Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6374/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Februar 2008
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
1. Z1._______, geboren _______, Syrien,
2. Z2._______, geboren _______, Syrien,
3. Z3._______, geboren _______, Syrien,
4. Z4._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. April 2003 / N _______.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit ihren drei jüngsten Kindern am 12. Februar 2002 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 21. Februar 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie am 25. Februar 2002 für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch stellte. Am 7. März 2002 wurden sie und ihr Sohn Z2._______ in der Empfangsstelle B._______ summarisch befragt. Mit Verfügung vom 7. März 2002 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 10. Juli 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin und ihren Sohn Z2._______ zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Lebenspartners beziehungsweise Ehemannes (D-_______) und Vaters ihrer Kinder verlassen. Zwei Tage später, nachdem er am 5. März 1999 zu Verwandten nach Damaskus gegangen sei, hätten Polizisten und Beamte des Nachrichtendienstes ihren Wohnort aufgesucht und sie sowie ihre Kinder zwecks Befragung über den Verbleib des Lebenspartners beziehungsweise Vaters auf den Polizeiposten mitgenommen. Ihm sei vorgeworfen worden, er sei in einer kurdischen Partei. Einige seiner Freunde seien in umliegenden Dörfern festgenommen und gefoltert worden. Sie seien unter Schlägen aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Am folgenden Morgen habe man sie freigelassen. Bis zur Ausreise seien sie drei bis vier Mal pro Monat - erstmals zwei Tage nach der ersten Mitnahme und insgesamt etwa zwischen zehn und zwanzig Mal - auf den Posten mitgenommen worden. Ausserdem sei das Haus durchsucht worden. Sie hätten diesen Druck nicht mehr ausgehalten und sich deswegen zur Ausreise entschieden. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausländerstatus ihres Lebenspartners und der Kinder geltend. Insbesondere hätten sie ihre Ehe nicht registrieren lassen können und den Kindern sei infolge ihres Status keine höhere Schulbildung erlaubt worden.
Der Sohn Alan brachte im Wesentlichen die gleichen Gründe wie seine Mutter vor.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Z2._______ insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, weil sie widersprüchlich ausgefallen seien, mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbart werden könnten und sich auf Tatsachen stützten, welche vom BFF abschliessend als unglaubhaft beurteilt worden seien. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges wurde bejaht.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2003 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern, ihr Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes/Vaters zu koordinieren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren oder es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das rechtliche Gehör sei verletzt und damit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Zudem liessen sich die widersprüchlich wirkenden Angaben erklären. Die vermeintlich mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbarenden Angaben seien ebenfalls erklärbar, zumal die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass man sie nie in Ruhe lassen werde, bis der Lebenspartner zurückkomme, was erkläre, weshalb die ständig wiederkehrenden Festnahmen trotz der Kenntnis der Behörden über den Aufenthaltsort des Lebenspartners nicht aufgehört hätten. Da zudem das Verfahren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin nach wie vor in zweiter Instanz hängig sei, sei es unlogisch und rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Vorinstanz ausführe, die Vorbringen des Lebenspartners seien vom BFF abschliessend als unglaubhaft beurteilt worden. Von einer abschliessenden Beurteilung könne nicht die Rede sein. Zudem hätten eigene Recherchen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen ergeben, dass Freunde des Lebenspartners, mit welchen dieser politisch aktiv gewesen sei, festgenommen worden seien. Entsprechende Beweismittel könnten möglicherweise beigebracht werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reflexverfolgt seien. Zudem müsse im Fall einer Rückkehr nach Syrien von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit systematisch diskriminiert würden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2003 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2003 wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von den Verfahrenskosten ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2003 kam die ARK auf ihre Zwischenverfügung vom 10. Juni 2003 zurück und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Im Rahmen der Vernehmlassung kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 28. April 2003 zurück und nahm die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Verfügung vom 15. September 2005 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf.
H.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 hielten die Beschwerdeführer an den übrigen Anträgen ihrer Beschwerde - insbesondere der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung - fest. Als Beilage wurde die Kopie eines vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin verfassten Artikels unter der Homepage der Yekiti-Partei eingereicht und geltend gemacht, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem wurde der Antrag gestellt, die internen Akten der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme seien zu edieren, zumal die entsprechende Argumentation wohl auf Asylgründe schliessen lasse. Die ARK wurde ausserdem um Mitteilung ersucht, bis wann ein Entscheid gefällt werden könne.
I.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 wurden weitere, vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel in Kopie zu den Akten gereicht, in welchen er das syrische Regime mit scharfen Worten kritisiere. Insbesondere habe er den syrischen Staat als Staat des Terrors bezeichnet. Er sei deshalb ins Visier der syrischen Behörden und deren Vertreter in der Schweiz geraten. Es wurde erneut darum ersucht, die internen Akten des BFM - die Begründung der vorläufigen Aufnahme betreffend - zu edieren und rasch einen Entscheid zu fällen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeladen, eine Kostennote einzureichen. Diese gab er am 20. Dezember 2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 - sofern zuständig - die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht Einwände gegen das erstinstanzliche Asylverfahren geltend, indem sie rügte, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil ihr die Protokolle aus dem erstinstanzlichen Asylverfahren ihres Lebenspartners nicht zugesandt worden seien, obwohl die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter anderem mit Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Lebenspartners begründet habe. Mangels Vorliegens dieser Protokolle habe nicht Stellung genommen werden können, obwohl der Beschwerdeführerin formell mit Schreiben des BFF vom 24. März 2003 die Widersprüche vorgehalten worden seien und man ihr auch eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Das Ersuchen um Zustellung der erwähnten Protokolle mit Eingabe vom 16. April 2003 sei vom BFF am 22. April 2003 abgewiesen worden mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte bei der Rechtsvertretung ihres Lebenspartners Einsicht in diese Protokolle nehmen können, da sie dieser zuvor zugestellt worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin könne indessen bei einer Drittperson keinen Anspruch auf Akteneinsicht geltend machen, weshalb ihm die Protokolle vor der Entscheidfällung durch das BFF hätten zugestellt werden müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die selbst dann zur Kassation führen müsse, wenn die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf den Entscheid gehabt hätte. Die Gehörsverletzung sei nicht zu heilen. Daran vermöge die Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der seit dem 21. Mai 2003 auch ihren Lebenspartner im Asylverfahren vertrete, inzwischen im Besitz der gewünschten Protokolle sei, nichts zu ändern.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983; S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
|
1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
3.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2003 das rechtliche Gehör zu anderslautenden Vorbringen ihres Lebenspartners und zu eigenen Widersprüchen gab und ihr die Möglichkeit einräumte, innert Frist zu den divergierenden Aussagen Stellung zu nehmen. Dabei beschränkte sich die Vorinstanz darauf, den wesentlichen Inhalt der nicht übereinstimmenden Aussagen in ihrem Schreiben vom 24. März 2003 festzuhalten. Die fraglichen Protokolle aus dem Verfahren des Lebenspartners, aus welchen die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners resultieren, wurden nicht zugesandt, was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit den Eingaben vom 16. und 25. April 2003 rügte und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte. Die Vorinstanz stellte sich indessen in ihrem Schreiben vom 22. April 2003 auf den Standpunkt, Einsicht in die Akten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin sei bereits dessen Rechtsvertretung im Asylverfahren gewährt worden. Sinngemäss machte sie damit geltend, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin könne sich bei der Rechtsvertreterin des Lebenspartners respektive beim Lebenspartner selber um die Einsicht in die fraglichen Akten bemühen. Die Protokolle der Beschwerdeführerin selber wurden mit dem gleichen Schreiben zugestellt.
3.5 Aus den Akten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (D-7206/2006) ist ersichtlich, dass das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und seiner damaligen Rechtsvertreterin am 19. Mai 2003 aufgelöst wurde. Am 21. Mai 2003 übernahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Mandat. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (am 28. April 2003) stand ihr Lebenspartner somit noch nicht mit dem Rechtsvertreter in einem Mandatsverhältnis. Zudem lag keine Erklärung vor, gemäss welcher sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hätte, dem Rechtsvertreter seiner Lebenspartnerin Einsicht in die fraglichen Akten zu gewähren. Unter diesen Umständen verwies das BFF bezüglich einer allfälligen Einsicht in die Protokolle des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu Recht auf dessen damalige Rechtsvertreterin. Es wäre einerseits in der Kompetenz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen der Antragsstellung um Einsicht in die fraglichen Protokolle - nämlich in den Eingaben vom 16. und 25. April 2003 - eine Einwilligungserklärung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin beizulegen; andererseits ist die Auffassung des Rechtsvertreters, er könne kein Recht auf Akteneinsicht bei einer Drittperson durchsetzen, zu relativieren, zumal es dem Lebenspartner seiner Mandantin freigestanden wäre, die fraglichen Protokolle von seiner Rechtsvertreterin herauszuverlangen und dem Rechtsvertreter seiner Lebenspartnerin zu übergeben oder die Rechtsvertreterin zur Herausgabe zu bevollmächtigen, damit dieser hätte Einsicht nehmen können. Hinweise darauf, dass dieses Vorgehen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anzulasten, dass er nicht rechtzeitig Einsicht in die Protokolle des Lebenspartners seiner Mandantin nehmen konnte.
3.6 Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. März 2003 das rechtliche Gehör, verbunden mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme, zu den zwischen den Lebenspartnern divergierenden Aussagen gewährte, ist in formeller Hinsicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs genüge getan. Diesbezügliche unterschiedliche Angaben zwischen den Lebenspartnern dürfen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Verwendung finden.
3.7 Insgesamt ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und gestützt auf die bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beurteilt werden kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist respektive ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
Die Vorinstanz begründete die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem damit, dass zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Lebenspartners wesentliche Divergenzen bestünden.
5.1.1 So habe ihr Lebenspartner die von ihr erwähnten regelmässigen und zahlreichen Festnahmen unerwähnt gelassen. Er habe einzig dargelegt, dass seine Söhne ein paar Mal zum Verhör aufgeboten worden seien. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass er die angeblichen Festnahmen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur Sprache gebracht habe. Die Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie habe über ihre Festnahmen dem Lebenspartner gegenüber aus Angst vor einer Telefonüberwachung, und um ihn nicht zu beunruhigen, nichts berichtet, vermöge angesichts der Tatsache, dass der Lebenspartner über die Verhöre seiner Söhne informiert gewesen sei, nicht zu überzeugen.
5.1.2 In der Beschwerdeschrift wird nochmals vorgetragen, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebenspartner über die zahlreichen Festnahmen nicht unterrichtet, aus Angst, das Telefon werde abgehört. Ausserdem habe sie ihn nicht beunruhigen wollen und er selber habe sich insbesondere über das Wohlergehen seiner Söhne erkundigt, was im Hinblick auf den soziokulturellen Hintergrund der patriarchalischen Gesellschaftsstruktur, in welcher die Beschwerdeführerin und ihre Familie gelebt hätten, erklärbar sei. Die widersprüchlichen Angaben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner könnten somit erklärt werden.
5.1.3 Selbst in Berücksichtigung der kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten, in welchen die Beschwerdeführerin als Mitglied einer kurdischen Familie in Syrien gelebt hat, ist vorliegend die Argumentation der Vorinstanz zu teilen. Die unterschiedliche Darstellung der Umstände im Zusammenhang mit der Suche nach dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist nicht auf das sozio-kulturelle Umfeld zurückzuführen, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, auch wenn das Interesse des Familienoberhauptes an seinen Söhnen grösser sein mag als an weiblichen Familienmitgliedern und er sich somit zunächst über deren Wohlergehen erkundigt haben mag. Trotzdem ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Vater beziehungsweise dem Familienoberhaupt einer patriarchalisch strukturierten Familie gegenüber eine allfällige Festnahme der Beschwerdeführerin - und erst recht deren viele - über Jahre hinweg verschwiegen hätten. Schon aus diesem Grund bestehen grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen.
5.2 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend darlegte, sind die Angaben der Beschwerdeführerin zur Anzahl der Festnahmen widersprüchlich ausgefallen, indem sie einerseits vorbrachte, sie sei drei bis vier Mal monatlich festgenommen worden (Akte B12/16 S. 6), und andererseits darlegte, insgesamt zehn bis zwanzig Mal festgenommen worden zu sein (Akte B12/16 S. 9). Die unterschiedlichen Angaben wurden in der Replik vom 16. April 2003 und in der Beschwerdeschrift mit der fehlenden Schulbildung erklärt. Demgegenüber war das BFF der Ansicht, chronologische Abläufe könnten auch von Analphabeten zutreffend geschildert werden. Auch wenn Menschen ohne oder mit geringer Schulbildung nur über einen beschränkten Zugang zur Welt der Zahlen verfügen, ist davon auszugehen, dass sie sich im Lauf der Jahre das Verständnis für Zahlen insoweit angeeignet haben, als dies zur Bewältigung der Alltagsgeschäfte benötigt wird. Davon ist bei der Beschwerdeführerin ebenfalls auszugehen. Es ist deshalb zu erwarten, dass sie selbst ohne Schulbildung angeben kann, ob sie laufend respektive ständig oder immer wieder innert weniger Tage über mehrere Jahre hinweg oder ob sie innert der gleichen Zeitspanne ein paar Mal festgenommen worden sein will. Unter diesen Umständen sind die krass widersprüchlichen Angaben nicht mit einer mangelhaften oder fehlenden Schulbildung zu erklären. Ihre diesbezüglichen Angaben bleiben selbst in Berücksichtigung einer möglichen fehlenden Schulbildung krass widersprüchlich und können somit nicht geglaubt werden.
5.3 Zudem erwog die Vorinstanz auch zutreffend, dass die häufigen Festnahmen im Hinblick auf das geringe politische Profil des Lebenspartners und Vaters im syrischen Kontext übertrieben erscheint und mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren ist. Dabei vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift, die syrischen Behörden hätten Druck auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausüben wollen und deshalb - trotz Kenntnis des Aufenthaltsortes des Lebenspartners - weiterhin Festnahmen angeordnet, insbesondere im Hinblick auf die unglaubhaften Angaben des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 5.4) nicht zu überzeugen.
5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Datum die Vorbringen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin betreffend die politischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Suche als unglaubhaft erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. D-_______ vom 11. Februar 2008). Auch aus diesen Gründen können die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Vorbringen ihres Lebenspartners stützen, nicht als glaubhaft erachtet werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.6 Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin wird aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. D-_______). Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Nachfluchtgründe geltend. Da aus den Akten keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprächen, sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Anwendung von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148 |
2 | ...149 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151 |
5 | ...152 |
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96 |
|
1 | Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97 |
a | im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; |
b | von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; |
c | von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder |
d | von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist. |
2 | In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104 |
7.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erweist sich wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (vgl. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme beantragt werden. Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2003 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 15. September 2005 erfolgt ist.
9.
9.1 In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2003 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird.
Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'563.80 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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