Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-7803/2007
{T 0/2}

Urteil vom 11. März 2010

Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (....),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 16. Oktober 2007 / N (...)

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Ostprovinz B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Am 30. Januar 2006 stellte er im Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch, wo er am 7. Februar 2006 erstmals kurz befragt wurde. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 1. März 2006 statt. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 ergänzend an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Schriftsteller und stamme aus einer politisch exponierten Familie. (...) und (...) seien als Mitglieder der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) von der türkischen Armee getötet worden. (...) sei er mit (...) auf den Polizeiposten gegangen, um für (...) den Totenschein ausstellen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit habe man ihn festgenommen. Nach Anwendung massiver Folter während rund eineinhalb Monaten sei er von Polizisten beziehungsweise von Mitarbeitern des türkischen Geheimdiensts dazu gebracht worden, verschiedene unwahre Geständnisse zu unterzeichnen. Gestützt auf diese Dokumente habe man ihn in Untersuchungshaft versetzt und ein Strafverfahren wegen separatistischer Umtriebe gegen ihn eröffnet. In der Folge sei er am (...) vom Staatssicherheitsgericht D._______ rechtskräftig wegen Hochverrats und Separatismus gestützt auf Art. 125 des Türkischen Strafgesetzbuchs zum Tod verurteilt worden. Diese Strafe sei später in lebenslange respektive eine 36-jährige Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Im (...) sei der Beschwerdeführer nach Verbüssung von (...) Jahren auf Bewährung freigelassen worden. Bei einem Widerruf der bedingten Entlassung würde er eine Reststrafe von (...) Jahren verbüssen müssen. Er leide immer noch unter den Folgen der erlittenen Folterungen.
Sein Vater sei im (...) von einem Dienstwagen (...) überfahren und getötet worden. Die Familie gehe von einem absichtlich herbeigeführten Unfall, mithin von einem Tötungsdelikt aus, weil sie bei den Behörden der Heimatregion als politisch missliebig registriert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich bereits während der Strafverbüssung schriftstellerisch betätigt, erstmals (...) mit einem Artikel für die damalige (...), wofür er auch gebüsst worden sei. Die Gefängnisverwaltung habe zwar versucht, weitere Publikationen zu verhindern; er habe aber immer wieder Wege gefunden, seine Berichte und Kurzgeschichten aus der Haft in Polit-, Kunst- und Kulturzeitschriften publizieren zu lassen. Nach seiner bedingten Freilassung im (...) habe der Beschwerdeführer zwei Bücher veröffentlicht, (...). Nach der Veröffentlichung dieses Werks seien (mündlich und per SMS) anonyme telefonische Todesdrohungen auf seinem Mobiltelefon eingegangen; weil die anrufende Nummer unterdrückt gewesen und die Behelligungen auch nach zweimaligem Wechsel seiner Mobil-Telefonnummer jeweils weitergegangen seien, sei er davon ausgegangen, vom Geheimdienst bedroht zu werden. Diese Situation habe ihn psychisch sehr belastet. Aus Angst vor körperlichen Angriffen oder vor der Verwicklung in ein erneutes fingiertes Strafverfahren mit der Folge der Verbüssung der bedingt erlassenen Reststrafe habe er sich zur Flucht aus der Türkei entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seine beiden (...) veröffentlichten Bücher, fünf Kulturzeitschriften der Jahrgänge (...) mit von ihm verfassten Berichten und Kurzgeschichten und mehrere Verfahrensdokumente zu den Akten (sein Urteil (...) eine Anklageschrift und zwei Einstellungsbeschlüsse des Staatssicherheitsgerichts D._______ betreffend zwei seiner Geschwister; einen Autopsiebericht vom (...) betreffend (...).

B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 - eröffnet am 18. Oktober 2007 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 19. November 2007 an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Bestätigungsschreiben des früheren türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Am 22. November 2007 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen.

D.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht.

E.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer einen seine Folterungen betreffenden Bericht der (...) vom (...) zu den Akten reichen.

F.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer auf die sich verschärfende politische Situation in seinem Heimatstaat hinweisen und in diesem Zusammenhang verschiedene Zeitungsartikel zu den Akten reichen.
Am 11. März 2009 liess er ausführen, seine in der Türkei verbliebene Frau werde von Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen ihres Ehemanns unter Druck gesetzt, und reichte ein entsprechendes Bestätigungsschreiben eines türkischen Anwalts vom (...) zu den Akten.
Mit Schreiben vom 24. Juni und 31. Juli 2009 ersuchte der vormalige Rechtvertreter des Beschwerdeführers um beschleunigte Behandlung des Rekursverfahrens, weil die Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens sich negativ auf die psychische Gesundheit seines Mandanten auswirke.

G.
Am 21. September 2009 reichte die heutige Rechtsvertreterin ihre Vertretungsvollmacht zu den Akten, ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand und führte aus, die Ehefrau ihres Mandanten werde in der Türkei immer wieder belästigt und sei einmal von Angehörigen der Sicherheitskräfte misshandelt worden.
Nach schriftlicher und telefonischer Beantwortung dieser Anfrage durch den Instruktionsrichter wurde mit Eingaben vom 12. und 13. Oktober 2009 die Auflösung des Mandats des vormaligen Rechtsvertreters bekannt gegeben und zwei Kostennoten sowie ein Arztbericht vom (...) zu den Akten gereicht; in Letzterem wird vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie uns Psychotherapie die Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstörung mit stark depressivem Krankheitsbild nach jahrelangem Gefängnisaufenthalt mit Folter" diagnostiziert.

H.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 und 20. Januar 2010 wird unter Hinweis auf die schwierige Situation der in der Türkei verbliebenen Ehefrau erneut um beschleunigte Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.
3.1 Die Vorinstanz anerkennt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel die Glaubhaftigkeit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als regimekritischer kurdischer Schriftsteller. Das BFM geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1990 von einem Staatssicherheitsgericht wegen angeblicher separatistischer Aktivitäten zum Tod verurteilt, diese Strafe in der Folge zu einer 36-jährigen Freiheitsstrafe umgewandelt und er 2004 nach Verbüssung von 15 Jahren bedingt entlassen worden ist. Die Vorinstanz geht weiter von der Glaubhaftigkeit von mit der Freiheitsstrafe "verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen" aus (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). Was damit angesprochen wird, ist allerdings unklar: Mit der zurückhaltenden Umschreibung können jedenfalls die vom Beschwerdeführers geltend gemachten massiven Folterungen nicht gemeint sein, der bei den Anhörungen unter anderem zu Protokoll gegeben hatte, mittels Falaka, Elektroschocks, Wasser aus Hochdruckschläuchen und Scheinexekutionen misshandelt worden zu sein.
All diesen Vorbringen wird die flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) vom BFM abgesprochen.

3.2 Demgegenüber werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen durch den Geheimdienst nach der Veröffentlichung seiner beiden Bücher im Wesentlichen deshalb als unglaubhaft im Sinn von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG qualifiziert, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, über die Art und Häufigkeit der geltend gemachten anonymen Drohanrufe nähere Angaben zu machen und sich in einem Punkt auch widersprüchlich geäussert habe. Ausserdem habe er sich nach dem Verlassen der Heimat mehrere Monate in Deutschland aufgehalten, ohne dort die zuständigen Behörden um asylrechtlichen Schutz zu ersuchen; dies lasse sich nicht mit der geltend gemachten Bedrohungssituation vereinbaren.

3.3 Die folgenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden in der angefochtenen Verfügung weder unter dem Blickwinkel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
noch unter demjenigen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gewürdigt:
- die Abstammung aus einer "politisch unbequemen" und als solche
in der Heimatregion bekannten Kurdenfamilie;
- die Tötung zweier Geschwister als PKK-Mitglieder durch die türki-
sche Armee;
- die Verwicklung zweier weiterer Geschwister in Strafverfahren vor
einem Staatssicherheitsgericht;
- die Tötung des Vaters unter verdächtigen Umständen (auf offener
Strasse vom Dienstwagen (...) überfahren) sowie
- die massiven Folterungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1).

4.
Als Erstes ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

4.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Asylsuchenden dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Asylsuchende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützen, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellen, im Lauf des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben, mangelndes Interesse am Verfahren zeigen oder die nötige Mitwirkung verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz wird, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, der Aktenlage in praktisch allen Teilen nicht gerecht:
4.2.1 Bei der kantonalen Befragung hat der Beschwerdeführer dargelegt, die telefonischen Drohanrufe und SMS hätten nach der Veröffentlichung seines ersten Buches begonnen und bis einige Tage vor seiner Ausreise angehalten (vgl. kantonales Protokoll S. 11). Bei der ergänzenden Anhörung führte er im Wesentlichen übereinstimmend aus, die Drohanrufe hätten nach der Publikation seines Buches begonnen und führte zusätzlich aus, er sei nicht in der Lage, eine präzise Anzahl solcher Drohungen oder deren Intervalle zu nennen (vgl. Protokoll Bundesamt S. 8 f.). Allein dieser Umstand lässt offensichtlich nicht bereits auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen.
Dies gilt um so weniger, als der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine Betroffenheit und die durch diese anonymen Anrufe in ihm ausgelösten Ängste plausibel und nachvollziehbar geschildert hat. So führte er bei der kantonalen Anhörung aus, die erste Drohung habe er zunächst noch gar nicht richtig ernst genommen. Nach den folgenden Telefonaten habe er sich jedoch zu fürchten begonnen. Er habe auch Angst gehabt, diesbezüglich eine offizielle Stelle um Hilfe anzugehen, da allenfalls damit verbundene weitere Probleme seine Situation nur verschlimmert hätten (vgl. kantonales Protokoll S. 11 f.). Bei der Befragung durch das Bundesamt legte er eindrücklich dar, er sei durch die Drohanrufe auch deshalb beunruhigt gewesen, weil er an die vielen ungeklärten Morde in der Türkei zu diesem Zeitpunkt gedacht habe. Durch diese Anrufe habe sich sein Verhalten geändert. Er habe immer wieder Verdacht geschöpft und sich verfolgt gefühlt, wenn er eine gleiche Person mehrmals gesehen oder eine solche ihn etwas länger angeschaut habe. Er könne nicht sagen, was von seinen Eindrücken und Ängsten real gewesen sei, was nur in seiner Wahrnehmung existiert habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 8 und 10). Diese detaillierten und nachvollziehbaren Schilderungen der Ängste - und auch der damit möglicherweise verbundenen Verschiebung im Wahrnehmungsvermögen - wirken entgegen der Auffassung der Vorinstanz plausibel und lebensecht.
Zu Unrecht hat die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht in Betracht gezogen, dass erfahrungsgemäss behördliche Bedrohungen und Behelligungen nach der Publikation regimekritischer Schriften in der Türkei geradezu dem gängigen Vorgehen der staatlichen Organe entsprechen.
4.2.2 Soweit das BFM dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe bezüglich der Nummern der Drohanrufe unterschiedliche Angaben gemacht - einmal sollen die Nummern auf seinem Mobiltelefon gespeichert und dann gelöscht worden sein, einmal soll es sich um unterdrückte Nummern gehandelt haben - handelt es sich bei objektiver Betrachtung der betreffenden Stelle des kantonalen Protokolls (vgl. dort, S. 11) keineswegs um Aussagewidersprüche: "(Frage 70): Auf welche Nummer konkret kamen die telefonischen Drohungen? (Antwort) Die Telefonnummern kann ich nicht im Kopf behalten. Ich habe alle Nummern registriert, aber sie wurden alle gelöscht. (Frage 71) Ich meine Ihre Nummer. (Antwort) Ja, meine Nummern. Ich habe zweimal meine Nummer wechseln lassen".
Die Aussage des Beschwerdeführers bezieht sich - in korrekter Beantwortung der konkret gestellten Frage - offensichtlich auf die wiederholt gewechselten eigenen Telefonnummern und nicht auf diejenigen der anonymen Anrufer.
4.2.3 Die Auffassung der Vorinstanz, im Heimatland verfolgte Personen würden in der Regel versuchen, im Ausland so rasch als möglich um asylrechtlichen Schutz nachzusuchen, deckt sich zwar mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dies bedeutet aber natürlich nicht zwingend, dass ein Asylsuchender, der nicht dieses üblicherweise zu erwartende Verhalten an den Tag legt, nicht trotzdem Flüchtling sein kann (zur Problematik von Regelvermutungen im Asylverfahren vgl. bereits Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 316). Vorliegend erscheint dieser Umkehrschluss des BFM umso unzulässiger, als der Beschwerdeführer nachvollziehbare Umstände angeführt hat, die sein Verhalten mitbestimmt hätten: Bereits im Heimatland habe er sich dazu entschlossen, in der Schweiz um Schutz nachzusuchen. Die Reise sei jedoch nicht plangemäss verlaufen und er sei in Deutschland polizeilich angehalten und registriert worden. Dabei habe er den Kontakt zum Schlepper verloren und sich neu organisieren müssen. Dass der Beschwerdeführer bei der Polizeikontrolle eine falsche Identität angab und entgegen der Aufforderung der deutschen Behörden in diesem Land kein Asylgesuch stellte, steht letztlich im Einklang mit der Nennung der Schweiz als Zielland der Flucht.
4.2.4 Aus welchem Grund das Vorbringen des Beschwerdeführers "kaum den Tatsachen entsprechen dürfte", er habe längere Zeit keinen Schlepper finden können, der ihn von Deutschland in die Schweiz hätte bringen können (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4) wird vom BFM nicht dargelegt.
Dem Befragungsprotokoll vom 11. Juni 2007 (vgl. dort, S. 4 f.) sind im Zusammenhang mit der Vorhaltung, es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht rascher in die Schweiz gekommen sei - es sei "ja nicht so schwierig von Deutschland in die Schweiz zu kommen" -, die folgenden nachvollziehbaren Aussagen zu entnehmen: "(Antwort) Einfache Bürger riskieren nichts mehr. Ich musste einen Schlepper suchen und finden. Es brauchte Zeit. (Frage) Von welchem Risiko sprechen Sie jetzt? (Antwort) Ich meinte damit, dass gewöhnliche Bürger keine Leute illegal in andere Länder einschleusen und dass man auf einen Schlepper angewiesen ist. (Frage) Das heisst, Sie haben niemanden gefunden, der Sie von Deutschland in die Schweiz bringen konnte? (Antwort) Ich kannte niemanden. Ich habe sogar einige Male gefragt, wie man hinüberkommt. Niemand hatte eine Idee. Schliesslich nahmen wir Kontakt zu einem Schlepper in der Türkei auf und er nahm Kontakt zu seinen Leuten in Deutschland auf".
4.2.5 Soweit die Vorinstanz die Aussagen bezüglich des Reisepasses in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben im Empfangszentrum und beim Kanton zwar keinen solchen besessen haben will (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3, kantonales Protokoll S. 3). Diese Aussage relativierte der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Befragung durch das Bundesamt im Zusammenhang mit seinem Deutschlandaufenthalt und seinen Befürchtungen vor Rückschaffung dahingehend, als er erklärte, ein Reisepass sei vom Schlepper gegen Bezahlung beschafft, ihm aber nie überreicht worden. Als Verurteilter und früherer langjähriger Gefängnisinsasse habe er nicht selber beim Passamt einen Pass beantragen können (vgl. Protokoll Bundesamt S. 5 f.). Ob es sich um einen unter Umgehung der türkischen Vorschriften erschlichenen authentischen Reisepass oder um eine Passfälschung gehandelt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen.
In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Ausweisdokumente (Identitätskarte, Familienbüchlein, Registerauszug) feststeht.
4.2.6 Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe erweckt den Eindruck, es seien sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände systematisch ausgeblendet worden. Die bei der Beurteilung der Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 21 S. 137 f.) ist der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht ansatzweise zu entnehmen. Dies ist umso bedenklicher als den Akten eine Vielzahl von Indizien zu entnehmen sind, die mehr als deutlich zugunsten des Beschwerdeführers sprechen:
4.3
4.3.1 Die meisten der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs vorgebrachten Sachverhaltselemente (Tätigkeit als regimekritischer Schriftsteller, Verurteilung durch ein Staatssicherheitsgericht und Teilverbüssung einer Freiheitsstrafe von (...), Herkunft aus einer politisch exponierten Familie mit zwei als Guerillakämpfer getöteten und zwei in Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht verwickelten Geschwistern) sind mittels aussagekräftiger Beweismittel nicht nur glaubhaft gemacht, sondern belegt worden.
4.3.2 Die letztlich zum Ausreiseentscheid führenden konkreten Bedrohungen sind, wie oben dargelegt, vom Beschwerdeführer substanziiert und widerspruchsfrei beschrieben worden. Das Gleiche gilt bezüglich der erlittenen Folterungen während der Polizeihaft. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer zudem einen Bericht der vom Türkischen Menschenrechtsverein (Türkiye Insan Haklari Dernegi, TIHD) gegründeten (...) zu den Akten gereicht. Darin beschreibt die - auf die Behandlung von Folteropfern und die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen spezialisierte - Menschenrechtsstiftung unter Angabe der medizinischen Befunde, dass der Beschwerdeführer sich am (...) mit der Bitte um Feststellung und Behandlung "seiner infolge der Folterungen entstandenen gesundheitlichen Beschwerden" an die (...) gewendet habe. Die Folterungen des Beschwerdeführers lassen sich überdies mit den Diagnosen des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie in der Schweiz, insbesondere derjenigen des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung, ohne Weiteres in Einklang bringen.
4.3.3 Dass Familienangehörige von politischen exponierten Personen sich in der Türkei mitunter staatlichen Repressalien ausgesetzt sehen, die als sogenannte Reflexverfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen können, ist bekannt (vgl. etwa EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. mit weiteren Hinweisen). Angesichts der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie des gesamten familiären Kontexts erscheinen auch die geltend gemachten Behelligungen seiner Ehefrau nach der Flucht des Gatten aus dem Heimatland als nachvollziehbar und plausibel.
Die Umstände, unter denen der Vater des Beschwerdeführers im Jahr (...) ums Leben gekommen ist, lassen sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mit Sicherheit rekonstruieren.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe mindestens glaubhaft gemacht hat.

5.
Es bleibt die flüchtlingsrechtliche Relevanz der glaubhaft gemachten Asylvorbringen zu prüfen.

5.1 Nach dem oben Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner bedingten Freilassung weiterhin schriftstellerisch betätigt, namentlich zwei Bücher mit teilweise regimekritischen Inhalten publiziert und entsprechend erneut die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat. In der Folge setzten anonyme telefonische Anrufe ein, welche den Beschwerdeführer psychisch unter Druck setzten. Unter dem Eindruck der zuvor erlebten Gefängnisstrafe und dieser Einschüchterungsversuche floh der Beschwerdeführer in die Schweiz.

5.2 Die - insoweit auch von ihr als glaubhaft anerkannte - massive Vorverfolgung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der Furcht vor zukünftiger Verfolgung in keiner Weise berücksichtigt. Dies entgegen der konstanten Praxis, wonach bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen und auch das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen in Betracht zu ziehen sind (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a mit weiteren Hinweisen).

5.3 Vor allem aber hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung gänzlich ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung gestützt auf den berüchtigten Art. 125 des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahr 1990 und der Tatsache, dass die Haftentlassung nach Verbüssung von (...) Jahren Haft nur bedingt erfolgte, nach dem üblichen Vorgehen der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden landesweit als "politisch unbequeme Person" registriert worden sein muss.
Die ARK hatte in einem unter EMARK 2005 Nr. 11 publizierten Urteil festgestellt, dass bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder angeblich staatsfeindlichen Aktivitäten so genannte politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen ist.
5.3.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei - neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") - auf nationaler Ebene seit längerer Zeit ein zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das so genannte Allgemeine Informationssystem ("Genel Bilgi Toplama Sistemi", GBTS), unterhalten. Diese Datenbank beinhaltet Einträge über Einzelpersonen und wird nach den vorliegenden Berichten durch den Dienst für Auskünfte über Schmuggel und Informationsverwaltung der Nationalen Polizei verwaltet. Im GBTS werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen dem GBTS beispielsweise auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen sein.
Zugang zum GBTS haben Polizei- und Gendarmeriestellen des ganzen Staatsgebiets, insbesondere die auch an den Landesgrenzen tätigen, für die Kontrolle von Ein- und Ausreisenden zuständigen Einheiten.
5.3.2 Das Anlegen eines Datensatzes im GBTS erfolgt offenbar nicht auf dem gesamten Staatsgebiet immer nach genau gleichen Gesichtspunkten, gewisse Grundtendenzen sind jedoch klar erkennbar: So hat jedenfalls ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts - üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss - das Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge. Diese Fichierung bleibt in der Regel offenbar auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet (was von einer dem Gericht zur Verfügung stehenden Quelle damit begründet wird, dass die für das Anlegen des Datenblatts verantwortlichen Stellen den weiteren Fortgang des Strafverfahrens in der Regel nicht aktiv verfolgen und ihnen entsprechende Gerichtsbeschlüsse üblicherweise auch nicht mitgeteilt würden).
5.3.3 Die Umstände, aufgrund derer die ARK ihre oben erwähnte Praxis entwickelt hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1), haben sich nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seither nicht wesentlich verändert. Erstens ist weiterhin mit Sicherheit davon auszugehen, dass das politische Datenblatt bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle der betroffenen Personen entdeckt wird, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt. Zweitens führt die landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als politisch "unbequeme Person" üblicherweise zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung. Und drittens ist davon auszugehen, dass die betroffenen Personen bei politischen relevanten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automatisch als potenzielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt werden. Hinzu kommen Berichte über andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkontakten.
Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lässt sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen; es versteht sich aber von selbst, dass die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit sich nicht zulasten der Asylsuchenden auswirken darf.
5.3.4 Unter Würdigung aller zur Verfügung stehender Informationen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Grenze der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c) zukünftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines politischen Datenblatts in Fällen wie dem vorliegenden als erreicht. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die konkreten Umstände, die zur Registrierung einer Person als "politisch unbequem" führen, aufgrund der üblichen Vorgehensweise der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden in den meisten Fällen als relevante Vorverfolgung qualifiziert werden müssen; diese ist, wie bereits erwähnt, bei der Beurteilung des Vorliegens begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung angemessen zu berücksichtigen.
5.3.5 Nach dem Gesagten führt das Bundesverwaltungsgericht die in EMARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis der ARK weiter, wonach in der Regel bereits aus dem Vorliegen eines politischen Datenblatts auf begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen ist.

5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wobei ihm schon aufgrund des Datenblatts keine sichere landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.

6.
6.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG).
6.1.1 Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch aktiven und entsprechend behördlich registrierten Familie. Er macht geltend, "Verbindungen zur kurdischen Bewegung" gehabt, sich aber selber weder aktiv bei der Guerilla betätigt noch eine eigene Waffe besessen zu haben (vgl. u.a. Protokoll Empfangszentrum S. 4). Er sei vom türkischen Staat ohne Rechtsgrundlage festgenommen, unter Folter zum Unterzeichnen falscher Geständnisse gezwungen und gestützt darauf zu Unrecht nach Art. 125 des Türkischen Strafgesetzbuchs als "Terrorstraftäter" verurteilt worden.
6.1.2 Wie oben ausführlich dargelegt worden ist, haben sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als zumindest glaubhaft gemacht erwiesen. Dies ist auch bezüglich des Vorbringens, die Verurteilung durch ein Staatssicherheitsgericht sei nicht aufgrund deliktischen Verhaltens, sondern zu Unrecht erfolgt, zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren kann indessen letztlich sogar offenbleiben, ob (auch) strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zu seiner Verurteilung geführt hat: Bei der Prüfung des Vorliegens "verwerflicher Handlungen" im Sinn von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ist nach Lehre und konstanter Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Unter anderm ist (unter hilfsweiser Bezugnahme auf die Verjährungsbestimmungen des Schweizerischen Strafrechts) namentlich in Betracht zu ziehen, wie lange die konkrete Tat bereits zurückliegt; weitere zu berücksichtigende Kriterien wären beispielsweise das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 21 E. 5, EMARK 2002 Nr. 9 E. 7.d, EMARK 1996 Nr. 40 S. 351 ff.).
6.1.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei im (...) verurteilt und hat in der Folge eine Freiheitsstrafe von (...) Jahren verbüsst. Die zur Verurteilung führenden angeblich separatistischen Straftaten sollen gemäss Rubrum des Urteils zwischen (...) - mithin vor deutlich mehr als zwanzig Jahren - begangen worden sein. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen; auch einer vom BFM eingeholten Stellungnahme der zuständigen Analyseabteilung des Bundesamts für Polizei vom (...) zufolge sei er in der Schweiz in keiner Weise negativ aufgefallen (vgl. Aktenstück A8/1).
6.1.4 Bei dieser Aktenlage ergeben sich nach dem Gesagten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.

6.2 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die beiden vom vormaligen und von der heutigen Rechtsvertretung eingereichten Kostennoten sind den Umständen des vorliegenden Verfahrens angemessen. Die vom BFM zu vergütende Parteientschädigung ist damit auf insgesamt Fr. 2'718.70 festzusetzen (Fr. 2'250.-- + Fr. 468.70, je inklusive aller Auslagen und Mehrwertsteuer).

8.
Soweit der vormalige Rechtsvertreter im Schreiben vom 12. Oktober 2009, in dem er die Auflösung der Vertretungsverhältnisses ankündigt, um Zustellung einer Kopie des Beschwerdeurteil ersucht, ist dieser Wunsch aus datenschutzrechtlichen Gründen an den Beschwerdeführer respektive seine heutige Rechtsvertretung weiterzuleiten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 2'718.70 zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-7803/2007
Datum : 11. März 2010
Publiziert : 24. März 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2010-9 / Referenzurteil
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • angewiesener • anhörung oder verhör • anklageschrift • arztbericht • asylbewerber • asylgesetz • asylrecht • asylrekurskommission • asylverfahren • auskunftspflicht • ausreise • ausweispapier • bedingte entlassung • begründung des entscheids • beschuldigter • beschwerdeantwort • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beurteilung • beweismass • beweismittel • buch • bundesamt für migration • bundesamt für polizei • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverwaltungsgericht • datenbank • dauer • deutschland • diagnose • dokumentation • drohung • drohung • druck • ehegatte • eintragung • entscheid • erleichterter beweis • erwachsener • fahndung • falsche angabe • familie • flucht • folterverbot • frage • freiheitsstrafe • freispruch • frist • garantie der menschenwürde • gerichts- und verwaltungspraxis • geschwister • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • heimatstaat • hochverrat • honorar • information • kantonale behörde • kenntnis • kommunikation • kopie • kosten • körperliche integrität • leben • maler • mehrwertsteuer • mitwirkungspflicht • mobiltelefon • monat • mord • politisch exponierte person • politisches delikt • prozessvertretung • psychiatrie • psychotherapie • rasse • rechtsanwalt • registerauszug • reis • repressalien • reststrafe • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schlepper • schriftsteller • schriftstück • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • staatsgebiet • standeswürde • stelle • straf- und massnahmenvollzug • strafbare handlung • strafgesetzbuch • strafregister • tag • telefon • tod • unrichtige auskunft • untersuchungshaft • vater • verdacht • verfahrenskosten • verhalten • verurteilter • verurteilung • von amtes wegen • vorinstanz • wasser • weiler • wesentlicher punkt • wille • wissen • zahl • zeitung • zweifel
BVGer
E-7803/2007
EMARK
1993/11 • 1993/21 • 1996/40 • 2002/9 • 2004/1 • 2004/21 • 2005/11 • 2005/21 • 2005/21 S.195