management and Administrative Services Agreement" und "Distribution Agreement and Agreement for Sharing Research and Development Costs" erfolgt sei bzw. zumindest eindeutig auf die genannten Verträge geschlossen werden könne. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die beiden genannten Verträge an die SRK ein.
I. Mit der Vernehmlassung vom 21. April 2004 beantragte die ESTV die Gutheissung der Beschwerde im Umfange von Fr. 239'663.70, im Übrigen jedoch deren Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf den Einspracheentscheid, erachtete nun allerdings aufgrund der neu ins Recht gelegten Vereinbarung "Management and Administrative Services Agreement" vom 20./29. Februar 1996 im Umfang der beantragten Gutheissung der Beschwerde den Nachweis der Steuerbefreiung als erbracht.
J. Mit dem Schreiben vom 28. November 2006 teilte die SRK den Parteien mit, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) das hängige Beschwerdeverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG]; SR 173.32) übernehme.
K. Am 15. Februar 2007 forderte das BVGer die ESTV auf, über allfällige Auswirkungen im Zusammenhang mit Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV; SR 641.201) und der entsprechenden Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006 auf das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die ESTV am 1. März 2007 nach. Sie führte aus, dass Art. 45a MWSTGV nicht dazu diene, bestehende Formvorschriften generell als unbeachtlich und unnötig einzustufen. Bei den ins Ausland erbrachten Dienstleistungen habe der Bundesrat als materieller Gesetzgeber mit Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...18
MWSTV klar stipuliert, dass der Anspruch auf Steuerbefreiung buch- und belegmässig, folglich mit schriftlichen Dokumenten wie Rechnungen, Verträge etc. nachzuweisen sei. Eine nachträgliche bloss schriftliche Erklärung des Steuerpflichtigen, wie sich ein Sachverhalt verwirklicht haben soll, genüge damit nicht. Die ESTV sehe daher in grundsätzlicher Hinsicht keinen Anlass, vom Beibringen des gesetzlichen Nachweises - auch unter Berücksichtigung von Art. 45a MWSTGV - abzuweichen.

Am 31. Mai 2007 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ausführungen der ESTV hinsichtlich Art. 45a MWSTGV. Sie führte aus, dass die objektive Würdigung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen es zumindest als glaubhaft, wenn nicht sogar als nachgewiesen erscheinen lasse, dass es sich bei den im Verfahren streitigen Dienstleistungen um solche handle, die als Dienstleistungsexporte im Ausland zu besteuern seien. Als weitere Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Buchhaltungsbelege über die Verbuchung der streitigen Rechnungen ein.

Auf die weitergehende Begründung der Eingabe ans BVGer wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das BVGer ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.2 Die Adressatin des Einspracheentscheides vom 30. Januar 2004 war die A._______AG. Gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 23 Umfang der Abtretung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
MWSTV tritt, wer eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven übernimmt, in die steuerlichen Rechte und Pflichten der übernommenen Unternehmung ein. Vorliegend erfolgte eine mehrfache Steuernachfolge im Sinne von Art. 23 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 23 Umfang der Abtretung - (Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
MWSTV. Einerseits trat die B._______GmbH die Steuernachfolge der A._______AG, andererseits die C._______GmbH die Steuernachfolge der B._______GmbH an. Aufgrund der Umfirmierung der C._______GmbH in X._______GmbH ist die letztgenannte folglich zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
1.3 Das BVGer kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.4 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis 1998 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
2. In Verwirklichung des im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs geltenden Bestimmungslandprinzips (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2003 vom 14. März 2005 E. 2.1; Urteil des BVGer A 1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.4) legt Art. 15 Abs. 2 lit l
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
. MWSTV fest, dass andere [als die in Art. 15 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV vorgängig aufgezählten] steuerbare Dienstleistungen, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, sofern sie dort zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden, echt von der Steuer befreit sind. Für die Steuerbefreiung sind somit zwei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Erstens muss der Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland haben und zweitens muss die Leistung im Ausland genutzt oder ausgewertet werden (Entscheid der SRK vom 10. Oktober 2006 [CRC 2005-074] E. 3a/cc; Xavier Oberson, Questions controversées en matière d'application de la taxe sur la valeur ajoutée aux exportations de prestations de services, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 64 S. 435 und 441). Der ausländische Geschäfts- oder Wohnsitz des Leistungsempfängers ist dabei als gewichtiges Indiz für den Verbrauch der Dienstleistung im Ausland zu werten (Entscheid der SRK vom 29. Mai 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.112 E. 3e).
2.1 Nach der Verwaltungspraxis erfolgt die Nutzung oder Auswertung bei sog. Managementdienstleistungen am Ort, an dem der Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Als Managementdienstleistungen gelten dabei: "gegen Entgelt ("Management-fees") erbrachte Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Informationsüberlassung oder Informationsverschaffung, Datenverarbeitung, Buchprüfungen, Revisionen, Controlling, rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung oder ähnliche Dienstleistungen" (Merkblatt Nr. 13 der ESTV über die Steuerbefreiung von bestimmten ins Ausland erbrachten oder aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen vom 31. Januar 1997, Seite 4; Urteil des Bundesgerichtes 2A.507/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4).
3. Bei ins Ausland erbrachten Dienstleistungen muss der Anspruch auf Steuerbefreiung buch- und belegmässig nachgewiesen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt, wie der Steuerpflichtige den Nachweis zu führen hat (Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...18
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...18
MWSTV). Laut Kommentar des EFD zur MWSTV vom 22. Juni 1994 (S. 21) kommen als Beleg für den Nachweis von Dienstleistungen, welche ins Ausland erbracht werden, vor allem Bestellungen oder Auftragsbestätigungen, weitere Korrespondenzen und Fakturen in Frage, aus denen klar hervorgeht, an wen und zu welchem Zweck eine bestimmte Dienstleistung erbracht worden ist.
3.1 Die ESTV hat entsprechende Weisungen erlassen und die Anforderungen an den Nachweis von ins Ausland erbrachten Dienstleistungen zunächst in der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (1994) und sodann in der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige (jeweils Rz. 567) - nahezu wörtlich gleich - festgelegt. Danach werden verlangt: "Fakturakopien, Zahlungsbelege und schriftliche Vollmachten (Treuhänder, Rechtsanwälte, Notare etc.) sowie Verträge und Aufträge, sofern solche erstellt oder abgeschlossen wurden. Aus diesen Unterlagen muss folgendes zweifelsfrei hervorgehen: Name/Firma, Adresse sowie Wohnsitz/Sitz des Abnehmers oder Kunden (Klienten), ferner detaillierte Angaben über die Art und Nutzung der erbrachten Leistungen." Darüber hinaus kann die ESTV zusätzliche Belege wie z.B. eine amtliche Bescheinigung des ausländischen Ansässigkeitsstaates verlangen, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Leistungsempfänger tatsächlich einen ausländischen Geschäfts- oder Wohnsitz hat und ob die Leistung wirklich zur Nutzung oder Auswertung im Ausland bestimmt ist (Wegleitung 1997, Rz. 568).
3.2 Betreffend den Nachweis der Steuerbefreiung von Managementdienstleistungen hat die ESTV im Merkblatt Nr. 13 in der Fassung vom 31. Januar 1997 im Speziellen festgehalten, dass
a) entweder in den Rechnungen detailliert aufgelistet werden muss, um welche Arten von Dienstleistungen es sich handelt, oder
b) auf der Rechnung nur die Formulierung "Management-fee" verwendet werden kann, in diesem Fall aber auf jeden Fall in der Rechnung ein Hinweis auf den zugrunde liegenden Vertrag, in dem diese Dienstleistungen im einzelnen umschrieben sind, anzubringen ist (Merkblatt Nr. 13, a.a.O., Seite 5).
3.2.1 Die ESTV lockerte mit dem Merkblatt Nr. 13 ihre Praxis für den Nachweis der Steuerbefreiung im Fall von Managementdienstleistungen somit insoweit, als die Steuerbefreiung auch dann geltend gemacht werden kann, wenn auf der Faktura bloss "Management-fees" ohne nähere Umschreibung der Arten der hiefür erbrachten Dienstleistungen vermerkt wird, sofern in der Rechnung ein Hinweis auf den zugrundeliegenden Vertrag angebracht ist, in welchem solche Dienstleistungen im Einzelnen umschrieben sind.
3.2.2 Das Bundesgericht bestätigte in seinen Urteilen vom 31. März 2004 (2A.507/2002) und vom 14. März 2005 (2A.546/2003) die im Merkblatt Nr. 13 dargelegte Verwaltungspraxis betreffend den Nachweis der Steuerbefreiung bei Managementdienstleistungen. Mit dem Merkblatt Nr. 13 seien keine neuen Anforderungen gestellt worden, sondern lediglich die bereits zuvor bestehende Regelung dahingehend liberalisiert worden, als in der Rechnung anstelle der detaillierten Aufstellung der erbrachten Leistungen - neben dem Vermerk "Management-fees", der allein nicht genüge - ein spezieller Verweis auf den diesen zu Grunde liegenden Vertrag angebracht werden könne. Diese Regelung stehe im Einklang mit den Grundsätzen der Mehrwertsteuerverordnung und könne sich im Besonderen auf die sich aus Art. 47 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
. MWSTV ergebende Kompetenz der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Erlass näherer Bestimmungen über die Buchführung stützen. Das Erfordernis, dass sich der Exportnachweis gemäss dem Merkblatt Nr. 13 aus schriftlichen Unterlagen, insbesondere aus den Rechnungen oder den Verträgen, auf welche diese ausdrücklich Bezug nehmen, ergeben müsse, stelle weder einen überspitzten Formalismus dar, noch sei es unverhältnismässig. Denn sobald die Rechnung keinen ausdrücklichen Hinweis auf den zu Grunde liegenden Vertrag enthalte, sei nicht sicher, ob sie die tatsächlich exportierte Dienstleistung erfasse (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2003 vom 14. März 2005 E. 2.4). Es sei somit sachgerecht, bei Managementdienstleistungen, die in der Rechnung nicht einzeln detailliert aufgeführt werden, im Sinn der Erhebungswirtschaftlichkeit sowie aus Gründen der Rechtssicherheit einen ausdrücklichen Verweis auf das der Rechnung zugrunde liegende Vertragsverhältnis zu verlangen. Nur damit könne bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung mit ausreichender Sicherheit der Zusammenhang zwischen Faktura und Vertrag festgestellt werden. Denn das Erfordernis des genügenden Nachweises sei offensichtlich nicht erfüllt, wenn zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, je nach Bedarf, noch ein Vertrag beigebracht werden könne, der unter Umständen zuvor gar nicht bestanden habe (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2005 a.a.O. E. 2.6). Das Bundesgericht bestätigte somit auch die allgemeine Regel, dass nachträglich erstellte Dokumente für den Nachweis der Steuerbefreiung untauglich sind (vgl. dazu auch Entscheide der SRK vom 10. Oktober 2006 [CRC 2005-074] E. 4c und vom 12. September 2002 [CRC 2001-183] E. 5a, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2002 vom 31. März 2004).
3.3
3.3.1 Am 1. Juli 2006 ist Art. 45a MWSTGV in Kraft getreten, welcher wie folgt lautet: "Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist".

Art. 45a MWSTGV stellt materiell eine sogenannte Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung dar. Art. 45a MWSTGV wurde durch das BVGer in konkreten Anwendungsakten als rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Gericht die Praxis der ESTV, wonach diese Bestimmung auch rückwirkend sowohl für den zeitlichen Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als auch der alten Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung gelange (Urteile des BVGer A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A 1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2).
3.3.2 Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernach-belastungen führt. Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungs-praxis der ESTV werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 45a MWSTGV unberührt (Urteile des BVGer A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352 vom 25. April 2007 E. 6).
3.3.3 Die ESTV legte in ihrer Praxismitteilung vom 27. Oktober 2006 hinsichtlich des Nachweises des Dienstleistungsexportes dar, dass bis anhin die Steuerbefreiung zum Vornherein nicht anerkannt worden sei, wenn in einer Rechnung die Leistung nicht präzise genug bezeichnet wurde. Ungenügend sei beispielsweise die Bezeichnung der erbrachten Dienstleistung mit "Managementdienstleistung" gewesen, falls keine nähere Beschreibung der konkret erbrachten Leistung in der Rechnung oder zumindest mittels Verweis in der selben auf einen Vertrag (dem Näheres hätte entnommen werden können) erfolgt sei. Inskünftig sei die Steuerbefreiung auch bei unpräziser Bezeichnung der Leistung in der Rechnung möglich, wenn aufgrund der gesamten Umstände (bspw. Korrespondenz, Verträge, Aufträge, Abrechnungen, Vollmachten usw.) glaubhaft gemacht werden könne, dass es sich bei der ins Ausland fakturierten Leistung um eine Dienstleistung nach Art. 14 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
MWSTG handle (Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006 E. 2.3.1). Die ESTV lockerte somit ihre Praxis betreffend den Nachweis der Steuerbefreiung bei Managementdienstleistungen - nach dem Erlass des Merkblattes Nr. 13 (vgl. E. 3.2.1) - ein zweites Mal.
3.3.4 Das Bundesgericht befasste sich in BGE 133 II 153, d.h. nach Inkrafttreten von Art. 45a MWSTGV, mit dem Nachweis des Dienstleistungsexports. Es hielt dabei fest, Art. 45a MWSTGV ändere nichts daran, dass für den Nachweis der Steuerbefreiung die Natur der Dienstleistung klar nachgewiesen sein müsse und der Steuerpflichtige die Beweislast für die Steuerbefreiung trage (BGE 133 II 153 E. 7.2 und 7.4). Die Ausführungen in der Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006, wonach inskünftig die Steuerbefreiung auch bei unpräziser Bezeichnung der Leistung in der Rechnung möglich sei, wenn aufgrund der gesamten Umstände "glaubhaft" gemacht werden könne, dass es sich bei der ins Ausland fakturierten Leistung um eine Dienstleistung nach Art. 14 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
MWSTG handle, gehen im Lichte dieser Rechtsprechung somit zu weit. Die blosse "Glaubhaftmachung" der Art der Leistung ist nicht ausreichend, denn Art. 20 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
Satz 3 MWSTG bzw. Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...18
Satz 2 MWSTV unter der Aegide der MWSTV verlangt diesbezüglich den klaren "Nachweis". Der Steuerpflichtige ist somit vom entsprechenden Beweis nicht entbunden (BGE 133 II 153 E. 7.4). Art. 45a MWSTGV vermag Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...18
Satz 2 MWSTV als materiellrechtliche Bestimmung nicht aufzuheben (E. 3.3.2). Der Steuerpflichtige hat beim Dienstleistungsexport die Steuerbefreiung buch- und belegmässig nachzuweisen. Dies heisst insbesondere auch, dass er die Natur der Leistung zu belegen hat. Bei der Prüfung, ob der belegmässige Nachweis der Art der Leistung erbracht worden ist, sind jedoch sämtliche vorhandenen Belege, insbesondere Korrespondenz, Verträge, Aufträge, Abrechnungen, Vollmachten etc., zu würdigen (vgl. Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006 E. 2.3.1 und auch BGE 133 II 153 E. 7.4: "à la lumière de l'ensemble des pièces du dossier...").
4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen in den Jahren 1995 bis 1998 Dienstleistungen an ihre Gruppengesellschaften in Deutschland, USA, Portugal, Deutschland, Frankreich und Singapur in Rechnung gestellt.

Die im Streit liegenden Rechnungen beschreiben die fakturierte Leistung dabei wie folgt:
- "As per Management and Administrative Services Agreement for fiscal year 1995" (Rechnung Nr. 7744 an D._______Inc.)
- "Management fees for fiscal year 1996 as per signed agreement" (Rechnung Nr. 7847 an D._______Inc.)
- "Management fees for fiscal year 1997 as per signed agreement" (Rechnung Nr. 7961 an D._______Inc.)
- "Management fees for Jan. + Feb. 1998" (Rechnung Nr. 8074 an D._______Inc.)
- "Reimbursement Prof. fees 1997" (Nr. 2830 von D._______Inc.)
- "Management fees January - June 1995" (Rechnung Nr. 7698 an Gruppengesellschaft in Portugal)
- "Management fees July - December 1995" (Rechnung Nr. 7724 an Gruppengesellschaft in Portugal)
- "Management fee Jan. - June 1995" (Rechnung Nr. 7692 an Gruppengesellschaft in Deutschland)
- "Management fee July - December 1995" (Rechnung Nr. 7716 an Gruppengesellschaft in Deutschland)
- "Management fee 1996" (Rechnung Nr. 7816 an Gruppengesellschaft in Deutschland)
- "Management fees 1997" (Rechnung Nr. 7979 an Gruppengesellschaft in Frankreich)
- "Management fees for fiscal year 1997 as per signed agreement" (Rechnung Nr. 7964 an Gruppengesellschaft in Singapur)
-:-
Unbestritten ist, dass die Leistungsempfänger ihren Geschäftssitz im Ausland haben. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin den buch- und belegmässigen Nachweis gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
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Satz 2 MWSTV erbringen konnte, dass die entsprechenden Dienstleistungen dort (im Ausland) zur Nutzung oder Auswertung verwendet wurden und damit gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. l
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV von der Steuer befreit sind. Dabei reduziert sich die Frage vorliegend darauf, ob die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis erbracht hat, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Leistungen um Managementdienstleistungen im Sinn der Verwaltungspraxis handelt, denn bei diesen erfolgt die Nutzung oder Auswertung am Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat (E. 2.1).
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde erstmals zwei Verträge ein, welche zwischen der A._______AG (= Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) und der D._______Inc., USA, abgeschlossen worden waren. Es sind dies (a) das "Management and Administrative Services Agreement" vom 20./29. Februar 1996 sowie (b) das "Distribution Agreement and Agreement for Sharing Research and Development Costs" vom 20./29. Februar 1996. Beim ersten Vertrag wurde vereinbart, dass die A._______AG der D._______Inc. Management- und Verwaltungsleistungen für die Herstellung, Verkauf und den Vertrieb der (...) Produkte erbringe. Mit dem zweiten Vertrag vereinbarten die Parteien, dass die A._______AG der D._______Inc. die anteilgen Forschungs- und Entwicklungskosten weiterverrechne.

Die ESTV stimmt in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2004 der Beschwerdeführerin zu, dass mit dem erstgenannten Vertrag die Erbringung von Managementdienstleistungen im Sinn der Verwaltungspraxis vereinbart worden ist. Eine Zuordnung der in Frage stehenden Rechnungen zum "Management and Administrative Services Agreement" vom 20./29. Februar 1996 könne jedoch nur hinsichtlich der folgenden Rechnungen erfolgen:

1) Rechnung Nr. 7744 der A._______AG vom 18. März 1996
an die D._______Inc., USA, im Betrage von $ 850'000.-- (Kurs: 1,15): Fr. 977'500.--

2) Rechnung Nr. 7847 der A._______AG vom 31. Dezember 1996
an die D._______Inc., USA, im Betrage von $ 1'196'000.-- (Kurs: 1.35): Fr. 1'614'600.--

3) Rechnung Nr. 7961 der A._______AG vom 31. Dezember 1997
an die D._______Inc., USA, im Betrage von $ 924'000.-- (Kurs: 1,4553): Fr. 1'334'697.20

Total: Fr. 3'926'797.20

Bezüglich dieser Umsätze erachtet die ESTV den Nachweis der Steuerbefreiung gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
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Satz 2 MWSTV als erbracht. Sie stellt in der Folge in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2004 den Antrag, die Beschwerde in der Höhe von Fr. 239'663.70 (6,5% von Fr. 3'926'797.20 brutto) gutzuheissen.
4.1.2 Es ist zutreffend, dass das "Management and Administrative Services Agreement" vom 20./29. Februar 1996 die Erbringung von Managementdienstleistungen im Sinn der rechtmässigen Verwaltunspraxis regelt und die oben aufgeführten drei Rechnungen dieser Vereinbarung zugeordnet werden können. Bei den betreffenden Umsätzen handelt es sich somit um Leistungen die an Empfänger mit Geschäftssitz im Ausland erbracht und dort zur Nutzung oder Auswertung verwendet wurden. Sie sind deshalb von der Steuer befreit (Art. 15 Abs. 2 lit. l
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV). Die Beschwerde ist somit insoweit - entsprechend dem Antrag der ESTV - gutzuheissen. Die ESTV hat (soweit bereits bezahlt oder verrechnet) gemäss Art. 39 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG)
MWSTV einen Vergütungszins zu 5% auszurichten.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass auch die Rechnung Nr. 8074 vom 28. Februar 1998 der C._______GmbH an die D._______Inc. über $ 200'000.-- dem "Management and Administrative Services Agreement" vom 20./29. Februar 1996 zugeordnet werden könne, auch wenn sie lediglich den Vermerk "Management fees for Jan. + Feb. 1998" enthalte. Im Weiteren sei die Gutschrift Nr. 2830 vom 4. Dezember 1997 der D._______Inc. an die A._______AG über $ 101'048.20 dem "Distribution Agreement and Agreement for Sharing Research and Development Costs" vom 20./29. Februar 1996 zuordenbar.
4.2.1 Wie die ESTV zu Recht in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2004 ausführt, kann die Rechnung Nr. 8074 dem "Management and Administrative Service Agreement" insbesondere deshalb nicht zugeordnet werden, da diese Vereinbarung zwischen der A._______AG und der D._______Inc. abgeschlossen wurde, die Rechnung dagegen von der C._______GmbH stammt und kein Hinweis dahingehend besteht, dass die letztgenannte in die Vereinbarung eingetreten wäre. Die Beschwerdeführerin vermag hier somit die Art der in Rechnung gestellten Leistung nicht klar nachzuweisen.
4.2.2 Ebenfalls kann die Gutschrift Nr. 2830 vom 4. Dezember 1997 mit dem Vermerk "Reimbursement Prof. fees 1997" dem "Distribution Agreement and Agreement for Sharing Research and Development Costs" vom 20./29. Februar 1996 nicht klar zugeordnet werden. Hier liegt zwar eine Gutschrift der D._______Inc. an die A._______AG und somit eine solche unter den Vertragsparteien vor, doch gibt es sonst keinen Hinweis dafür, dass mit dieser Gutschrift anteilige Forschungs- und Entwicklungskosten hätten weiterverrechnet werden sollen. Zudem sieht die betreffende Vereinbarung keine Gutschriften, sondern Rechnungsstellung der A._______AG an die D._______Inc. vor (vgl. Seite 6 der Vereinbarung). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2007, dass sie diese Gutschrift auf dem Konto Nr. 54410 "Agenten/Berater/Lawyer" verbucht habe, also auf einem Konto, welches Dienstleistungen umfasse, die dem Domizilprinzip unterständen, helfen ihr nicht weiter. Ein Buchhaltungsbeleg kann als rein interner Beleg den verlangten belegmässigen Nachweis für die Art der Leistung nicht erbringen, er zeigt nur die Verbuchung auf. Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...18
Satz 2 MWSTV verlangt denn auch einen buch- und belegmässigen Nachweis. Im Übrigen erscheint zudem unklar, wieso die anteilsmässige Verrechnung von Forschungs- und Entwicklungskosten auf einem Konto "Agenten/Berater/Lawyer" verbucht werden sollte. Auch hier konnte die Beschwerdeführerin somit den eindeutigen Nachweis der Art der Leistung nicht erbringen.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Rechnungen der A._______AG an die Gruppengesellschaft in Portugal vor, dass es sich um Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung bzw. Marketing und Finanzen gehandelt habe. Belege für ihre Behauptungen reichte die Beschwerdeführerin keine ein. Auch hier vermochte sie somit den verlangten Nachweis, der die Natur der Leistung klar bestimmen würde, nicht zu erbringen. Das gleiche gilt für die Rechnungen der A._______AG an die Gruppengesellschaft in Frankreich bzw. Singapur sowie an diejenige in Deutschland. Der Umstand, dass in den Rechnungen an die Gruppengesellschaft in Deutschland die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Steuerbarkeit der Leistung in der Schweiz keine Rolle spielen. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 31. Mai 2007 von der Beschwerdeführerin eingereichten Buchungsbelege muss wiederum darauf hingewiesen werden, dass diese Belege nur die Verbuchung aufzeigen und somit keinen genügenden Nachweis für die Art der Leistung erbringen können.
4.4 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde vom 1. März 2004 allgemein ein, es sei zuzulassen, dass sie den Exportnachweis für erbrachte Dienstleistungen neben dem Text auf den gestellten Rechnungen auch durch andere sachdienliche Angaben erbringen könne. Zudem ergänzt sie in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2007 in diesem Zusammenhang, dass die objektive Würdigung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen es zumindest als glaubhaft, wenn nicht als erwiesen erscheinen lasse, dass es sich bei den im Verfahren streitigen Dienstleistungen um solche handle, die als Dienstleistungsexport im Ausland zu besteuern seien. Bei dieser Sachlage bleibe gestützt auf Art. 45a MWSTGV kein Raum für ein Festhalten an den angefochtenen Aufrechnungen.

Was Art. 45a MWSTGV betrifft, ist unter Verweis auf BGE 133 II 153 festzuhalten (E. 3.3.4), dass diese Bestimmung nichts an der Vorschrift von Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...18
Satz 2 MWSTV ändert. Der Steuerpflichtige hat beim Dienstleistungsexport die Steuerbefreiung buch- und belegmässig nachzuweisen. Dies heisst insbesondere auch, dass er die Natur der Leistung zu belegen hat. Vorliegend wurden bei der Prüfung, ob der erforderliche Nachweis erstellt worden ist, sämtliche vorhandenen Belege gewürdigt (E. 4.1 bis E. 4.3). Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch den buch- und belegmässigen Nachweis nur hinsichtlich der in E. 4.1 aufgeführten Leistungen zu erbringen. Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 2 lit. l
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV vorliegend nur bei den Leistungen gemäss E. 4.1 erfüllt.
5.
5.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise, im Umfang von Fr. 239'663.70.--, gutzuheissen. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Nach Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG dürfen einer obsiegenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Dabei muss als unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann gelten, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und beispielsweise ein Beweismittel spät eingereicht hat (Entscheide der SRK vom 6. Januar 2006, veröffentlicht in VPB 70.58 E. 6b, vom 12. Dezember 2000, veröffentlicht in VPB 65.85 E. 7b).
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Vereinbarung, welche zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führte, erst im Beschwerdeverfahren eingereicht; dies obwohl die ESTV die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren zumindest mit Schreiben vom 11. November 2003 explizit aufforderte, die entsprechenden Verträge nachzureichen. Sie ist folglich ihren Mitwirkungspflichten nicht rechtsgenügend nachgekommen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie kein Verschulden treffe, da die Beschaffung der Verträge Zeit beanspruchte, was in internationalen Konzernen durchaus üblich sei, kann nicht gehört werden. Obwohl die Beschwerdeführerin Teil eines internationalen Konzerns ist, unterliegt sie als Steuerpflichtige in der Schweiz den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV. Sie hat somit insbesondere ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während mindestens sechs Jahren bzw. bis zur Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Unterlagen beziehen, ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 47 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV). Aus dem Umstand, dass sie dieser Pflicht offenbar ungenügend nachgekommen ist, kann sie keine Rechte ableiten. Trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist es deshalb gerechtfertigt, die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 6000.-- festgesetzt werden, ohne Ermässigung im Sinne von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist aus dem gleichen Grund nicht auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 239'663.70 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1344/2006
Date : 11. September 2007
Published : 20. September 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998); Nachweis der Erbringung der Dienstleistung ins Ausland; "Management-fees"


Legislation register
BGG: 42  48  54  83
MWSTG: 14  20  93  94
MWSTV: 15  16  23  39  47
VGG: 31  32  33  53
VwVG: 5  48  49  63
BGE-register
133-II-153
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