Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5462/2008; C-2795/2009

Urteil vom 11. April 2011

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.

C-5462/2008

1.Vorsorgestiftung der X._______ AG,

2. Y._______,

Parteien 3. Z._______,

alle vertreten durch Michael Kunz, Advokat,

Fischmarkt 12, 4410 Liestal,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge, Basel-Landschaft,Rathausstrasse 24, 4410 Liestal,

Vorinstanz,

und

C-2795/2009

1. Y._______,

2. Z._______,

beide vertreten durch Michael Kunz, Advokat,

Fischmarkt 12, 4410 Liestal ,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge, Basel-Landschaft,Rathausstrasse 24, 4410 Liestal,

Vorinstanz,

Vorsorgestiftung der X._______ AG, handelnd durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Rümlinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel,

Beteiligte.

Gegenstand Aufsichtsrechtliche Massnahme, Aufhebung der Zeichnungsberechtigung und Suspendierung des Stiftungsrates.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2008 (vgl. act. 1/1 in C-5462/2008) hat das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) die Zeichnungs-berechtigung der bisherigen Mitglieder des Stiftungsrates der Vorsorge-stiftung der X._______AG in Liestal (Y._______ und Z._______) sowie allfälliger noch nicht im Handelsregister eingetragener Mitglieder mit sofortiger Wirkung aufgehoben und M._______ als Sachwalterin mit Einzelzeichnungsberechtigung eingesetzt mit dem allgemeinen Auftrag, für die Erfüllung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Verpflichtungen der Stiftung zu sorgen und u.a. deren Rechte gegenüber Dritten zu wahren; darüber hinaus wurde sie insbesondere beauftragt, zu prüfen, ob die Stiftung in der Lage sei, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und sicherzustellen, dass die Stiftung und seine Organe ordentlich funktioniere und der Stiftungszweck gewahrt werde; schliesslich habe die Sachwalterin auch die Zukunft der Stiftung zu beurteilen, den Anschluss an eine Sammelstiftung zu prüfen und gege-benenfalls die Liquidation der Stiftung durchzuführen; dazu stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass der bisherige Stiftungsratspräsident inskünf-tig als ordentliches Mitglied des Stiftungsrates gelte, und die Sachwalterin alle Rechte und Pflichten einer Präsidentin habe (vgl. Dispositivziffer 2 und 3). Die Aufsichtsbehörde verfügte des Weiteren, dass für die Dauer des befristeten Mandats Beschlüsse des Stiftungsrates nur mit Zustimmung der Sachwalterin gefällt werden könnten und behielt sich ausdrück-lich vor, die bisherigen Stiftungsräte in ihrer Funktion zu suspendieren, wenn diese die Ausübung des Mandats behindern würden (Dispositivziffer 3 in fine und 7, 2. Absatz). Im Übrigen entzog sie einer allfälligen Be-schwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 7 (Dispositivziffer 8) die aufschiebende Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der aktuelle Stiftungsrat trotz mehrmaliger Aufforderungen und Bussenverfügungen nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, den von der Aufsichtsbehörde gestellten Anforderungen nachzukommen, namentlich hinsichtlich des ungenügend gesicherten Darlehens an die Stifterfirma sowie der Erstellung einer Verkehrswertschätzung für die Liegenschaften.

B.

B.a Mit Eingabe vom 25. August 2008 erhoben sowohl die Stiftung, handelnd durch ihre beiden Stiftungsräte Y._______ und Z._______, als auch die beiden Letztgenannten in eigenem Namen gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 22. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass einer allfälligen Beschwerde gegen dieselbe Verfügung aufschiebende Wirkung zukomme (act. 1 in C-5462/2008). Mit Eingabe vom 12. September 2008 liessen dieselben beschwerdeführenden Parteien gesamtheitlich und ergänzend zur - auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschränkten - Beschwerdeeingabe vom 25. August 2008 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung in allen Punkten beantragen. Nebst materiellen Argumenten wird darin im Wesentlichen vorgebracht, dass das zur Diskussion stehende Darlehen knapp 12% der Aktiven und weniger als 2/3 der freien Mittel ausmache, womit die Unverhältnismässigkeit und die fehlende Dring-lichkeit der von der Aufsichtsbehörde verhängten Massnahmen offen-sichtlich werde. Das Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht der Stif-tung wie auch der Stifterfirma werde übergangen. Es hätte etwa ge-nügt, die Sicherstellung und die Werthaltigkeit des Darlehens zu unter-suchen und/oder eine zweite aktuelle Verkehrswertschätzung der Lie-genschaften zu verlangen (act. 3 in C-5462/2008).

B.b Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2008 ab (act. 7 in C-5462/2008).

C.
Mit Verfügung vom 30. März 2009 (vgl. act. 1/1 in C-2795/2009) suspendierte die Vorinstanz die beiden beschwerdeführenden Stiftungsräte in ihrer Funktion mit sofortiger Wirkung (vgl. Dispositivziffer 2) und bestätigte zum einen die bisherige einzelzeichnungsberechtigte Sachwalterin in ihrer Funktion und zum andern das ihr erteilte, bis zur Erledigung der ihr zugewiesenen Aufgaben befristete Mandat (vgl. Dispositivziffer 3 und 4). Im Übrigen entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 bis 6 (Dispositivziffer 7) die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz begründete diese Folgeverfügung zur Verfügung vom 22. Juli 2008 im Wesentlichen damit, dass die beschwerdeführenden Stiftungsräte nach wie vor und trotz der Einsetzung der Sachwalterin nicht gewillt seien, ihren gesetzlichen und den von der Aufsichtsbehörde gestellten Anforderungen und Verpflichtungen nachzukommen, dass sie insbesondere nicht mit der Sachwalterin kooperieren und jegliche Beschlussfassung verweigern würden, dass ihr Verhalten die Interessen der Stiftung schädige, das Vermögen der Letztgenannten gefährde und dass die Wahrung der Interessen der Stiftung eine dringliche Intervention der Vorinstanz verlange, weshalb es sich rechtfertige, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

D.

D.a Mit Eingabe vom 30. April 2009 erhoben die beiden betroffenen Stiftungsräte Y._______ und Z._______ (nachfolgend die Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Sachwalterin Rechenschaft über ihre bisherige Tätigkeit mit detaillierter Auflistung der bisher im Hinblick auf die Lösung der Probleme erreichten Resultate zu verlangen und gestützt darauf über die weitere Mandatierung der Sachwalterin zu entscheiden. Zudem ersuchten sie in einem Verfahrensantrag, es sei Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt, welcher der angefochtenen Verfügung zugrunde läge, auf unbewiesenen Behauptungen der Sachwalterin beruhe und dementsprechend nicht rechtsgenüglich festgestellt sei. Zudem sei die Sachwalterin mangels hinreichendem Leistungsausweis, für welchen sie viel zu hohe Honorare in Rechnung stelle, zu entlassen. Die Vorinstanz habe sich begnügt, unbesehen und ungeprüft die Behauptungen der Sachwalterin zu übernehmen, statt von ihr Rechenschaft zu verlangen. Sie sei sehr wohl im Besitze der nötigen Unterlagen und Informationen gewesen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (act. 1 in C-2795/2009).

D.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2009 ab (act. 5 in C-2795/2009).

E.
Mit Verfügung vom 27. September 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung vorliegend erfüllt seien, gehe es in den Verfahren C-5462/2008 und C-2795/2009 in beiden Fällen um aufsichtsrechtliche Massnahmen, welche die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführer verfügt habe. Mit der im Verfahren C-2795/2009 angefochtenen Verfügung (Suspendierung der Beschwerde-führer) habe die Vorinstanz lediglich die Massnahmen verschärft, welche sie mit der im Verfahren C-5462/2008 angefochtenen Verfügung (Aufhe-bung der Zeichnungsberechtigung der Beschwerdeführer) ergriffen hatte. Die beiden Sachverhalte würden in engem inhaltlichen Zusammenhang stehen und es würden sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen stellen. Damit seien die Verfahren C-5462/2008 und C-2795/2009 zu vereinigen (act. 20 in C-5462/2008 bzw. act. 12 in C-2795/2009).

F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 (vgl. act. 26 in C-5462/2008 bzw. act. 18 in C-2795/2009) nahm die Vorinstanz zu beiden Beschwer-den Stellung, deren Abweisung sie beantragte (nachdem sie bereits einmal zu den Beschwerden je einzeln im Zusammenhang mit der Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen hatte, vgl. act. 5 in C-5462/2008 und act. 4 in C-2795/2009). Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die eingesetzte Sachwalterin inzwischen das ihr erteilte Mandat per 31. Oktober 2009 niedergelegt habe und in der Folge mit unangefoch-ten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. November 2009 Dr. U._______ als neuer Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung eingesetzt worden sei, um das Mandat der zurückgetretenen Sachwalterin fortzuführen. Indem die beiden Beschwerdeführer die Verfü-gung vom 30. November 2009 nicht angefochten hätten, hätten sie auch deren Erwägungen implizite anerkannt. Die Vorinstanz habe nämlich dort erwogen, dass einerseits die Führung der Stiftung in vielerlei Hinsicht mehr als ungenügend gewesen sei, was aufwendige - und von den Beschwerdeführern behinderte - Abklärungen der Sachwalterin nach sich gezogen habe, und andererseits die finanzielle Lage der Stiftung unklar sei (zu hoch bewertete Liegenschaften, nicht oder ungenügend sicherge-stellte Verpflichtung der Arbeitgeberin und hohe Rückstellungen für nicht fundierte Kaderleistungen), was die Fortführung des Sachwaltermandats notwendig gemacht habe. Zwei Stellungnahmen der zurückgetretenen Sachwalterin vom 10. August bzw. vom 9. November 2009 (vgl. act. 18/3 und 18/5 in C-2795/2009) würden zudem bestätigen, dass die Einsetzung der Sachwalterin und dann die Suspendierung der Beschwerdeführer im Interesse der Stiftung und zum Schutze der Destinatären dringend nötig gewesen sei. So hätten die Beschwerdeführer seit 1990 die notwendigen Reglemente weder erstellt noch angepasst, sich selbst zu Lasten des freien Stiftungsvermögens erhebliche, reglementarisch nicht vorgesehene Kaderleistungen zugesprochen, die Verwaltung der Stiftungsliegenschaf-ten grob vernachlässigt und diese massiv aufgewertet, der Stifterfirma ohne schriftliche Vereinbarung ein erhebliches, kaum sichergestelltes Darlehen gewährt, und jegliche Aufforderungen, Mahnungen und Bussen der Vorinstanz ignoriert, womit sie bewiesen hätten, dass sie weder wil-lens noch in der Lage seien, die Stiftung entsprechend dem Gesetz zu führen.

G.
Mit Replik vom 26. April 2010 (vgl. act. 28 in C-5462/2008 bzw. act. 21 in C-2795/2009) hielten die Beschwerdeführer an den Begehren und den Begründungen der Beschwerden fest. Zudem machten sie im Wesentlichen geltend, dass aus der Unangefochtenheit der Verfügung vom 30. November 2009, mit welcher einzig die Sachwalterin ersetzt worden sei, in keiner Weise auf eine Anerkennung der beiden angefochtenen aufsichtsrechtlichen Verfügungen geschlossen werden könne. Die Be-schwerdeführer würden die angeordneten Massnahmen nach wie vor als überflüssig, unverhältnismässig und sowohl für die Stiftung als auch für die Stifterfirma als schädigend erachten. Die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf diverse Berichte der Sachwalterin, deren Behauptungen nicht belegt seien. Sie legten dabei insbesondere dar, dass:

- die Stiftung nie in einer desolaten Situation gestanden sei, zumal die obligatorischen Ansprüche der Destinatäre stets sichergestellt gewesen seien;

- die Kaderleistungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen seien;

- die Stiftungsliegenschaften bis zur Einsetzung der Sachwalterin gegen eine pauschale Vergütung ordentlich verwaltet worden seien;

- das Darlehen an die Stifterfirma immer offen ausgewiesen und zum Zinssatz verzinst gewesen sei, den die Stiftung für die Hypotheken gezahlt habe, und die Stifterfirma stets bereit gewesen sei, das Darlehen innert angemessener Frist zurückzuzahlen;

- hinsichtlich der Liegenschaftsschätzungen es verhältnismässig gewesen wäre, wenn die Vorinstanz allenfalls eine zweite Schätzung verlangt hätte.

Dagegen gestanden die Beschwerdeführer ein, dass die Reglemente nicht à jour gehalten worden seien und zum Teil gefehlt hätten, wobei die Sachwalterin diese in ihrer eineinhalb jährigen Tätigkeit auch nicht habe erstellen lassen. Sie machten zudem geltend, dass die Einsetzung der Sachwalterin auch den eingeleiteten Direktanschluss an die B._______ verzögert habe. Die behauptete Behinderung der Tätigkeit der Sachwal-terin sei nicht belegt. Diese sei im Besitz der Stiftungsakten und sämt-licher relevanter Unterlagen gewesen. Die Verfügung vom 22. Juli 2008 habe die Vorinstanz damit begründet, dass die mit der Bussenverfügung vom 10. Dezember 2007 angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Unter-lagen ergebnislos verstrichen sei. Dabei habe die Vorinstanz mit der ge-nannten Bussenverfügung drei Versäumnisse geahndet: die nicht erfolgte Sicherstellung des Darlehens, die Nichteinreichung des Anschluss-vertrages mit der B._______ und die fehlenden Verkehrswertschätzungen. Verhältnismässig wäre es vielmehr gewesen, vor dem radikalen Schritt der Zwangsverwaltung den Beschwerdeführern unter Fristansetzung Gelegenheit zu geben, die erwähnten, vorwiegend administrativen Probleme zu lösen, zumal das Nötige dafür in die Wege geleitet worden sei.

H.
Mit Duplik vom 19. Juli 2010 (vgl. act. 36 in C-5462/2008 bzw. act. 28 in C-2795/2009) hielt die Vorinstanz auch ihrerseits an ihrem Abweisungs-antrag und dessen Begründung fest, wonach im Wesentlichen die in Frage stehenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen begründet, angemes-sen und verhältnismässig seien. Sie wies das Ansinnen der Beschwerde-führer zurück, die Geschäftsführung der zurückgetretenen Sachwalterin zum Prozessthema zu machen. Zudem legte sie im Einzelnen dar, dass:

- die reglementarischen Ansprüche keineswegs sichergestellt gewesen seien, indem die Beschwerdeführer den entsprechenden Versicherungs-vertrag ohne reglementarische Anpassung geändert hätten;

- Mitarbeitende nicht richtig in die Vorsorge aufgenommen worden seien;

- die Beschwerdeführer anerkennen, dass die Reglemente mangelhaft gewesen seien, und der beabsichtigte Anschluss an eine Sammelstiftung an der Notwendigkeit, über gesetzliche Reglemente zu verfügen, daran nichts ändern würde;

- die Kaderleistungen sehr wohl Gegenstand der angefochtenen Verfügungen gewesen seien, indem auf das veraltete Kaderreglement hingewiesen worden sei, so dass die weiteren Implikationen, welche die Sachwalterin aufgedeckt habe, nicht hätten erkannt werden können;

- im Rahmen der Verwaltung der Stiftungsliegenschaften Verrechnungen von Leistungen von Mietern, welche sie der Stifterfirma als Vermieterin schuldeten, mit Forderungen der Stiftung gegenüber der Stifterfirma er-folgt seien;

- die eingereichten Liegenschaftsschätzungen den Qualitätsanforderungen nicht genügt hätten und die Aufwertungen wieder haben korrigiert werden müssen;

- die Kooperationsverweigerung der Beschwerdeführer schriftlich in deren Schreiben vom 10. Dezember 2008 und 20. Januar 2009 an die Sachwalterin dokumentiert sei (act. 4/1 und 4/2 in C-2795/2009);

- die von der bisherigen Sachwalterin in Rechnung gestellten Bemühun-gen in der Beschaffung von Unterlagen und im Aufbau einer angemesse-nen Organisation gegründet seien;

- die Beschwerdeführer keine Massnahmen getroffen hätten, um die mo-nierten Mängel zu beheben, und die Bussenverfügungen im Anschluss an ein mehrstufiges Mahnverfahren erlassen worden seien, so dass für eine nochmalige Nachfrist zur Behebung der Mängel keine Veranlassung mehr bestanden habe, wobei die in der Zwischenzeit erfolgten Teilrückzahlun-gen des Darlehens der Stifterfirma und die erfolgte Schatzung der Lie-genschaft an der ursprünglichen Grundlage der aufsichtsrechtlichen Massnahmen nichts ändern würden. Diese seien nicht zur Behebung einer einzelnen Verfehlung ergriffen worden, so dass es müssig sei, dass die Beschwerdeführer bei jedem einzelnen Grund anführe, dieser recht-fertige - für sich alleine genommen - die Anordnung der Massnahmen nicht und sei deshalb nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz habe im Ge-genteil lange Geduld gezeigt und sei schrittweise vorgegangen, nachdem sie die Beschwerdeführer immer wieder auf die Mängel und die fehlenden Unterlagen hingewiesen habe.

I.
Der mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2009 geforderte erste Kos-tenvorschuss von Fr. 2'800.-- ist von den Beschwerdeführern am 24. Fe-bruar 2009 (vgl. act. 10, 15 in C-5462/2008), und der mit Zwischen-verfügung vom 30. April 2010 einverlangte zweite Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- von denselben am 12. Mai 2010 einbezahlt worden (act. 29, 31 in C-5462/2008 bzw. act. 22 in C-2795/2009).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

2.
Anfechtungsgegenstände der vorliegend vereinigten Verfahren C-5462/2008 und C-2795/2009 sind die Verfügungen des Amtes für Stiftungen und berufliche Vorsorge, Basel-Landschaft vom 22. Juli 2008 und vom 30. März 2009, welche ohne Zweifel Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellen. Die Beschwerden gegen diese Verfügungen sind frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Durch die Verfügungen sind die Beschwerdeführer Y._______ und Z._______ als durch die aufgehobene Zeichnungsberechtigung respektive die Sus-pendierung betroffene Stiftungsräte der verfahrensbeteiligten Vorsorge-stiftung (nachfolgend die Stiftung) besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG), so dass sie zur Beschwerde legitimiert sind. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. Anzumerken bleibt in formeller Hinsicht, dass die Stiftung im ersten Verfahren automatisch auch als Beschwerdeführerin auftritt, da für sie dann noch die beiden hauptsächlich betroffenen, beschwerde-führenden Stiftungsräte handelten und sie so mit einbezogen worden ist. Dagegen tritt sie im Suspendierungsverfahren als Beschwerdegegnerin auf, da für sie fortan die von der Vorinstanz eingesetzte Person handelt.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.

4.1. Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften zu wachen (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informa-tion beurteilt (lit. e).

4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG trifft die Aufsichtsbehörde die Massnahmen zur Behebung von Mängeln. Hierzu stehen ihr präventive und repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden, während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichts-mittel kommen unter anderem die Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen in Frage, soweit die Vorsorge-einrichtung keinen Ermessensspielraum hat, auch die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind, im Weiteren die Abbe-rufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen und Liquidatoren, die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Beistandes oder eines interimistischen Stiftungsrates unter gleich-zeitiger Enthebung des ordentlichen Stiftungsrates. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, und die Kantone können die Aufsichtsmittel in ihren kantonalen Ausführungserlassen regeln (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 ff.; Hans Michael Riemer / Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2000, S. 65 f.).

In diesem Rahmen ist vorliegend auch die entsprechende Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Dezember 1993 über die Beauf-sichtigung der Stiftungen und der Vorsorgeeinrichtungen (VBSV, SGS 211.22) anwendbar. So bestimmt § 15 VBSV unter anderem, dass die Aufsichtsbehörde den Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Anweisungen erteilen oder deren Entscheide aufheben, Organe mahnen, verwarnen oder abberufen und provisorische Organe einsetzen kann, wenn nicht auf andere Weise für die Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung gesorgt ist.

4.3. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 33f. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 667). Damit liegt nicht schon dann ein Mangel vor, wenn die Aufsichtsbehörde in einer Sache anders entschieden hätte als die Vorsorgeeinrichtung. Demgemäss hat die Aufsichtsbehörde zu beach-ten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Dabei ist Letzte-re an den vorgegebenen rechtlichen Rahmen gebunden und sie muss die allgemeinen Rechtsprinzipien beachten. Im Weiteren muss sie ihr Ermessen gestützt auf die sachlich nahe liegenden Kriterien und den Ver-hältnissen des Einzelfalls angemessen und damit zweckmässig ausüben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 24, 26 zu Art. 66 Abs. 1 VRPG).

4.4. Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 22. Juli 2008 die Zeichnungsberechtigung der bisherigen Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung mit sofortiger Wirkung aufgehoben und eine Sachwalterin mit Einzelzeichnungsberechtigung eingesetzt mit dem allgemeinen Auftrag, für die Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Verpflichtungen der Stiftung zu sorgen. Mit Verfügung vom 30. März 2009 hat die Vorinstanz sodann in einem zweiten Schritt dieselben Stiftungs-räte in ihrer Funktion mit sofortiger Wirkung suspendiert. Insoweit hat sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit repressive Mittel ergriffen, die insbe-sondere in § 15 VBSV ausdrücklich vorgesehen sind und die nach Lehre und Rechtsprechung praxisgemässe Aufsichtsmassnahmen sind, welche gegen pflichtvergessene Organe unter Beachtung des Verhältnismässig-keitsprinzips getroffen werden können. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Massnahmen unverhältnismässig gewesen bzw. aufgrund eines unrichtigen Sach-verhalts verfügt worden seien. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

5.
Das in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn das Ziel nicht mit einem we-niger schweren Eingriff erreicht werden kann. Die Massnahme muss sich zudem für die Betroffenen als zumutbar erweisen; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 132 I 49 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_49/2010 vom 28. April 2010).

5.1. Die Geeignetheit der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Zweckerfüllung durch die Stiftung steht im vor-liegenden Fall nicht ernsthaft in Frage, denn sind Stiftungsorgane pflicht-vergessen und machen sie keine Anstalten, ihre Pflichten trotz Mahnung zu erfüllen, kann es sachgerecht sein, ihnen die Zeichnungsberechtigung zu entziehen und sie bei weiterer Obstruktion des Amtes zu entheben.

Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, wenn sie beschwer-deweise (vgl. act. 1, S. 4 in C-5462/2008) den Entzug der Zeichnungsbe-rechtigung und die Einsetzung der Sachwalterin als ungeeignet und wi-dersprüchlich bezeichnen, weil nicht klar sei, ob die Sachwalterin im stif-tungsinternen Entscheidungsprozess den Konsens mit ihnen suchen oder einseitige Anordnungen treffen würde. Damit scheinen sie die erwähnten Massnahmen nur deshalb als ungeeignet zu bezeichnen, weil sie impli-zite die Konfrontation als vorprogrammiert sehen. Dabei sind diese Mass-nahmen gerade geeignet, die bisherigen Stiftungsräte möglichst einzu-beziehen, soweit sie nicht jede Kooperation von vornherein verweigern.

5.2. Die Beschwerdeführer machen sodann insbesondere geltend, die Massnahmen seien nicht erforderlich. So hätte die Vorinstanz - statt die für die Beschwerdeführer einschneidenden Massnahmen zu treffen - zu-nächst die Sicherstellung bzw. die Werthaltigkeit des Darlehens der Stiftung an die Stifterfirma untersuchen, allenfalls einen aussenstehenden Sachverständigen mit entsprechenden Abklärungen betrauen und eine zweite aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaften verlangen können, und hätte sie die Vorhaltungen der eingesetzten Sachwalterin und die pauschal behauptete mangelnde Kooperation der Stiftungsräte mit der Letztgenannten prüfen und substantiieren müssen.

5.3.

5.3.1. Aus der Vorgeschichte ist klar ersichtlich, dass die Aufsichts-behörde schrittweise vorgegangen ist und immer schärfere Massnahmen getroffen hat. So hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits einmal mit der Stiftung und ihren Stiftungsräten beschäftigt, weil diese die Verfü-gung der Vorinstanz vom 19. April 2006 angefochten hatte, mit welcher die Stiftung mit einer Ordnungsbusse belegt worden war, weil sie das Protokoll über die Verabschiedung der Jahresrechnung 2004 und über die Zuwahl eines weiteren Stiftungsratsmitglieds sowie das überarbeitete Anlage- und Organisationsreglement nicht eingereicht hatte. Das Gericht hatte die Beschwerde mit Urteil C-2403/2006 vom 30. Juli 2007 abgewie-sen und insbesondere die Verhältnismässigkeit der verfügten Aufsichts-massnahme bestätigt. Im Anschluss daran hatte die Vorinstanz die Stiftung nach mehreren erfolglosen Mahnungen mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 aufgefordert, die Sicherstellung oder Rückführung des ungesicherten Darlehens beim Arbeitgeber von Fr. 1 Mio zu veranlassen, Verkehrswertschatzungen für die Liegenschaften in Auftrag zu geben, Unterlagen im Zusammenhang mit dem Anschluss an die B._______-Sammelstiftung einzureichen sowie die reglementarischen Grundlagen anzupassen (vgl. act. 5/13 in C-5462/2008). Da die Stiftung dieser Aufforderung keine Folge leistete, erliess die Vorinstanz am 10. Dezember 2007 eine weitere Bussenverfügung, die unangefochten blieb (vgl. act. 5/14 in C-5462/2008). Die mit dieser erneuten Bussenverfügung gewährte Nachfrist zur Einreichung von Unterlagen betreffend den Anlagen beim Arbeitgeber, den Anschluss an die B._______-Sammelstiftung und die tatsächliche finanzielle Lage (Verkehrswertschatzungen) verstrich wiederum ergebnislos. In der Folge sah sich die Vorinstanz veranlasst, zu schärferen Massnahmen zu greifen, wie sie dies ausdrücklich in der besagten, rechtskräftigen Bussenverfügung (vgl. act. 5/14 in C-5462/2008, Dispositivziffer 3) angedroht hatte. Ein Entwurf der vorliegend angefochtenen ersten Verfügung vom 22. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zugestellt. Offenbar waren diese aber nicht in der Lage oder nicht gewillt, zu kooperieren und die aufsichtsrechtlichen Weisungen zu erfüllen, so dass diese erste Verfügung erlassen werden musste. Nachdem sich die Situation trotz Einsetzung einer Sachwalterin nach Ansicht der Vorinstanz nicht verbesserte, erliess sie am 30. März 2009 die zweite Verfügung und suspendierte die beschwerdeführenden Stif-tungsräte in ihrer Funktion.

5.3.2. Ein solches schrittweises Vorgehen ist - bei gegebener Pflicht-verletzung der Stiftungsräte, die noch im Einzelnen zu prüfen ist - per se verhältnismässig, denn nach jeder Massnahme wurde dem Stiftungsrat eine neue Chance gegeben, die Weisungen und Auflagen der Vorinstanz zu befolgen.

5.4. Die strittige Kernfrage bleibt aber wie gesagt, ob die Vorinstanz im Verhalten und Handeln respektive in der allfälligen Passivität und Ob-struktion der beschwerdeführenden Stiftungsräte zu Recht Verstösse ge-gen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkannt hat. Insbesonde-re fragt sich zunächst hinsichtlich der ersten angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2008, ob es sich bei der gesetzeswidrigen Vermögensanla-ge, der fehlenden Verkehrswertschätzung für die Liegenschaften und der Nichteinreichung der Dokumente im Zusammenhang mit dem vorgese-henen Anschluss der Stifterfirma an die Sammelstiftung B._______ insgesamt um Verstösse gegen das Gesetz oder die Stiftungsstatuten handelt (E. 6 hienach). Sodann ist zu prüfen, ob die mit der zweiten angefochtenen Verfügung vom 30. März 2009 verfügte Verschärfung der Massnahmen durch weitere Pflichtverletzungen der beschwerde-führenden Stiftungsräte ausreichend begründet und verhältnismässig war (E. 7 hie-nach).

6.
Die Stiftungen, welche als Vorsorgeeinrichtungen an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen, sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
26b  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
7b  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG). Sie haben nebst der Beachtung des ge-setzlichen Rahmens die Pflicht, reglementarische Bestimmungen über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung, die Kon-trolle und das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten zu erlassen (Art. 50
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 50 Reglementarische Bestimmungen - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a  die Leistungen;
b  die Organisation;
c  die Verwaltung und Finanzierung;
d  die Kontrolle;
e  das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
2    Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden.175
3    Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
BVG). Die Stiftungen sind dabei der staatlichen Aufsicht unterstellt. Die Kantone haben dies-bezügliche Bestimmungen über die Aufsicht erlassen, welche die Pflich-ten der Stiftung und deren Organe näher konkretisieren.

Die vorliegend heranzuziehende VBSV umschreibt in § 7 ff. die Aufgaben der Organe der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen. So:

- sind die Organe der Vorsorgeeinrichtungen zur jährlichen Berichterstat-tung und Rechnungsablage verpflichtet und haben sie unaufgefordert den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie einen allfälligen Bericht der Kontrollstelle sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzurei-chen (§ 8),

- müssen sie ihre Reglemente und Richtlinien ebenfalls unaufgefordert spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens einreichen (§ 9),

- haben sie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über diejenigen Vorgänge zu benachrichtigen, welche ein rasches Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können, namentlich über anstehende Veränderungen bei den Arbeitgeberfirmen wie Liquidationen, Fusionen oder andere Tat-bestände, die eine Teilliquidationen zur Folge haben können (§ 10),

- verwalten sie das Vermögen derart, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (§ 11),

- haben sie dabei die ihnen durch Gesetze, Verordnungen, Stiftungs-urkunde und weiteren Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben (§ 7).

6.1. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten gesetzeswidrigen Vermögensanlage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Vermö-gensverwaltung eine zentrale Aufgabe jeder Vorsorgestiftung ist. Diese ist im oben zitierten § 11 VBSV umschrieben, dessen Wortlaut sich prak-tisch mit demjenigen von Art. 71 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292
BVG deckt.

Gestützt auf die letztgenannte Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat per 1. April 2004 eine Neufassung von Art. 57
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
BVV 2 erlassen, welcher die besondere Problematik der Anlagen beim Arbeitgeber regelt. Danach darf das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rech-nungsabgrenzungen, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt wer-den, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist (Abs. 1). Ungesicherte Anla-gen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen (Abs. 2). Im Übrigen sind Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu verzinsen (Abs. 3). Zudem müssen Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäss Art. 58
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 58 - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.
2    Als Sicherstellung gelten:
a  die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934216 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
b  Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.218
3    Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.
BVV 2 wirksam und ausreichend sichergestellt werden, in aller Regel durch eine Bankgarantie oder mittels Grundpfänder.

6.1.1. Im vorliegenden Fall enthält der Bericht der Kontrollstelle der beigeladenen Stiftung vom 10. November 2006 zur Jahresrechnung vom 31. Dezember 2005 im Zusammenhang mit einer Anlage bei der Arbeitgeberin folgenden Vermerk (vgl. act. 5/10 in C-5462/2008): "Am 1. April 2004 sind neue Bestimmungen bezüglich Berechnung der un-gesicherten Anlagen bei der Arbeitgeberin und der Anforderung an die Sicherheiten der Anlagen in Kraft getreten. Die Hypothek über Fr. 1 Mio. gilt daher als ungesicherte Anlage bei der Arbeitgeberin. Wir haben im Vorjahresbericht wiederholt darauf hingewiesen, dass bis zum 31. De-zember 2005 Massnahmen einzuleiten sind, welche eine BVV 2 entspre-chende Sicherstellung garantieren. Falls dies nicht möglich sein sollte, müsste die Hypothek gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zurück-bezahlt werden. Bis heute ist diese Situation unverändert."

Die Jahresrechnung 2005 wurde in der Folge von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 nicht in der eingereichten Form ent-gegen genommen. Diese wies die Stiftung im Übrigen an, eine neue Revisionsstelle zu wählen (act. 5/4 in C-5462/2008).

Die neu zugezogene Kontrollstelle, welche die Jahresrechnung 2006 prüfte, wiederholte die Aufforderung an den Stiftungsrat, die gesetzlich geforderten Sicherstellung bis zum 31. Dezember 2007 zu garantieren (act. 5/9 in C-5462/2008).

Hierauf wies die Vorinstanz die Stiftung mit Verfügung vom 29. August 2007 an, bis am 30. September 2007 die Rückführung oder Sicherstel-lung des ungesicherten Darlehens zu veranlassen, zumal ein Teil davon eine Verletzung von Art. 57 Abs. 1 darstelle (act. 5/7 in C-5462/2008).

Auch diese Weisung blieb ohne Folgen, so dass der Kontrollstellenbericht vom 28. Juli 2008 betreffend die Jahresrechnung 2007 erneut die Auffor-derung enthielt, Massnahmen einzuleiten, welche eine BVV 2 entspre-chende Sicherstellung garantiere mit dem Hinweis, dass eine erste Teil-rückzahlung von Fr. 100'000.-- im Juni 2008 erfolgt sei (act. 1/3 in C-5462/2008).

6.1.2. In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, dass das Darlehen knapp 12% der Aktiven ausmache. Wie auch immer kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht bestritten werden, dass die ungesicherten Anlagen bei der Arbeitgeberin (inklusive Hypothek) ge-setzeswidrig waren, da sie insgesamt die gesetzlich vorgeschriebenen 5% des Vermögens (vgl. Art. 57 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
BVV 2) überschritten. Damit ha-ben die Beschwerdeführer ihre allgemeine Pflicht verletzt, bei ihrem Han-deln für die Stiftung den Gesetzesrahmen beachten zu müssen. Dies haben sie nicht auf vorübergehende Weise getan, sondern nachhaltig über mehrere Jahre und trotz mehreren Mahnungen und Fristansetzun-gen seitens der Kontrollstelle und vor allem der Vorinstanz, um die Situa-tion zu bereinigen. Da die Vermögensanlage eine Kernaufgabe des Stif-tungsrates ist und sich die Beschwerdeführer bereits in diesem Punkt uneinsichtig zeigten, kommt das Gericht angesichts des oben (vgl. E. 5) aufgezeigten schrittweisen und damit verhältnismässigen Vorgehens der Vorinstanz zum vorläufigen Schluss, dass die am 22. Juli 2008 verfügte Einsetzung der Sachwalterin und der Entzug der Zeichnungsberechtigung auch dann nicht zu beanstanden wäre, wenn nur die hier nachgewiesene Pflichtverletzung bestehen würde.

6.2. Die Vorinstanz hielt den Beschwerdeführern als Zweites vor, dass sie trotz entsprechender Aufforderung keine Verkehrswertschätzung für die Liegenschaften an der S._______ und der T._______ in L._______ erstellt hätten.

6.2.1. Dazu hielt die Kontrollstelle bei der Prüfung der Jahresrechnung 2006 fest, dass die beiden Liegenschaften nicht beurteilt werden könnten, da nur eine Schätzung aus dem Jahre 1993 vorläge (act. 5/9). Die Vorinstanz griff diesen Punkt in ihrer Verfügung vom 29. August 2007 auf und wies die Stiftung an, entsprechende Verkehrswertschatzungen bis am 30. September 2007 einzureichen (act. 5/7 in C-5462/2008). Erheb-lich später, also ohne Beachtung dieser Frist haben die Beschwerdefüh-rer zwei von ihrem Architekten am 21. Juli 2008 datierte Verkehrswert-schatzungen eingereicht (act. 1/4 und 1/5 in C-5462/2008). Sie gingen somit - wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2008 bestätigt (vgl. act. 5, Ziffer 3c S. 7 in C-5462/2008) - kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2008 ein.

6.2.2. Es leuchtet ein, dass der Kontrollstelle und der Vorinstanz aktuali-sierte Unterlagen über den Wert von Liegenschaften vorliegen müssen, welche als Anlagevermögen immerhin rund 60% der gesamten Aktiven ausmachen. Ein Bestandteil dieser Aktiven bildet wie gesagt das hypo-thekarische Darlehen (vgl. Bericht der Kontrollstelle vom 28. Juli 2008 betreffend die Jahresrechnung 2007, act. 1/3 in C-5462/2008). Dadurch, dass sich die Beschwerdeführer trotz etlichen Mahnungen nicht genötigt fühlten, aktualisierte Schatzungsunterlagen zu liefern, verletzten sie die Mitwirkungspflicht, welche das Gesetz ihnen in der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde auferlegt. Wenngleich diese Verletzung für sich alleine die Einsetzung einer Sachwalterin möglicherweise nicht gerecht-fertigt hätte, ist dies der Fall, wenn man sie zur Pflichtverletzung hinzu-nimmt, die in E. 6.1 aufgeführt ist.

6.3. Als Drittes rügte die Vorinstanz, dass Unterlagen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Anschluss der Stifterfirma zur Sammelstiftung trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht worden seien.

Wie die Beschwerdeführer in diesem Punkt zu Recht ausführen, ist die Frage einer Neuausrichtung der Stifterfirma im Vorsorgebereich in erster Linie Sache Letztgenannter. Eine unmittelbare Gefährdung der Stiftung durch diese beabsichtigte, aber schliesslich nicht konkretisierte Neuaus-richtung scheint nicht bestanden zu haben. In diesem Punkt sieht das Gericht keine nennenswerte Pflichtverletzung der Beschwerdeführer, was jedoch an der Verhältnismässigkeit der mit Verfügung vom 22. Juli 2008 angeordneten Massnahmen aus anderen Gründen (vgl. E. 6.1. und 6.2) nichts ändert.

6.4. Die Vorinstanz hielt in ihrer ersten Stellungnahme vom 15. Oktober 2008 (vgl. act. 5, Ziffer 3c S. 7 in C-5462/2008) sowie in ihrer Vernehm-lassung vom 19. Februar 2010 (vgl. act. 26 in C-5462/2008 bzw. act. 18 in C-2795/2009) noch fest, dass die notwendigen Reglemente wie ein ge-setzeskonformes Vorsorge-, Anlage-, Organisations-, Rückstellungs- und Teilliquidationsreglement nach wie vor nicht erstellt worden seien. Dies hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mehrmals vorgehalten, so im Schreiben vom 31. Oktober 2007 (act. 13 in C-5462/2008), welches als Mahnschreiben vor Erlass der Bussenverfügung vom 10. Dezember 2007 gelten kann, nicht jedoch in besagter Bussenverfügung selbst noch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2008.

Die gesetzliche Pflicht zum Erlass der genannten Reglemente leiten sich aus Art. 50
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 50 Reglementarische Bestimmungen - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a  die Leistungen;
b  die Organisation;
c  die Verwaltung und Finanzierung;
d  die Kontrolle;
e  das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
2    Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden.175
3    Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
BVG (Vorsorgereglement, Organisationsreglement), Art. 49a
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs - (Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG)
1    Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.
2    Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest.
b  Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelangen.
c  Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f-48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
d  Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten.
3    Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
BVV 2 (Anlagereglement), Art. 48e BVV2 (Rückstellungsreglement) und Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG (Teilliquidationsregelement) ab. Insoweit die Beschwerde-führer diese Reglemente nicht erlassen respektive nicht dem Gesetz an-gepasst haben, was sie im Übrigen in ihrer Replik ausdrücklich eingeste-hen (vgl. act. 28 in C-5462/2008 bzw. act. 21 in C-2795/2009), haben sie ihre diesbezügliche Pflicht verletzt und konnte die Vorinstanz entspre-chende repressive Massnahmen ergreifen. Allerdings kann die Frage offen gelassen werden, ob diese Pflichtverletzung implizite bereits mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2008 gerügt worden war; denn für das Gericht ist diese erste hier angefochtene Verfügung ver-hältnismässig und wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.1 und 6.2) aus anderen Gründen insgesamt nicht zu beanstanden.

Die beanstandete Pflichtverletzung der fehlenden Reglementsanpassung respektive des Nichterlasses notwendiger Reglemente rügte die Vor-instanz jedoch ausdrücklich in der zweiten hier angefochtenen Verfügung vom 30. März 2009, so dass sie nun in diesem Zusammenhang näher geprüft wird.

7.

7.1. Die Vorinstanz begründete die mit der genannten zweiten Verfügung vom 30. März 2009 erlassene Amtsenthebung der beiden Beschwerde-führer als verschärfende Massnahme der mit der ersten Verfügung erlas-senen Massnahmen (Einsetzung der Sachwalterin unter gleichzeitigem Entzug der Zeichnungsberechtigung) im Wesentlichen mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft und der Obstruktion der Beschwerdeführer im Verhältnis zur eingesetzten Sachwalterin. Die Vorinstanz reagierte so auf einen entsprechenden Suspendierungsantrag der Sachwalterin vom 23. Januar 2009 (vgl. act. 1/5 in C-2795/2009), welchen diese in siebenfacher Hinsicht begründete. So:

- hätten sich die Beschwerdeführer wiederholt geweigert, sämtliche und vollständige Stiftungsakten (etwa Stiftungsratsbeschlüsse) herauszuge-ben; dazu verwies die Vorinstanz einerseits auf das Schreiben der Be-schwerdeführer vom 10. Dezember 2008, wonach diese sich die Heraus-gabe der Akten der letzten Jahre schlicht und einfach nicht leisten könn-ten, dies in Anbetracht der bisherigen Honorarforderungen der Sachwal-terin ohne Akten (vgl. act. 4/1 in C-2795/2009), und andererseits auf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2009, wonach sie die ihnen zugestellten Bankbelegskopien erst bearbeiten würden, wenn sie die Verantwortung der Stiftung wieder zurückerhielten (vgl. act. 4/2 in C-2795/2009);

- sei das Problem der Anlage beim Arbeitgeber noch ungelöst und die Hypothekardarlehen unzureichend gesichert;

- sei die Schatzung der Stiftungsliegenschaften hinsichtlich der Bewer-tungsmethode, dem Kapitalisierungszinssatz und der Höhe der Bewer-tung nach wie vor fragwürdig;

- würden die Stiftungsliegenschaften unzulänglich und nicht professionell verwaltet (Vermischung der Zuständigkeiten, was zu Interessenskonflik-ten führe; rechtlich, wirtschaftlich und ökologisch ungenügende Verwal-tung);

- würden Reglemente fehlen oder bestehende Reglemente unzureichend sein, und sei der Rückversicherungsvertrag überholt;

- sei die Jahresrechnung 2007 nicht aussagekräftig;

- sei der Versicherungsexperte nicht ordentlich gewählt.

Demgegenüber machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, diese Vorhaltungen seien nicht belegt und die Sachwalterin sei sehr wohl im Besitze der notwendigen Unterlagen und Informationen gewesen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Sie verlangten zudem, dass die Sachwalterin über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablege.

7.2. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren bildet die ange-fochtene Verfügung den Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfech-tungsgegenstandes bestimmen die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415).

Dem Antrag der Beschwerdeführer, die Arbeit der Sachwalterin zu beur-teilen und ihr Mandat sowie ihre Honorarforderungen zu überprüfen, kann ein indirekter Zusammenhang mit der verfügten Suspendierung der Be-schwerdeführer als Stiftungsräte nicht abgesprochen werden; doch geht es beim vorliegenden Anfechtungsgegenstand um ebendiese Suspen-dierung und nicht um die Mandatsführung der Sachwalterin. Dafür hätten die Beschwerdeführer allenfalls eine Aufsichtsbeschwerde erheben können.

Aus diesen Gründen ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, der darauf hinzielt, von der Sachwalterin Rechenschaft über ihre bisherige Tätigkeit zu verlangen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.

7.3.

7.3.1. Dass sich die Vorinstanz auf die detaillierten, begründeten und - zumindest teilweise - belegten Ausführungen der wegen ihrer fachlichen Kompetenzen von der Vorinstanz gewählten Sachwalterin abgestützt hat, ist angesichts der Vorgeschichte, des bisherigen nicht kooperativen Ver-haltens und den bisher aufgezeigten Pflichtverletzungen der beschwerde-führenden Stiftungsräte, welche durch die Sachwalterin bestätigt wurden, nicht zu beanstanden; dies umso weniger, als im Verlaufe des Jahres 2009 weitere ausführliche Berichte der Sachwalterin folgten, so derjenige - nach Erlass der Verfügung - vom 10. August 2009 (vgl. act. 18/5 in C-2795/2009) und derjenige - nach ihrer Amtsniederlegung - vom 9. No-vember 2009 (vgl. act. 18/3 in C-2795/2009). Alle diese Berichte bestätigten in ausführlicher Weise die obstruktive Haltung der Beschwer-deführer hinsichtlich der Aktenherausgabe und die übrigen mehrfach er-wähnten Pflichtverletzungen, welche die Sachwalterin bereits in ihrem ersten Bericht vom 23. Januar 2009 dargelegt hatte (act. 1/5 in C-2795/2009; vgl. E. 7.1).

7.3.2. Die Hauptargumente der Beschwerdeführer, die Vorwürfe der Sachwalterin ihnen gegenüber seien pauschal und nicht bewiesen, die Letztgenannte habe selbst nichts zur Behebung der Mängel unternom-men, und bei den offenen Pendenzen würde es sich lediglich um adminis-trative Mängel handeln, schlagen fehl. Für das Gericht ist das Gegenteil der Fall, nämlich dass die Beschwerdeführer die Vorwürfe und Pflicht-verletzungen pauschal als nicht substantiiert abtun und alle Probleme auf die Sachwalterin abwälzen, obwohl beide bis zum Erlass der zweiten Verfügung vom 30. März 2009 Einsitz im Stiftungsrat hatten und mit der Sachwalterin hätten zusammenarbeiten sollen. Ohne jeden Punkt im Einzelnen aufzuführen und zu wiederholen, lässt sich festhalten, dass:

- etwa dem erwähnten Bericht der Sachwalterin vom 23. Januar 2009 (vgl. act. 1/5 in C-2795/2009) das Protokoll einer Besprechung mit der Basler Versicherung beigelegt ist, welches auf die fehlenden reglementa-rischen Grundlagen - insbesondere das Basisvorsorgereglement - hin-weist, welche die Sachwalterin nicht einfach ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführer hätte ausarbeiten und erlassen können (vgl. act. 1/6 in C-2795/2009);

- bereits bei der Wahl der Schatzungsexperten sich die Sachwalterin und die Beschwerdeführer nicht einig waren, obwohl die Sachwalterin Offerten von ausgebildeten Gebäudeschatzern eingeholt hatte, dies angeblich, weil die Offerenten gemäss den Beschwerdeführern ortsunkundig gewe-sen seien (vgl. act. 1/5 und 4/1 in C-2795/2009);

- die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2009 (vgl. act. 4 in C-2795/2009) weitere Beispiele anführt, etwa das Fehlen von Stiftungsrats-beschlüssen im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Kaderregle-ments 2003, das Fehlen eines Darlehensvertrages zwischen der Stifterfir-ma und der Stiftung, welchen die Sachwalterin mangels Kooperation der Stifterfirma nicht habe bereinigen können, die Verweigerung der Heraus-gabe des Originals des Schuldbriefes etc.;

- im Bericht der Kontrollstelle zur Jahresrechnung 2008 (vgl. act. 21/1 in C-2795/2009) detailliert auf Mängel hingewiesen wird, so das Fehlen eines Kaderreglements und eines Kollektivversicherungsvertrages, fehler-haft geführte Alterskonti, der Verstoss gegen Art. 57 BVV2 durch das mehrfach erwähnte Darlehen im Umfang von rund 15% der Bilanz-summe, das Fehlen eines Anlage- sowie eines Reserve- und Rück-stellungsreglements.

Den Beschwerdeführern kann insgesamt nicht gefolgt werden, wenn sie die aufgezeigte Verweigerung der Kooperation und die Pflichtverletzun-gen pauschal als Bagatellen abtun, welche die getroffenen Massnahmen nicht rechtfertigen könnten.

7.3.3. Die Sachwalterin M._______ ist mit Verfügung vom 30. November 2009 durch einen anderen ausgewiesenen Sachwalter, Dr. U._______, ersetzt worden. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführer, indem sie diese Verfügung nicht angefochten haben, deren Erwägungen implizite anerkannt haben. Dieser Schluss kann so nicht gezogen werden. Den Beschwerdeführern kann abgenommen werden, dass sie mit der Fortsetzung des Sachwaltermandats und mit den verfügten Massnahmen nach wie vor nicht einverstanden sind.

Dieser Umstand ändert nichts an der Schlussfolgerung des Gerichts, gestützt auf die vorliegenden Erwägungen, wonach die vorinstanzlichen Verfügungen vom 22. Juli 2008 und vom 30. März 2009 rechtens waren und die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen sind.

8.

8.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die beiden Be-schwerdeführer Y._______ und Z._______ gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 5'000.-- festgelegt und mit dem geleisteten Kosten-vorschuss verrechnet.

8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Par-teientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin (die im ersten Verfahren durch die beiden beschwerdeführenden Stiftungsräte noch als Beschwerdeführerin miteinbezogen worden war); denn das Eidg. Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trä-gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht (sowie früher die Eidg. Be-schwerdekommission VG) in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog angewandt hat (Urteil C-5218/2009 vom 29. Oktober 2010, E. 6.2). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen, so dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden in Sachen C-5462/2008 und C-2795/2009 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern Y._______ und Z._______ auferlegt und mit dem geleisteten zweiten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der erste bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- wird ihnen zurückerstattet.

3.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin (im Verfahren C-2795/2009) und der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieser Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5462/2008
Date : 11. April 2011
Published : 06. Mai 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Aufsichtsrechtliche Massnahme, Aufhebung der Zeichnungsberechtigung, Suspendierung des Stiftungsrates


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5
BVG: 49  50  53b  62  71  74
BVV 2: 49a  57  58
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
125-V-413 • 126-V-143 • 132-I-49
Weitere Urteile ab 2000
1C_49/2010
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