Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7043/2014
Urteil vom 11. August 2016
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______,geboren (...),
Türkei,
Parteien
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 28. Juli 2014 und gelangte am 3. August 2014 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2014, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie sei aufgrund politischer Aktivitäten seiner Verwandten als terroristisch betrachtet worden. Er selbst habe sich für die Maoist Komünist Partisi (MKP) betätigt (Teilnahme an Veranstaltungen, Verkauf von Zeitschriften). Eines Tages sei er von der Polizei angehalten worden, als er mit einer anderen Person mit einem Auto unterwegs gewesen sei. Man habe ihn abgeführt, drei Tage festgehalten und ihm einen Autodiebstahl vorgeworfen. Er sei zu Unrecht beschuldigt worden, mit einer illegalen bewaffneten Organisation in Verbindung zu stehen, und er sei wegen beiden Delikten angeklagt worden. Deshalb habe er im Jahr 2009 die Türkei verlassen und sei nach C._______ gegangen. Die Polizei habe ihn auch danach noch mehrmals zu Hause gesucht. Im Mai 2013 sei er in seine Heimat zurückgekehrt, wo er "illegal" gelebt habe. Die Wohnung seiner Familie sei von den Behörden immer wieder durchsucht worden. Da er so nicht habe leben können, habe er sein Heimatland im Juli 2014 erneut verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine unvollständige Anklageschrift zu den Akten (vgl. act. A4 Ziff. 1).
A.c Am 26. August 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe während seines Aufenthalts in C._______ von der MKP eine gefälschte Identitätskarte gehabt. Die Partei habe ihm vorgeschlagen, nach D._______ zu gehen. Später sei er nach E._______ gegangen. Mehrere seiner Verwandten seien in die Berge gegangen oder inhaftiert worden. Andere Verwandte seien von den türkischen Sicherheitskräften getötet und seine Familie sei von der Polizei ständig gestört worden. Weil seine Schwester in die Berge gegangen sei, sei seine Familie zum Verlassen des Heimatdorfs gezwungen worden. Er habe nicht zur Schule gehen können und sei von der Polizei behelligt und gefoltert worden. Die Polizei sei oft gekommen, um sich nach Geschwistern von ihm zu erkundigen. Er sei geschlagen worden und habe man habe ihn jeweils aus einem Auto geworfen. In der Schule sei er gezwungen worden, auf sunnitische Art zu beten, obwohl er Alevite sei. Während seiner Militärdienstzeit sei er aufgrund seiner Ethnie ebenfalls unterdrückt worden. Da er zufälligerweise in einem gestohlenen Fahrzeug gesessen habe, sei nun ein Verfahren gegen ihn hängig. Die Anklageschrift sei ein Schlag des Staats gegen seine Familie. Er sei gemäss Anklageschrift von der Polizei zwei Tage lang festgehalten und auf Anordnung eines Gerichts wieder freigelassen worden. Würde er in die Türkei zurückkehren, brächte man ihn mit den Kriminellen in Verbindung und würde ihn inhaftieren.
A.d Am 29. September 2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Teile der Anklageschrift und eine Übersetzung derselben.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 - eröffnet am 30. Oktober 2014 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei subeventuell festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen (Frist: 29. Dezember 2014). Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 29. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Am 17. Dezember 2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt.
F.
F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 15. Januar 2015 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
F.b Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gesetzt.
G.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der von ihm eingereichten fremdsprachigen Beweismittel.
H.
In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
I.
Der Instruktionsrichter ersuchte die schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) am 7. Oktober 2015 um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei.
J.
Am 17. Februar 2016 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2016 eine Stellungnahme zu den ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2016 übermittelten Abklärungsergebnissen ein.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht zog antragsgemäss die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, H._______ (N [...]), bei.
M.
Der Beschwerdeführer heiratete am 22. Februar 2016 eine türkische Staatsangehörige, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 12. April 2016 stellten die Eheleute bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der türkische Staat gemeinrechtliche Delikte wie Diebstahl und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation bestrafen dürfe, weshalb diesbezügliche staatliche Massnahmen asylrechtlich nicht beachtlich seien. Aus den Akten seien keine Anzeichen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie und seinen politischen Ansichten bestraft werden sollte. In der Anklageschrift werde in keiner Weise eine politische Tätigkeit erwähnt. Er habe angegeben, mehrmals festgenommen worden zu sein, ohne indessen erklären zu können, wann und wie oft dies geschehen sei. Da sich die letzte Festnahme im Jahr 2009 zugetragen habe, könnten diese Festnahmen nicht kausal für seine Ausreise im Jahr 2014 gewesen sein. Die Nachteile, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne, könnten nicht als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden. Im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 habe sich die Situation der Kurden merklich verbessert. Auch die vorliegend geltend gemachten Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da diese nur belegten, dass der Beschwerdeführer aufgrund strafrechtlicher Delikte angeklagt worden sei.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers habe stark mit der maoistischen TKP/ML sympathisiert. Sein Vater habe diese Organisation unterstützt und seine zweitälteste Schwester habe sich 1987 der Guerilla der TIKKO angeschlossen. Die Familie sei deshalb durch die Sicherheitskräfte enorm unter Druck gesetzt worden. Fast täglich hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden. Deshalb sei die Familie umgezogen, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt gewesen sei. Doch auch am neuen Wohnort sei ihr Leben schwierig gewesen. Ihr Heimatdorf sei vom türkischen Militär zerstört worden. Aufgrund seiner Herkunft und seiner Religion sei er diskriminiert worden. Im Januar 1996 sei sein ältester Bruder als Aktivist der TKP/ML festgenommen und jahrelang inhaftiert worden. Im Jahr 2007 sei der Bruder in die Schweiz geflüchtet, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. 2004 sei auch seine Schwester ins Ausland geflüchtet, sie sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt und von der Türkei ausgebürgert worden. Zwei weitere Verwandte seien Guerillas der TKP/ML-TIKKO gewesen und in den Jahren 2002 und 2004 getötet worden. Die Situation der Familie sei immer schwieriger geworden, weshalb sie 1999 nach B._______ umgesiedelt sei. Der Beschwerdeführer habe den Schulanschluss verloren und habe im Alter von 14 Jahren zu arbeiten begonnen. Die Nachforschungen der Sicherheitsbehörden nach seinen Geschwistern seien weitergegangen. Ab 2006 habe sich sein jüngster Bruder bei der DHKPC betätigt. Er sei für dreieinhalb Jahre inhaftiert worden und inzwischen nach Deutschland geflüchtet, wo er um Asyl nachgesucht habe.
4.2.2 Ab dem Jahr 2000 habe sich auch der Beschwerdeführer an Demonstrationen und Kundgebungen beteiligt. Er habe bald als Aktivist an propagandistischen Arbeiten in den Kulturvereinen teilgenommen. Von einer Mittelsperson habe er Flugblätter erhalten, die er ab dem Jahr 2001 in zahlreichen Gemeinden verteilt habe, in denen er auch Plakate mit Parteislogans angebracht habe. Hauptsächlich sei er in Kulturvereinen tätig gewesen, deren Besucher Aktivisten und Sympathisanten der TKP/ML gewesen seien. Ab 2002 habe er den Auftrag erhalten, die Zeitung "Dev-rimci Demokrasi" zu verteilen. Er habe auch Tickets zu vom Kulturzentrum organisierten Konzerten verkauft. Im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten habe er Gewalt erlitten und Drohungen erhalten. Er sei mehrmals von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Ende Februar 2009 sei er von einem Kollegen aufgefordert worden, in dessen Wagen einzusteigen. Sie seien etwas später zum Halten aufgefordert worden. Zwei Polizisten in Zivil hätten eine Kontrolle durchgeführt und ihnen eröffnet, dass der Wagen als gestohlen gemeldet worden sei. Man habe sie auf den Polizeiposten gebracht und in Zellen gesperrt. Bei den darauffolgenden Befragungen sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Erst am dritten Tag sei er freigelassen worden; eine Woche später habe sich die Polizei zu Hause nach ihm erkundigt und eine Razzia durchgeführt. Er habe erfahren, dass er wegen Raubs und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation angeklagt worden sei, und sei überzeugt, dass ein behördliches Komplott gegen ihn im Gang gewesen sei. Um dem Prozess und einer ungerechtfertigten Strafe zu entgehen, habe er sich zur Flucht entschlossen und sei im September 2009 nach C._______ gegangen, wo er um Asyl ersucht habe. (...). Im Mai 2013 sei er illegal in die Türkei zurückgekehrt, wo er sich bei verschiedenen Personen versteckt habe. Um kein Risiko einzugehen, habe er sich nicht mehr politisch betätigt.
4.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Gemäss der Anklageschrift seien zwölf Personen angeklagt worden, einen Wagen gestohlen zu haben. Das Fahrzeug sei im Besitz des Beschwerdeführers und einer anderen Person gewesen. Durchsuchungen hätten zum Fund vieler Handys und Handykarten geführt, die bei der Durchführung von Straftaten verwendet worden seien. Er weise diese Anschuldigungen von sich. Die Mitangeklagten kenne er mit Ausnahme einer Person nicht. Es falle auf, dass ausgerechnet der Kollege, der mit ihm im Wagen gesessen habe, nicht angeklagt worden sei. Bezüglich der Hausdurchsuchung, die bei ihm stattgefunden habe, werde kein Datum genannt. Es bestünden Indizien, dass die Anklageschrift mit fingiertem Belastungsmaterial gegen ihn ergänzt worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass es sich beim Kollegen, der mit ihm im Wagen gewesen sei, um einen V-Mann handle. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei aus politischen Gründen angeklagt worden, sei angesichts seines familiären Hintergrunds nicht von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz beschränke sich zu Unrecht darauf, den gemeinrechtlichen Charakter der Anklage in den Vordergrund zu rücken. Den Behörden seien die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen bekannt. Die Familie habe unter intensiver Beobachtung der Polizei gestanden, nachdem sein ältester Bruder wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Organisation verurteilt worden sei. Nach seinem Abtauchen stehe der Beschwerdeführer unter dem Verdacht, zur Guerilla gegangen zu sein. Dass er sich in C._______ in (...) aufgehalten habe, dürfte den türkischen Behörden bekannt sein. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei dürfte er mit Sicherheit nicht nur wegen der gemeinrechtlichen Anklage, sondern auch wegen des Verdachts, Mitglied der MKP gewesen zu sein, den Behörden zugeführt werden. Dabei wäre er einem ernsthaften Folterrisiko ausgesetzt, da er zur Abklärung des Verdachts auch an die Behörden seiner Herkunftsprovinz I._______ überstellt würde. Die Anwendung von Folter gegen Personen, die im Terrorismusverdacht stünden, sei in der Türkei weit verbreitet. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies bezüglich der MKP im Urteil D-7134/2013 bestätigt. Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr, dass das Verfahren bezüglich der gemeinrechtlichen Anklage nicht korrekt geführt werde. Selbst wenn er freigesprochen werden sollte, sei er nicht vor politischer Verfolgung geschützt. Er bleibe mit dem Stigma eines Terrorverdächtigen behaftet und werde überall in der Türkei bei Verdachtslage gegen das Umfeld der MKP unter Verdacht stehen. Er habe mit einer Vielzahl von repressiven Massnahmen zu rechnen, die in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen
psychischen Druck führten.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers komme kein Beweiswert zu. Bei den Schreiben von F._______ und G._______ handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, weshalb diese nicht geeignet seien, den geltend gemachten Sachverhalt nachzuweisen. Aus dem Familienregisterauszug und dem Entschädigungsentscheid aus dem Jahr 2009, in dem es um eine Entschädigung an J._______ gehe, sei eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Asylakten von H._______ seien nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz mache es sich sehr einfach, wenn sie zur detaillierten Beschwerdebegründung nicht Stellung beziehe. Dem Schreiben des Beschwerdeführers komme Beweiswert zu, da es sich um eine Parteiaussage handle. Sein Bericht sei authentisch und aufschlussreich. Der Registerauszug zeige, dass seine Schwester zufolge ihrer politisch motivierten Ausbürgerung aus dem Familienregister gestrichen worden sei. Der Entschädigungsentscheid beweise, dass das Haus der Familie in K._______ von der Armee zerstört worden sei. Die Zeugen, die Kurzberichte verfasst hätten, wüssten um die Leidensgeschichte der Familie des Beschwerdeführers. Sie seien bereit, vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusagen.
4.5 Die Botschaft teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien echt. In seinem Datenblatt bestünden vier Einträge: ein Eintrag vom (...) Dezember 2011 über einen Festnahmebeschluss des (...) Gerichts für schwere Strafsachen in B._______ aufgrund eines Verfahrens mit der Grundsatznummer (...), ein Eintrag vom (...) Juni 2010 eines Festnahmebeschlusses des (...) Landesstrafgerichts in L._______/B._______ mit der Grundsatznummer (...) wegen "Hausdiebstahls", ein Eintrag vom (...) September 2013 zu einem vom (...) Friedensstrafgericht in B._______ unter der Nummer (...) wegen "Fälschung von offiziellen Dokumenten" eröffneten Verfahren und ein Eintrag des (...) Friedensstrafgerichts in M._______ unter der Nummer (...) wegen "Kauf, Annahme oder Vorrätighalten von Betäubungs- oder Aufputschmitteln zum Verbrauch" betreffend eine Straftat vom (...) Januar 2007. Das erste Verfahren sei vom (...). Gericht für schwere Straftaten, das seine Unzuständigkeit beschlossen habe, an das (...) Gericht für schwere Straftaten in L._______/B._______ weitergeleitet worden. Auch dieses Gericht habe seine Unzuständigkeit erklärt. Nachdem die (...) (...) des Kassationshofs die Zuständigkeit des zweiten Gerichts festgestellt habe, habe dieses das Verfahren unter der Grundsatznummer (...) eingetragen. Das Verfahren sei hängig, das Gericht habe den Festnahmebeschluss aufrechterhalten, da der Beschwerdeführer bisher nicht zur Sache ausgesagt habe. Obwohl kein Passverbot bestehe, sei es für ihn nicht möglich, einen Pass ausstellen zu lassen. Auch im zweiten Verfahren sei der Festnahmebeschluss aufrechterhalten worden, da der Beschwerdeführer keine Aussagen gemacht habe. Im dritten Verfahren sei ein Mitangeklagter freigesprochen worden; da der Beschwerdeführer bislang nicht ausgesagt habe, seien die Verfahren getrennt worden. Auch der diesbezügliche Festnahmebeschluss sei noch gültig. Das vierte Verfahren sei aufgrund der Schliessung des (...) Friedensstrafgerichts in M._______ an das (...) Landesstrafgericht weitergeleitet worden. Aus dem Gerichtsregister sei nur ersichtlich gewesen, dass die Akte geschlossen sei.
4.6 In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vorbringen, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und den Polizei- und Justizbehörden zugeführt, sei bestätigt worden. Aus dem Datenblatt gehe selbstverständlich nicht hervor, dass es sich um eine vorgeschobene gemeinrechtliche, tatsächlich aber politisch motivierte Strafverfolgung handle. Hinsichtlich des ersten Verfahrens sei weder der Tatzeitpunkt noch der Tatvorwurf bekannt. Es sei anzunehmen, dass das Verfahren die Anhaltung mit N._______ von Ende Februar 2009 mit Haft und Übergriffen der Polizei betreffe. Das zweite Gerichtsverfahren sei ihm unbekannt; er sei nie unrechtmässig in ein Haus eingedrungen und habe nie etwas gestohlen. Dasselbe gelte für das dritte Verfahren, er habe nie ein Dokument gefälscht oder ein erkennbar gefälschtes Dokument benutzt. Er sei von Juni 2006 bis August oder September 2007 im Militärdienst in M._______ gewesen. Ein ziviles Verfahren wegen Betäubungsmittel-Konsums sei somit undenkbar, da während des Militärdienstes ausschliesslich die Militärjustiz zuständig sei. Er habe Anfang 2007 einmal auf dem Kasernenareal Cannabis geraucht und sei deshalb einmal vom Militärstrafgericht angehört worden. Er habe in dieser Angelegenheit nie mehr etwas gehört. Im Übrigen habe er kaum je Cannabis konsumiert. Er halte an der Beschwerde vollumfänglich fest. Zudem weise er darauf hin, dass er geheiratet habe und zusammen mit seiner Ehefrau in O._______ lebe. Dennoch halte er an seiner Beschwerde fest.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.2 Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung darauf hin, dass seine Familie von den türkischen Sicherheitsbehörden als missliebig betrachtet werde, da mehrere seiner Angehörigen politische Aktivitäten ausübten und sich teilweise militanten Organisationen angeschlossen hätten. Die Familie verliess das Heimatdorf P._______ (Stadtkreis K._______ in der Stadt Q._______ [Provinz I._______]) gemäss seinen Angaben im Jahr 1988 und nahm in R._______ Wohnsitz. P._______ wurde im Jahr 1994 zwangsgeräumt und der Zutritt war nur noch mit behördlicher Bewilligung möglich. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde für den Verlust, den er dadurch erlitten hatte, vom türkischen Staat im Jahr 2009 eine Entschädigung zugesprochen. Im Jahr 1999 zog die Familie nach B._______, weil sie in R._______ zunehmend isoliert und unterdrückt wurde. Die Familie wurde von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund der politisch aktiven Familienmitglieder beobachtet und unter Druck gesetzt. Eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers verliessen die Türkei und wurden in Deutschland beziehungsweise in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Ein Cousin und ein Onkel wurden in den Jahren 2000 beziehungsweise 2005 von türkischen Soldaten getötet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld, die im Wesentlichen mit den Aussagen, die sein Bruder H._______ in seinem Asylverfahren machte, übereinstimmen, werden vom SEM nicht in Zweifel gezogen und vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft eingestuft.
5.3 Das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers für die MKP beschränkte sich seinen Angaben gemäss auf "demokratische Aktivitäten". So habe er Tickets verkauft und Zeitschriften verteilt sowie an 1.-Mai-Feiern und Konzerten teilgenommen (vgl. act. A3/11 S. 7) beziehungsweise Zeitungen verkauft, Flugblätter verteilt, Konzerte organisiert und Plakate aufgehängt (vgl. act. A8/11 S. 7). Des Weiteren machte er geltend, er sei oft festgenommen worden, könne aber keine genaueren Angaben zum Zeitpunkt und zur Anzahl der Festnahmen machen (vgl. act. A3/11 S. 7 und A8/11 S. 7 f.). Angesichts des familiären Umfelds des Beschwerdeführers erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass auch er in einem kleineren Rahmen für die MKP tätig war. Das behördliche Interesse an ihm kann indessen nicht gross gewesen sein, da er dazu keine konkreten Angaben machen konnte und keine über routinemässige Kontrollen hinausgehende Aktionen der Sicherheitskräfte gegen seine Person vorbrachte. Von den türkischen Behörden wurde gegen ihn kein Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen Partei eingeleitet, was die Annahme, er habe nur niederschwellige politische Aktivitäten gehabt, stützt.
5.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von einem Kollegen aus der Nachbarschaft aufgefordert worden, in einen Wagen einzusteigen, in dem dieser gefahren sei. Nach kurzer Zeit seien sie von einer Zivilstreife angehalten und überprüft worden, wobei sich herausgestellt habe, dass das Fahrzeug gestohlen gewesen sei. Man habe ihn auf die Sicherheitsdirektion mitgenommen, geschlagen und drei Tage lang festgehalten. In der Folge sei Anklage erhoben worden. Seine Familie habe vom Fahrzeuglenker, N._______, die Anklageschrift erhalten (vgl. act. A3/11 S. 8).
Der Beschwerdeführer reichte die Anklageschrift Nr. (...) der Oberstaatsanwaltschaft B._______ nur auszugsweise zu den Akten; bei den Akten liegen die Seiten 1 bis 18 und 68 bis 89. Der auszugsweisen Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht festgenommen werden konnte, da er an seiner Wohnadresse nicht anzutreffen war. Bei der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Angeklagten hätten in grosser Menge Mobiltelefone und SIM-Karten sichergestellt werden können. Es wird der Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Angeklagten wiedergegeben, das in Verbindung mit einer verübten Straftat steht. Die Anklagebehörde stellt sich aufgrund der Ermittlungen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen Angeklagten einen Raubüberfall verübt. Der Anklageschrift ist ebenso zu entnehmen, dass in der Nacht auf den 14. April 2008 in die Wohnung von S._______ eingebrochen worden sei, wobei auch Autoschlüssel und ein abgestelltes Fahrzeug entwendet worden seien. Dieses Fahrzeug sei - versehen mit gefälschten Nummernschildern - entdeckt worden; es habe sich im Besitz von N._______ und A._______ befunden. Die Ermittlungsakten betreffend die Straftatbestände des Autodiebstahls und der Fälschung seien am 4. März 2009 an die Oberstaatsanwaltschaft L._______ überwiesen worden. Diese habe die beiden auf freien Fuss gesetzt, obwohl sie zwei Diebstähle und eine "Fälschungstat" begangen hätten.
Die in der Anklageschrift enthaltenen Informationen sind mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung in Übereinstimmung zu bringen. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer in der eingereichten Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten - Raub und Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung - ist demnach das (...) Gericht für schwere Straftaten in L._______/B._______ zuständig. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls hängig war - diesbezüglich wird ein Verfahren wegen "Hausdiebstahls mittels Beschaffung eines Schlüssels" am (...) Landesstrafgericht in L._______/B._______ geführt. Am (...) Landesstrafgericht in B._______ ist schliesslich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen "Fälschung von offiziellen Dokumenten" hängig. Gemäss der Anklageschrift war gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen "Fälschung von offiziellen Dokumenten" am Laufen. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Ermittlungen bezüglich der gefälschten Nummernschilder handelt, die am gestohlenen Fahrzeug, in dem der Beschwerdeführer und N._______ angehalten wurden, angebracht waren.
In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers geltend gemacht, die Anklage wegen Raubs und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation beruhten auf einer Inszenierung seitens des türkischen Staats. Weder der Anklageschrift noch den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen können indessen entsprechende überzeugende Anhaltspunkte entnommen werden. In der Beschwerde wird vorgebracht, der in der Anklageschrift erwähnte N._______, der mit dem Beschwerdeführer im gestohlenen Fahrzeug gesessen habe, werde nicht als Angeklagter aufgeführt. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass es sich bei diesem um einen V-Mann gehandelt haben könnte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass N._______ in der teilweise bei den Akten liegenden Anklageschrift entgegen den Beschwerdevorbringen als Angeklagter aufgeführt ist (vgl. Anklageschrift Nr. (...) S. 2 f. und S. 87). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe seine Familie die Anklageschrift von N._______ erhalten, was kaum mit der Theorie, dieser sei ein V-Mann gewesen, in Übereinstimmung zu bringen ist.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Ende Februar 2009 zu N._______ in einen Wagen gestiegen und habe sich mit diesem unterhalten. Nach einer zehnminütigen Fahrt seien sie von einer Zivilstreife angehalten und überprüft worden. Die Kontrolle des Wagens und die von den Polizisten geführten Telefonate hätten etwa 25 Minuten gedauert. Ein Polizist habe ihnen gesagt, der Wagen sei gestohlen, worauf sie festgenommen worden seien. Sie seien auf den Polizeiposten gebracht und in verschiedene Zellen gebracht worden. N._______ habe die ganze Zeit geschrien, er habe den Wagen gekauft und wisse nichts von einem Diebstahl. Nach drei Tagen sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Gemäss der Anklageschrift wurde auch N._______ entlassen. Auch aufgrund dieser Schilderungen entsteht nicht der Eindruck, bei N._______ habe es sich um einen V-Mann gehandelt, der den Beschwerdeführer in eine Falle gelockt habe.
Der Wahrheitsgehalt der weiteren Einwände des Beschwerdeführers, er habe noch nie etwas von der Person, mit der er gemäss Anklageschrift ein Telefonat geführt haben solle, gehört und zur fraglichen Zeit ein Mobiltelefon mit anderer Nummer benutzt, sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar und müssten im Rahmen des Strafverfahrens vor den zuständigen türkischen Gerichten eingebracht werden. Insofern in der Beschwerde angeführt wird, es sei seitens der Staatsanwaltschaft nicht mit einer Stimmenanalyse bewiesen worden, dass der Beschwerdeführer am inkriminierten Telefongespräch teilgenommen habe, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass er sich den behördlichen Ermittlungen entzog, anderseits nur Teile der Anklageschrift eingereicht wurden, so dass nicht feststellbar ist, welche Beweismassnahmen die Staatsanwaltschaft anordnete beziehungsweise durchführte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die MKP hätten festnehmen und anklagen können, hätten sie ihn tatsächlich verfolgen wollen. Sie hätten ihn dazu nicht in mehrere Strafverfahren hinsichtlich gemeinrechtlicher Delikte verwickeln müssen. Auch die Tatsache, dass sich mehrere Staatsanwaltschaften und Gerichte mit gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfen zu befassen haben und diese sich teilweise nicht über ihre Zuständigkeit einigen konnten, deutet nicht auf ein inszeniertes gemeinrechtliches Verfahren mit politischem Hintergrund hin.
Gemäss den Abklärungen der Botschaft wurde gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Betäubungs- oder Aufputschmitteln bereits im Jahr 2008 ein Strafverfahren eingeleitet, das auf eine im Januar 2007 begangene Straftat zurückgeführt wird. Da das Verfahren als abgeschlossen gilt, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.
In Anbetracht der gesamten Aktenlage erscheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer die Beteiligung an gemeinrechtlichen Straftaten unterstellen, um ihn damit für seine missliebigen politischen Aktivitäten zu bestrafen.
5.5 Den beigezogenen Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers ist nichts zu entnehmen, das Aufschluss über die vorliegend zu beurteilenden Fragen geben könnte. H._______ wurde wegen der Mitgliedschaft bei der TKP/ML angeklagt und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt, die er verbüssen musste. Auch nach seiner Freilassung wurde er von der Polizei beobachtet, die ihm mehrmals eine Zusammenarbeit angeboten habe. Da er sich weiterhin politisch betätigte, wurden neue Verfahren wegen Propagandatätigkeiten für die MKP gegen ihn eröffnet. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder machten geltend, sie hätten gemeinsam politische Aktivitäten ausgeübt. Die gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren weisen auch keinen erkennbaren Bezug zu H._______ auf.
5.6 Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme seines Bruders, H._______, und von zwei Bekannten seiner Familie, F._______ und G._______.
Der Bruder des Beschwerdeführers verliess die Türkei im Juli 2007 und kann somit zu den vorliegend interessierenden Fragen nichts aussagen, das auf persönlicher Wahrnehmung beruht. Als er aus seinem Heimatland ausreiste, leistete der Beschwerdeführer seinen Militärdienst. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2009 ein Strafverfahren eingeleitet, in das sein Bruder nicht involviert ist und zu dessen Hintergründen er keine aufschlussreichen Angaben zu machen im Stande ist. H._______ könnte einzig zur Situation seiner Familie Angaben machen, der diesbezüglich rechtserhebliche Sachverhalt ist indessen aufgrund seiner und der Verfahrensakten des Beschwerdeführers als erstellt zu erachten. Der Antrag auf Einvernahme von H._______ als Zeugen ist demnach abzuweisen.
F._______ reiste im Juli 2007 in die Schweiz ein; auch sie kann somit zu den vorliegend interessierenden Fragen keine Aussagen machen, die auf persönlicher Wahrnehmung beruhen. In ihrem Schreiben vom November 2014 verweist sie darauf, dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie kenne und davon Kenntnis habe, dass die Familie unter dem Druck der Polizei gestanden habe. Dies wird nicht bezweifelt und eine Einvernahme von F._______ könnte zu keinen neuen Erkenntnissen führen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
G._______ verliess die Türkei im Januar 2010 und wäre somit der einzige der angebotenen Zeugen, der allenfalls etwas zu den Strafverfahren, in die der Beschwerdeführer involviert ist, sagen könnte. Seinem Schreiben vom November 2014 ist zu entnehmen, er kenne den Beschwerdeführer und seine Familie persönlich, da sie aus dem gleichen Dorf stammten. Er bestätigt, dass die Familie von den Behörden unter Druck gesetzt wurde, führt aber nicht aus, dass er Angaben über die Strafverfahren beziehungsweise deren Hintergrund machen kann. Da die Familiengeschichte des Beschwerdeführers bekannt ist, erübrigt sich eine Einvernahme von G._______ als Zeugen und der Antrag ist abzuweisen.
5.7 Zusammenfassend ist für die nachfolgende Prüfung der asylrechtlichen Relevanz von folgendem, glaubhaft gemachtem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer entstammt einer politisch aktiven Familie, die das Missfallen der türkischen Behörden erweckte, da mehrere Angehörige der Familie sich in verbotenen Parteien, die sich teilweise gewalttätig gegen den türkischen Staat wenden, engagierten. Der Beschwerdeführer selbst unterstützte die MKP mit niederschwelligen politischen Aktivitäten. Er wurde mehrmals von der Polizei kontrolliert und mitgenommen, jedoch nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt. Wegen seiner politischen Aktivitäten wurden seitens der türkischen Behörden weder ein Ermittlungsverfahren noch andere Massnahmen eingeleitet. Im Februar 2009 wurde er von der Polizei zusammen mit einem Kollegen in einem gestohlenen Fahrzeug, das mit gefälschten Nummernschildern versehen war, angetroffen. Nach dreitägiger Haft wurde er auf freien Fuss gesetzt. Gegen ihn wurden wegen Diebstahls und wegen Fälschung von amtlichen Kennzeichen (Dokumenten) zwei Strafverfahren eingeleitet. Im Zuge weiterer Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer in ein Ermittlungsverfahren wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und Raubes einbezogen und angeklagt. Gegen den Beschwerdeführer bestehen mehrere Haftbefehle.
6.
6.1 Nach konstanter Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Der Beschwerdeführer hat verschiedene zeitlich (weit) zurückliegende Begebenheiten geschildert - Schwierigkeiten seiner Familie im Heimatdorf, Verlegung der Wohnorte, Zerstörung des Heimatdorfs, Inhaftierung beziehungsweise Tod von Angehörigen, Schikanen in der Schule und im Militärdienst -, die für seinen Fluchtentscheid nicht ausschlaggebend waren. Hinsichtlich dieser Vorbringen ist weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Flucht erkennbar.
6.3 Die vom Beschwerdeführer erwähnten polizeilichen Schikanen, die er im Zusammenhang mit der Teilnahme an 1.-Mai-Kundgebungen oder den Aktivitäten seiner Geschwister erlitt, sowie die Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie sind in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant zu beurteilen. So sind die polizeilichen Mitnahmen, über die der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben machen konnte, als zu wenig intensiv zu beurteilen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erlangen. Das Gleiche gilt für die Benachteiligungen, denen er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Kurden ausgesetzt war.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seinen zeitlich weit zurückliegenden Aktivitäten, die er für die MKP hatte, bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung zu befürchten hat, da gegen ihn kein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei dieser Organisation eröffnet wurde. Eigenen Angaben gemäss wurde er zwar von der Polizei mitgenommen, weil er an 1.-Mai-Feiern teilgenommen hatte. Die kurzzeitigen Anhaltungen hatten indessen keine weitergehenden Konsequenzen. Bei der Annahme in der Beschwerde, die türkischen Behörden wüssten von den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die MKP und seinen Aufenthalt (...) C._______ Bescheid, handelt es sich um eine Vermutung, die in den Akten keine Stütze findet. Über den Beschwerdeführer wurde gemäss Botschaftsabklärungen kein politisches Datenblatt angelegt und auch sonst weist nichts darauf hin, dass er bei den türkischen Behörden als politisch aktive und unbequeme Person registriert ist. Er behauptet auch nicht, innerhalb der MKP eine besondere Funktion gehabt zu haben, durch die er sich einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt haben könnte. Zudem sind gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den letzten Jahren (das heisst seit ca. 2005, als die türkische Luftwaffe den Parteikongress der MKP militärisch angriff) keine gezielten Aktionen der Behörden gegen die MKP/HKO oder ähnliche Organisationen beziehungsweise deren Mitglieder bekannt. Zwar kommt es hin und wieder vor, dass die türkischen Behörden einzelnen Personen (unter anderem) die Mitgliedschaft bei einer maoistischen Organisation vorwerfen, dabei scheint es sich allerdings eher um nebensächliche Anschuldigungen zu handeln und nicht um gezielte Aktionen gegen diese Organisationen. Insbesondere hat das Gericht keine Belege dafür gefunden, Mitglieder der MKP/HKO, die nicht dem bewaffneten Arm der Organisation angehören, würden systematisch gesucht und verfolgt. Aufgrund der offenbar stark schwindenden Grösse und Bedeutung dieser Organisationen ist nicht davon auszugehen, diese ständen bei den türkischen Behörden zuoberst auf der Liste der gesuchten Personen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-706/2014 vom 25. Januar 2016 E. 5.2.2).
6.5
6.5.1 Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland ist flüchtlings- und asylrechtlich nicht relevant. Ausnahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Von einer Erschwerung der Lage (sogenannter Politmalus) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder, wenn der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen).
6.5.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatland drei Strafverfahren hängig sind (vgl. dazu die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen unter E. 4.5). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgehalten, die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der teilweise eingereichten Anklageschrift keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, es werde unter dem Deckmantel eines Strafprozesses eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers als missliebiger Person aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.5.3 Wie bereits vorstehend erwogen, sind die Einwände des Beschwerdeführers, er habe sich zufälligerweise im gestohlenen Fahrzeug befunden, als er und sein Kollege polizeilich überprüft worden seien, und er sei weder Mitglied der kriminellen Vereinigung noch am angeklagten Raub beteiligt gewesen, in den jeweiligen Strafverfahren zu erheben. Es liegt an den türkischen Strafverfolgungsbehörden, die im Besitz sämtlicher vorhandenen Akten sein werden und weitere Beweismassnahmen anordnen können, sich ein Gesamtbild zu machen. Die summarische Prüfung der vorhandenen Akten der türkischen Strafverfolgungsbehörden durch die schweizerischen Asylbehörden hat keine überzeugenden Hinweise dafür ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer aus politischen Gründen gemeinrechtliche Strafverfahren eingeleitet wurden. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die zuständigen türkischen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden nicht sorgfältig mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben beziehungsweise auseinandersetzen werden.
6.5.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland wäre er einem ernsthaften Folterrisiko ausgesetzt, da er zur Abklärung des Verdachts auch an die Behörden seiner Herkunftsprovinz I._______ überstellt würde. Gemäss Botschaftsabklärung sind gegen den Beschwerdeführer zurzeit drei Strafverfahren hängig, zu deren Beurteilung drei in B._______ domizilierte Gerichte zuständig sind. Es besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde an die nicht zuständigen Behörden der Heimatprovinz überstellt. Aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen zwar, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch bleibt und sich in jüngster Zeit wieder verschärft hat. Namentlich für echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen besteht die Gefahr, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer indessen gehört dieser Gruppe von gefährdeten Personen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht an und wurde auch nicht aus politischen, sondern aus gemeinrechtlichen Motiven angeklagt. Dementsprechend sind die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu erwartende Weiterführung der Strafverfahren und allfällige Verurteilungen aufgrund seiner Flucht aus dem Heimatland während der laufenden Strafverfahren als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zu qualifizieren. Er hat somit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der ihm drohenden Strafverfolgung keine Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.6 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, flüchtlings- und asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom SEM verfügte Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende Person gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der am 22. Februar 2016 erfolgten Heirat mit einer türkischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hat, grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8c aa S. 174). Das von ihm beim (...) gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist noch pendent. Infolgedessen ist die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung aufzuheben. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
9.1 Die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung erfolgt aufgrund des veränderten Sachverhaltes von Amtes wegen und wurde nicht vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt. Er ist daher mit keiner seiner Rügen durchgedrungen, weshalb er nicht als obsiegende Partei zu betrachten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
9.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt angesichts des vorstehend Gesagten nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Asylpunkt betrifft.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit sie die Wegweisung und den Vollzug betrifft. Die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 werden aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: