Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-5893/2007
{T 0/2}

Urteil vom 11. April 2008

Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter A. Sträuli,
Beschwerdeführer/Beschwerdegegner,

gegen

EMPA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin,

ETH-Beschwerdekommission,
Vorinstanz.

Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt:

A.
Seit dem 15. April 1985 ist A._______ als technischer Fachspezialist in der Gruppe X._______ bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe (EMPA) angestellt. Da seit Mitte 1999 ein schwerwiegender Konflikt in der Gruppe X._______ bestand, der weder durch Konfliktlösungs- und Vermittlungsmassnahmen noch durch Verweise an die Konfliktbeteiligten erledigt werden konnte, kündigte die EMPA mit Verfügung vom 13. Juni 2006 das Arbeitsverhältnis mit A._______ auf den 31. Dezember 2006. Gleichzeitig mit der Kündigung verfügte sie zudem die Freistellung von A._______, welche faktisch schon seit dem 4. April 2006 vollzogen wurde, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen die Kündigung reichte A._______ am 5. Juli 2006 intern Einsprache bei der Direktion der EMPA und am 11. Juli 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH-Beschwerdekommission) ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der Kündigungsverfügung und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Im Sinne von Eventualanträgen verlangte er, es sei ihm entweder eine andere zumutbare Stelle anzubieten oder eine Entschädigung in der Höhe von mindestens zwei Jahreslöhnen auszurichten.

B.
Als Arbeitgeberin beantragte die EMPA mit Eingabe vom 29. August 2006 an die ETH-Beschwerdekommission die Feststellung der Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung vom 13. Juni 2006 und die Abweisung der Beschwerde von A._______.

C.
Auf Antrag von A._______ stellte die ETH-Beschwerdekommission mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies die EMPA an, die Lohnfortzahlung an A._______ bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen. Gleichzeitig wurde die Freistellung von A._______ bestätigt. Die dagegen von der EMPA eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2007 abgewiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-385/2007 vom 29. März 2007).

D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 wies die ETH-Beschwerdekommission den Antrag der EMPA auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung ab (Ziff. 1) und verpflichtete die EMPA, A._______ eine Abgangsentschädigung von 24 Monatslöhnen zu bezahlen, abzüglich des bezahlten Lohnes ab dem 1. Januar 2007 (Ziff. 3). Die angeordnete Lohnfortzahlungspflicht ende mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Ziff. 2). Weiter wurde die EMPA verpflichtet, A._______ eine Parteientschädigung von Fr. 22'761.- zu bezahlen (Ziff. 5).

E.
Mit Eingabe vom 5. September 2007 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) vom 3. Juli 2007 Beschwerde. Er beantragt die Ergänzung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass die EMPA (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten sei, ihm die bisherige oder eine andere zumutbare Arbeit anzubieten; im ersten Fall unter Anrechnung der Entschädigung; im Letzteren ohne Anrechnung der Entschädigung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, während des Verfahrens sei die Freistellung aufzuheben und ihm sei die frühere oder eine andere zumutbare Arbeit zuzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe zwar den Sachverhalt so wie von ihm beantragt gewürdigt, jedoch nicht die Rechtsfolgen der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Zuweisung einer anderen zumutbaren Arbeitsstelle. Zur Aufhebung der Freistellung macht er geltend, er sei jederzeit und unverzüglich bereit, seine Freistellung aufzugeben und seine bisherige Stelle wieder einzunehmen. Er sei der Meinung gewesen, dass sich dies von selbst verstehe und nicht eigens beantragt werden müsse. Mit dem Hauptantrag auf Wiedereinstellung dürfte auch gesagt sein, dass eine vorsorgliche Wiedereinstellung ebenfalls umfasst sei. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe die Freistellung auf dem Weg der vorsorglichen Massnahmen nicht bekämpft, weshalb er auch keine definitive Einstellung erwarten könne, sei nicht nachvollziehbar. Denn die Beschwerdegegnerin habe die Freistellung gegen seinen Willen angeordnet.

F.
Die EMPA (Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 7. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2007 ebenfalls Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Ziff. 1, 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung. Weiter sei festzustellen, dass die erfolgte Kündigung des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners per 31. Dezember 2006 gültig erfolgt sei. Eventualiter sei sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 12 Monatslöhnen zu bezahlen, gegen Verrechnung des Bruttolohnes ab dem 1. Januar 2007.

G.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Schreiben vom 24. September 2007 zu der vom Beschwerdeführer/Beschwerdegegner beantragten Aufhebung der Freistellung und Zuweisung der früheren oder einer anderen zumutbaren Arbeit während des Verfahrens dahingehend, dass sie mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2006 nicht über die Freistellung als solche befunden habe, weil die Aufhebung derselben vom Beschwerdeführer/Beschwerdegegner nicht beantragt worden sei. In ihrer angefochtenen Verfügung habe sie die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners aufgrund der sehr schwierigen Verhältnisse am Arbeitsplatz nicht zuletzt auch für diesen als unzumutbar erachtet. Da der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner mittlerweile anderer Meinung sei, sehe sie sich nicht veranlasst, sich strikte gegen die Aufhebung der Freistellung auszusprechen.

H.
Mit Stellungnahme vom 24. September 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin die Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners um Aufhebung der Freistellung und Zuweisung der früheren oder einer anderen zumutbaren Arbeit während des Verfahrens. Da auch sie die Verfügung der Vorinstanz angefochten habe, sei diese noch nicht rechtskräftig geworden. Ob eine gültige oder eine ungültige Kündigung vorliege und was eine ungültige Kündigung für Folgen hätte, sei im Hauptverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Bevor in der Sache rechtskräftig entschieden worden sei, sei es nicht angezeigt, über die beantragte vorsorgliche Massnahme zu entscheiden. Für sie sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners weder zumutbar noch möglich. Hinzu komme, dass sie ihm, selbst wenn sie wollte, keine zumutbare Stelle anbieten könnte. Denn der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner habe zwei in Frage kommende Stellen am 22. Mai 2006 abgelehnt, weshalb die Freistellung bereits vor der Kündigung erfolgt sei und bis heute andauere. Zudem sei es ihr unterdessen gelungen, die Stelle des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners wieder zu besetzen. In rechtlicher Hinsicht falle eine Aufhebung der Freistellung nicht in Betracht, da der bisherige Zustand fortgesetzt werden könne und das abschliessende Urteil in der Sache nicht vorwegzunehmen sei. Eine eindeutige Entscheidprognose sei vorliegend nicht möglich und es bestehe die Gefahr, eine dem Endergebnis zuwiederlaufende Zwischenlösung zu treffen. Auch drohe dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner als Lohnempfänger kein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil, wenn die Freistellung nicht aufgehoben werde.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht weist mit Zwischenentscheid vom 3. Oktober 2007 das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Es hält fest, dass nicht ersichtlich sei, worin der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners liegen solle. Ausserdem sei der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner seit gut 18 Monaten freigestellt und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Aufrechterhaltung dieses bereits seit geraumer Zeit andauernden Zustandes für ihn nun plötzlich einen Nachteil darstellen sollte. Sollte in der Hauptsache seinem Begehren entsprochen werden, könne er zu diesem Zeitpunkt immer noch, ohne einen Nachteil zu erleiden, weiter beschäftigt werden. Es entstünden ihm auch keine finanziellen Einbussen.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 führt die Vorinstanz aus, sie halte an ihrem Urteil vom 3. Juli 2007 fest und beantrage die Abweisung der entgegenstehenden Anträge beider Parteien. Dagegen spricht sie sich nicht gegen den Antrag auf Weiterbeschäftigung aus, sofern der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner dies selbst als zumutbar erachtet.

K.
In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner an den in seiner Beschwerde vom 5. September 2007 gestellten Anträgen fest. Er habe bereits in seiner Einsprache vom 5. Juli 2006 an die ETH-Beschwerdekommission beantragt, ihm sei die bisherige oder eine zumutbare andere Arbeit anzubieten. Auch im Weiteren seien die Anträge ähnlich oder gleichlautend gewesen. Seine Wiedereinsetzung bilde vielmehr den Hauptantrag der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin verkenne offenbar, dass er aufgrund seines Alters sowie seiner Spezialisierung keine Chance mehr habe, eine andere Stelle zu finden. Es müsse bestritten werden, dass ihm eine oder gar mehrere zumutbare Stellen angeboten worden seien. Auch könne ihm der Stellenverlust nicht zur Last gelegt werden, er sei im Gegenteil Opfer mangelnder Fürsorgepflicht der Vorgesetzten geworden.

L.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2007 hält die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ebenfalls an den in ihrer Beschwerde vom 7. September 2007 gestellten Anträgen fest. Sie bestreitet die Vorbringen des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners betreffend der Verhältnisse am Arbeitsplatz sowie der Versäumnisse ihrerseits vollumfänglich. Sie habe ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt, da sie eine solche nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner habe, sondern auch gegenüber den anderen vom Konflikt betroffenen Mitarbeitern. Die beantragte Rückkehr sei weder zumutbar noch möglich, dies v.a. auch aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner und ihr. Eine Abgangsentschädigung stehe ihm nicht zu, da ihn ein Verschulden bezüglich seiner Kündigung treffe.

M.
In seiner Replik vom 15. November 2007 führt der Beschwerdeführer/ Beschwerdegegner aus, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nun selber eingestehe, dass ihre Führungsorgane nicht in den Konflikt eingegriffen hätten, weil sie offensichtlich weder die Pflicht noch die Mittel sahen, einen solchen innerhalb des Betriebs zu beseitigen. Dass eine Wiedereinstellung des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners u.a. nicht möglich bzw. zumutbar sei, weil allenfalls auch B._______ wieder eingestellt werden müsse, sei eine reine Schutzbehauptung. Die EMPA hätte auch die Möglichkeit der Frühpensionierung beachten müssen, bevor sie die Kündigung ausgesprochen habe.

N.
In ihrer Replik vom 20. November 2007 führt die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin aus, es bestünden gewichtige charakterliche Gründe, den Beschwerdeführer/Beschwerdegegner von seinem bisherigen Arbeitsplatz oder einem anderen im ETH-Bereich fernzuhalten. Die EMPA habe während Jahren alles in ihrer Macht stehende getan, um den Konflikt zwischen den beiden Mitarbeitern der Gruppe X._______ zu bewältigen. Sie wirft dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner intrigantes Verhalten vor; er habe regelrecht auf die Kündigung von B._______ hingearbeitet. Der Konflikt habe grosse Auswirkungen auf die Auftragsabwicklung, die Zielerreichung und die weiteren Mitarbeiter gehabt.

O.
In ihrer Duplik und den Schlussbemerkungen vom 18. Dezember 2007 hält die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen und Begründungen fest.

P.
Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner führt in seiner Duplik und den Schlussbemerkungen vom 20. Dezember 2007 aus, wie verschiedene Dokumente belegen würden, hätte die Arbeitgeberin trotz (während Jahren schwelenden) Konflikten innerhalb des gesamten Teams keine Massnahmen zur Lösung des Problems getroffen. Insgesamt habe eine ungenügende und schwache Führung zur ungültigen Kündigung geführt. Den Beschwerdeführer/Beschwerdegegner treffe dabei keinerlei Verschulden.

Q.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 [SR 414.110] in Verbindung mit Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle Adressaten haben sowohl der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner sowie die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz.

1.3 Die beiden Beschwerden vom 5. und 7. September 2007 haben sich zeitlich gekreuzt und die Verfahren wurden deshalb sogleich nach Eingang beim Bundesverwaltungsgericht vereinigt.

1.4 Erst im Rahmen der Duplik und Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner aus, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung, welche von der Arbeitgeberin geltend gemacht werde. Soweit im Rahmen dieses Verfahrens Ausführungen zu seinem Wiedereinsetzungsantrag gemacht würden, gehörten diese nicht in das vorliegenden Verfahren und seien aus dem Recht zu weisen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
Weil vorliegend sowohl die Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin) als auch der Arbeitnehmer (Beschwerdeführer/Beschwerdegegner) den Entscheid der Vorinstanz anfechten, dabei die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Kündigung geltend macht, der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner sich gegen die von der Vorinstanz festgelegten Folgen der von ihr als unrechtmässig beurteilten Kündigung wendet, bildet die Verfügung als Ganzes den formellen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.5 Auf die im Übrigen from- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Zunächst ist die vom Beschwerdeführer/Beschwerdegegner gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.

2.1 Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil er im Verfahren vor der Vorinstanz keine Gelegenheit gehabt habe, zur Eingabe der Gegenpartei vom 2. März 2007 Stellung zu nehmen. Besagte Eingabe sei erst nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht worden. Darin habe man erstmals behauptet, der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner habe ein Stellenangebot der EMPA ausgeschlagen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin führt dazu aus, der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner habe sich mit Eingabe vom 7. März 2007 zur Stellungnahme vom 2. März geäussert. Wenn er es dabei unterlassen habe, zu den materiellen Fragen Stellung zu nehmen, habe er sich dies selbst zuzuschreiben. Würde der beschriebene Ablauf allerdings wider Erwarten als Verfahrensfehler gewertet, so wäre er im Zuge des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens als geheilt zu betrachten.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] bzw. Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie auf Begründung von Verfügungen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1672).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit grundsätzlich möglich. Die erwähnte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin wird im Entscheid der Vorinstanz tatsächlich thematisiert. Sie wurde dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner jedoch von der Vorinstanz zugestellt. Dieser hat hierzu am 7. März 2007 Stellung genommen, allerdings nicht inhaltlich, sondern nur zum Verfahrensablauf. Da dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner die Stellungnahme der Gegenpartei zugestellt wurde und er Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern, ist keine Gehörsverletzung ersichtlich. Überdies hat er sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch inhaltlich zu besagter Stellungnahme geäussert, womit ein allfälliger Verfahrensfehler ohnehin als geheilt zu betrachten wäre.

3.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 löste die EMPA das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner per 31. Dezember 2006 auf. Die Kündigung erliess sie gestützt auf Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
, b und c BPG. Die Vorinstanz entschied am 3. Juli 2007, die Kündigung sei unrechtmässig, weil es an einer rechtsgenüglichen Kündigung fehle.

3.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner habe die von der Arbeitgeberin festgelegten Verhaltensregeln, die wichtige arbeitsrechtliche Pflichten darstellten, verletzt und damit die Kündigungsgründe nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
- c BPG erfüllt. Der Konflikt zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner habe bis zur Verweigerung der Zusammenarbeit geführt. Die zwischen den beiden Streitenden herrschende «Null-Toleranz-Kultur» habe sich negativ auf die Abwicklung der Dienstleistungs- und Forschungsaufträge ausgewirkt, Gruppenleiter und Gruppenmitglieder belastet, die Zielerreichung der Gruppe gefährdet und während Jahren Kräfte auf allen Hierarchiestufen gebunden. Die beiden Streitparteien seien nie ernsthaft bereit gewesen, ihre Eigen- und Sozialkompetenz zu verbessern, um eine funktionierende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Damit habe der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner wichtige in seinem Pflichtenheft und im Arbeitsvertrag geregelte Pflichten verletzt. Trotz vier schriftlicher Mahnungen habe er gegen die erwähnten Verhaltensregeln wiederholt und anhaltend verstossen. Aufgrund der beschriebenen Verhaltensweisen, fehle es dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner auch an der Tauglichkeit, die im Pflichtenheft und im Arbeitsvertrag sowie gemäss den Verhaltensregeln vereinbarte Arbeit zu verrichten.

3.2 Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner bringt dagegen sinngemäss vor, die Kündigungsgründe gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
- c BPG seien nicht erfüllt. Bezüglich des Konflikts mit B._______ führt er aus, dieser habe eine erspriessliche Zusammenarbeit unzählige Male und gegenüber zahlreichen Personen vereitelt. Was die im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2004 verfügten Auflagen anbelangt, hält er fest, diese seien unzumutbar gewesen, weil deren Erfüllung nicht in seinem alleinigen Einflussbereich gelegen habe. Ursache des Konflikts sei B._______ gewesen, weshalb es die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin verlangt hätte, diesen zu versetzen oder ihm zu kündigen. Ausserdem bestreitet der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin/ Beschwerdeführerin zuerstört sei, weshalb er auch die Rückkehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz beantragt.

3.3 Die Gründe, welche den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, sind abschliessend in Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
- f BPG aufgezählt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.495/2006 vom 30. April 2007 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1785/2006 vom 16. April 2007 E. 1.1).
Nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist eine Kündigung zulässig, wenn der Arbeitnehmer wichtige gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt hat. Als solche gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gelten beispielsweise die Wahrung der Interessen des Arbeitgebers, so hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen, aber auch das Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnis zu wahren (vgl. hierzu HARRY Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 152 ff.). Liegen Mängel in der Leistung oder im Verhalten vor, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen, so ist eine Kündigung gestützt auf Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG möglich. Auch die mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, stellt einen Kündigungsgrund dar (Art. 12 Abs. 6 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG).
Oftmals schwierig ist die Abgrenzung zwischen Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
und Bst. b BPG. Die Leistung des Angestellten ist im Sinne von Bst. b dann mangelhaft, wenn sie zur Erreichung des Arbeitserfolges nicht genügt, der Angestellte aber keine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt und er sich nicht als untauglich erweist. Setzt etwa der Arbeitnehmer nicht seine volle Arbeitskraft ein oder führt er die Arbeit so schlecht aus, dass kein fehlerfreies Arbeitsergebnis möglich ist, dann liegt nicht nur eine mangelhafte Leistung vor, sondern ist eine Arbeitspflicht verletzt (vgl. HARRY Nötzli, a.a.O., Rz. 190). Auch die Unterscheidung von Verhaltensmängeln und der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten ist teilweise schwierig. Ein mangelhaftes Verhalten erweist sich oft auch als Pflichtverletzung, beispielsweise indem ein Angestellter gegen die "Wohlverhaltenspflicht" verstösst oder Mobbing betreibt (Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
1    Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
BPG). Als mangelhaftes Verhalten, das keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG darstellt, kommen z.B. ungebührliches oder aufmüpfiges Benehmen, mangelnde Verantwortungsbereitschaft, fehlende Teamfähigkeit, fehlender Wille zur Zusammenarbeit, fehlende Dynamik oder fehlende Integration in Frage (zum Ganzen NÖTZLI, a.a.O., Rz. 194 ff.). Art. 12 Abs. 6 lit. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG setzt demnach eine gewisse Intensität der (schuldhaften) Pflichtverletzung voraus. Aber auch wenn verschiedene Pflichtverletzungen im einzelnen nicht die geforderte Intensität erreichen, können sie es in ihrer Gesamtheit tun, muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis also kündigen können, wenn sie andauern und sich wiederholen (so NÖTZLI, a.a.O., Rz. 186).
Die Einordnung der Kündigungsgründe ist rechtlich deshalb bedeutsam, weil Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG im Gegensatz zu Bst. a vor dem Aussprechen der Kündigung eine schriftliche Mahnung verlangt.

3.4 Unbestritten bestand seit Jahren ein Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner und einem weiteren Mitarbeiter der Gruppe X._______, B._______. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hat bereits im Jahr 2002 eine externe Beraterin zwecks Teamcoaching beigezogen. Diese kam zum Schluss, dass die Fronten im Team sehr verhärtet seien und kaum jemand bereit zur gegenseitigen Annäherung sei (act. 3/8). Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin auferlegte zudem im selben Jahr dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner verschiedene Verhaltensregeln (act. 3/9), welche u.a. folgenden Punkt enthielten: "Ich gehe immer von konkreten Situationen und eigenen Wahrnehmungen aus, Aussagen Dritter verbreite ich nicht weiter (ich verhindere die Entstehung von Gerüchten und Mobbing jeglicher Art)". Hiergegen verstiess der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner, als er u.a. (negative) Aussagen von ehemaligen Kollegen und in einem Fall sogar von der Witwe eines ehemaligen Mitarbeiters zur Person von B._______ sammelte (act. 3/14/2 - 4, 10 und 11). Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner versuchte damit gezielt die Vorgesetzten davon zu überzeugen, dass B._______ eine untragbare Person sei (zum gleichen Schluss kam auch der Bericht der Vertrauensstelle für das Bundespersonal [act. 3/20]).
Ab Ende 2003 fanden zudem verschiedene Besprechungen statt (vgl. act. 3/10/1 - 10/5). In den dazugehörigen Aktennotizen wurde wiederholt festgehalten, dass die Spannungen, welche zwischen dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner und B._______ bestünden, für die Auftragsabwicklung im Forschungs- und Dienstleistungsbereich hinderlich seien. Damit zusammenhängende Diskussionen in der Gruppe absorbierten viel Zeit und schadeten der Produktivität. Die Konflikte wirkten sich ausserdem nachteilig auf das Team der Gruppe X._______ aus. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin verlangte in der Folge vom Beschwerdeführer/Beschwerdegegner wie auch von B._______ eine selbständige Auftragsabwicklung (ohne Einbezug des Vorgesetzten). Die beiden Mitarbeiter kamen dieser Aufforderung indes nicht nach, sie kommunizierten überhaupt nicht miteinander und verunmöglichten so eine Zusammenarbeit (vgl. act. 3/17). Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner wandte sich vielmehr, wenn immer möglich, an jemand anderen aus dem Team. Wegen der fehlenden Arbeitskoordination und den Mängeln in der Kommunikation wurden die anderen Mitarbeiter unfreiwillig in die Auftragsabwicklung miteinbezogen und das gesamte Team begann unter dem Konflikt zu leiden (vgl. act. 3/17 und 3/18). Auch der reibungslose Ablauf der anfallenden Arbeiten war teilweise nicht mehr gewährleistet, weil Konflikte sich jeweils an Bagatellen entzündeten und eine Tendenz bestand, kleinste Ungereimtheiten aufzubauschen (vgl. zum Ganzen act. 3/12/6, 3/15). Dies vertrug sich mit der Struktur der Gruppe X._______ nicht. Die ganze Gruppe X._______ setzt sich nämlich aus nur fünf Personen zusammen: Dem Gruppenleiter, drei Prüfleitern und zwei Handwerkern. Ein Prüfauftrag wird jeweils einem Prüfleiter zugeteilt, der für die gesamte Abwicklung verantwortlich ist. Er wird dabei von einem ihm zugeteilten Handwerker unterstützt, insbesondere während der eigentlichen Prüfphase. Der Auftraggeber ist an der Prüfung ebenfalls anwesend und beobachtet den Ablauf. Der ganze Ablauf erfordert demzufolge ein hohes Mass an Teamarbeit und direkter Kommunikation.
Im Nachgang zu einer erneuten Eskalation der Situation im Jahr 2004 wurde das ganze Team zur Arbeitssituation in der Gruppe X._______ befragt (act. 3/12/1 - 3/12/7). Die Mitarbeiter erklärten uni sono, sie hätten weder mit dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner noch mit B._______ persönliche Probleme, empfänden die bestehende Situation jedoch als sehr belastend. Beiden Mitarbeitern wurde daraufhin in einem Gespräch vom 9. Juli 2004 mitgeteilt, dass aufgrund der andauernden Problemsituation ein Verweis ausgesprochen werde (im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach Art. 58a der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 [PVO-ETH, SR 172.220.113]). Dieser Verweis (datiert vom 18. August 2004) beinhaltet eine Reihe von Verhaltensregeln, bei deren Verletzung die Kündigung in Aussicht gestellt wurde (act. 3/15, 3/16, 3/19). Die Verhaltensregeln, welche die EMPA vorgab lauteten u.a.: Selbständige Auftragsabwicklung mit B._______ (ohne Einbezug des Vorgesetzten); grössere Toleranz gegenüber B._______, d.h. insbesondere keine übertriebene Kritik an dessen Arbeit, keine Fehler suchen oder provozieren, Fehler nicht aufbauschen; loyales Verhalten gegenüber der Gruppe X._______, dem Vorgesetzten und den Mitarbeitenden.
Die Stimmung im Team der Gruppe X._______ wurde auch danach (Dezember 2004) als schlecht bezeichnet, obschon die beiden Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Krankheit von B._______ kaum mehr miteinander zu tun hatten (act. 3/18). Diese Situation verunmöglichte eine wirksame Überprüfung der im Verweis formulierten Ziele. Die Personalabteilung entschloss sich deshalb im April 2005, die Vertrauensstelle für das Bundespersonal beizuziehen (Bericht vom 10. Juni 2005, act. 3/20). Gestützt auf deren Bericht wurden den beiden betroffenen Mitarbeitern verschiedene Lösungsvarianten aufgezeigt. Nur eine davon erachtete die Bewältigung des Konflikts innerhalb der Gruppe X._______ als noch möglich (Variante A). Die andern beiden zielten auf eine freiwillige bzw. angeordnete Versetzung einer der beiden Mitarbeitenden (act. 3/20). Von einer Kündigung wurde von Seiten der Vertrauensstelle abgeraten, weil sie die Wahrscheinlichkeit eines anschliessenden Verfahrens als gross erachtete. Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner entscheid sich für Variante A und unterzeichnete eine entsprechende Erklärung (act. 3/23). Diese knüpfte an die im Verweis (vom 18. August 2004) festgehaltenen Verhaltensregeln an.
Im Anschluss an den Bericht veranlasste die EMPA zudem ein Teamcoaching durch eine externen Beraterfirma. Diese äusserte aufgrund der Aktenlage allerdings grosse Zweifel am Erfolg eines Coachings. Am 22. März 2006 liess sich der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner sodann über seinen Anwalt vernehmen. In diesem Brief an die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin forderte er, B._______ sei unverzüglich zu entlassen, da ihm die alleinige Schuld am Konflikt zukomme. Daraufhin entschloss sich die Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin, den Beschwerdeführer/Beschwerdegegner freizu-stellen. Sie legte ihm (und B._______) eine Vereinbarung vor, worin ihm eröffnet wurde, dass die EMPA sich von ihm trennen wolle und ihn bei der externen Arbeitssuche unterstützen werde (act. 3/27). Sowohl der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner als auch B._______ weigerten sich, diese zu unterzeichnen.

3.5 Aus Sicht des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners hat es nicht an ihm gelegen, dass eine erspriessliche Zusammenarbeit mit B._______ nicht mehr möglich war. Schuld daran und an der Eskalation des Konflikts sei die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, weil sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei. Insbesondere die Vorgesetzten hätten sich offenbar nicht dazu veranlasst gesehen, in den Konflikt einzugreifen und diesen zu beseitigen. Die ungenügende und schwache Führung habe schliesslich zur unrechtmässigen Entlassung geführt. Ausserdem wäre die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zumindest verpflichtet gewesen, im Vorfeld der Kündigung eine Versetzung zu prüfen. Auch eine angemessene und zumutbare andere Arbeit habe man ihm, entgegen den einschlägigen Bestimmungen, nicht angeboten.
3.5.1 Vorgängige Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdegegnerin während Jahren alles in ihrer Macht stehende getan hat, um eine Lösung im Konflikt zwischen den beiden Mitarbeitern zu finden. Sie hat externe Berater beigezogen, während Monaten regelmässig Gruppengespräche geführt und in Befragungen der übrigen Mitarbeiter der Gruppe X._______ wie auch in Einzelgesprächen mit den beiden Betroffenen (insbesondere durch den direkten Vorgesetzten) sich dem Problem intensiv angenommen. Der Konflikt wurde trotzdem immer wieder, oft wegen Kleinigkeiten, neu entfacht. Auch wenn weder der eine noch der andere Mitarbeiter allein die Schuld hierfür trägt, hat die Situation über Jahre Ressourcen gebunden und die betrieblichen Abläufe auf allen Stufen und im gesamten Bereich teilweise stark beeinträchtigt.
Dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner wurde zwar immer eine hohe Fachkompetenz attestiert (vgl. u.a. Act. 3/20); aufgrund der speziellen Konfliktsituation kann auch zweifellos nicht allein ihm die Schuld dafür gegeben werden, dass er seine Leistung nicht mehr in gewohntem Masse erbringen konnte; aber es ist offensichtlich, dass die Qualität und Produktivität nicht (mehr) den Erwartungen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin entsprachen. Auch der Umstand, dass beide Mitarbeiter die Schuld am Konflikt trifft, bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nicht auch berechtigt ist, beide zu entlassen. Denn sie hat nicht nur dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner, sondern auch gegenüber den anderen Mitarbeitern der Gruppe X._______ eine Sorgfaltspflicht. Jedenfalls kann nicht von einer mangelnden Sorgfalt gegenüber dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner gesprochen werden.
3.5.2 Betreffend des Vorbringens, es sei ihm keine angemessene und zumutbare andere Arbeit angeboten worden und eine Stelle als Bauführer sei ihm erst nach seiner Feistellung vorgeschlagen worden, wobei dieses Angebot in keiner Weise überlegt oder auf Dauer angelegt gewesen sei, gilt es Folgendes festzuhalten: Einerseits macht die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin geltend, sie habe dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner zwei interne Stellen angeboten (die befristet waren bis Ende 2006), der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner habe diese jedoch, ohne sich bei den Abteilungsleitern darüber zu informieren, abgelehnt. Andererseits hat gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG der Arbeitgeber alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, aber nur dann, wenn er einem Angestellten ohne dessen Verschulden kündigt. Eine Kündigung gestützt auf die Art. 12 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
bis c BPG gilt indes als verschuldet (Art. 31
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden - (Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG)
1    Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:
a  es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a-d oder Absatz 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird;
b  die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt;
c  der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten;
d  einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten.
2    ...101
BPV). Die Verwaltung ist bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - sofern nicht eine gegenteilige Vorschrift besteht - gemäss Rechtsprechung denn auch nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, eine andere Tätigkeit anzubieten oder eine andere Einsatzmöglichkeit zu schaffen, um eine angestellte Person weiterzubeschäftigen (vgl. PRK 2005-30, E. 4c/dd; PRK 2000-57 vom 27. Februar 2001, E. 3). Nur in Fällen, wo die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die dem Arbeitnehmer zur Last gelegt werden können, gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der pflichtgemässen Ermessensausübung die Prüfung, ob der Angestellte anderweitig eingesetzt werden kann (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.36 E. 6b). Vorliegend hat der Beschwerdeführer/ Beschwerdegegner die Gründe, welche zu einer Kündigung führen können, (mit-)verschuldet, weshalb offen gelassen werden kann, ob solche Angebote seitens der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin tatsächlich vorlagen. Es ist ihr aber in jedem Fall zugute zu halten, dass sie dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner im Rahmen seiner Freistellung im April 2006 ein professionelles Arbeitsvermittlungsunternehmen zwecks Unterstützung zur Seite gestellt hat (act. 3/27). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdegegnerin/ Beschwerdeführerin mehr als einmal die Versetzung erwogen hat, jedoch immer wieder feststellen musste, dass es innerhalb der EMPA aus betrieblichen Gründen hierfür keine Möglichkeiten gab (vgl. u.a. act. 3/12/1, S. 4; act. 3/21, S. 3).

3.6 Zusammenfassend ergibt sich demnach Folgendes: Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner hat die Aufträge nicht (immer) selbständig abgewickelt, wiederholt seinen fehlenden Willen zur Zusammenarbeit kundgetan, ist verschiedentlich unter Verletzung der im Verweis vom August 2004 festgelegten Verhaltensregeln in Konflikt mit B._______ geraten und hat beispielsweise Aussagen ehemaliger Mitarbeiter zur Person von B._______ eingereicht. Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner hat ausserdem seine Arbeitsziele nicht (mehr) erreicht, den Betriebsablauf gestört und das Vertauensverhältnis zu den Vorgesetzten erschüttert. Unter Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass genügend Gründe für eine Kündigung wegen Mängeln in der Leistung und im Verhalten im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG vorliegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, vermögen diese Vorwürfe nicht zu entkräften. Es ist nämlich nicht ersichtlich, welche Massnahmen die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin noch hätte ergreifen sollen, um den Konflikt und die gravierenden Probleme, die daraus resultierten, zu beseitigen. Ob Verstösse des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners gegen die Weisungen (Verhaltensregeln) derart schwer wiegen, dass sie als Verletzung von vertraglichen Pflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG zu gelten haben, kann offen gelassen werden, da entgegen der Auffassung der Vorinstanz, eine rechtsgenügliche Mahnung i.S.v. Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG vorliegt (vgl. nachfolgend).

3.7 Voraussetzung für die Gültigkeit einer Kündigung gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist eine schriftliche Mahnung. Die Mahnung erfüllt grundsätzlich zwei Funktionen: Einerseits hält der Kündigende dem anderen die begangene Vertragsverletzung vor und mahnt ihn zu künftigem vertragsgemässem Verhalten (Rügefunktion), andererseits drückt sie die Androhung einer Sanktion aus (sog. Warnfunktion, vgl. Adrian Staehlin/Frank Vischer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V 2c, Zürich 1996 Rz. 10 zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR). Damit eine Mahnung den Formerfordernissen genügt, bedarf sie der Schriftlichkeit.
3.7.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2007 zum Schluss, es sei nie eine gültige Mahnung erfolgt. Die beiden Dokumente vom 8. Juli 2002 und 31. Oktober 2003 erfüllten die Voraussetzung einer Ermahnung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG nicht. Sie seien weder konkret an den Beschwerdeführer/Beschwerdegegner gerichtet noch an ihn adressiert. Das Dokument, datiert vom 7. September 2005, welches mit "Persönliche Erklärung" überschrieben ist, genüge den Formerfordernissen ebensowenig. Es enthalte keine ausdrückliche Kündigungsandrohung und erfülle damit die sog. Warnfunktion nicht. Die Ermahnung vom 18. August 2004 erfülle dagegen aufgrund der konkreten Kündigungsandrohung wenigstens die Warnfunktion. Da sie im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erging, sei davon auszugehen, dass sie Verfügungscharakter aufweise. Formell betrachtet, handle es sich allerdings nicht um eine Mahnung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG. Sie bleibe deshalb zumindest ambivalent.
3.7.2 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass alle vier schriftlichen Mahnungen vom 8. Juli 2002, 31. Oktober 2003, 18. August 2004 und 7. September 2005 den gesetzlichen Anforderungen genügten. Sie würden inhaltlich jeweils eine Kündigungsandrohung enthalten und damit die Warnfunktion erfüllen. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin räumt ein, dass die beiden ersten Mahnungen nicht explizit an den Beschwerdeführer/Beschwerdegegner adressiert, jedoch unzweifelhaft an ihn gerichtet und ihm ausgehändigt worden seien.
3.7.3 Zuerst ist die im Rahmen des Verweises vom 18. August 2004 ausgesprochene und umstrittene Mahnung (Ziff. 6 der Verfügung) zu prüfen.
3.7.4 Der Ansicht der Vorinstanz, es liege keine rechtsgenügliche Mahnung vor, weil diese im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergangen sei, kann nicht gefolgt werden. Wohl wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine disziplinarische Verwarnung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nicht zugleich als Mahnung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG verstanden werden könne. Dies weil die als Mahnung gedachte disziplinarische Verwarnung sich nicht auf ein mangelhaftes Verhalten oder eine mangelhafte Leistung beziehen könne (so NÖTZLI, a.a.O., Rz. 198). Diese Auffassung vermag aber nicht vollumfänglich zu überzeugen. So muss es ganz generell möglich sein, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, welches eine mildere Massnahme darstellt als ein Kündigungsverfahren, eine Mahnung auszusprechen. Dazu ist allerdings nötig, dass die Kündigung explizit (und separat) angedroht wird, damit sie die für eine gültige Mahnung erforderliche Rüge- und Warnfunktion erfüllt. Diese Auffassung vertrat im Übrigen auch die ehemalige Eidgenössische Personalrekurskommission. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens mit anschliessender Verwarnung hatte der dort zuständige ETH-Rat festgehalten, die Verfügung habe zugleich als schriftliche Mahnung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG zu gelten, was von der Eidgenössische Personalrekurskommission nicht beanstandet wurde (vgl. PRK 2003-009 vom 25. August 2003, E. 11; vgl. auch PRK 2004-036 vom 31. Januar 2005, E. 3b/b).
3.7.5 Im vorliegende Fall wurde, zwar im Rahmen des disziplinarischen Verweises, aber in einer separaten Ziffer (der Verfügung), die Kündigung angedroht. Die Warnfunktion ist damit eindeutig erfüllt; dies wird von der Vorinstanz allerdings auch nicht bestritten. Im Verweis ist zudem detailliert festgehalten, inwiefern der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner Mängel im Verhalten gezeigt hat. Die formulierten Verhaltensregeln (insbesondere Ziff. 2 der Verfügung) geben ausserdem klare Hinweise, wie sich der Betroffene zukünftig zu verhalten hat. Somit ist auch die erforderliche Rügefunktion eindeutig gegeben. Aus diesen Gründen handelt es sich bei der im Verweis enthaltenen Ziff. 6 der Verfügung vom 18. August 2004 um eine Mahnung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG. Es kann damit offen gelassen werden, ob bereits die Dokumente "Verhaltensziele" vom 8. Juli 2002 sowie das Protokoll vom 31. Oktober 2003 als Mahnungen im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG gewertet werden können. Dasselbe gilt für die "Persönliche Erklärung" vom 7. September 2005. Indem diese an die im Verweis festgehaltenen Verhaltensregeln anknüpft, wiederholt sie die Rügefunktion bzw. hält diese aufrecht.

3.8 Zu einer Entlassung kommt es sodann nur, wenn die Mängel im Verhalten oder in der Leistung trotz erfolgter Mahnung anhalten oder es zu einer neuerlichen Verfehlung kommt (vgl. PRK 2004-002 vom 16. Juni 2004, E. 5a/bb). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt. Die von der Arbeitgeberin im August 2004 vorgegebenen Verhaltensregeln wurden vom Beschwerdeführer/Beschwerdegegner auch in der Folge nicht eingehalten.
Bereits einige Monate nach der Disziplinierung und der dabei erfolgten Mahnung schrieb der Vorgesetzte des Beschwerdeführers/Beschwer-degegners eine E-Mail an die Leitung (10. Dezember 2004, act. 3/18). Darin hielt er fest, dass dieser ausgesagt habe, B._______ drohe mit einer Strafanzeige gegen einen der ehemaligen Mitarbeiter, um diesen zum Widerruf einer dem Dossier beigefügten Aussage zu bewegen. Dieser Vorfall blieb ohne direkte Konsequenzen von Seiten der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, obschon der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner damit entgegen den Verhaltensregeln vom August 2004 gehandelt haben dürfte, versuchte er doch erneut, B._______ bei den Vorgesetzten schlecht zu machen.
Und obwohl er am 7. September 2005 nochmals eine Erklärung abgeben hatte, dass er kooperativ mit dem ganzen Team inkl. B._______ zusammenarbeiten wolle (act. 3/23), diese Erklärung direkt an den Verweis vom August 2004 und die darin enthaltenen Verhaltensregeln anknüpft (vgl. Ziff. 4. und 5.), und sowohl B._______ als auch der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner im Herbst 2005 teilweise krankgeschrieben waren und deshalb kaum zusammen arbeiteten (act. 3/24/1, 32), handelte der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner am 22. März 2006 erneut entgegen den Verhaltensregeln. So liess er sich über seinen Anwalt bei der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin vernehmen und warf B._______ in einem Brief intrigantes, obstruktives Verhalten vor, bezeichnete diesen als nicht teamfähig und forderte dessen unverzügliche Entlassung. Direkt im Anschluss daran legte die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ihm (und B._______) denn auch eine Vereinbarung vor, worin ihm eröffnet wurde, dass sie sich von ihm trennen wolle und ihn bei der externen Arbeitssuche unterstützen werde (act. 3/27).
Dieser Brief vom 22. März 2006 stellt einen klaren Verstoss gegen die Verhaltensregeln vom 18. August 2004 dar. Der Beschwerdeführer/ Beschwerdegegner liess damit erkennen, dass er weiterhin nicht gewillt war, sein Verhalten zu ändern, sich in seinen Aussagen gegenüber B._______ zurückzuhalten und so im Interesse der Gruppe X._______ eine funktionierende Zusammenarbeit zu ermöglichen und damit insgesamt das Vertrauen der Vorgesetzten in ihn neu zu begründen. Die Mängel im Verhalten des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners wiederholten sich demnach auch nach erfolgter Mahnung.

3.9 Vorliegend sind damit die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG erfüllt: Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner hat verschiedene Mängel in seiner Leistung und v.a. in seinem Verhalten gezeigt, und zwar wiederholt, obwohl er in rechtsgenüglicher Weise gemahnt worden ist. Die Kündigung gestützt auf Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist demzufolge rechtmässig erfolgt.

4.
Ist die Kündigung vom 13. Juni 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner rechtmässig, bleiben die daran anknüpfenden Folgen zu prüfen.

4.1 Umstritten ist u.a., ob die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin anstatt der Kündigung eine Frühpensionierung hätte veranlassen müssen. Die Vorinstanz führt dazu aus, immerhin habe der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner bei Erlass der Kündigung nur 16 Monate vor einer Frühpensionierung gestanden. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, nach geltendem Recht sei eine Frühpensionierung erst mit vollendetem 58. Lebensjahr zulässig.
In Ausführung von Art. 19 Abs. 8
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
und Art. 31 Abs. 5
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 31 Sozialmassnahmen und Sozialleistungen - 1 Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80
1    Der Bundesrat regelt die Leistungen, die den Angestellten für den Unterhalt ihrer Kinder in Ergänzung zu den Familienzulagen nach den Familienzulagenordnungen der Kantone ausgerichtet werden.80
2    Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kinderbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige Erwerbsbehinderte betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichterung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen.
3    Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorsehen.
4    Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan. Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Vertragsparteien den Sozialplan gesamtarbeitsvertraglich fest. Können sie sich nicht einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest.
5    Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
BPG sieht die Bundespersonalverordnung die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung bei Umstrukturierungen vor (Art. 105 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 105 Massnahmen und Leistungen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden:
a  Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung;
b  externe Stellenvermittlung;
c  Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten.
2    Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden:
a  befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg;
b  Beteiligung an den Umzugskosten;
c  Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort;
d  gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist.
3    Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d) sind im Einzelfall analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]). Weiter kommt sie auch in den in Art. 33 f
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 105 Massnahmen und Leistungen - (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1    Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden:
a  Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung;
b  externe Stellenvermittlung;
c  Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten.
2    Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden:
a  befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg;
b  Beteiligung an den Umzugskosten;
c  Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort;
d  gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist.
3    Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d) sind im Einzelfall analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht.
. BPV aufgeführten Fällen in Frage. Da der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner weder im Rahmen einer Umstrukturierung noch aus anderen in der Verordnung genannten Gründen entlassen wurde und insbesondere nach der gesetzlichen Ordnung der Anspruch auf Frühpensionierung die Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers voraussetzt, was vorliegend gerade nicht gegeben ist, ist dem Begehren des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners nicht stattzugeben, unabhängig davon wie alt er im Zeitpunkt der Kündigung gewesen ist.

4.2 Weiter wird die vom Beschwerdeführer/Beschwerdegegner beantragte Wiedereinsetzung hinfällig. Die Wiedereinsetzung wäre ausserdem auch nicht in Frage gekommen, wenn das Gericht zum Schluss gekommen wäre, die Kündigung sei ungerechtfertigt ergangen. Die Vorinstanz ging nämlich richtig in der Annahme, dass die Verhältnisse am Arbeitsplatz aufgrund des jahrelangen Konflikts sehr schwierig und teilweise krankmachend waren, und eine Rückkehr deshalb weder zumutbar noch möglich gewesen wäre. Richtigerweise ging sie auch davon aus, dass von der Arbeitgeberin nicht verlangt werden könne, bei einer Weiterbeschäftigung dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner nicht mehr in Kontakt mit B._______ komme. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin führt hierzu glaubhaft aus, dass nicht zuletzt auch aufgrund dieser Forderung eine Rückkehr für sie unzumutbar sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer/Beschwerdegegner muss als unheilbar zerstört betrachtet werden.

4.3 Schlussendlich entfällt auch die anstelle der Wiedereinsetzung zugesprochene Abgangsentschädigung. Diese ist nämlich nur geschuldet, falls eine Kündigung unrechtmässig erfolgt, was vorliegend nicht der Fall ist.

5.
Nach Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG kann die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei geändert werden, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollendeten Feststellung des Sachverhalts beruht. In der Regel setzt die Beschwerdeinstanz, welche beabsichtigt, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, diese Absicht der Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit ein, sich zu äussern (Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Vorliegend bildet der Entscheid der Vorinstanz als Ganzes den Streitgegenstand, also sowohl die Rechtmässigkeit der Kündigung als auch deren Folgen. Damit einhergehend konnten sich die Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend zu den sich stellenden Fragen äussern und mussten insbesondere auch mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und in diesem Sinne mit einer allfälligen reformatio in peius rechnen.

6.
Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7.
Da die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin obsiegt, ist ihr eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hat eine Kostennote im Betrag von Fr. 21'661.70 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) eingereicht. Obwohl ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand überhöht, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 12'000.-- festgesetzt wird. Diese ist ihr durch Beschwerdeführer/Beschwerdegegner zu entrichten (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).
Was die Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren anbelangt, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, da bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein verhältnismässig grosser Ermessensspielraum besteht und bei einer Festsetzung durch die Beschwerdeinstanz die Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt würden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 7. September 2007 der Beschwerdegegnerin/ Beschwerdeführerin wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben.

2.
Die Beschwerde vom 5. September 2007 des Beschwerdeführers/Beschwerdegegners wird vollumfänglich abgewiesen.

3.
Die Angelegenheit wird zur Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner hat der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer/Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage)
die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 2806; Gerichtsurkunde; Beilage)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Yasemin Cevik

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5893/2007
Date : 11. April 2008
Published : 02. Mai 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Auflösung des Arbeitsverhältnisses


Legislation register
BGG: 42  83  85
BPG: 12  19  20  31  34
BPV: 31  33  105
BV: 29
OR: 337
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  10  14
VwVG: 5  29  48  49  62  64
BGE-register
131-V-164 • 132-V-387
Weitere Urteile ab 2000
2A.495/2006
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